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Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 301/18 – Beschluss vom 08.12.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 für die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.042.311,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A war am XX.XX.1986 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ging als einziges Kind aus dieser Ehe hervor. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.

Der Ehemann der Erblasserin hatte diese in einem eigenhändigen einseitigen Testament vom 27.02.1984 (Bl. 11 d. A.) als Alleinerbin eingesetzt. Er hatte in jenem Testament auch Ausführungen dahingehend gemacht, dass der Beteiligte zu 2, sollte dieser auf seinen Pflichtteil bestehen, auf diesen beschränkt bleiben sollte. Wegen dessen Einzelheiten wird auf das Testament des Ehemanns der Erblasserin verwiesen. Der Beteiligte zu 2 hat nach dem Tod seines Vaters den Pflichtteil nach diesem nicht verlangt.

Die Erblasserin errichtete unter dem 06.05.2015 ein von dem Nachlassgericht am 21.03.2017 eröffnetes eigenhändiges Testament (Bl. 54 ff. d. A.). Einleitend hob sie etwaige vorherige letztwillige Verfügungen auf. Sie setzte den Beteiligten zu 3, einen als eingetragener Verein verfassten Bezirkswohlfahrtsverband (Name des Verbandes von der Redaktion geändert), zu ihrem Alleinerben ein. Sie machte diesem die Errichtung einer unselbständigen Stiftung zur Auflage. Sie nahm insoweit Bezug auf eine – von ihr ebenfalls eigenhändig niedergeschriebene – Stiftungssatzung vom 02.02.2015 (Bl. 38 ff. d. A.). Sie setzte zugunsten des Beteiligten zu 2 ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils aus. Sie führte aus, dass dies auch der Wunsch ihres verstorbenen Mannes gewesen sei. Sie untersagte den Verkauf eines Wohnhauses in der B-Straße … in Stadt1 an den Beteiligten zu 2 oder dessen Erben. Sie verwies darauf, dass sie dem Beteiligten zu 1 im Hinblick auf den Verkauf des Hauses (ansonsten) freie Hand gelassen habe, und auf ein besonderes Schriftstück, das dieser habe. Sie machte Ausführungen im Einzelnen dazu, dass ihre Schwiegertochter, die Ehefrau des Beteiligten zu 2, in keiner Weise mit ihrem Nachlass befasst werden dürfe. Sie setzte zwei weitere Vermächtnisse in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR aus. Sie ernannte den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker. Sie verfügte weiter, dass Kosten und Gebühren der Testamentsvollstreckung der Beteiligte zu 3 tragen solle, der diese nicht der Erbmasse bzw. den der Stiftung zugedachten Geldmitteln entnehmen dürfe. Sie nahm insoweit Bezug auf ein Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 22.06.2001 (Bl. 42 d. A.), in welchem dieser der Erblasserin zusicherte, dass er im Falle seiner Erbeinsetzung für die Abwicklung des Nachlasses Sorge tragen werde, ohne dass Kosten für diese Abwicklung zu Lasten des Nachlasses gingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Testamentsurkunde, die Stiftungssatzung und das mit dem Erbscheinsantrag eingereichte Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 22.06.2001.

Wegen der Verfassung des Beteiligten zu 3 wird zudem auf dessen Satzung (Bl. 185 ff. d. A.) verwiesen. Dieser ist Mitgesellschafter der Wohlfahrtsverband Altenwohn- und Pflegegesellschaft mbH, die Trägerin verschiedener stationärer Altenpflegeeinrichtungen in Stadt1 ist.

Die Erblasserin stand seit spätestens 1997 (vgl. Schreiben vom 23.06.1997 an den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2, Bl. 769 d. A.) mit Vertretern des Bistums Stadt2 wegen der Zuwendung ihres Vermögens von Todes wegen an das Bistum Stadt2 bzw. an eine kirchliche Einrichtung in regelmäßigem Kontakt. Es fanden in den Jahren 2001 und 2002 mehrere persönliche Besuche des Finanzdirektors des Bistums bei der Erblasserin statt. Dieser teilte mit Schreiben vom 15.02.2002 (Bl. 169 d. A.) dem Generalvikar mit, dass die Erblasserin ihm am 11.02.2002 im Rahmen eines solchen Besuchs ein Schreiben in einem verschlossenen Umschlag übergeben habe, der erst drei Jahre nach ihrem Tod habe geöffnet werden sollen. Ein solches Schreiben selbst ist nicht zu den Akten des nachlassgerichtlichen Verfahrens gelangt.

Die Erblasserin lebte zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments vom 06.05.2015 in dem darin erwähnten Haus in der B-Straße in Stadt1. Sie hatte dem Beteiligten zu 1, einem Rechtsanwalt, der auch für den Beteiligten zu 3 tätig war, eine (Vorsorge-)Vollmacht erteilt. Sie zog nach einem Krankenhausaufenthalt im September 2016 in das C in Stadt1 um, dessen Betreiber die C1 GmbH (im Folgenden kurz: C GmbH) ist. Auch für diese war der Beteiligte zu 1 anwaltlich tätig. Die C GmbH ist ausweislich ihres Gesellschaftsvertrags korporatives Mitglied des Beteiligten zu 3 und hat sich im Hinblick auf Beschlüsse über die Bestellung von Geschäftsführern und über Satzungsänderungen der Zustimmung des Bischofs von Stadt2 unterstellt, dessen Aufsicht ausweislich seiner Satzung auch der Beteiligte zu 3 untersteht. Wegen dieser Rechtsverhältnisse im Einzelnen wird auch auf die Satzung der C GmbH (Bl. 203 ff. d. A.) und die Satzung des Beteiligten zu 3 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3 ist nicht Gesellschafter der C GmbH. Mitglieder des Vorstands des Beteiligten zu 3 sind weder in der Leitung noch als Mitarbeiter der C GmbH tätig.

Das Nachlassgericht erteilte dem Beteiligten zu 1 auf dessen Antrag vom 04.05.2017 (Bl. 84 ff. d. A.) unter dem 06.06.2017 ein Testamentsvollstreckerzeugnis (Bl. 96 d. A.).

Unter Bezugnahme auf dieses hat der Beteiligte zu 1 bei dem Nachlassgericht mit notarieller Urkunde vom 10.04.2018 (Bl. 130 ff. d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird, die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 3 beantragt.

Nachdem der Beteiligte zu 2 dem Nachlassgericht mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.02.2018 (Bl. 121 d. A.) zunächst mitgeteilt hatte, dass er seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Beteiligten zu 3 unter dem 20.02.2018 geltend gemacht habe, ist er mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 14.05.2018 dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweisen soll. Er hat zudem die Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker und die Einziehung des diesem erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat mit dem Az. …).

Er hat weiterhin erklärt, das Testament der Erblasserin aus allen rechtlichen Gründen anzufechten.

Insoweit hat er zunächst darauf abgestellt, dass sich die Erblasserin in einem Irrtum befunden habe, soweit sie in ihrem Testament ausgeführt habe, es sei Wunsch ihres Ehemanns gewesen, dass der Beteiligte zu 2 nur den Pflichtteil erhalte. Tatsächlich habe der Ehemann ausweislich seines Einzeltestaments eine Verweisung des Beteiligten zu 2 auf den Pflichtteil durch die Erblasserin nur gewünscht, wenn dieser nach dem Tod des Ehemanns den Pflichtteil geltend gemacht hätte. Der Beteiligte zu 2 habe davon aber abgesehen, weil die Erblasserin ihm versichert habe, er werde nach ihrem Tod alles erhalten. Insoweit sieht sich auch der Beteiligte zu 2 von der Erblasserin getäuscht.

Auch sei das Testament wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, weil die Beteiligten zu 1 und 3 die Erblasserin darüber getäuscht hätten, dass durch die Testamentsvollstreckung keine Kosten zulasten des Nachlasses bzw. des Stiftungsvermögens anfielen, tatsächlich der Beteiligte zu 1 aber eine Vergütung in Anspruch nehmen, welche er zulasten des Pflichtteilsanspruchs des Beteiligten zu 2 und des Erbes des Beteiligten zu 3 dem Nachlassvermögen entnehme.

Schließlich hat der Beteiligte zu 2 die Auffassung vertreten, das Testament der Erblasserin sei wegen eines Verstoßes gegen § 6 HGBP (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen) nach § 134 BGB unwirksam. Der Tatbestand des „Betreibens“ im Sinne von § 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 HGBP sei von der Rechtsprechung in den letzten Jahren ausgeweitet worden auf Umgehungsfälle. Es genüge insoweit, dass eine Zuwendung nicht an den Verbotsadressaten, vorliegend die C GmbH, erfolgt sei, sondern an eine diesem nahestehende oder sonst verbundene Person und dadurch eine mittelbare bzw. indirekte Begünstigung des Verbotsadressaten erfolge. Solches sei vorliegend der Fall, weil die C GmbH und der Beteiligte zu 3 als Mitglieder der „Familie“ der katholischen Kirche in vielfältiger Weise verbunden seien, wozu der Beteiligte zu 2 umfangreiche Darlegungen im Einzelnen gemacht hat. Er hat zudem vorgetragen, dass die Erblasserin nach Verschlechterung ihres Zustands und einem Sturz in das Hospiz Wohlfahrtsverband Palliativzentrum D, einer unmittelbaren Einrichtung des Beteiligten zu 3, habe verlegt werden wollen und sollen (Bl. 153 d. A.).

Der Beteiligte zu 2 hat weiter vorgetragen, es sei auch fraglich, ob ein kirchlicher Verein nach den Bestimmungen des Kirchenrechts ohne ausdrückliche Zustimmung des Ordinarius überhaupt die Erbschaft annehmen könne. Der als Erbe vorgesehene Beteiligte zu 3 habe es versäumt, den Bischof von Stadt2 überhaupt auf die Erbschaft hinzuweisen. Der Beteiligte zu 2 habe daher den Bischof von Stadt2 am 20.02.2018 über die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 in Kenntnis gesetzt, ohne dass dieser eine Erklärung zur Genehmigung der Erbschaftsannahme abgegeben habe.

Der Beteiligte zu 1 hat an seinem Erbsscheinsantrag festgehalten. Er hat im Wesentlichen erwidert, es fehle schon Vortrag des Beteiligten zu 2 zur Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB.

Die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG bzw. § 6 HGBP sei nicht einschlägig, weil kein Mitglied des Vorstands der Beteiligten zu 3 in der Leitung des Cs oder als dessen sonstiger Mitarbeiter tätig sei. Auch sei dem Beteiligten zu 3 nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Weise die Erblasserin im Jahr 2015 konkret testiert habe.

Der Beteiligte zu 3 sei zudem eine juristische Person des Privatrechts und nicht Kirchenvermögen im Sinne des kanonischen Rechts, so dass nach diesem etwa bestehende Genehmigungserfordernisse vorliegend keine Anwendung fänden. Der Beteiligte zu 1 hat versichert, dass weder Kosten noch Gebühren der Testamentsvollstreckung aus den der Stiftung zugedachten Geldmitteln entnommen würden. Er hat unter Vorlage der Bilanz des Beteiligten zu 3 behauptet, der Beteiligte zu 3 habe im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 eine Rückstellung für Kosten und Gebühren des Nachlassverfahrens in Höhe von 200.000,00 EUR gebildet und ausgewiesen.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 12.09.2018 (Bl. 422 ff. d. A.) die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die Absicht zu dessen Erteilung erklärt. Sie hat – in den Gründen – die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 354 Abs. 1, § 352e FamFG ausgesetzt.

Sie hat zudem den gegenläufigen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beteiligte zu 3 in dem Testament der Erblasserin wirksam zu deren Erben eingesetzt worden sei.

Soweit der Beteiligte zu 2 das Testament der Erblasserin angefochten habe, könne ein Anfechtungsrecht aus keinem rechtlichen Grund hergeleitet werden.

Es sei schon davon auszugehen, dass die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB von einem Jahr nicht eingehalten worden sei. Die maßgeblichen Tatsachen seien dem Beteiligten zu 2 bereits mit Zugang des von dem Nachlassgericht eröffneten Testaments bekannt gewesen.

Es liege aber auch kein Anfechtungsgrund vor. Soweit die Anfechtung damit begründet werde, die Erblasserin habe sich darüber geirrt, dass die Kosten für die Testamentsvollstreckung und Gründung der Stiftung nicht dem Nachlassvermögen entnommen würden, sei schon nicht ersichtlich, dass entsprechende Zuwendungshandlungen durch die Beteiligten zu 1 und 3 überhaupt erfolgt seien. Im Gegenteil habe der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass solche Kosten nicht dem Nachlassvermögen entnommen würden. Dass die Erblasserin davon ausgegangen wäre, dass solche Kosten und Gebühren gar nicht entstehen würden, sei nicht ersichtlich. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1 oder der Beteiligte zu 3 insoweit entgegen der testamentarischen Anweisungen der Erblasserin handeln würden.

Soweit sich der Beteiligte zu 2 weiterhin darauf berufe, die Erblasserin habe sich bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung über den Inhalt des Testaments ihres verstorbenen Ehemanns getäuscht, könne der Argumentation des Beteiligten zu 2 auf Tatsachenebene nicht gefolgt werden. Aus den testamentarischen Verfügungen der Erblasserin sei nicht ersichtlich, dass sie die Enterbung des Beteiligten zu 2 vorgenommen habe, weil ihr Ehemann dies letztwillig verfügt habe. Denn es erfolge schon keine Bezugnahme auf das Testament des Ehemanns. Auch sei denkbar, dass der Ehemann gegenüber der Erblasserin zu Lebzeiten einen entsprechenden Wunsch geäußert habe oder die Erblasserin sich nur auf einen vorgeblichen Willen ihres Ehemanns bezogen habe.

Eine Anfechtung scheitere jedenfalls daran, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung nicht aufgrund eines entsprechenden Willens ihres Ehemanns getroffen habe. Die Erblasserin habe in ihrem Testament vielmehr eindrucksvoll das schlechte Verhältnis zu ihrer Schwiegertochter als bestimmendes Motiv für ihre Verfügung zum Ausdruck gebracht.

Auch sei das Testament nicht wegen eines Verstoßes gegen § 6 HGBP nach § 134 BGB unwirksam. Eine unmittelbare Anwendung von § 6 HGBP scheide aus, weil der Beteiligte zu 3 das C in Stadt1 nicht betreibe. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts komme eine analoge Anwendung bei mittelbarer Zuwendung nur in Betracht, wenn sich die Zuwendung des Erblassers – auch über den Umweg über einen Dritten – als solche an einen von dem Verbot umfassten Adressaten darstelle. Es seien aber vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zuwendung an den Beteiligten zu 3 dem Träger des Cs zugutekomme. Die Erblasserin habe insbesondere auch keine Vorgaben gemacht, wonach das Vermögen, das der Alleinerbe in eine Stiftung einbringen solle, dem Träger des Cs zufließen solle.

Auch stehe der Erteilung des beantragten Erbscheins nicht entgegen, dass eine Genehmigung durch den Bischof von Stadt2 nicht erfolgt sei. Die Regeln des Kirchenrechts, die (ausschließlich) innerhalb der kirchlichen Organisation gelten würden, seien für die Fragen der Erbenstellung des Beteiligten zu 3 nicht relevant. Insoweit sei allein maßgeblich, dass es sich bei dem Beteiligten zu 3 um einen eingetragenen Verein handele, der als Rechtsträger geeignet sei, Rechtsnachfolger und Erbe einer natürlichen Person zu sein.

Das Nachlassgericht hat von einer Kostenentscheidung abgesehen.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.09.2018 (vgl. Bl. 442 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 mit bei dem Nachlassgericht am 11.10.2018 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2018 (Bl. 447 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Er ist nach wie vor der Auffassung, die letztwillige Verfügung der Erblasserin sei aus den von ihm erstinstanzlich angeführten Gründen unwirksam.

Das Nachlassgericht sei bei der Ablehnung eines Anfechtungsgrunds ohne Beweisaufnahme der mit Nichtwissen bestrittenen Behauptung des Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach der Beteiligte zu 3 für Kosten der Testamentsvollstreckung eine Rückstellung in Höhe von 200.000,00 EUR in den Haushaltsplan für das Jahr 2018 eingestellt habe.

Die Beteiligten zu 1 und 3 hätten aber Kenntnis davon gehabt, dass der Beteiligte zu 1 bei Vorlage der Abrechnungen vom 02.02.2018 und vom 01.03.2018 weitere Kosten von 160.000,00 EUR zu eigenen Gunsten und zu Lasten des Erbes eingestellt habe, was der Auflage der Erblasserin widerspreche. Die Kostenfreiheit der Testamentsvollstreckung sei für das Testament der Erblasserin aber bestimmend, jedenfalls mitbestimmend gewesen. Das Nachlassgericht habe es versäumt aufzuklären, ob die Beteiligten zu 1 und 3 jemals die Absicht gehabt hätten, die Auflage der Kostenfreiheit zu erfüllen.

Der Beteiligte zu 1 hat weiter ausgeführt, dass über die Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV das geltende Staatskirchenrecht Bestandteil der Verfassung sei. Das Nachlassgericht hätte daher das geltende Staatskirchenrecht anwenden müssen. Dem Bischof von Stadt1 sei über Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zur Ergänzung des Vertrages des Bundeslandes1 mit den katholischen Bistümern in Bundesland1 gestattet, die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens für seinen Bereich zu regeln. Davon habe er mit dem Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Stadt2 (KVVG) Gebrauch gemacht.

Auch der Beteiligte zu 3 werde von der Regelung des § 33 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 lit. d KVVG erfasst, wonach die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften einer kirchlichen juristischen Person der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats bedürfe. Diese Vorschrift sei auch von den staatlichen Gerichten zu beachten. Weil es sich bei der Annahme der Erbschaft um eine fristgebundene rechtsgestaltende Erklärung handele (§§ 1943, 1944 und 1945 i. V. m. §§ 105, 107 BGB), sei vorliegend die Erbschaftsannahme in Ermangelung der Einhaltung der vorgeschriebenen gesetzlichen Form nach § 125 BGB nichtig. Zu dieser Rechtsauffassung hat der Beteiligte ausführliche weitere Ausführungen gemacht.

Er hat auch seinen Einwand aufrechterhalten, dass das Testament der Erblasserin wegen einer Umgehung von § 6 HGBP nach § 134 BGB nichtig sei, weil eine Genehmigung der Heimaufsicht nicht eingeholt worden sei.

Er ist der Auffassung, das Nachlassgericht sei einem Irrtum unterlegen, wenn es keine Anhaltpunkte dafür habe erkennen können, dass die Zuwendung an den Beteiligten zu 3 dem C als Betreiberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HGBP zugutekomme.

Er hat umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass nach dem Zweck der von dem Beteiligten zu 3 einzurichtenden unselbständigen Stiftung das C als katholische Einrichtung von der Tätigkeit der Stiftung profitiere. Das Nachlassgericht habe auch nicht Stellung genommen zu den weiteren Prüfungspunkten bei Umgehungstatbeständen, nämlich eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Zuwendung und Betreuungs- und Pflegeleistung sowie der Kenntnis beider kirchlicher Einrichtungen von der Erbeinsetzung.

Zudem habe das Nachlassgericht bei der Beurteilung der Frage der Nichtigkeit des Testaments der Erblasserin den Gesichtspunkt noch nicht erörtern können, dass der Beteiligte zu 1 auch deren „Betreuer“ im Rahmen einer Patientenverfügung gewesen sei. Dies sei erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bekanntgeworden.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2018 (Bl. 558 d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beteiligte zu 3 ist mit Anwaltsschriftsatz vom 12.11.2018 (Bl. 579 ff. d. A.) wie auch der Beteiligte zu 1 der Beschwerde entgegengetreten. Der Beteiligte zu 3 schließt sich den von dem Beteiligten zu 1 erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten an, welche beide Beteiligte weiter vertiefen.

Insoweit und auch wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird letztlich auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Der Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt, weil er durch die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts in seiner von ihm angenommenen gesetzlichen Alleinerbenstellung nach der Erblasserin beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und formgemäß bei dem Nachlassgericht eingelegt worden, § 63 Abs. 1, § 64 FamFG.

B. Der Beschwerde bleibt aber in der Sache der Erfolg versagt.

Das Nachlassgericht hat zu Recht und mit ganz überwiegend zutreffenden Erwägungen die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 14.05.2018 auf Erteilung eines Erbscheins, der diesen als Alleinerben der Erblasserin ausweisen sollte, zurückgewiesen.

1. Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung bezieht sich, ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen, offensichtlich auf einen Erbschein, der den Beteiligten zu 3 als Alleinerben der Erblasserin ausweisen und einen Vermerk enthalten soll, wonach Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Denn der dabei in Bezug genommene Antrag des Beteiligten zu 1 vom 10.04.2018 ist eindeutig dahingehend auszulegen, dass ein Alleinerbschein mit Testamentsvollstreckervermerk beantragt ist, obwohl der Inhalt des begehrten Erbscheins auch in dem Antrag nicht ausdrücklich wiedergegeben ist. Der Beteiligte 3 hat den Antrag nämlich als – insoweit antragsbefugter (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 24) – Testamentsvollstrecker unter Bezugnahme auf die Anordnung von Testamentsvollstreckung in dem Testament der Erblasserin vom 06.05.2015 sowie das ihm erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis vom 08.06.2017 gestellt.

2. Der Beteiligte zu 3 ist in dem in Ansehung der §§ 2247, 2231 Nr. 2 BGB formwirksam eigenhändig errichteten Testament der Erblasserin vom 06.05.2015 wirksam zu deren Alleinerben eingesetzt worden (§ 1937 BGB) und hat die Erbschaft auch angenommen.

a) Die letztwillige Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beteiligten zu 3 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 6 HGBP nach § 134 BGB nichtig.

aa) (a) Dahinstehen kann, ob bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Verbotsnormen der Heim- bzw. Pflegegesetze auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 8 W 241/10, zitiert nach juris Tz. 16 f.) oder des Erbfalls (so Litzenburger, FD-ErbR, 2010, 307114; Müller-Engels in Burandt / Rojahn, ErbR, 4. Aufl., § 14 HeimG, Rn. 10) abzustellen ist. Für Letzteres spricht, dass es sich nicht um Testierverbote, sondern Annahmeverbote handelt (vgl. Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O.). Der Senat zieht ausgehend davon die Vorschriften des HGBP in der beim Erbfall geltenden Fassung vom 19.12.2016 heran, wobei sich bei Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Ergebnis keine andere Beurteilung ergeben würde, weil das seinerzeit geltende HGBP mit seinem § 7 eine zu § 6 HGBP der aktuellen Fassung inhaltsgleiche Vorschrift enthält.

(b) Das HGBP trat für das Land Hessen an die Stelle des HeimG des Bundes, nachdem im Rahmen der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für das Heimwesen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übergegangen war. Der hessische Landesgesetzgeber verfolgte ursprünglich mit § 7 HGBP und verfolgt nunmehr mit § 6 HGBP unverändert die gleichen Zwecke wie der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 14 HeimG (vgl. Hessischer Landtag Drs. 18/3763, S. 22 f. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 7/1180, S. 12 und BT-Drs. 11/5120, S. 17 f.), welche wiederum im Wesentlichen den folgenden drei legitimen Gemeinwohlzielen dient(e) (vgl. zu den Einzelheiten auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.1998, Az. 1 BvR 434/98, zitiert nach juris Tz. 8):

– Der Heimfriede soll geschützt werden, indem verhindert wird, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder -versprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner einer Einrichtung eintritt.

– Es soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenützt wird; diese sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden.

– Schließlich soll die Testierfreiheit der betroffenen alten Menschen als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden, indem verhindert wird, dass das Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird.

Ausgehend davon können die zu § 14 HeimG entwickelten Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 6 HGBP herangezogen werden (vgl. OLG Frankfurt, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14, zitiert nach juris Tz. 14).

bb) Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 erfüllt keinen der Verbotstatbestände des § 6 HGBP unmittelbar.

(a) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 HGBP ist es der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGBP untersagt, sich von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Betreuungs- oder Pflegeplatz oder für die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen Geld- oder geldwerte Leistungen über das in dem Mustervertrag nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 HGBP vorgesehene Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(aa) Das Verbot steht unter einem Befreiungsvorbehalt: Die Behörde kann nach § 6 Abs. 4 HGBP in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. Eine solche Genehmigung ist vorliegend nicht beantragt worden.

(bb) Verbotsadressat ist die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HGBP. Unter das Versprechen- bzw. Gewährenlassen von Geld oder geldwerten Leistungen fällt nach einhelliger Auffassung auch die Erbeinsetzung des Verbotsadressaten in einem Testament, sofern die letztwillige Verfügung dem Begünstigten bekanntgegeben worden ist (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 8 W 253/11, Tz. 18; OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14; Senat, Beschluss vom 29.01.2001, Az. 20 W 71/99, Tz. 9; jeweils zitiert nach juris). Von dem Verbot umfasst ist auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des Trägers bzw. Betreibers eines Heims, die zum Zeitpunkt des Einzugs des Testierenden in die Einrichtung bereits errichtet war (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.05.1998, Az. 1 W 3540/97, zitiert nach juris Tz. 7), weil die Testierfreiheit des Bewohners auch dann betroffen ist, wenn Druck zur Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung ausgeübt werden kann.

(b) Zwar ist der Beteiligte zu 3 Gesellschafter einer Gesellschaft, die Alten- und Pflegeheime als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 1 lit. d HGBP betreibt. Dazu gehört aber nicht das C in Stadt1 als eine solche Einrichtung, in der die Erblasserin wohnte, gepflegt und betreut wurde. Betreiberin des Cs ist mit der C GmbH vielmehr eine von dem Beteiligten zu 3 verschiedene juristische Person.

(aa) Soweit der Beteiligte zu 2 vorgetragen hat, die Erblasserin habe nach einem Krankenhausaufenthalt in der Folge eines Sturzes im Wohlfahrtsverband Palliativzentrum D, einer Einrichtung des Beteiligten zu 3, untergebracht werden wollen und sollen – wozu es dann aber nicht gekommen ist -, kann dem nicht entnommen werden, dass sie sich im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 HGBP dort um einen Betreuungs- oder Pflegeplatz beworben hätte.

Denn im Hinblick auf die mit § 6 HGBP verfolgten eingangs dargestellten Gemeinwohlzwecke, welche die damit verbundene Einschränkung der Testierfreiheit rechtfertigen, bedarf es jedenfalls einer Konkretisierung des Bewerbens um einen Heimplatz durch darauf gerichtete konkrete Handlungen (so auch: Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O., § 14 HeimG, Rn. 15).

Kommt es nicht zu einer Aufnahme eines Bewerbers in die Einrichtung ist ohnehin fraglich, ob die Schutzzwecke des § 6 Abs. 1 S. 1 HGB überhaupt berührt sein können. Eine Störung des Heimfriedens kommt jedenfalls vor Aufnahme des Bewerbers nicht in Betracht. Auch eine mehrfache oder überhöhte Vergütung von Pflegeleistungen durch die Zuwendung kann erst dann eintreten, wenn Leistungen tatsächlich erbracht werden. Es kann damit allein der Schutzzweck der Verhinderung einer Gefährdung der Testierfreiheit durch auf den Bewerber ausgeübten offenen oder versteckten Druck betroffen sein, wobei allerdings ein solcher Druck wieder entfällt, wenn es endgültig nicht zur Aufnahme kommt.

Unabhängig davon muss jedenfalls im Rahmen der Bewerbung die Aufnahme so konkret in Aussicht genommen worden sein, dass zugunsten des Betreibers der Einrichtung überhaupt entsprechender Druck auf den Bewerber ausgeübt werden konnte, der diesen dazu hätte bewegen können, zugunsten des Betreibers zu testieren oder eine bestehende Verfügung zu dessen Gunsten aufrecht zu erhalten.

Dafür kann hier aber ein nicht näher konkretisierter Wunsch der Erblasserin selbst oder eines Dritten auf Betreuung in einer bestimmten Einrichtung nicht genügen. Schon gar nicht genügt der lange vor Eintritt der Pflegbedürftigkeit auch gegenüber dem Beteiligten zu 3 geäußerte grundsätzliche Wunsch der Erblasserin, bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in einer „katholischen“ Einrichtung – möglicherweise auch in dessen Trägerschaft – betreut und gepflegt zu werden.

(bb) Soweit die von der Beteiligten nach dem Willen der Erblasserin zu errichtende Treuhandstiftung alte Menschen fördern soll, die krank, pflegebedürftig, vermögenslos und in Heimen in Stadt1 in katholischer Trägerschaft untergebracht sind, also auch Bewohner von Einrichtungen, die der Beteiligte zu 3 bzw. die Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, betreibt, handelt es sich um keine Geldleistungen bzw. geldwerte Leistungen an den Beteiligten zu 3 für die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 HGBP. Denn die aus Stiftungsmitteln zu finanzierenden Leistungen sollen von Dritten erbracht werden, ausdrücklich z. B. in Form von Besuchsdiensten, kleinere Anschaffungen für die Bewohner oder Friseurbesuchen. Die Vergütung dieser Leistung aus Mitteln des Nachlasses erfolgt demnach ebenfalls an Dritte, und die von der Erblasserin beschriebenen Zuwendungen stellen auch keine Betreuungs- und Pflegeleistungen dar. Zudem sollen die nach dem Willen der Erblasserin zu erbringenden Leistungen nicht bestimmten Bewohnern zugutekommen, so dass eine – insoweit allein in Betracht zu ziehende – Störung des Heimfriedens durch die Tätigkeit der Stiftung nicht eintreten kann.

Wenn der Beteiligte zu 2 darauf hinweist, dass es nach dem Stiftungszweck zu einer Privilegierung von Bewohnern katholischer Einrichtungen gegenüber solchen in weltlicher Trägerschaft komme, dient § 6 HGBP nicht dem Schutz von Einrichtungen bzw. ihren Bewohnern vor einer abweichenden Behandlung im Vergleich zu anderen Einrichtungen.

cc) Auch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 6 HGBP nicht vor.

(a) Es ist im Grundsatz anerkannt, dass Zuwendungen an andere Personen als einen der Verbotsadressaten von Normen wie § 14 HeimG oder vorliegend § 6 HGBP als Umgehungsgeschäfte in analoger Anwendung der jeweiligen Verbotsnorm ebenfalls nach § 134 BGB nichtig sein können.

Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Umgehungsgeschäft durch eine mittelbare Zuwendung vorliegt, wird dabei allerdings nicht einheitlich gesehen.

(aa) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts, und der wohl ganz überwiegenden Auffassung in der erbrechtlichen Literatur ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen, wenn anstelle des Verbotsadressaten eine diesem nahe stehende natürliche oder mit diesem verbundene juristische Person begünstigt wurde und sich die Zuwendung an diese, wenn auch indirekt oder mittelbar, als solche an den Verbotsadressaten darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1997, Az. 3 Wx 250/97, Tz. 53 ff. für die Zuwendung an die Kinder des Heimleiters; BayObLG, Beschlüsse vom 09.02.2000, Az. 1Z BR 149/99, Tz. 27 für die Zuwendung an den geschäftsführenden Alleingesellschafter der das Heim betreibenden GmbH; vom 13.09.2000, Az. 1Z BR 68/00; Tz. 20 ff. für die Zuwendung an den Ehemann und Vater der Gesellschafter bzw. Gesellschaftergeschäftsführerin der Betreibergesellschaft; vom 22.02.2000, Az. 1Z BR 147/99, Tz. 47; jeweils zitiert nach juris; Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O.ErbR, § 14 HeimG, Rn. 27; Neu / Lang, ErbR 2006, 100, 102; Bl. 279 d. A.).

Die Umgehung einer Verbotsnorm setzt nämlich voraus, dass der von dieser verbotene Erfolg herbeigeführt wird, obwohl der Tatbestand des Verbotsgesetzes selbst nicht erfüllt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003, Az. 1Z BR 17/03, zitiert nach juris Tz. 26).

Auszugehen ist dabei von den eingangs dargestellten Schutzzwecken des § 6 HGBP. Betreibt eine juristische Person die Einrichtung, in welcher der Testierende betreut wird, besteht die Gefahr einer nochmaligen Abgeltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch die Zuwendung an eine andere juristische Person nur dann, wenn die Zuwendung dem Verbotsadressaten über die Beteiligungsverhältnisse auch nur indirekt oder mittelbar zugutekommt, oder dem Empfänger Vorgaben, insbesondere in Form einer Auflage, zur jedenfalls teilweisen Verwendung der Zuwendung zugunsten des Verbotsadressaten gemacht worden sind (vgl. BayObLG, a. a. O., Tz. 27; OLG Celle, Urteil vom 05.01.2012, Az. 6 U 90/11, zitiert nach juris Tz. 16). Eine Störung des Heimfriedens wie auch eine objektive Beeinträchtigung der Testierfreiheit des verfügenden Heimbewohners sind nur dann zu besorgen, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Beteiligungsverhältnissen rechtlich und tatsächlich im Stande ist, Einfluss auf die konkrete Betreuung und Pflege in der entsprechenden Einrichtung zu nehmen (vgl. OLG Celle, a. a. O., Tz. 15).

(bb) Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (vom 03.06.2008, Az. W 1 K 08.638, zitiert nach juris) soll es hingegen schon genügen, dass beide juristische Personen – Zuwendungsempfänger und Heimbetreiber – derart miteinander verbunden sind, dass diese Verbindung für jeden Außenstehenden erkennbar ist und der Testierende deshalb davon ausgehen kann, die Zuwendung komme auch dem Heimbetreiber zugute. Dafür hat es das Verwaltungsgericht Würzburg als genügend angesehen, dass beide juristischen Personen im Internet unter einer gemeinsam verwendeten Bezeichnung (dort „Lebenshilfe“) auftreten, unabhängig davon, wie sich die Beteiligungsverhältnisse tatsächlich darstellen.

(cc) Der letztgenannten verwaltungsgerichtlichen Auffassung, welche die entsprechende Anwendung der Verbotsnormen der Heim- und Pflegegesetze sehr weit ausdehnt, kann jedenfalls im Erbscheinserteilungsverfahren nicht gefolgt werden. Der mit der Rechtsfolge des § 134 BGB verbundene Eingriff in die Testierfreiheit ist nicht zu rechtfertigen, wenn der Zuwendende zwar nach dem äußeren Bild – subjektiv – von einer Verbindung zwischen Zuwendungsempfänger und Verbotsadressaten ausgehen kann, nach den tatsächlichen Verhältnissen aber weder eine wirtschaftliche Begünstigung des Verbotsadressaten eintritt noch eine rechtliche und tatsächliche Einflussnahme des Zuwendungsempfängers auf den Verbotsadressaten erfolgen kann.

Anders als im behördlichen Genehmigungsverfahren und dem gegen die behördliche Entscheidung stattfindenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind im Erbscheinserteilungsverfahren die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls und davor vollständig aufklärbar. Die von dem Verwaltungsgericht Würzburg angeführten Schwierigkeiten (a. a. O., Tz. 20), wonach bei Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit – aus ex-ante-Sicht – der Zeitpunkt des Erbfalls nicht voraussehbar sei und damit auch nicht darauf abgestellt werden könne, ob z. B. dieselbe natürliche Person in der einen wie in der anderen juristischen Person (zu diesem Zeitpunkt) zur Entscheidung befugt sei, stellt sich im Erbscheinserteilungsverfahren, in dem die Beurteilung ex post erfolgen kann, nicht.

(b) Demnach wäre es für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 HGBP vorliegend erforderlich, dass sich die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3, wenn auch nur indirekt oder mittelbar, als Zuwendung an die C GmbH als Verbotsadressaten darstellt. Dies ist aber – wie auch das Nachlassgericht zutreffend erkannt hat – nicht der Fall, wie auch ein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Beteiligten zu 3 auf die C GmbH als Betreiber des Cs nicht besteht.

Der Umstand, dass es sich bei der C GmbH als Verbotsadressatin ausweislich § 1 Nr. 3 ihrer Satzung um ein korporatives Mitglied des als eingetragener Verein verfassten Beteiligten zu 3 handelt, führt weder dazu, dass diese an dem Vermögen, das die Erblasserin letzterem zuwendete, partizipiert noch dazu, dass diese auf die Pflege- und Betreuung der einzelnen Bewohner des Cs Einfluss nehmen konnte.

(aa) Mit der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 sind – auch nur mittelbare – Vermögensvorteile der C GmbH nicht verbunden. Denn die Mitgliedschaft in einem Verein stellt kein Vermögensrecht dar, so dass damit auch kein Anteil an dem Vereinsvermögen verbunden ist, in welches der Nachlass der Erblasserin fließt. Ein einzelnes Vereinsmitglied kann nämlich weder über einen Anteil am Vereinsvermögen noch über einzelne dazu gehörende Gegenstände verfügen oder eine Teilung des Vereinsvermögens verlangen (vgl. Stöber / Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 1786). Zudem hat die Erblasserin durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die C GmbH vorsieht oder – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch nur bewirkt. Die Erblasserin hat vielmehr die Verwendung in einer Treuhandstiftung zur Auflage gemacht, nach deren Satzung – wie ausgeführt – eine unbestimmte Vielzahl von Bewohnern aller Alten- und Pflegeheime in Stadt1 in katholischer Trägerschaft begünstigt wird.

(bb) Auch ein rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss des begünstigten Beteiligten zu 3 auf die C GmbH als Verbotsadressat lässt sich nicht feststellen.

(1) Im Verhältnis zwischen Verein und Mitglied besteht ein rechtlicher Einfluss nur von Seiten des Mitglieds auf die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere durch Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 BGB. Umgekehrt kann aber der Verein rechtlich die Angelegenheiten seines – vorliegend korporativen – Mitglieds nicht beeinflussen.

(2) Ein rechtlicher Einfluss der Beteiligten zu 3 auf die C GmbH ergibt sich auch nicht daraus, dass – worauf der Beteiligte zu 2 aber abstellen will – beide korporative Mitglieder im Wohlfahrtsverbands sind. Denn ein Mitglied eines Vereins hat keinen rechtlichen Einfluss auf ein anderes (korporatives) Mitglied desselben Vereins.

(3) Aus dem Umstand, dass sich der Beteiligte zu 3 ausweislich § 2 Nr. 1 S. 2 seiner der Satzung der kirchlichen Aufsicht des Bischofs von Stadt2 unterstellt hat und die C GmbH in § 11 a. E. ihrer Satzung für Beschlüsse über die Bestellung von Geschäftsführern und über Satzungsänderungen die bischöfliche Zustimmung vorsieht, lässt sich ebenfalls kein entsprechender Einfluss ableiten. Selbst wenn die Einbindung von Verbotsadressat und Zuwendungsempfänger in übergeordnete hierarchische Strukturen grundsätzlich dazu führen könnte, dass der Schutzzweck der Verbotsnorm berührt wird, ist solches jedenfalls vorliegend nicht der Fall. Denn der Einfluss des Bischofs von Stadt2 auf die C GmbH beschränkt sich auf Satzungsänderungen und Geschäftsführerbestellungen, denen er eine Zustimmung versagen kann. Ein sich aus dieser Befugnis ergebender Einfluss, der sich konkret auf die Betreuung und Pflege der einzelnen Bewohner der von der C GmbH betriebenen Einrichtungen auswirken könnte, ist damit ersichtlich nicht verbunden.

(4) Eine parallele Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Mitglied des Wohlfahrtsverbandaufsichtsrats des Beteiligten zu 3 nach §§ 9 ff. der Vereinssatzung, als Bevollmächtigter der Erblasserin zu deren Lebzeiten und als Testamentsvollstrecker sowie als Rechtsanwalt in Vertretung der C GmbH, insbesondere in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, vermittelt gleichfalls keinen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss des Beteiligten zu 3 auf die C GmbH. Auch stellte die aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmachtserteilung wahrgenommene „Betreuung“ der Erblasserin in Vermögensangelegenheiten durch den Beteiligten zu 1 keine entgeltliche Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HGBP dar.

Es bedarf auch keiner Klärung, ob auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, jedenfalls wenn dieser eine Vergütung beanspruchen kann, eine Zuwendung im Sinne des § 6 Abs. 1 HGBP darstellen kann (vgl. dazu Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O., § 14 HeimG, Rn. 11). Auch wenn in der Ernennung des Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker eine Zuwendung im Sinne von § 6 Abs. 1 HGBP läge, weil dieser eine Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen kann, stellt sich diese Zuwendung an ihn nicht auch als eine solche an die C GmbH dar, für die der Beteiligte zu 1 als Rechtanwalt tätig war. Denn dieser kommt eine dem Beteiligten zu 1 zufließende Testamentsvollstreckervergütung nicht zugute. Zudem hätte die Unwirksamkeit der Ernennung des Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 nicht zur Folge (§ 2085 BGB).

(5) Auch eine Zusammenarbeit der Beteiligten zu 3 und der C GmbH bei der Aus- und Fortbildung der in der Pflege tätigen Mitarbeiter, auf welche der Internetauftritt des Cs hinweist, sowie bei Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendpflege lässt gleichfalls weder eine wirtschaftliche Begünstigung der C GmbH durch die Zuwendung an den Beteiligten zu 3 noch eine konkrete Einflussnahmemöglichkeit der Beteiligten zu 3 auf die Pflege- und Betreuung der Bewohner in dem C erkennen.

(6) Auf öffentliche (Internet-)Auftritte des Beteiligten zu 3 und der C GmbH, die erkennen lassen, dass beide unter dem Dach der katholischen Kirche bzw. des Wohlfahrtsverbands tätig sind, kann es nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für die vorliegend zu beurteilende Frage einer Umgehung von § 6 Abs. 1 HGBP nicht ankommen.

(7) Unerheblich ist auch, ob – worauf der Beteiligte zu 2 abstellen will – die Erblasserin der C GmbH eine schenkweise Zuwendung eines Madonnenstandbilds gemacht hat und ob diese lebzeitige Zuwendung möglicherweise gegen die genannte Verbotsnorm verstieß. Denn es handelt sich um eine rechtlich selbständige Zuwendung unter Lebenden, die auch in ihren Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzzwecke von § 6 Abs. 1 HGBP völlig unabhängig von jenen der von Todes wegen erfolgten Zuwendung an den Beteiligten zu 3 ist.

(8) Ist eine auch nur mittelbare Zuwendung an die C GmbH als Verbotsadressat aber nicht erfolgt, kann es auch nicht darauf ankommen, auf wessen Kenntnis von der Erbeinsetzung abzustellen wäre, damit das Tatbestandsmerkmal des Versprechen- bzw. Gewährenlassens des § 6 Abs. 1 HGBP erfüllt wäre. Ob und seit wann die Beteiligten zu 1 und 3 und gegebenenfalls weitere Personen von der konkreten letztwilligen Verfügung der Erblasserin Kenntnis hatten, ist demnach nicht erheblich. Ebenso wenig kommt es auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung, Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen und etwaiger Kenntniserlangung an.

Nach alledem ist die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 weder wegen eines unmittelbaren Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 HGBP noch wegen einer Umgehung dieser Vorschrift nach § 134 BGB nichtig. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die von der offensichtlich rechtlich beratenen Erblasserin gewählte Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügung und der Satzung der unselbständigen Stiftung in Trägerschaft des Erben zugunsten von Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift zu vermeiden sucht und erfolgreich vermeidet. Weil aber – wie aufgezeigt – dadurch der Schutzzweck der Verbotsnorm nicht berührt wird, ist die Ausdehnung deren Anwendungsbereichs auf diesen Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist eine solche Gestaltung von der Testierfreiheit der Erblasserin gedeckt, für deren Einschränkung kein Anlass besteht.

b) Der Annahme der Erbschaft an den Beteiligten zu 3 als testamentarischen Erben unterfällt – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 – auch keiner Genehmigungspflicht durch den Bischof von Stadt2 nach § 17 Abs. 1 lit d i. V. m. § 33 des Gesetzes über die Vertretung und Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Stadt2 (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz mit Stand vom März 2017 – im Folgenden nur: KVVG). Es kann demnach offenbleiben, welche Auswirkungen eine ausstehende bischöfliche Genehmigungserklärung im Zusammenhang mit einem unter die genannte kirchenrechtliche Vorschrift fallenden Erbschaftsanfalls haben würde, Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder – wie von dem Beteiligten zu 2 angenommen – nach § 125 BGB oder zumindest die Herauszögerung des Beginns der Ausschlagungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.

cc) Der Beteiligte zu 3, bei dem es sich um einen Wohlfahrtsverband handelt, stellt aber keine unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellte Einrichtung im Sinne von § 33 Abs. 1 KVVG dar.

Bei dem Wohlfahrtsverband wie den ebenfalls als privatrechtliche Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB verfassten 27 Diözesanwohlfahrtsverbänden und den Orts-, Kreis- und Bezirkswohlfahrtsverbänden bzw. -vereinen handelt es sich nicht um kirchliche Rechtspersonen, sondern um rein nach (staatlichem) Privatrecht verfasste Einrichtungen. Für diese finden die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Kirchenrechts aber keine Anwendung. Die Aufsicht über diese innerhalb der hierarchischen Organisationsstruktur der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen wird vielmehr durch Gestaltungen allein im Rahmen des staatlichen Privatrechts sichergestellt. Im Einzelnen gilt das Folgende:

(a) Die in der § 1 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsverbands (kurz: W) ausgesprochene Anerkennung durch die deutschen Bischöfe ist dahingehend zu interpretieren, dass diese den W als auf der Rechtgrundlage des Verbandsstatuts als Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Liebestätigkeit in Deutschland ansehen (Hierold in Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Aufl., § 98 I m. w. N.). Der W ist als privater kirchlicher Verein (katholischer Verein im Sinne von Codex Iuris Canonici 300, 301) zu qualifizieren. Soweit sich die untergeordneten Wohlfahrtsverbände als die vom Bischof anerkannte organisatorische Zusammenfassung dem Wohlfahrtsverband dienender katholischer Eirichtungen, Anstalten, Körperschaften, Gemeinschaften, Vereine und Verbände und als deren Vertretung bezeichnen, liegt darin keine Errichtung als kirchlicher öffentlicher Verein (Hierold, a. a. O., § 98 II).

(b) Der Beteiligte zu 3, der sich ausweislich § 2 Nr. 1 seiner Satzung als eine vom Bischof von Stadt2 anerkannte Zusammenfassung im vorgenannten Sinne versteht, stellt vor diesem Hintergrund keine kanonische Einrichtung gemäß § 33 Abs. 1 KVVG dar, die den kirchenrechtlichen Aufsichtsregeln unterliegt. Denn die Rechtsgrundlagen der Aufsichtsrechte, der sog. Ingerenzrechte, die sicherstellen sollen, dass kirchliche Einrichtungen und Institutionen den ihr übertragenen kirchlichen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und verwirklichen, hängen von der rechtlichen Organisationsform der jeweiligen kirchlichen Einrichtungen ab. Die Aufsichtsvorschriften des Codex Iuris Canonici sowie die partikularrechtlichen Vorschriften auf Diözesanebene, zu denen das KVVG gehört, betreffen nur kirchliche Rechtspersonen, d. h. private und öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts. Gegenüber rein privatrechtlich verfassten Einrichtungen der Kirche entfalten sie keine Wirkung (vgl. zum Ganzen: Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung von sozialkaritativen Einrichtungen und Diensten zur katholischen Kirche, S. 45 ff.). Eine solch weitgehend in den Bereich des staatlichen Privatrechts hineinreichende Wirkung nimmt die katholische Kirche für ihre Rechtssetzungskompetenz auch nicht in Anspruch (vgl. Köstler, a. a. O., S. S. 46, Fn. 235 mit Verweis auf die Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993).

(c) Die Ingerenzrechte betreffend den Beteiligten zu 3 als rein privatrechtlich verfasste Einrichtung der katholischen Kirche richten sich nach dem Vorgesagten ausschließlich nach den in dessen Satzung privatrechtlich festgelegten Aufsichtsbefugnissen, die im Hinblick auf diesem etwa anfallende Erbschaften und deren Ausschlagung bzw. Annahme keine Regelungen enthalten. Insoweit zeigt auch die Aufnahme dieser Aufsichtsbefugnisse in dessen Satzung, dass der Beteiligte zu 3 keine Rechtsform gewählt hat, die zu einer Geltung der Ingerenzvorschriften des kanonischen Rechts führen würde. Insoweit haben staatliche Stellen die verfassungsrechtlich gewährte Autonomie der Kirchen nur insoweit zu berücksichtigen, als diese privatrechtlichen Satzungsbestimmungen mit Rücksicht auf deren innere Organisation zuzulassen, auszulegen und anzuwenden haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.08.1979, Az. BReg 2 Z 14/79, zitiert nach juris).

Soweit der Beteiligte zu 2 insoweit darauf abstellen will, dass nach § 15 Nr. 2 lit. a der Satzung des Beteiligten zu 3 u. a. der Erwerb von Eigentum an Grundstücken einer schriftlichen Zustimmung des Wohlfahrtsverbands der Diözese Stadt2 bedarf, gilt diese Regelung ausweislich des Einleitungssatzes des § 15 Nr. 2 der Satzung für den Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. für insoweit getroffene Beschlüsse. Der Erwerb einer Erbschaft, auch wenn zu dem Nachlass Grundstücke gehören, vollzieht sich aber nicht durch Rechtsgeschäft, sondern gemäß § 1922 BGB kraft Gesetzes, so dass sich für diesen Fall aus der Satzung keine Genehmigungserfordernisse ableiten lassen.

Demnach bestehen mangels Anwendbarkeit des kanonischen Rechts auf den Beteiligten zu 3 keine Genehmigungserfordernisse nach dem KVVG und auch keine solchen nach dessen Satzung im Zusammenhang mit dessen Erbeinsetzung durch die Erblasserin.

c) Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 zum Alleinerben ist auch nicht wegen Anfechtung nach § 2078 BGB durch den Beteiligten zu 2 als von Anfang an nichtig im Sinne von § 142 Abs. 1 BGB anzusehen.

aa) Der Senat teilt jedenfalls im Hinblick auf die auf eine Fehlvorstellung der Erblasserin betreffend den Willen ihres Ehemanns gestützte Anfechtung die Bedenken des Nachlassgerichts an der Wahrung der Anfechtungsfrist des § 2082 Abs. 1 BGB, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden kann.

bb) Jedenfalls lässt sich ein erheblicher Irrtum der Erblasserin nicht feststellen. Soweit der Beteiligte zu 2 die Anfechtung der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 darauf stützen will, die Beteiligten zu 1 und 3 hätten die Erblasserin arglistig darüber getäuscht, dass das Nachlassvermögen nicht durch Kosten der angeordneten Testamentsvollstreckung geschmälert werde, kann ein erheblicher Motivirrtum im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden

(a) Nach § 2078 Abs 2 BGB berechtigt zwar bereits die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zur Anfechtung, falls ein Erblasser durch sie zu der Verfügung bestimmt worden ist. Diese weit gefasste Formulierung schließt anders als § 119 Abs 2 BGB jeden Motivirrtum ein, nicht nur den auf arglistiger Täuschung beruhenden, so dass im Bereich der Testamentsanfechtung ein dem § 123 Abs 1 Alt. 1 BGB entsprechender Anfechtungstatbestand nicht erforderlich war (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 2078 BGB, Rn. 13).

So kommt in diesem Zusammenhang als Motivirrtum auch eine Fehlvorstellung des Testierenden bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung über zukünftige – auch nach dem Erbfall liegende (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.1993, Az. 20 W 408/91, zitiert nach juris Tz. 3) – Entwicklungen in Betracht. Die Erwartung kann, muss aber nicht in der letztwilligen Verfügung Ausdruck gefunden haben.

Allerdings setzt der Tatbestand des § 2078 Abs. 2 BGB voraus, dass der Erblasser durch den Irrtum zu der Verfügung bestimmt wurde. Dem kann die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, der Anwendung der Vorschrift, welche die Anfechtbarkeit wegen Motivirrtums gegenüber den allgemeinen Regelungen erheblich erweitert, auch gewisse Schranken zu setzen. Ausgehend davon können nur besonders schwerwiegende Umstände, die gerade diesen Erblasser unter Berücksichtigung der ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, die angefochtene Verfügung nicht zu treffen, eine Anfechtung begründen (BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. IVa ZR 30/86, zitiert nach juris Tz 14 m. w. N.).

(b) Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob die Vorstellung der Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments – wie aber die Beschwerde annimmt – in Bezug auf die Tragung der Kosten der Testamentsvollstreckung von der tatsächlichen späteren Entwicklung wesentlich abweicht. Zwar hat die Erblasserin in ihrem Testament im Zusammenhang mit der Ernennung des Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker verfügt, dass der Beteiligte zu 3 die Kosten und Gebühren der Testamentsvollstreckung aus eigenen Mitteln zu tragen habe und nicht der Erbmasse bzw. den der Stiftung zugedachten Geldmitteln entnehmen dürfe. Solches hatte sich die Erblasserin auch in der der Testamentserrichtung vorausgehenden Korrespondenz zunächst mit dem Bistum Stadt2 und später mit der Beteiligten zu 3 ausdrücklich versichern lassen. Auf eine entsprechende schriftliche Zusage der Beteiligten zu 3 vom 22.06.2001 hat die Erblasserin in ihrem Testament ausdrücklich Bezug genommen.

(aa) Dem ist – worauf auch das Nachlassgericht zutreffend abgestellt hat – allerdings eine Vorstellung der Erblasserin, dass der Beteiligte zu 1 für seine Tätigkeit keine angemessene Vergütung im Sinne des § 2221 BGB erhalten sollte, nicht zu entnehmen. Vielmehr ging die Erblasserin ausdrücklich davon aus, dass für die Testamentsvollstreckung Kosten anfallen würden. Dass von diesen Kosten eine Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht umfasst sein sollte, findet keinen Anhalt. Nach ihrer Vorstellung sollte erkennbar – wovon auch der Beteiligte zu 2 ausgeht – nur vermieden werden, dass solche Kosten zu Lasten des Nachlasses gingen, der möglichst umfassend der Treuhandstiftung in Trägerschaft des Beteiligten zu 3 zufließen sollte. Davon ausgehend kann eine irrtumsbegründende Abweichung der tatsächlichen Entwicklung von den Vorstellungen der Erblasserin weder in dem Umstand liegen, dass der Beteiligte zu 1 überhaupt eine Vergütung beansprucht, noch, dass er diese teilweise von dem Vermächtnisanspruch des Beteiligten zu 2 in Abzug bringen will, unabhängig davon, ob er dazu berechtigt ist oder nicht.

(bb) Ob die von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch genommene Vergütung sowie dessen Auslagen im Übrigen bereits von dem Beteiligten zu 3 aus dem der Stiftung zudachten Nachlass getragen worden sind oder diesem jedenfalls belastet werden sollen, bedarf keiner weiteren Aufklärung.

Denn selbst, wenn es zu einer den Vorstellungen der Erblasserin zuwiderlaufenden Belastung des der Stiftung zugedachten hälftigen Nachlasses in Wert von mindestens rund 4,5 Mio. EUR sogar mit den Gesamtkosten der Testamentsvollstreckung käme, die der Beteiligte zu 1 mit 174.113,09 EUR (160.000,00 EUR beanspruchte Vergütung und 14.113,09 EUR Auslagen) beziffert (vgl. das Nachlassverzeichnis Bl. 1064 ff. d. A.), kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie bei Kenntnis einer solchen tatsächlichen späteren Entwicklung anders testiert hätte.

Die Ausführungen der Erblasserin in ihrem Testament im Zusammenhang mit der diesem beigefügten Stiftungssatzung lassen darauf schließen, dass es ihr zum einen ganz wesentlich darauf ankam, ihren Nachlass der in die Trägerschaft des Beteiligten zu 3 gestellten Treuhandstiftung zu dem von ihr vorgesehenen Zweck zukommen zu lassen, und zum anderen, den Beteiligten zu 2 als gesetzlichen Erben und mittelbar auch dessen Familie von einer Partizipation an ihrem Nachlass möglichst weitgehend auszuschließen.

Darauf lassen die detaillierte Ausgestaltung der Satzung der Stiftung einerseits sowie die Ausführungen in dem Testament andererseits schließen, aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau keinerlei Zugriff und Zugang zu den Nachlassgegenständen erhalten sollten und u. a. von dem Erwerb des in den Nachlass fallenden Hausgrundstücks ausgeschlossen sein sollten. Der Wille der Erblasserin, nicht ihre gesetzlichen Erben, sondern eine Einrichtung im Bereich der katholischen Kirche zu begünstigen, findet auch in der vorgelegten Korrespondenz seit 1997 durchgehend Ausdruck.

Dass eine den Vorstellungen der Erblasserin widersprechende Belastung des Nachlasses mit einem zwar absolut nicht unerheblichen Betrag, der aber nur einen im einstelligen Prozentbereich des gesamten Nachlasswerts liegt, auch im Hinblick auf gegenteilige Zusagen dazu geführt hätte, dass die Erblasserin von einer Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3, der das ihm zugewandte Vermögen in einer Treuhandstiftung einbringen sollte und eingebracht hat, abgesehen hätte, liegt fern. Denn offensichtlich kam es ihr bei der Begünstigung des Beteiligten zu 3 auf die Erreichung der mit der Stiftung verfolgten Ziele an, welche auch durch eine – wie gesagt – im Verhältnis zum Gesamtkapital geringe Schmälerung des Nachlasses nicht wesentlich gefährdet würden.

Dabei nahm sie den mit der Einsetzung eines Alleinerben verbundenen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge auch nicht als dessen notwendige Folge lediglich in Kauf, sondern wollte erkennbar gerade auch erreichen, dass ihr Sohn persönlich und mittelbar dessen Familie an ihrem Nachlass nur in dem geringstmöglichen Umfang partizipieren sollten. Denn sie setzte zu dessen Gunsten ein Vermächtnis in der Höhe des diesem ohnehin zustehenden (§ 2303 Abs. 1 BGB) Pflichtteilsanspruchs aus. Auch deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 mit der Folge des Eintritts gesetzlicher Erbfolge abgesehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Beteiligten zu 1 und 3 durch Abzug von Kosten für die Testamentsvollstreckung in genannter Höhe den Nachlass schmälern würden.

(c) Ein erheblicher Motivirrtum kann auch nicht dahingehend festgestellt werden, dass die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments von der Fehlvorstellung bestimmt gewesen wäre, sie erfülle mit der den Beteiligten zu 2 von der Erbfolge ausschließenden Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 und dem zudem – ausdrücklich – auf eine Zuwendung in Höhe seines Pflichtteils verweisenden Vermächtnis den insoweit unbedingten Willen ihres Ehemanns. Der Beteiligte zu 2 verweist insoweit auf das Einzeltestament des Ehemanns vom 27.02.1984 und versteht dieses dahingehend, dass der Ehemann der Erblasserin – in Abweichung von deren späterer Verfügung – eine Beschränkung des Beteiligten zu 2 auf den Pflichtteil nur unter der nicht eingetretenen Bedingung gewollt habe, dass er den Pflichtteil nach seinem Vater verlangt hätte.

(aa) Auch insoweit kann schon von einer Fehlvorstellung der Erblasserin nicht ausgegangen werden. Soweit diese in ihrem Testament im Anschluss an die Ausführungen, wonach der Beteiligte zu 2 ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils erhalte, ausführte, dass dies auch der Wille ihres verstorbenen Mannes gewesen sei, ist – worauf auch das Nachlassgericht zutreffend abgestellt hat – nicht erkennbar, dass sie damit auf dessen Einzeltestament Bezug genommen hätte.

Die Regelung zum Pflichtteil in dem Einzeltestament des Ehemanns lässt zudem auch nicht eindeutig die Willensrichtung erkennen, die der Beteiligten zu 2 dieser beimessen will. Denn es bleibt dem Wortlaut nach unklar, welche Beschränkung dem Beteiligten zu 2 auferlegt werden sollte, wenn er den Pflichtteil nach seinem Vater verlangt. Dass der Ehemann in seinem Einzeltestament damit eine Anordnung für den Erbfall nach seiner Ehefrau treffen wollte, liegt jedenfalls nicht nahe. Denn eine Möglichkeit, diese in ihrer Testierfreiheit zu beschränken, bestand für den Ehemann bei einer Verfügung in einem Einzeltestament nicht.

Auch gibt es keine Anhaltspunkte, welche Bedeutung die Erblasserin dieser unklaren Anordnung ihres Ehemanns etwa beigemessen hätte. So kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehemann in den über zwei Jahren zwischen Errichtung seines Einzeltestaments und seinem Tod am XX.XX.1986 der Erblasserin unabhängig von seinem eigenen Testament noch ausdrücklich mitteilte, er wünsche, dass der gemeinsame Sohn nach ihrem Tod in jedem Fall und ohne weitere Bedingung nur in Höhe seines Pflichtteils berücksichtigt werden solle. Es ist zudem denkbar, dass die Erblasserin, die nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2 eine herrische und selbstsüchtige Frau war, in ihrem Testament die Ausführungen zum Willen ihres Ehemanns aufgenommen hat, um ihrer Verfügung Nachdruck zu verleihen, ohne dass aber der Ehemann einen solchen Willen überhaupt eindeutig geäußert hätte.

(bb) Selbst wenn die Erblasserin bei der Errichtung ihres Testaments fast 30 Jahre nach dem Tod ihres Ehemanns insoweit eine fehlerhafte Vorstellung über dessen Willen gehabt haben sollte, kann jedenfalls auch nicht festgestellt werden, dass ein solcher Irrtum im eingangs dargestellten Sinne erheblich gewesen wäre. Denn es kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie die angefochtene Verfügung zugunsten des Beteiligten zu 3 nicht getroffen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ihr Ehemann den gemeinsamen Sohn nur unter der genannten nicht eingetretenen Bedingung auf den Pflichtteil nach der Erblasserin beschränkt sehen wollte.

Der Wille ihres Ehemanns war nämlich, wie sich aus ihrem Testament ergibt, für die Erblasserin ein eher nachrangiges Motiv für die von ihr ausführlich begründeten Verfügungen. Denn ihr selbst kam es – wie bereits ausführlich dargelegt – selbst und gänzlich unabhängig von dem Willen ihres Ehemanns darauf an, den Beteiligten zu 3 zu ihrem Erben einsetzen und den Beteiligten zu 2 von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

Ein erheblicher Motivirrtum der Erblasserin im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB, kann demnach nicht festgestellt werden.

d) Soweit sich der Beteiligte zu 2 von der Erblasserin getäuscht sieht, weil er in Erwartung, dass er deren Alleinerbe werde, von der Geltendmachung des Pflichtteils nach seinem Vater abgesehen habe, kommt es bei der Anfechtung eines Testaments nach § 2078 Abs. 1 BGB nur auf etwaige Irrtümer des Erblassers nicht aber eines gesetzlichen Erben an.

e) Der Beteiligte zu 3 hat die Erbschaft auch angenommen. Weil – wie ausgeführt – weder die Ausschlagung noch die Annahme einer Erbschaft durch den Beteiligten zu 3 einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen, ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Unabhängig davon, zu welchem genauen Zeitpunkt Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft erfolgt ist, ist die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB in jedem Falle abgelaufen, so dass die Erbschaft jedenfalls nach § 1943 BGB als angenommen gilt.

3. Weitere Ermittlungen (§ 26 FamFG) waren nicht angezeigt. Soweit sich aus einem von dem Beteiligten zu 2 vorgelegten internen Schreiben des Dezernats Finanzen, Verwaltung und Bau des Bistums Stadt2 vom 15.02.2002 ergibt, dass die Erblasserin am 11.02.2002 dem damaligen Finanzdirektor ein Schreiben in einem verschlossenen Umschlag übergeben habe, der erst drei Jahre nach ihrem Tod habe geöffnet werden sollen, ist ein solches Schreiben nicht zu den nachlassgerichtlichen Akten gelangt. Ob es sich insoweit um ein Schriftstück handelt, dass nach § 2259 Abs. 1 BGB hätte dem Nachlassgericht abgeliefert werden müssen, kann dahinstehen. Denn etwa zeitlich vor dem Testament der Erblasserin 06.05.2015 getroffene letztwillige Verfügungen können keine Wirkungen mehr entfalten, nachdem sie solche in ihrem Testament vom 06.05.2015 ausdrücklich aufgehoben hat. Da sich auch im Hinblick auf jenes Testaments keine Auslegungsfragen stellen, bei deren Klärung ein etwa früher geäußerter Wille der Erblasserin von Bedeutung sein könnte, bedurfte es keiner Ermittlungen nach dem Verbleib und Inhalt des genannten Schreibens.

Da demnach der Beteiligte zu 3 testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin geworden ist, weiterhin Testamentsvollstreckung angeordnet (§ 2197 Abs. 1 BGB), diese noch nicht beendet ist (vgl. dazu den weiteren Senatsbeschluss vom 08.12.2022 zu …) und der Beteiligte zu 1 die nach § 352 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 8, S. 2 FamFG vorgeschriebenen Angaben gemacht hat, die auch in der Form des § 352 Abs. 3 S. 1, S. 2 FamFG nachgewiesen sind, hat das Nachlassgericht zu Recht die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e Abs. 1 S. 1 FamFG ) und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Darauf, dass der Erbscheinsantrag des Beteiligte zu 2 auch die formellen Anforderungen an die Erbringung von Nachweisen nach § 352 Abs. 3 S. 1, S. 2 FamFG nicht erfüllt, kommt es dann nicht mehr an.

Die gegen den Beschluss des Nachlassgerichtsgerichts gerichtete Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

A. Eines Ausspruchs über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da sich die Haftung des Beteiligten zu 2 für diese aus gesetzlichen Vorschriften ergibt und für eine abweichende Kostenentscheidung insoweit keine Veranlassung bestand, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.

B. Der Senat hat im Hinblick auf die dem Beteiligten zu 3 als Erben im Beschwerdeverfahren etwa entstandenen notwendige Aufwendungen (§ 80 S. 1 Alt. 2 FamFG) keine Veranlassung gesehen, von der Sollvorschrift des § 84 FamFG abzuweichen, und diese dem Beteiligten zu 2 auferlegt, der das ohne Erfolg gebliebene Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat. Von der Anordnung einer Erstattung auch dem Beteiligten zu 1 zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandener notwendiger Auslagen hat der Senat – unabhängig davon, ob dem Beteiligten zu 1 solche überhaupt angefallen sind – in Abweichung von § 84 FamFG nach billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG hingegen abgesehen. Auch wenn der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker den verfahrensgegenständlichen Erbscheinsantrag gestellt hat, war eine hinreichende Wahrnehmung auch seiner auf dessen Erteilung gerichteten Interessen dadurch sichergestellt, dass der ebenfalls antragsbefugte (vgl. § 2353 BGB) Beteiligte zu 3 als der in dem beantragten Erbschein auszuweisender testamentarischer Alleinerbe der Beschwerde anwaltlich vertreten entgegengetreten ist.

C. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Nicht in Abzug zu bringen, weil nicht vom Erblasser herrührend, sind insbesondere Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche (vgl. Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 40 GNotKG, Rn. 25a). Der Senat hat ausgehend davon den von dem Beteiligten zu 1 in dem Nachlassverzeichnis (Bl. 1120 ff. d. A.) angegebenen Wert von 9.042.311,30 EUR herangezogen.

D. Der Senat hat die Rechtbeschwerde zugelassen. Denn die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Verbotsnormen der Heim- und Pflegegesetze im Fall der Einsetzung einer vom Verbotsadressaten verschiedenen juristischen Person zum Erben, die zusammen in eine hierarchische – hier kirchliche – Organisationsstruktur eingebunden sind, ohne dabei in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zustehen, ist ebenso von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wie die Frage, ob kirchenrechtliche Genehmigungsvorschriften auf privatrechtlich verfasste kirchliche Vereine anwendbar sind.

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