Nach dem Tod eines US-Bürgers in New York erklärte der Erbe die Wirksamkeit der Erbschafts-Ausschlagung bei Auslandsbezug für den Immobilienanteil in München. Kurz darauf wollte der Erbe diese Entscheidung revidieren, doch nun stand das komplexe internationale Kollisionsrecht im Weg.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Kann man eine ausgeschlagene Erbschaft zurückfordern? Ein Erbfall zwischen New York und München
- Was genau war passiert?
- Welches Recht entscheidet über die Erbschaft: New York oder Deutschland?
- Warum die Ausschlagung nach deutschem Recht wirksam und endgültig war
- Der Anteil an der Erbengemeinschaft galt als „unbewegliches Vermögen“
- Das Testament enthielt keine wirksame Wahl des New Yorker Rechts
- Die Ausschlagungserklärung entsprach exakt dem deutschen Recht
- Eine frühere „Annahme“ der Erbschaft konnte nicht nachgewiesen werden
- Ein einfacher Sinneswandel rechtfertigt keine Anfechtung
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich eine einmal ausgeschlagene Erbschaft später wieder rückgängig machen oder widerrufen?
- Welches Erbrecht gilt für Immobilien in Deutschland, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgreich anfechten?
- Wann gilt eine Erbschaft als angenommen und schließt die spätere Ausschlagung aus?
- Wie kann ich im Testament das geltende Erbrecht für meine Immobilien im Ausland wirksam festlegen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 246/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 22.08.2025
- Aktenzeichen: 33 Wx 246/24 e
- Verfahren: Beschwerde in Nachlasssache
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Internationales Privatrecht, Europäisches Erbrecht
- Das Problem: Ein Erblasser mit US-Staatsangehörigkeit hinterließ eine Immobilie in Deutschland. Der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe schlug die Erbschaft notariell aus. Später wollte er diese Ausschlagung rückgängig machen und doch Alleinerbe sein.
- Die Rechtsfrage: Gilt für das deutsche Grundstück das Erbrecht aus New York oder das deutsche Erbrecht? War die erste Ablehnung der Erbschaft wirksam?
- Die Antwort: Die Ausschlagung ist wirksam. Es gilt deutsches Erbrecht für das in Deutschland belegene Vermögen. Das Gericht lehnte die Argumente zur Geltung des US-Rechts ab.
- Die Bedeutung: Der Erbe bleibt von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Erbengemeinschaft (die Miterben) wird hinsichtlich des deutschen Vermögens bestätigt.
Kann man eine ausgeschlagene Erbschaft zurückfordern? Ein Erbfall zwischen New York und München
Eine Erbschaft auszuschlagen ist in der Regel eine endgültige Entscheidung. Doch was passiert, wenn der Erbe seine Meinung ändert und Jahre später doch erben will? Und was, wenn der Fall eine internationale Dimension hat, mit einem Erblasser aus New York und einer Immobilie in Deutschland? Genau diese komplexe Konstellation musste der Senat für Nachlasssachen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 22. August 2025 klären (Az. 33 Wx 246/24 e). Der Fall ist eine Meisterklasse im internationalen Erbrecht und zeigt, warum der Ort einer Immobilie manchmal wichtiger ist als der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Er erzählt die Geschichte eines Bruders, der versuchte, eine einmal getroffene Entscheidung rückgängig zu machen – und dabei an den unumstößlichen Prinzipien des deutschen und europäischen Erbrechts scheiterte.
Was genau war passiert?
Im Jahr 2017 verstarb ein US-amerikanischer Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York hatte. Er war ledig, kinderlos und hinterließ unter anderem Vermögen in Deutschland: einen Anteil an einer Immobilie in München. Dieses Haus gehörte ursprünglich seinem Vater. Nach dessen Tod bildete der Erblasser zusammen mit seinen drei Geschwistern – einer Schwester, einem Bruder und dem späteren Beschwerdeführer – eine Erbengemeinschaft, die auch so im Grundbuch eingetragen war.
In einem Testament vom 5. Februar 2015 hatte der Verstorbene seinen einen Bruder zum Alleinerben („Primary remainder beneficiary“) seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens bestimmt, „wo auch immer belegen“. Dieser Bruder stand nun vor einer Entscheidung. Im Mai 2019 tat er etwas Überraschendes: Er schlug die Erbschaft vor einem Notar in Berlin aus und beantragte einen Erbschein, der stattdessen seine Schwester, den anderen Bruder und seine eigene Tochter als Erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausweisen sollte.
Doch die Geschichte nahm eine weitere Wendung. Etwas mehr als ein Jahr später, im August 2020, zog der Bruder diesen Antrag zurück. Wiederum zwei Jahre später, im August 2022, beantragte er nun einen Erbschein, der ihn selbst als Alleinerben für den deutschen Nachlass ausweisen sollte. Seine Argumentation: Seine ursprüngliche Ausschlagung aus dem Jahr 2019 sei von Anfang an unwirksam gewesen.
Welches Recht entscheidet über die Erbschaft: New York oder Deutschland?
Das Herzstück dieses Falles ist eine Frage, die bei internationalen Erbfällen immer zuerst geklärt werden muss: Welches Recht ist überhaupt anwendbar? Normalerweise richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies legt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Artikel 21 fest. Im vorliegenden Fall wäre das also das Recht des US-Bundesstaates New York.
Genau darauf baute der Bruder seine gesamte Argumentation auf. Er behauptete, nach New Yorker Recht sei eine Ausschlagung im Jahr 2019 gar nicht mehr möglich gewesen, da er den Nachlass bereits 2017 faktisch in Besitz genommen habe. Seine notarielle Erklärung in Deutschland sei demnach rechtlich ins Leere gelaufen.
Doch das internationale Privatrecht ist komplexer. Es kennt ein Phänomen namens „Rückverweisung“ (Art. 34 EuErbVO). Stellen Sie es sich wie ein juristisches Ping-Pong-Spiel vor:
- Das deutsche Gericht schaut aufgrund der EuErbVO auf das Recht von New York.
- Das New Yorker Recht (konkret das dortige „Estates, Powers and Trusts Law“, kurz EPTL) sagt aber selbst: „Für unbewegliches Vermögen, also Immobilien, gilt das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet.“
- Damit spielt New York den Ball zurück nach Deutschland.
Für das Münchner Gericht war die entscheidende Frage also: Führt dieser Rückverweis dazu, dass für die Münchner Immobilie doch deutsches Erbrecht gilt? Wenn ja, wäre die Ausschlagung nach deutschen Regeln zu beurteilen – und die sind sehr streng.
Warum die Ausschlagung nach deutschem Recht wirksam und endgültig war

Das Oberlandesgericht München folgte der Argumentation der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Bruders zurück. Seine Ausschlagung aus dem Jahr 2019 war wirksam. Er ist damit nicht Erbe des Münchner Immobilienanteils geworden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer klaren Kette von Argumenten, die die Thesen des Bruders Punkt für Punkt entkräfteten.
Der Anteil an der Erbengemeinschaft galt als „unbewegliches Vermögen“
Der Bruder versuchte, die Rückverweisung aus New York auszuhebeln. Er argumentierte, sein Erbteil sei ja nicht die Immobilie selbst, sondern nur ein Anteil an einer Erbengemeinschaft. Ein solcher Anteil sei rechtlich als bewegliches Vermögen zu qualifizieren. Für bewegliches Vermögen wiederum würde das New Yorker Recht nicht nach Deutschland zurückverweisen.
Dieses Argument verfing beim Gericht nicht. Es stellte klar, dass für die Zwecke der EuErbVO eine funktionale, europaweit einheitliche Betrachtung notwendig ist. Da der Nachlass in Deutschland im Wesentlichen nur aus dieser einen Immobilie bestand und die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war, musste der Erbanteil wie die Immobilie selbst behandelt werden. Alles andere würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen und die Rechtssicherheit, insbesondere die Verlässlichkeit des Grundbuchs, gefährden. Die Rückverweisung auf deutsches Recht war somit wirksam.
Das Testament enthielt keine wirksame Wahl des New Yorker Rechts
Als Nächstes prüfte das Gericht, ob der Erblasser vielleicht in seinem Testament selbst das New Yorker Recht für seinen gesamten Nachlass gewählt hatte. Eine solche Rechtswahl ist nach Artikel 22 EuErbVO grundsätzlich möglich. Sie muss aber entweder ausdrücklich erklärt oder zumindest eindeutig aus den Formulierungen des Testaments hervorgehen.
Der Bruder argumentierte, die Verwendung der englischen Sprache, typisch amerikanischer Begriffe wie „executor“ und die Testamentsform mit zwei Zeugen würden eine solche „konkludente“ (stillschweigende) Rechtswahl belegen. Doch die Richter sahen das anders. Sie folgten der strengen Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese verlangen klare Anhaltspunkte im Text der Verfügung selbst. Allgemeine Formulierungen oder die bloße Nutzung von Begriffen aus einem bestimmten Rechtssystem reichen nicht aus, um mit Sicherheit auf den Willen des Erblassers zu schließen, dieses Recht für den gesamten Nachlass – auch für Immobilien im Ausland – zu bestimmen. Eine wirksame Rechtswahl lag also nicht vor.
Die Ausschlagungserklärung entsprach exakt dem deutschen Recht
Da deutsches Recht anwendbar war, beurteilte das Gericht die Ausschlagung vom Mai 2019 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Erklärung war notariell beurkundet und ging dem zuständigen Nachlassgericht zu, was den Formerfordernissen des § 1945 BGB entspricht.
Auch die Frist war kein Problem. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB beginnt erst mit der Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung zum Erben. Eine Ausschlagung kann aber jederzeit nach dem Tod des Erblassers erklärt werden. Der Bruder hatte also frist- und formgerecht gehandelt.
Eine frühere „Annahme“ der Erbschaft konnte nicht nachgewiesen werden
Der Kernpunkt des Bruders war die Behauptung, er habe die Erbschaft bereits 2017 durch „Inbesitznahme“ angenommen, weshalb die spätere Ausschlagung unmöglich gewesen sei. Nach deutschem Recht (§ 1943 BGB) ist eine Ausschlagung tatsächlich ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat – auch durch schlüssiges Verhalten.
Das Gericht stellte jedoch hohe Anforderungen an eine solche Annahme. Es reicht nicht, sich irgendwie um den Nachlass zu kümmern. Es bedarf eines nach außen erkennbaren, eindeutigen Verhaltens, das den Willen zeigt, die Erbschaft endgültig zu behalten. Der pauschale Verweis des Bruders auf Handlungen in den USA im Jahr 2017 reichte dem Gericht nicht aus. Es fehlte jeder konkrete Nachweis, dass er sich explizit den deutschen Nachlassteil zu eigen gemacht hätte. Die Ausschlagung war also nicht durch eine vorherige Annahme blockiert.
Ein einfacher Sinneswandel rechtfertigt keine Anfechtung
Mit der wirksamen Ausschlagung war der Zug für den Bruder abgefahren. Nach § 1953 BGB wird derjenige, der ausschlägt, so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Das Erbe fiel somit den Nächsten in der Erbfolge zu – in diesem Fall den anderen im Testament genannten Erben bzw. nach gesetzlicher Erbfolge.
Zwar kann eine Ausschlagung unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften (§ 1954 BGB). Ein solcher Grund lag hier aber nicht vor. Der Bruder hatte sich nicht geirrt; er hatte schlicht seine Meinung geändert. Ein solcher „Motivirrtum“ – zum Beispiel weil man sich später mit den Miterben zerstreitet – berechtigt nicht zur Anfechtung. Die Entscheidung war und blieb endgültig.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser komplexe Fall vermittelt zwei zentrale Erkenntnisse, die für jeden relevant sind, der mit einem internationalen Erbfall zu tun hat.
Erstens zeigt das Urteil eindrücklich die überragende Bedeutung von Immobilien im internationalen Erbrecht. Die Europäische Erbrechtsverordnung zielt zwar darauf ab, die Erbfolge zu vereinheitlichen, indem sie an den letzten Wohnsitz des Erblassers anknüpft. Bei Grundstücken machen jedoch viele Rechtssysteme außerhalb der EU, wie hier das New Yorker Recht, eine Ausnahme und verweisen auf das Recht am Ort der Immobilie. Diese „Rückverweisung“ kann die gesamte Rechtslage verändern und führt dazu, dass trotz eines ausländischen Erblassers deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Standortregel für Immobilien ist ein mächtiges Prinzip, das man bei der Nachlassplanung unbedingt berücksichtigen muss.
Zweitens macht der Beschluss unmissverständlich klar: Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine der verbindlichsten Erklärungen im deutschen Recht. Sie kann nicht leichtfertig abgegeben und später nach Belieben widerrufen werden. Das Gesetz schützt die Rechtssicherheit und das Vertrauen der anderen Beteiligten – der Miterben, der Nachlassgläubiger und des Rechtsverkehrs insgesamt, der sich auf Einträge im Grundbuch verlassen können muss. Wer eine Erbschaft ausschlägt, sollte sich dieser Endgültigkeit bewusst sein. Ein späterer Sinneswandel, und sei er menschlich noch so nachvollziehbar, kann eine einmal wirksam erklärte Entscheidung nicht mehr rückgängig machen.
Die Urteilslogik
Internationale Erbfälle demonstrieren die Vorrangstellung des deutschen Immobilienrechts, da die Lage des Vermögens die gesamte kollisionsrechtliche Kette dominiert.
- Standortprinzip bricht Wohnsitzregel: Das Recht des Staates, in dem unbewegliches Vermögen liegt, setzt sich oft gegen die Grundregel der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) durch, wenn das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates eine Rückverweisung auf den Belegenheitsort vorsieht.
- Endgültigkeit der Erbschaftsausschlagung: Wer eine Erbschaft wirksam ausschlägt, kann diese Entscheidung nicht nachträglich wegen eines bloßen Sinneswandels oder eines Irrtums über die Motive anfechten; die gewählte Erklärung bindet den Erben unwiderruflich, um die Rechtssicherheit für Dritte zu gewährleisten.
- Rechtswahl bedarf Klarheit: Ein Erblasser wählt das anwendbare Erbrecht nicht konkludent durch die bloße Verwendung fremdsprachiger Formulierungen oder rechtstypischer Begriffe im Testament, sondern muss diesen Willen explizit erklären, damit die Rechtswahl für den gesamten Nachlass Geltung beansprucht.
Die komplexen Mechanismen des internationalen Privatrechts und die strikten Formvorschriften des deutschen Rechts gewährleisten die dringend notwendige Verlässlichkeit und Kontinuität im Rechtsverkehr.
Benötigen Sie Hilfe?
Ist die Rücknahme Ihrer Erbschafts-Ausschlagung bei Auslandsbezug möglich? Nehmen Sie Kontakt auf und erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem internationalen Erbfall.
Experten Kommentar
Ein Haus in München und ein Erblasser aus New York – da erwarten viele Mandanten zunächst amerikanisches Erbrecht. Dieses Urteil zeigt aber klar: Die Lage der Immobilie ist in der internationalen Nachlassplanung oft der entscheidende Joker. Das New Yorker Recht hat den Ball konsequent zurück nach Deutschland gespielt, weil der Grundbesitz hier stand. Die Folge: Die Ausschlagung der Erbschaft ist nach deutschem Recht eine hochverbindliche, endgültige Erklärung – ein Sinneswandel, selbst Jahre später, hat hier keine Chance mehr. Wer einmal Nein sagt, muss bei einem internationalen Erbfall mit deutschem Immobilienvermögen sehr konsequent dazu stehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine einmal ausgeschlagene Erbschaft später wieder rückgängig machen oder widerrufen?
Nein, eine wirksam erklärte Erbschaftsausschlagung können Sie nachträglich weder widerrufen noch ändern. Die Entscheidung ist im deutschen Erbrecht grundsätzlich endgültig, da die Rechtssicherheit (§ 1953 BGB) Vorrang hat. Sie gelten nach der Ausschlagung sofort als nie dagewesener Erbe.
Viele Erben bereuen ihre Entscheidung später, etwa wenn sie den wahren Wert des Nachlasses erst im Nachhinein erkennen oder sich mit Miterben zerstreiten. Solch ein Irrtum über die Motive Ihrer Entscheidung, ein sogenannter Motivirrtum, berechtigt jedoch niemals zur Anfechtung der Ausschlagung. Gerichte, wie das Oberlandesgericht München, stellen klar, dass ein einfacher Sinneswandel keinen zulässigen Anfechtungsgrund darstellt.
Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn ein echter Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Erbfalls vorlag. Dies liegt vor, wenn Sie sich etwa über die Identität des Erblassers oder den Berufungsgrund geirrt haben – zum Beispiel, weil das angenommene Testament gefälscht war. Das Gesetz setzt damit extrem hohe Hürden, um die Endgültigkeit Ihrer Erklärung zu umgehen.
Prüfen Sie exakt das Datum Ihrer Kenntnisnahme: Wenn Sie glauben, einen echten Irrtum entdeckt zu haben, muss die Anfechtungserklärung innerhalb von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugehen.
Welches Erbrecht gilt für Immobilien in Deutschland, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat?
Die Befürchtung komplizierter ausländischer Erbschaftsverfahren ist bei internationalen Fällen verständlich. Obwohl die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) primär das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (zum Beispiel der USA) vorsieht, kommt in vielen Fällen doch das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Dieses komplexe Phänomen im internationalen Privatrecht bezeichnen Experten als Rückverweisung. Sie stellt sicher, dass Immobilieneigentum in Deutschland nach nationalem Recht vererbt wird.
Der Konflikt entsteht, weil die deutschen Gerichte aufgrund der EuErbVO zunächst auf die Erbgesetze des ausländischen Wohnsitzstaates verweisen müssen. Viele Nicht-EU-Länder, etwa die Vereinigten Staaten oder Großbritannien, wenden jedoch für Immobilien die sogenannte Lex Rei Sitae an. Das bedeutet, diese Staaten bestimmen in ihren eigenen Regeln, dass für unbewegliches Vermögen zwingend das Recht des Ortes gilt, an dem sich das Grundstück befindet.
Die Folge dieser unterschiedlichen Ansichten ist ein rechtliches „Ping-Pong-Spiel“: Das ausländische Rechtssystem verweist die Anwendbarkeit der Regeln zurück nach Deutschland. Art. 34 EuErbVO akzeptiert diese Rückverweisung (Renvoi), wodurch für die Immobilie in Deutschland das deutsche Erbrecht maßgeblich wird. Diese Lösung ist essenziell, da sie gewährleistet, dass das Ergebnis der Erbfolge mit den Anforderungen des deutschen Grundbuchrechts kompatibel bleibt.
Um Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen, kontaktieren Sie umgehend einen Spezialisten für internationales Erbrecht.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgreich anfechten?
Die Anfechtung einer wirksam erklärten Erbschaftsausschlagung ist nur unter extrem engen juristischen Voraussetzungen möglich. Ein einfacher Sinneswandel oder die nachträgliche Erkenntnis über den wahren Wert des Nachlasses reicht hierfür nicht aus. Das Gesetz erlaubt die Korrektur nur, wenn ein Irrtum über die Erklärung selbst oder über eine wesentliche Eigenschaft des Erbfalls vorlag (§ 1954 BGB in Verbindung mit § 119 BGB).
Die strenge Regelung schließt explizit den sogenannten Motivirrtum aus. Dies bedeutet, dass Fehler in der subjektiven Wertschätzung des Nachlasses nicht als Anfechtungsgrund dienen. Es ist irrelevant, ob Sie die Komplexität der Erbauseinandersetzung unterschätzt oder falsch über die zukünftige Entwicklung von Vermögenswerten spekuliert haben. Ein juristisch relevanter Irrtum liegt nur vor, wenn er die Person des Erblassers, den Berufungsgrund (beispielsweise ein gefälschtes Testament) oder den Inhalt der Ausschlagungserklärung betrifft.
Der wichtigste Faktor neben dem Irrtumsgrund ist die Frist: Die Anfechtungserklärung muss innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Diese kurze Frist beginnt erst dann zu laufen, sobald der Anfechtungsberechtigte den Irrtumsgrund nachweisbar entdeckt hat. Ist diese Frist verstrichen, ist eine Korrektur der Ausschlagung in der Regel unmöglich, selbst wenn ein echter Irrtum vorgelegen hätte.
Erstellen Sie eine präzise Chronologie des Vorgangs, um sicherzustellen, dass die kurze Anfechtungsfrist noch nicht verstrichen ist.
Wann gilt eine Erbschaft als angenommen und schließt die spätere Ausschlagung aus?
Die Annahme einer Erbschaft muss nach deutschem Recht unmissverständlich erfolgen. Nur dann ist eine spätere Ausschlagung unwirksam (§ 1943 BGB). Sie müssen ein eindeutiges Verhalten zeigen, das nach außen Ihren klaren Willen zur endgültigen Behaltung des Nachlasses manifestiert. Reine Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses gelten daher in der Regel nicht als sofortige Annahme.
Gerichte legen die Anforderungen an eine sogenannte konkludente Annahme bewusst hoch. Der Gesetzgeber schützt Erben, die zunächst nur notwendige Notmaßnahmen durchführen, um den Nachlass zu erhalten. Typische Sicherungshandlungen, wie die Bezahlung notwendiger Bestattungskosten oder das Sichten der Kontounterlagen zur Orientierung, blockieren die Ausschlagung daher nicht. Es muss vielmehr der unzweifelhafte Wille erkennbar sein, die vollständige Rechtsstellung als Erbe anzutreten.
Problematisch wird es, sobald Sie aktiv und über die reine Sicherung hinaus in die Verwaltung eingreifen. Wenn Sie beispielsweise Mieteinnahmen selbst anfordern und vereinnahmen oder Vermögenswerte des Erblassers eigenständig veräußern, interpretieren Gerichte dies schnell als Annahme. Hier genügt es nicht, pauschal auf Handlungen zu verweisen; der Erbe muss beweisen, dass er sich explizit den spezifischen Nachlassgegenstand zu eigen gemacht hat.
Dokumentieren Sie alle Handlungen am Nachlass genau, um später beweisen zu können, dass es sich nur um notwendige Not- und Sicherungsmaßnahmen handelte.
Wie kann ich im Testament das geltende Erbrecht für meine Immobilien im Ausland wirksam festlegen?
Wenn Sie Immobilien im Ausland besitzen und Erbrechtskonflikte vermeiden wollen, müssen Sie die Wahl des anzuwendenden Erbrechts ausdrücklich in Ihrem Testament festhalten. Die bloße Verwendung von Fachbegriffen oder Formvorschriften eines ausländischen Staates reicht laut Europäischer Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus. Nur eine klare Willenserklärung bietet Ihren Erben später die notwendige Rechtssicherheit und verhindert langwierige Verfahren wegen kollisionsrechtlicher Probleme.
Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof verfolgen eine strenge Linie bei der Auslegung der Rechtswahl nach Artikel 22 EuErbVO. Sie verlangen, dass die Rechtswahl unmissverständlich und schriftlich im Text Ihrer letztwilligen Verfügung verankert ist. Eine stillschweigende (konkludente) Wahl, die nur aus dem Kontext oder der verwendeten Sprache abgeleitet wird, lehnen die Gerichte strikt ab. Sie können außerdem nur das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie zum Zeitpunkt der Wahl oder Ihres Todes besitzen.
Ein Beispiel: Selbst wenn Sie ein Testament in englischer Sprache erstellen und darin spezifische Begriffe wie „executor“ aus dem US-Recht verwenden, stellt dies keine wirksame Bestimmung dar. Das Oberlandesgericht München urteilte, dass solche Indizien nicht ausreichen, um das gesamte Erbrecht für den Nachlass zu bestimmen. Würden Sie die explizite Rechtswahl versäumen, könnte die komplizierte Regel der Rückverweisung dazu führen, dass unerwartet doch das Recht des Belegenheitsortes der Immobilie gilt.
Fügen Sie zur Vermeidung von Zweifeln eine eindeutige Klausel in Ihr Testament ein, wie zum Beispiel: „Ich wähle hiermit für meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Recht [des gewünschten Staates].“
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine spezielle Form der Gemeinschaft, bei der mehrere Erben gemeinschaftlich und nur zusammen über den Nachlass bestimmen können. Das Gesetz regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass der Nachlass den Miterben bis zur finalen Teilung als gesamtes Sondervermögen gehört; das Ziel ist die koordinierte Abwicklung des Erbfalls.
Beispiel: Da der verstorbene Erblasser seinen Anteil an der Immobilie in München hielt, bildete der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern eine Erbengemeinschaft an diesem unbeweglichen Vermögen.
Erbschaftsausschlagung
Eine Erbschaftsausschlagung ist die formgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass ein Erbe die ihm angetragene Erbenstellung nicht annehmen will. Diese Erklärung muss binnen sechs Wochen erfolgen und ist, sobald sie wirksam wird, grundsätzlich endgültig, um Rechtssicherheit für die nachfolgenden Erben und Gläubiger zu schaffen.
Beispiel: Obwohl der Bruder die Erbschaft im Jahr 2019 notariell ausschlagen ließ, versuchte er später vergeblich, diese bindende Entscheidung rückgängig zu machen.
Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Die Europäische Erbrechtsverordnung ist das zentrale EU-Instrument, das klar regelt, welches nationale Recht bei internationalen Erbfällen Anwendung findet. Hauptzweck der EuErbVO ist die Vereinfachung grenzüberschreitender Nachlassabwicklungen, indem sie primär auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen abstellt.
Beispiel: Da der Erblasser zuletzt in New York lebte, musste das Oberlandesgericht München zunächst Artikel 21 EuErbVO anwenden, um das anwendbare Erbrecht zu bestimmen.
Konkludente Annahme
Juristen sprechen von einer konkludenten Annahme, wenn ein Erbe durch sein eindeutiges Verhalten nach außen hin seinen klaren Willen zur endgültigen Übernahme des Nachlasses kundtut. Ein solches schlüssiges Verhalten führt dazu, dass die Erbschaft als angenommen gilt, wodurch die Möglichkeit zur späteren Ausschlagung (§ 1943 BGB) zwingend entfällt.
Beispiel: Das Gericht prüfte genau, ob die Handlungen des Bruders in den USA eine konkludente Annahme des Münchner Erbteils darstellten, verneinte dies aber wegen fehlender Eindeutigkeit.
Konkludente Rechtswahl
Eine konkludente Rechtswahl liegt vor, wenn der Erblasser das gewünschte anzuwendende Erbrecht stillschweigend durch Formulierungen oder die Struktur seines Testaments gewählt hat, ohne dies explizit auszuführen. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof verlangen hohe Anforderungen an eine solche stillschweigende Wahl, da der Wille des Erblassers zweifelsfrei aus der Verfügung hervorgehen muss.
Beispiel: Die bloße Verwendung amerikanischer Begriffe wie „executor“ im Testament reichte dem OLG München nicht aus, um eine wirksame konkludente Rechtswahl des New Yorker Rechts festzustellen.
Motivirrtum
Der Motivirrtum beschreibt einen Irrtum des Erklärenden über die Beweggründe oder die subjektive Bewertung, die ihn zu einer bestimmten Willenserklärung, wie der Erbschaftsausschlagung, veranlasst haben. Das Gesetz schließt den Motivirrtum als Anfechtungsgrund aus, weil es primär die Sicherheit des Rechtsverkehrs schützen muss und nicht die persönlichen, inneren Fehlkalkulationen der Beteiligten.
Beispiel: Der nachträgliche Sinneswandel des Bruders, weil er sich später mit den Miterben zerstritt, galt lediglich als Motivirrtum und berechtigte ihn daher nicht zur Anfechtung der Ausschlagung.
Rückverweisung (Renvoi)
Die Rückverweisung ist ein komplexes Phänomen im internationalen Privatrecht, das eintritt, wenn das nach ausländischem Recht (z.B. New York) anzuwendende Kollisionsrecht zurück auf das deutsche Recht verweist. Artikel 34 EuErbVO akzeptiert diese spezielle Verweisungskette und dient dazu, insbesondere bei Immobilien in Deutschland die Kompatibilität mit dem deutschen Grundbuchrecht sicherzustellen.
Beispiel: Weil das New Yorker Erbrecht für unbewegliches Vermögen die Anwendung des Rechts am Ort der Belegenheit vorschreibt, führte die Rückverweisung dazu, dass für die Immobilie in München deutsches Erbrecht maßgeblich war.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 Wx 246/24 e – Beschluss v. 22.08.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
