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Wirksamkeit von einem ausländischen Testament: BGH bestätigt die Gültigkeit

Testament vom Niederländer, beurkundet von einer ausländischen Notaranwärterin in Deutschland – plötzlich steht der gesamte Nachlass zur Disposition, weil das Dokument auf heimischem Boden errichtet wurde. Der Bundesgerichtshof prüft nun, ob die Wirksamkeit von einem ausländischen Testament entfällt, wenn ein Verstoß gegen hiesiges Berufsrecht die öffentliche Ordnung verletzt.
Senior unterschreibt Testament am Esstisch, neben ihm eine Urkundsperson mit Amtssiegel und niederländischer Reisepass.
Der BGH bestätigt: Ein nach ausländischem Recht errichtetes Testament bleibt trotz formaler Berufsrechtsverstöße der Urkundsperson in Deutschland wirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 40/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 40/25
  • Verfahren: Revision gegen Urteil zur Testamentswirksamkeit
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Internationales Privatrecht
  • Streitwert: bis 155.000 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Erben, Testamentserrichter mit ausländischer Staatsangehörigkeit, Notare

Ein Niederländer darf sein Testament in Deutschland wirksam nach seinem Heimatrecht bei ausländischen Notaren errichten.
  • Das Gericht wendet das Recht des Staates an, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß.
  • Die ausländische Rechtswahl gilt für die Testamentsform und den Widerruf alter Testamente.
  • Ein Verstoß gegen deutsche Notarvorschriften macht das Testament nicht automatisch unwirksam.
  • Die Beteiligung einer ausländischen Notaranwärterin verletzt nicht die Grundwerte der Rechtsordnung.

Wann ist ein ausländisches Testament in Deutschland wirksam?

Die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Verbindung mit dem Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist ein solches Dokument formgültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit die testierende Person besitzt. Dieser Maßstab greift auch dann, wenn der Verfasser frühere Verfügungen widerruft, da Art. 2 Abs. 1 HTestformÜ derartige Erklärungen ebenfalls von diesen internationalen Formvorschriften erfasst.

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat. – so der Bundesgerichtshof
Infografik: Kippende Waage – Heimatrecht schwerer als deutsches Notarrecht bei ausländischen Erblassern.
Die Gültigkeit eines Testaments richtet sich primär nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers

Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland errichtete am 2. März 2021 ein neues Testament, das der Bundesgerichtshof nun letztinstanzlich für wirksam erklärte (Az. IV ZR 40/25). Damit blieb die Klage seines Enkels erfolglos, der vergeblich gegen das Dokument vorgegangen war.

Der Großvater hatte das Schriftstück vor einer niederländischen Notaranwärterin an seinem deutschen Wohnsitz beurkunden lassen. Darin widerrief der Erblasser ein im Vorjahr errichtetes notarielles Testament, welches noch den Enkel als alleinigen Erben vorgesehen hatte. Mit der Entscheidung der Karlsruher Richter steht endgültig fest, dass die gewählte Form der Auslandsbeurkundung den rechtlichen Bestand des Letzten Willens in diesem Erbstreit nicht gefährdet.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bestimmt sich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen auch dann, wenn sie den Widerruf einer früheren Verfügung enthält; sie ist gegeben, wenn die Formvorschriften des Staates eingehalten sind, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.
  2. Verstößt die Beurkundung eines Testaments durch eine ausländische Urkundsperson in Deutschland gegen deutsches Notarberufsrecht, liegt ein zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) nur vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des an sich maßgeblichen ausländischen Rechts zu den Grundgedanken deutscher Regelungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
  3. Die Feststellung des Inhalts einer ausländischen Rechtsnorm durch ein Tatsachengericht ist für das Revisionsgericht bindend; eine Überprüfung findet nur dahingehend statt, ob das Gericht seiner Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen unter Beachtung des rechtlichen Gehörs nachgekommen ist.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Anerkennung war hier die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sein Testament nach den Formregeln seines Heimatlandes verfassen – selbst wenn er dauerhaft in Deutschland lebt. Für die Prüfung Ihrer eigenen Lage bedeutet das: Maßgeblich ist nicht der Ort der Unterschrift, sondern ob das Dokument den Gesetzen des Staates entspricht, dessen Pass der Verfasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaß.

Wie ermitteln deutsche Gerichte das ausländische Erbrecht?

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss ein deutsches Gericht das relevante ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss die fremden Gesetze selbst recherchieren und darf sich nicht darauf verlassen, dass die Parteien die Rechtslage beweisen. Im Revisionsverfahren ist die konkrete Anwendung dieser fremden Normen nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht mehr durch eine höhere Instanz überprüfbar. Das liegt daran, dass der Bundesgerichtshof nur Rechtsfehler prüft – die Feststellung, was genau in einem ausländischen Gesetz steht, gilt rechtlich jedoch als Tatsachenfrage und ist daher für die obersten Richter bindend vorgegeben. Zur Aufklärung der Rechtslage kann die Justiz Sachverständigengutachten in Auftrag geben oder Rechtsauskünfte auf der Basis des Europäischen Übereinkommens von 1968 nutzen.

Vorwurf der unzureichenden Rechtsermittlung

Zur Klärung der rechtlichen Details hatte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Vorinstanz am 12. Februar 2025 ein Gutachten zum niederländischen Recht eingeholt. Der enterbte Enkel griff dieses Vorgehen an und rügte das Dokument als unzulängliches „Lehrbuchgutachten“. Nach seiner Auffassung hätte das Gericht zwingend ein zweites Gutachten oder eine offizielle amtliche niederländische Rechtsauskunft einholen müssen, um die Frage der Beurkundung durch die Anwärterin zweifelsfrei zu klären.

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Sichtweise und ging von einer ausreichenden Amtsermittlung aus. Der beauftragte Sachverständige hatte die vorhandene Literatur sowie die Rechtsprechung vertretbar ausgewertet. Dass er bei einer Detailfrage, zu der noch keine Urteile aus den Niederlanden vorlagen, verschiedene juristische Sichtweisen abwog, werteten die Richter nicht als unzulässige Spekulation.

Vergebliche Zweifel an den angewandten Normen

Ebenfalls verwarf das Gericht den Einwand, die Vorinstanz habe angebliche Widersprüche zu den Art. 3 und 59 der EuErbVO sowie zu deren Erwägungsgrund 62 nicht aufgeklärt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass für die rechtliche Beurteilung der Authentizität und der Zirkulationsfähigkeit des Papiers allein die Bestimmungen des niederländischen Rechts maßgeblich sind. Auch die vom Enkel angeführten Vorschriften der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) spielten für die Entscheidung keine Rolle. Diese regeln lediglich Sonderfälle des Testierens in Kriegs-, Schiffs- oder Katastrophensituationen und hatten mit der vorliegenden notariellen Handlung durch die Notaranwärterin nichts zu tun.

Verdrängt deutsches Notarrecht das ausländische Testament?

Nach Art. 35 EuErbVO liegt ein Verstoß gegen den sogenannten ordre public nur vor, wenn das Ergebnis bei der Anwendung des ausländischen Rechts aus inländischer Sicht völlig untragbar erscheint. Der Begriff bezeichnet die „öffentliche Ordnung“ und fungiert als eine Art rechtliche Notbremse: Die Heranziehung der fremden Norm muss in einem starken Widerspruch zu den elementaren Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung stehen. Einfache formelle Fehler führen nicht zwangsläufig zur materiellen Unwirksamkeit eines gesamten Dokuments unter diesem strengen juristischen Maßstab.

Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint. – BGH

Konflikt mit dem deutschen Notarrecht

In dem verhandelten Erbfall verstieß die Beurkundung formal gegen § 11a Satz 3 Halbs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO), da eine ausländische Notaranwärterin auf deutschem Staatsgebiet tätig wurde. Der klagende Enkel argumentierte deshalb, dass die Anerkennung dieses Dokuments einen untragbaren Widerspruch zur heimischen Rechtsordnung bilde und überdies Art. 25 Satz 1 des Grundgesetzes verletze.

Die Richter stellten jedoch keinen Verstoß gegen den ordre public fest. Der aufgezeigte Formfehler erreichte nicht die notwendige Schwere, um das Testament aufzuheben. Das Gericht verwies darauf, dass die Bundesnotarordnung die Tätigkeit ausländisch bestellter Urkundspersonen nicht pauschal ausschließt. Da der Erblasser die niederländische Staatsangehörigkeit besaß und eine zulässige Rechtswahl traf, blieb die Anwendung des ausländischen Rechts aus Sicht des Senats hinnehmbar.

In Rechnung zu stellen sind hier insbesondere die niederländische Staatsangehörigkeit des Erblassers und die zulässige Wahl niederländischen Rechts, die die Beauftragung eines niederländischen Notars trotz Verstoßes gegen § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO […] nicht als so besonders schweren Verstoß erscheinen lassen, der in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung stünde. – so der BGH

Praxis-Hürde: Formfehler gegen deutsches Recht

Oft wird versucht, ausländische Testamente mit dem Argument anzugreifen, sie verstießen gegen deutsche Notarvorschriften (hier die Bundesnotarordnung). Das Urteil stellt klar: Reine Verstöße gegen deutsches Berufsrecht der Urkundspersonen machen ein Testament nicht unwirksam. Solange das Dokument nach dem Heimatrecht des Erblassers gültig ist, wird die Anerkennung in Deutschland nur verweigert, wenn das Ergebnis völlig untragbar wäre. Ein bloßer Formfehler bei der Beurkundung reicht dafür erfahrungsgemäß nicht aus.

Wann ist die Wahl des niederländischen Erbrechts zulässig?

Die bewusste Entscheidung für eine bestimmte Rechtsordnung bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach Art. 22 EuErbVO. Eine testierende Person kann für ihren Nachlass das Recht des Staates wählen, dem sie zum Zeitpunkt der Erklärung oder im Moment des Todes angehört. Für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit einer derartigen Verfügung gelten ergänzend die rechtlichen Vorgaben aus Art. 24 EuErbVO. Das bedeutet: Während die Formwirksamkeit das „Wie“ der Erstellung regelt (z. B. die notarielle Beurkundung), betrifft die materielle Wirksamkeit den Inhalt – also ob der Erblasser etwa testierfähig war oder ob die Erbeinsetzung an sich inhaltlich zulässig ist.

Rechtswahl verdrängt alte Verfügungen

Von diesem Wahlrecht machte der verstorbene Großvater in seinem letzten Testament ausdrücklich Gebrauch. Indem er explizit das niederländische Erbrecht für die Regelung seines Nachlasses bestimmte, erfüllte er die Vorgaben für eine gültige Rechtswahl.

Durch diesen Schritt widerrief er zugleich das alte Schriftstück aus dem Jahr 2020. Als unmittelbare Konsequenz verlor der Enkel seinen bisherigen Status, während das Gericht stattdessen die geschiedene Ehefrau als Alleinerbin bestätigte. Auch die bindenden Feststellungen der Vorinstanz zur materiellen Wirksamkeit hielten der rechtlichen Prüfung in Karlsruhe vollumfänglich stand.

Um die Wirksamkeit Ihres Testaments abzusichern, sollten Sie die Rechtswahl nicht nur durch Ihr Handeln (wie die Beauftragung eines ausländischen Notars) andeuten, sondern ausdrücklich erklären. Schreiben Sie klar: „Ich wähle für meine gesamte Rechtsnachfolge das Erbrecht meiner Staatsangehörigkeit

[Staat einfügen]
“. Dies verhindert, dass Ihre Erben später die Wirksamkeit jeder einzelnen Änderung mühsam beweisen müssen.

Wie fechtet man ein Testament prozessual richtig an?

Wenn Sie ein Testament gerichtlich angreifen wollen, müssen Sie Ihren Klageantrag präzise formulieren: Verlangen Sie nicht isoliert die Feststellung, dass eine Anfechtung oder ein Widerruf wirksam ist. Fordern Sie stattdessen direkt die Feststellung, dass Sie der rechtmäßige Alleinerbe oder Miterbe sind. Ein falsch formulierter Antrag führt zur Abweisung der Klage, da Gerichte nur über das tatsächliche Rechtsverhältnis der Erbenstellung entscheiden.

Umdeutung des gerichtlichen Antrags

Der Enkel hatte in seiner Klageschrift vor dem Landgericht zunächst lediglich die Feststellung gefordert, dass er das Testament vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Die Richter legten dieses Begehren juristisch um und interpretierten es als den eigentlichen Wunsch, die eigene Alleinerbenstellung aus der vorangegangenen Urkunde gerichtlich feststellen zu lassen.

Da das jüngere Dokument des Erblassers jedoch formell und materiell bindend war, wies das Gericht die umgedeutete Klage ab. Für das Revisionsverfahren setzte der Senat den Streitwert auf bis zu 155.000 Euro fest und passte die Summe für die vorangegangenen Instanzen am Landgericht sowie am Oberlandesgericht nachträglich auf denselben Betrag an. Der Streitwert beziffert den wirtschaftlichen Wert, um den vor Gericht gestritten wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.

BGH-Urteil: Was ausländische Erblasser jetzt beachten müssen

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundlegende Bedeutung für alle in Deutschland lebenden EU-Ausländer, da sie die Formfreiheit bei Testamenten massiv stärkt. Als höchstrichterliches Urteil bindet es die Nachlassgerichte: Ein Testament ist wirksam, wenn es dem Heimatrecht des Erblassers entspricht – selbst wenn die Urkundsperson gegen deutsches Berufsrecht verstoßen hat. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

In eigener Sache sollten Sie nun handeln: Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, lassen Sie Ihr Testament auf Konformität mit Ihrem Heimatrecht prüfen und wählen Sie dieses Recht explizit in Ihrer Verfügung aus. So schützen Sie Ihre Erben vor jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und hohen Kosten für Gutachten zur Ermittlung ausländischen Rechts, wie sie in diesem Fall bis zur letzten Instanz nötig waren.

Checkliste für ausländische Testamente in Deutschland

Prüfen Sie Ihre Staatsangehörigkeit und Ihr bestehendes Testament: Wenn Sie kein deutscher Staatsangehöriger sind, können Sie Formvorteile Ihres Heimatlandes nutzen, sollten dies aber mit einer expliziten Rechtswahlklausel nach Art. 22 EuErbVO absichern. Vermeiden Sie kostspielige Prozesse (hier über 150.000 Euro Streitwert), indem Sie bei Zweifeln an der Erbenstellung sofort prüfen lassen, ob das Testament nach dem Heimatrecht des Verstorbenen gültig ist – deutsche Formfehler sind hier oft zweitrangig. Wenn Sie nichts tun, riskieren Sie, dass Ihr letzter Wille durch langwierige und teure Auslandsgutachten angezweifelt wird.


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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Auch wenn ein Testament nach fremdem Recht höchstrichterlich formgültig ist, beginnt der eigentliche Spießrutenlauf für die Erben meist erst bei deutschen Banken oder Grundbuchämtern. Die dortigen Sachbearbeiter kennen die ausländischen Gesetze schlichtweg nicht. Deshalb frieren sie Konten und Eigentumsumschreibungen oft rigoros ein, bis aufwendige Übersetzungen oder ein Europäisches Nachlasszeugnis auf dem Tisch liegen.

Bei einem dauerhaften Wohnsitz im Inland rate ich deshalb dringend zu einer Beurkundung nach hiesigen Standards, selbst wenn das Heimatrecht Alternativen zulässt. Die anfängliche Ersparnis bei der Testamentserrichtung wird durch spätere Gutachterkosten oder jahrelang blockierte Nachlässe fast immer um ein Vielfaches aufgefressen.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein ausländisches Testament auch dann, wenn ich schon jahrzehntelang dauerhaft in Deutschland lebe?

JA, Ihr ausländisches Testament bleibt grundsätzlich auch nach einem jahrzehntelangen Aufenthalt in Deutschland gültig. Die rechtliche Anerkennung der äußeren Form hängt nämlich nicht von Ihrem aktuellen Wohnsitz, sondern primär von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

Die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung richtet sich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ), welches völkerrechtlich Vorrang vor einfachen nationalen Regelungen genießt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist ein Testament formwirksam, wenn es dem Recht des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit die testierende Person besitzt. Ein dauerhafter Wohnsitz in Deutschland verdrängt dieses Heimatrecht nicht, sofern Sie zum Zeitpunkt der Errichtung oder Ihres Todes die entsprechende Staatsangehörigkeit besaßen. Maßgeblich ist somit nicht der Ort Ihres Lebensmittelpunktes, sondern die rechtliche Verbindung zu Ihrem Heimatstaat über Ihren Reisepass. Sie müssen daher nicht zwingend ein neues Testament nach deutschen Formvorschriften wie der Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB errichten.

Obwohl die Form gültig bleibt, unterliegt der Erbinhalt ohne explizite Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO dem deutschen Recht Ihres letzten Wohnsitzes. Zur Vermeidung von Konflikten mit hiesigen Pflichtteilsregeln sollten Sie daher Ihr Heimatrecht im Dokument ausdrücklich wählen.


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Verliere ich mein Erbe, wenn das ausländische Testament gegen deutsche Notarvorschriften verstößt?

NEIN. Ein Verstoß gegen deutsches Notarrecht führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines ausländischen Testaments, solange die Formvorschriften Ihres Heimatlandes gewahrt sind. Gemäß dem Haager Testamentsformübereinkommen ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers der entscheidende Faktor für die rechtliche Anerkennung in Deutschland.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Einhaltung deutscher Berufsregeln für Notare keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist. Wenn eine ausländische Urkundsperson auf deutschem Boden tätig wird, liegt zwar ein formaler Fehler vor, doch dieser stellt keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Solange das Dokument dem Recht des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Verfasser zum Zeitpunkt der Errichtung besaß, bleibt Ihre Erbenstellung rechtlich vollständig geschützt. Die deutsche Rechtsordnung akzeptiert hierbei den Vorrang des Heimatrechts, um den tatsächlichen Willen des Erblassers nicht an rein bürokratischen Hürden scheitern zu lassen.

Eine Anerkennung wird nur verweigert, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts in einem untragbaren Widerspruch zu den fundamentalen deutschen Rechtsprinzipien steht. Da einfache Formfehler diesen strengen Maßstab der öffentlichen Ordnung kaum jemals erfüllen, bleibt Ihr Erbanspruch in der Praxis regelmäßig gesichert.


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Muss ich trotz eines formgültigen ausländischen Testaments zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis vorlegen?

ES KOMMT DARAUF AN, da das Testament zwar die Erbenstellung materiell begründet, das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) jedoch als standardisierter Nachweis für deren Anerkennung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr dient. Während das formgültige Testament den letzten Willen rechtlich fixiert, stellt das Zeugnis sicher, dass dieser Wille gegenüber Dritten ohne weitere Prüfung wirksam nachgewiesen werden kann.

Die rechtliche Wirksamkeit eines ausländischen Testaments ist streng von dessen praktischer Nachweisbarkeit gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt zu trennen. Gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) dient das Europäische Nachlasszeugnis als Instrument zur Zirkulationsfähigkeit, damit die Erbenstellung ohne mühsame Ermittlung fremden Rechts im Ausland anerkannt wird. Da deutsche Institutionen zur eigenständigen Prüfung ausländischer Rechtsnormen meist nicht in der Lage sind, fordern sie diesen standardisierten Nachweis zur eigenen Haftungsfreistellung regelmäßig ein. Das Dokument entfaltet eine gesetzliche Vermutungswirkung für die Richtigkeit der Erbenstellung, was die Abwicklung des Nachlasses im Vergleich zur bloßen Vorlage eines fremdsprachigen Testaments erheblich beschleunigt.

Ein Zeugnis ist verzichtbar, wenn betroffene Stellen die Erbenstellung ausnahmsweise allein aufgrund des Testaments anerkennen oder das gesamte Vermögen im Herkunftsstaat des Testaments liegt. Für die grundbuchliche Umschreibung deutscher Immobilien bleibt ein förmlicher Nachweis jedoch eine zwingende Voraussetzung.


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Was kann ich tun, wenn die Bank mein beglaubigtes ausländisches Testament nicht anerkennt?

Verweisen Sie die Bank förmlich auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 40/25). Ein ausländisches Testament ist in Deutschland rechtlich voll wirksam, wenn es den Formvorschriften des Heimatstaates des Erblassers entspricht. Dies gilt unabhängig von deutschen Notarvorschriften oder dem Ort der Beurkundung.

Banken unterliegen häufig dem Rechtsirrtum, dass nur nach deutschem Notarrecht errichtete Urkunden zur Nachlassabwicklung berechtigen und lehnen ausländische Dokumente daher pauschal ab. Gemäß Artikel 75 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Verbindung mit dem Haager Testamentsformübereinkommen ist die Formgültigkeit jedoch bereits dann gegeben, wenn die Gesetze des Staates der Staatsangehörigkeit gewahrt wurden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass selbst Verstöße gegen deutsches Berufsrecht der Urkundspersonen die Wirksamkeit nicht aufheben, solange kein untragbarer Widerspruch zur öffentlichen Ordnung vorliegt. Drohen Sie der Bank daher schriftlich mit Schadensersatzansprüchen wegen der verzögerten Abwicklung, falls die Anerkennung weiterhin unter Hinweis auf fehlende deutsche Beurkundungen verweigert wird.

Diese Privilegierung gilt jedoch nur für Personen, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Todes eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen. Deutsche Staatsangehörige können sich in der Regel nicht auf diese internationalen Erleichterungen für ausländische Formvorschriften berufen.


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Wie verhindere ich teure Gutachterkosten bei der Prüfung meines Testaments durch eine Rechtswahl?

Sie vermeiden hohe Gutachterkosten effektiv, indem Sie in Ihrem Testament eine ausdrückliche Rechtswahl gemäß Art. 22 EuErbVO für das Erbrecht Ihrer Staatsangehörigkeit treffen. Eine solche klare Bestimmung entzieht dem Gericht den Spielraum für langwierige Auslegungsversuche und verhindert damit die kostenpflichtige Einbeziehung externer Sachverständiger zur Klärung der Rechtslage.

Nach den deutschen Verfahrensvorschriften des § 293 ZPO muss ein Nachlassgericht das anwendbare ausländische Recht zwar von Amts wegen ermitteln, nutzt hierfür jedoch regelmäßig teure Rechtsgutachten. Ohne eine unmissverständliche Klausel muss die Justiz den Willen des Erblassers mühsam erforschen, was bei hohen Streitwerten zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Erben führt. Durch die Integration eines präzisen Satzes zur Rechtswahl schaffen Sie eine verbindliche Grundlage, welche den Ermittlungsaufwand des Gerichts reduziert und den gesamten Abwicklungsprozess spürbar beschleunigt.

Diese Gestaltungsmöglichkeit ist jedoch strikt an die Staatsangehörigkeit gebunden, sodass eine freie Wahl eines beliebigen Drittrechts ohne passenden Reisepass rechtlich nicht wirksam umgesetzt werden kann. Zudem entfaltet die Rechtswahl ihre Wirkung primär bei der Bestimmung der Erben, während für die äußere Gestaltung des Dokuments zusätzlich die internationalen Formvorschriften des Haager Testamentsformübereinkommens gelten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 40/25 – Urteil vom 21.01.2026




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