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Zahlung Nutzungsentschädigung eines Miterben an Erbengemeinschaft

OLG Rostock – Az.: 3 U 67/17 – Beschluss vom 29.08.2018

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

3.

Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.07.2017 -, auf welches der Senat zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlichen gestellten Anträge und des Entscheidungsinhalts Bezug nimmt, wendet und seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung in vollem Umfang weiterverfolgt, verspricht nach der einhelligen Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a)

Der Beklagte ist selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genutzten Objekts fällt. Auf die Erbengemeinschaft sind dabei die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urteil v. 26.09.2014 – 10 O 160/08 -, zit. n. juris, Rn. 56 m.w.N.). Dass die Miterben – wozu auch die Kläger zählen – den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt selbst mitnutzen wollten und ihnen dies verwehrt worden ist, ist von den Klägern auch nicht behauptet worden. Der Beklagte verkennt insoweit bereits, dass es den Klägern vorliegend überhaupt nicht darum ging, ihm diese Nutzung zu verwehren.

b)

Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils – völlig unabhängig von der Erlaubnis der Nutzung – eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme – zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten – ist dabei aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 – zit. n. juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil v. 09.09.2014 – 14 U 9/14 -, zit. n. juris, Rn. 11).

Anerkannt ist, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs zählt (LG Mönchengladbach, Beschluss v. 22.04.2016 – 11 O 1/16 -, zit. n. juris, Rn. 47 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 06.11.1991 – 8 U 119/91 -, zit. n. juris, Rn. 3; LG Münster, ebenda, Rn. 56; LG Dortmund, Beschluss v. 21.08.2012 – 3 O 72/12 -, zit. n. juris, Rn. 21; LG Potsdam, Urteil v. 26.03.2010 – 1 O 26/08 -, zit. n. juris, Rn. 40). Dies hat etwas damit zu tun, dass – wie hier – der einzelne Miterbe nicht erwarten kann, vom Nachlass kostenlos profitieren zu können, während die anderen Miterben lediglich gemeinsam mit ihm die entsprechenden Verbindlichkeiten des Nachlasses zu tragen haben. § 2038 Abs. 2 BGB steht dem hier nicht entgegen, da vorliegend die Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Nachlass der Erbengemeinschaft und nicht an die einzelnen Miterben begehrt wird. Deshalb sind die Kläger auch – entgegen der Auffassung des Beklagten – zur Geltendmachung der Klage auf Zahlung eine Nutzungsentgelts aktivlegitimiert. Anders als der Beklagte meint, verlangen die Kläger, soweit es ihren Klagantrag zu 1) betrifft, nämlich gerade nicht Zahlung an sich selbst, sondern ausdrücklich an die Erbengemeinschaft, bestehend aus S. G., J. B., H. D., B. B., F. B. und D. B.

c)

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung dabei ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraussetzt. Es muss also ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu (ex nunc) zu regeln. Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus (LG Mönchengladbach, ebenda, Rn. 48). Entgegen seiner Auffassung ist ein solches Neuregelungsverlangen vorliegend jedoch ergangen.

aa)

Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, durch Mehrheitsbeschluss (§ 745 Abs. 1 BGB). Die Stimmenmehrheit bestimmt sich dabei nach der Größe der Anteile (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann – Gregor, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB, Rn. 2). Da es sich vorliegend um eine Nachlassverwaltung handelt, ist hier gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB die durch den Erbfall begründete Erbteilsgröße maßgeblich (vgl. Groll – v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, IV, Rn. 228; BGH, Urteil v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn. 14 ; OLG Brandenburg, Urteil v. 12.08.1997 – 2 U 188/96 -, zit. n. juris, Rn. 15; Muscheler ZEV 1997, 169, 173). Aus dem vorgelegten gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Ueckermünde vom 19.11.2014 (Az.: 1 VI 221/14) ergibt sich, dass die Kläger mit 6/10 der Erbteile am Nachlass des Erblassers beteiligt sind. Insoweit liegt hier (bereits) eine grundsätzliche Mehrheit nach der Erbteilsgröße vor. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 -, zit. n. juris, Rn. 3; Groll – v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, IV, Rn 235; Erman – Aderhold, BGB, 15. Aufl. § 745 BGB, Rn. 2). Einer förmlichen Beschlussfassung bedurfte es daher nicht. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen (BGH, Urteil v. 19.09. 2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn. 15).

Zur Überzeugung des Senats ist ein solcher Mehrheitsbeschluss nach Verständigung der (jetzigen) Kläger als Miterben untereinander erfolgt (§ 286 ZPO). Wenn der Beklagte bestreitet, dass es eine entsprechende Verständigung gegeben habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.01.2017 nach Auffassung des Senats hierzu schlüssig vorgetragen, insbesondere dazu, dass die Initiative zur Geltendmachung der Nutzungsentschädigung von der Klägerin zu 2) ausgegangen ist. Die diesbezüglichen Behauptungen findet seine Bestätigung in dem vorgerichtlichen Kontaktaufnahmeschreiben der Klägerin zu 1) vom 29.06.2015, der Telefonnotiz über das maßgebliche Gespräch vom 30.07.2015 und dem Schreiben der Klägerin zu 2) vom 31.07.2015 an die Klägerin zu 1), in dem diese noch einmal zu den von der Klägerin zu 1) in dem Kontaktaufnahmeschreiben aufgeworfenen Fragen Stellung nimmt und erklärt, bereits selbständig gegenüber dem Beklagten außergerichtlich eine Nutzungsentschädigung eingefordert zu haben. Verwertbar als Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind dabei neben dem Inhalt der Schriftsätze auch deren Anlagen (Zöller – Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286, Rn. 14), wozu im Übrigen selbst schriftliche Aufzeichnungen über ein vertrauliches Gespräch (vgl. Zöller – Greger, ebenda, Rn. 15 d) oder Telefonnotizen zählen können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.11.2015 – 16 U 1/15 -, zit. n. juris, Rn. 51, 52). Der Vortrag der Klägerinnen wird im Übrigen dadurch gestützt, dass beide nunmehr auch gemeinsam auf die Nutzungsentschädigung zu Gunsten der Erbengemeinschaft klagen.

Unabhängig davon, dass bereits die Kläger mit ihren Stimmanteilen einen Mehrheitsbeschluss herbeiführen konnten, lässt sich der Akte darüber hinaus entnehmen, dass auch die Erbin H. D. mit Schreiben vom 25.08.2015 und der Erbe F. B. mit Schreiben vom 23.08.2015 erklärt haben, dass der Beklagte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Danach hätte vor dem 01.09.2015, dem Tag, an dem der Beklagte mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung hätte beginnen sollen, sogar ein Mehrheitsbeschluss mit einer Erbteilsgröße von 8/10 vorgelegen.

Zudem wäre die Klägerin zu 1) jedoch auch ohne Mehrheitsbeschluss berechtigt gewesen, (allein) eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung – und damit eine Nutzungsentschädigung – zu verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB).

bb)

Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, kein Neuregelungsverlangen erhalten zu haben. Deutlicher als mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2015 kann man kaum darauf hinweisen, dass eine Neuregelung begehrt wird. Dass dies mit jenem Schreiben auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, ergibt sich im Übrigen aus der Antwort des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2015, heißt es doch darin:

„… Mein Mandant hat Ihre Forderung auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zur Kenntnis genommen …“.

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird aus dem anwaltlichen Schreiben vom10.08.2015 nach Auffassung des Senats auch hinreichend deutlich, dass das Neuregelungsverlangen im Namen der (jetzigen) Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) geltend gemacht wurde. In jenem Schreiben wird nicht nur an zwei Stellen darauf hingewiesen, dass jenes Schreiben nach Rückmeldungen der gesetzlichen Betreuerin der Klägerin zu 2) erfolgte, sondern auch, dass hinsichtlich der Nachlassverwaltung eine einfache Mehrheit genügt. Diese einfache Mehrheit hatte die Klägerin zu 1) jedoch nur gemeinsam mit der Klägerin zu 2).

Unabhängig davon, hätte es dessen nach Auffassung des Senats jedoch noch nicht einmal bedurft, da auch der Klägerin zu 1) alleine ein Anspruch auf Neuregelung zugestanden hätte (s.o.).

Der Senat weist im Übrigen davon hin, dass, selbst wenn man dies anders sehen würde, spätestens mit dem Zugang der Klage dem Genüge geleistet worden wäre.

cc)

Die Zahlung ist auch ex nunc begehrt worden, da diese mit dem Schreiben vom 10.08.2015 vom 01.09.2015 an verlangt wurde. In den Fällen, in denen – wie hier – für die Nutzung regelmäßige Zahlungen begehrt werden, braucht im Übrigen dabei nicht zunächst auf Zustimmung, sondern kann vielmehr unmittelbar auf Zahlung geklagt werden (vgl. MüKo – Schmidt, BGB, 7. Aufl., §§ 744, 745, Rn. 36 m. w. N.; Palandt – Sprau, BGB, 77. Aufl., § 745, Rn. 5 m. w. N.).

dd)

Dem steht nicht entgegen, dass die übrigen Miterben zumindest vor dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger an den Beklagten vom 10.08.2015 weder beteiligt, noch gehört wurden. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nämlich nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme vielmehr auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen. Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe noch nicht einmal gehört worden ist. Nach herrschender Meinung führt die Unterlassung der Anhörung eines Miterben nicht zur Ungültigkeit des Mehrheitsbeschlusses, sondern allenfalls – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – zu Schadensersatzansprüchen (BGH, Urteil v. 29.03.1971 – III ZR 255/68 -, zit. n. juris, Rn. 35; Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn. 15). Soweit es den Beklagten selbst betrifft, wäre dies ohnehin schadlos, da ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGH, Urteil v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn.16; Urteil von 29.03.1971 – III ZR 255/68 -, zit. n. juris, Rn. 27).

d)

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft von 225,00 € auch der Höhe nach – ausgehend von einem Mietzins in Höhe von insgesamt 450,00 € für das gesamte Haus – angemessen erscheint (§ 287 ZPO). Dies dürfte – wie das Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat – tatsächlich am unteren Rand der für Einfamilienhäuser erzielbaren Miete liegen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich auf Beeinträchtigungen der Bausubstanz hingewiesen hat, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, da dies unter Berücksichtigung der angezeigten Mängel, die im Übrigen nicht substantiiert dargelegt worden sind, in keiner Relation zur ohnehin niedrigen monatlichen Nutzungsentschädigung steht. Berechtigte Einwände sind insoweit vom Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Allein der Hinweis, dass das Haus sanierungsbedürftig sei, reicht nicht aus. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass – entgegen seiner Auffassung – er dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass Mängel vorliegen, die eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt (nur) 450,00 € als unbillig erscheinen ließen.

Dementsprechend steht den Klägern die Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von monatlich 225,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2017, dem Auszug des Beklagten, und damit mithin 4.275,00 € zu. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass er am 31.03.2017 ausgezogen sei, ist dies deshalb unbeachtlich, da eine Nutzungsentschädigung nur für den Zeitraum geltend gemacht wird, indem diese Nutzung auch tatsächlich erfolgte.

e)

Der Beklagte verkennt zudem weiterhin, dass der Klägerin zu 2), unabhängig vom Anspruch der Erbengemeinschaft, auch noch ein selbständiger Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zusteht.

Der Anspruch der Klägerin zu 2), der sich im Klagantrag zu 2) manifestiert hat, hat mit der Erbengemeinschaft und den Nachlass nach dem Erblasser W. B. nichts zu tun. Der Beklagte hat nämlich nicht nur den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft am Objekt genutzt hat, sondern auch den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin zu 2) am Objekt, der erst gar nicht in den Nachlass gefallen ist. Dementsprechend verlangt die Klägerin zu 2) auch berechtigt die Zahlung an sich und nicht etwa an die Erbengemeinschaft.

Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1 2. Alt. BGB folgt, da der Beklagte diesen Miteigentumsanteil der Klägerin zu 2) genutzt hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Eine Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung ist von ihm insoweit weder vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat daher im streitgegenständlichen Zeitraum durch einen rechtsgrundlosen Eingriff auf Kosten der Klägerin die Nutzungsmöglichkeiten an den Räumlichkeiten des Objektes erlangt. Den nach § 818 Abs. 2 BGB zu bemessenden Wertersatz bemisst der Senat dabei ebenfalls mit 225,00 € im Monat. Auch insoweit folgt der Senat der landgerichtlichen Entscheidung.

Der Beklagte verkennt zudem, dass es insoweit – anders als beim Anspruch aus § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB – keines Verlangens auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bedurfte. Der Anspruch aus § 812 BGB entsteht vielmehr im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Nutzung (vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2015 – XI ZR 303/12 -, Rn16; Palandt – Sprau, BGB, 77. Aufl., § 812, Rn, 74).

Mithin steht der Klägerin zu 2) die Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von monatlich 225,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2017, dem Auszug des Beklagten, und damit ein Betrag in Höhe von 4.275,00 € zu.

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