Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts wird hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer 2a), 8.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer 2b), 4.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer 2c) und 6.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer 2d) vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 122.358,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom, Erdgas und Wasser.
Der Beklagte ist als Miterbe neben seiner Schwester Vorname1 A nach seinem am XX.XX.2002 verstorbenen Vater Vorname2 A und seiner am XX.XX.2006 verstorbenen Mutter Vorname3 A (im Folgenden auch: die Erbengemeinschaft) Eigentümer der Liegenschaften Straße1, Straße2 und Straße3 in Stadt1. Weiterhin sind der Beklagte, Frau Vorname1 A sowie die Erbengemeinschaft je zu 1/3 Eigentümer der Liegenschaft Straße4 in Stadt1. Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Eigentumsverhältnisse wird ergänzend auf die Kopien der zugehörigen Grundbuchauszüge Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 40).
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2005 (Anlage K 31) mit, die Abrechnungen für die Liegenschaften Straße1, Straße2 und Straße3 sollten direkt an ihn als bevollmächtigten Hausverwalter der Erbengemeinschaft erfolgen.
Hinsichtlich der Wohnung in der Straße1, 1. Stock, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, verstarb der Mieter B. Daraufhin erhielt die Klägerin von der X GmbH die Nachricht – der Beklagte bestreitet dies -, dass sich kein neuer Nutzer für die Bezugsstelle gemeldet habe. Die Klägerin übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2018 (Anlage K 32) eine Vertragsbestätigung mit einem Lieferbeginn am 21.2.2018.
Nachdem die Mieterin (Frau C) der Wohnung Straße2, Erdgeschoss links, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, mit Schreiben vom 29.8.2016 (Anlage K 44) ihren Stromlieferungsvertrag zum 30.9.2016 gekündigt hatte, meldete die X GmbH der Klägerin – der Beklagte bestreitet dies-, dass die Klägerin ab dem 01.10.2016 die Bezugsstelle in der Grund- bzw. Ersatzversorgung versorgt. Daraufhin übersandte diese dem Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2016 (Anlage K 33) eine Vertragsbestätigung.
Nachdem die Mieterin (Frau D) der Wohnung Straße2, 3. Obergeschoss rechts, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, mit Schreiben vom 14.08.2017 (Anlage K 46) ihren Stromlieferungsvertrag zum 31.8.2017 gekündigt und mit Schreiben vom 07.09.2017 (Anlage K 47) die Klägerin über ihren Auszug zum 31.08.2017 informiert hatte, meldete die X GmbH der Klägerin – der Beklagte bestreitet dies -, dass die Klägerin ab dem 01.09.2017 die Bezugsstelle in der Grund- bzw. Ersatzversorgung mit Strom beliefere. Daraufhin übersandte diese dem Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2017 (Anlage K 34) eine Vertragsbestätigung.
Hinsichtlich der Wohnung in der Straße4, 3. Obergeschoss, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, teilte der Beklagte der Klägerin am 19.02.2005 (Anlage K 50) für die Erbengemeinschaft mit, dass die Messgeräte übernommen werden. Mit Schreiben vom 23.02.2005 (Anlage K 35) übersandte die Klägerin der Erbengemeinschaft eine Vertragsbestätigung. Erste, in der Folgezeit ausgestellten Verbrauchsrechnungen, bezahlte der Beklagte, eine Kündigung des Stromliefervertrages oder die Anmeldung eines anderen Inhabers der Bezugsstelle erfolgte nicht.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten für die Belieferung mit Strom, Erdgas und Wasser für Zeiträume zwischen 2015 und 2019 Rechnungen betreffend die Liegenschaft Straße1 über insgesamt 23.248,77 €, Straße2 über insgesamt 28.251,91 €, Straße3 über insgesamt 45.165,73 € und Straße4 über insgesamt 1.248,48 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen und der zugehörigen Berechnungen wird ergänzend insbesondere auf die zugehörigen Ausführungen in der Klageschrift und die Anlagen K 1 bis K 28 Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte verweigere ihr den Zugang zu den Messgeräten. Sie ist der Ansicht, es seien Verträge durch sozialtypisches Verhalten mit der Erbengemeinschaft bzw. der Miteigentümergemeinschaft zustande gekommen. Dies gelte auch hinsichtlich der Belieferung von Individualstrom.
Der Beklagte hat erstinstanzlich das Zustandekommen wirksamer Verträge mit der Klägerin, die abgerechneten Zählerstände und den Verbrauch sowie die Anwendung des Grundversorgungstarifs durch die Klägerin bestritten. Er hat gemeint, Vertragspartner sei allenfalls die Erbengemeinschaft. Er hat behauptet, die Erbengemeinschaft habe bereits vor Jahren bei dem Bezug von Gas und Strom den Versorger gewechselt und sei auf die Y GmbH und die Z AG übergewechselt. Abnehmer seien teilweise die Mieter der Wohnungen und nicht die Eigentümer. Die Erbengemeinschaft sei kein Haushaltskunde im Sinne der StromGW/GasGW. Die Klägerin habe die Zählerstände unzulässig geschätzt oder rechnerisch ermittelt.
Der Beklagte erhebt die Einrede gemäß § 2059 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 497 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 97.914,89 EUR und Duldung des Zutritts zu den streitgegenständlichen Liegenschaften zur Einstellung der Strom-Erdgas- und teilweise Wasserversorgungen durch den Ausbau und Wegnahme der streitgegenständlichen Messgeräte vollständig stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten Zahlungsansprüche gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den streitgegenständlichen Versorgungsverträgen zustünden.
Zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft bzw. bei der Liegenschaft Straße4 der Miteigentümergemeinschaft seien wirksame Verträge über die Lieferung von Strom, Erdgas und Wasser durch Abnahme zustande gekommen in Form einer sog. Realofferte, welche konkludent angenommen worden sei. Dies gelte üblicherweise für denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe und damit im Falle der Vermietung grundsätzlich nicht mit dem Eigentümer, sondern mit dem Mieter zustande. Seien die Räume jedoch vorübergehend nicht vermietet, komme nur dann ein unbefristeter Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer zustande, wenn es sich nicht um kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen handele (vgl. BGH NJW 2014, 3148 m. w. N.). Bei der Lieferung von Wasser richte sich das Angebot typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zustehe und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrags mit diesem Personenkreis erfüllten (vgl. BGH NJW 2003, 3131).
Nach diesen Grundsätzen seien hinsichtlich der Liegenschaften Straße1, Straße2 und Straße3 wegen der Lieferung von Wasser, Erdgas und Allgemeinstrom Verträge zwischen der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer und der Klägerin zustande gekommen. Hinsichtlich der Liegenschaft Straße4 sei Vertragspartner der Klägerin wegen der Lieferung von Wasser, Erdgas und Allgemeinstrom die Miteigentümergemeinschaft. Das Leistungsangebot der Klägerin habe sich jeweils an die Eigentümer der Liegenschaften gerichtet. Die Erbengemeinschaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft hätten die Angebote als Inhaber der Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse am Übergabepunkt angenommen.
Darüber hinaus seien zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft (Liegenschaften Straße1 und Straße2) bzw. der Miteigentümergemeinschaft (Straße4) auch insoweit Verträge zustande gekommen, als die Klägerin gemäß den Rechnungen Anlagen K 1, K 12 – K 15 und K 16 – K 18 Individualstrom berechnet habe.
Hinsichtlich der Rechnungen K 16 – K 18 über Strom in der Wohnung in der Straße4 (3. Obergeschoss), der der Stromzähler Nr. … zugeordnet sei, folge dies daraus, dass der Beklagte der Klägerin am 19.02.2005 für die Erbengemeinschaft mitgeteilt habe, die Messgeräte würden übernommen. Jedenfalls mit Übersendung der Vertragsbestätigung der Klägerin vom 23.02.2005 sei ein Stromlieferungsvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und der Klägerin zustande gekommen.
Hinsichtlich der Wohnungen in der Liegenschaft Straße2 (Erdgeschoss links und 3. Obergeschoss rechts) stehe fest, dass die Mieter C und D zwischenzeitlich ihre Stromlieferverträge gekündigt hätten und ausgezogen seien. Die Klägerin habe hierzu substantiiert unter Vorlage der Kopien der Kündigungsschreiben vorgetragen, ohne dass der Beklagte dem in erheblicher Form, etwa durch konkrete Benennung eines Nachmieters, entgegengetreten sei. Da nach Auszug der jeweiligen Mieter kein Nutzer für die Bezugsstellen gemeldet worden sei, sei nach dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass die Stromentnahmen nach Auszug der jeweiligen Mieter nicht durch einen Nachmieter erfolgten und deswegen dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen seien. Ausweislich der Rechnungen handele es sich auch nicht nur um kurzfristige und geringfügige Stromentnahmen der Eigentümer.
Entsprechendes gelte hinsichtlich der Wohnung in der Straße1. Unstreitig sei der ehemalige Mieter, Herr B verstorben. Dass die Wohnung in der Folge von der Ehefrau als dessen Rechtsnachfolgerin oder einem Nachmieter genutzt worden sei, sei nicht feststellbar. Hierzu habe der Beklagte, auch nach entsprechendem richterlichem Hinweis, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zunächst vorgetragen habe, der Altmieter sei ausgezogen und die Wohnung sofort durch einen neuen Mieter belegt worden. Erst im weiteren Verlauf dieses Verfahrens habe er sein Vorbringen dahingehend modifiziert, dass der Vormieter verstorben und nunmehr dessen Ehefrau in der Wohnung verblieben sei, ohne hierzu, etwa Darlegung des zugehörigen Mietvertrages, hinreichend substantiiert vorzutragen.
Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erbengemeinschaft habe bereits vor Jahren bei dem Bezug von Gas und Strom den Versorger gewechselt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung der Verträge mit der Klägerin trage der Beklagte. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, wann und durch welche Erklärungen die Verträge mit der Klägerin beendet worden seien. Der Beklagte habe insoweit lediglich auf ein Urteil der 1. Zivilkammer vom 31.01.2019 (Az. 2-01 S 147/18) verwiesen. Diesem Urteil lasse sich aber nur entnehmen, dass die Y1 GmbH den Beklagten wegen der Lieferung von Gas in der Zeit vom 01.08.2015 bis 23.07.2016 in Anspruch genommen habe. Um welche Bezugsstelle es sich dabei handeln solle, bleibe offen.
Die Klägerin habe auch hinreichend zur Höhe der eingeklagten Ansprüche vorgetragen. Sie habe den jeweils abgerechneten Verbrauch durch Vorlage der Rechnungen unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen dargelegt. In den Rechnungen seien die Anfangs- und Endzählerstände aufgeführt und es sei jeweils vermerkt, ob der Zähler-stand abgelesen oder rechnerisch ermittelt worden sei, ohne dass der Beklagte dem in erheblicher Form entgegengetreten sei. Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, die Klägerin habe die Zählerstände unzulässig geschätzt oder rechnerisch ermittelt, könne dies dahinstehen. Zwar müsse das Versorgungsunternehmen, wenn eine vorprozessuale Verbrauchsschätzung unzulässig gewesen sei, den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten sei, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (vgl. NJW 2014, 1951 m. w. N.). Der Beklagte habe indes die von der Beklagten dargelegten Zählerstände nur unzureichend bestritten. Dies hätte zumindest erfordert, dass der Beklagte die nach seiner Behauptung zutreffenden Zählerstände mitteile (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.04.2016 – 2-30 O 229/15, m.w.N.). Der Beklagte habe als (Mit-)Eigentümer jederzeit die Möglichkeit, die Zählerstände abzulesen.
Soweit der Beklagte die Anwendung des Grundversorgungstarifs durch die Klägerin bestritten habe, sei dies unerheblich. Die Klägerin habe die Erbengemeinschaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft mit Strom und Erdgas, wie dargelegt, nicht als Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung beliefert. Bei der Wasserversorgung werde nicht zwischen Grundversorgung und Sonderkundentarifen unterschieden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten fänden die Regelungen der StromGW und GasGVV keine Anwendung. Die Regelungen würden nur für Haushaltskunden (§ 1 Abs. 2 StromGVV, § 1 Abs. 2 GasGVV) gelten und damit für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauften (§ 3 Nr. 22 EnWG). Ein Vermieter, der den Bedarf seiner Mieter an Energie insgesamt beziehe und gegenüber den Mietern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten abrechne, sei kein Letztverbraucher und damit kein Haushaltskunde (vgl. BGH NJW 2014, 1951 m. w. N.). Der Beklagte sei hier unstreitig nicht Letztverbraucher von Strom und Gas. Dagegen sei die AVBWasserV anwendbar, da diese nicht nur für Haushaltskunden gelte.
Die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB und damit der Vorbehalt nach § 780 ZPO stehe dem Beklagten nicht zu.
Die Regelung des § 2059 Abs. 1 BGB gelte nur für Nachlassverbindlichkeiten, d.h. für Verbindlichkeiten, die in Person des Erblassers entstanden seien (vgl. BeckOGK/Otto BGB § 2059 Rn. 5). Die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten seien in den Jahren 2015 bis 2019 und damit weit nach den Erbfällen in den Jahren 2002 und 2006 entstanden. Begründe aber – wie vorliegend – der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses Schulden, dann handele es sich um eine Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld des Erben, für die er mit seinem Vermögen und nicht nur beschränkt auf den Nachlass hafte (vgl. BeckOGK/Otto, ebd.).
Der Beklagte hafte als Mitglied der Erbengemeinschaft bzw. als Miteigentümer gemäß §§ 427, 421 BGB als Gesamtschuldner für die Ansprüche der Klägerin.
Die Klage sei hinsichtlich der verfolgten Ansprüche auf Zugang zu den Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Liegenschaften und Duldung des Ausbaus und der Wegnahme der Messgeräte betreffend die Versorgung mit Strom, Erdgas und Wasser im tenorierten Umfang begründet gemäß §§ 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV a.F., 19 Abs. 2 S. 1 GasGW a.F., 33 Abs. 2 S. 1 AVBWasserV, da der Beklagte Zahlungsverpflichtungen aus den streitgegenständlichen Versorgungsverträgen in erheblichem Umfang nicht erfüllt habe.
Insoweit sei auch nicht feststellbar, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden bzw. habe der Beklagte nicht dargetan, dass hinreichende Aussicht bestehe, dass er seinen Verpflichtungen nachkomme, §§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV a.F., 19 Abs. 2 S. 2 GasGW a.F., 33 Abs. 2 S. 2 AVB-WasserV.
Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und begehrt weiterhin vollständige Klageabweisung.
Er meint, die Verurteilung zur Gewährung von und Duldung der Wegnahme der Verbrauchsmessgeräte sei fehlerhaft, da der Beklagte nicht alleiniger Eigentümer der Immobilien sei. Da es sich um gesamthänderisches Eigentum der Erbengemeinschaft handele, dürfe der Beklagte nicht allein verurteilt werden. Die Verurteilung berge die Gefahr, dass gegen den Beklagte allein die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, richtigerweise müsste die Klägerin einen Duldungstitel gegen alle Erben erwirken.
Es sei auch fehlerhaft, dass das Landgericht angenommen habe, es seien Verträge mit der Erbengemeinschaft zustande gekommen und der Kläger sei als Mitglied passivlegitimiert. Das Landgericht ignoriere, dass nach eigenem Vortrag der Beklagte ihr Vertragspartner sei und sie ihn auch durchweg so bezeichnet habe, was der Beklagte jedoch bestritten habe. Der Beklagte habe auch keine Realofferte der Klägerin angenommen, dies sei die Erbengemeinschaft gewesen, dennoch habe die Klägerin die Rechnungen nicht entsprechend ausgestellt, sondern sie allein an den Beklagten adressiert. Es ergebe sich also kein Anhaltspunkt für einen Vertrag mit der Erbengemeinschaft. Dies zeige sich auch an der Kundennummer, die für den Beklagten geführt werde.
Auch sei fehlerhaft, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch wegen fünf Rechnungen Individualstrom zustehe. Die Rechnungen K 1, K 12 und K 15 beträfen unstreitig Individualstrom von Mietern. Die Annahme, dass die Stromentnahme nicht durch Nachmieter, sondern durch die Eigentümer erfolgt sei, sei eine spekulative Vermutung des Gerichts. Die allgemeine Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Wohnungsnot in Stadt1 spreche gegen die Vermutung. Daher sei naheliegend, dass der Stromverbrauch durch die neuen Mieter verursacht worden sei. Die Darlegungs- und Beweislast dazu habe das Landgericht fehlerhaft dem Beklagten auferlegt. Denn dazu habe die Klägerin eine Nachforschungspflicht getroffen. Jedenfalls habe das Landgericht eine Hinweispflicht verletzt.
Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Beweislastverteilung zulasten des Beklagten hinsichtlich des Versorgerwechsels angenommen. Es obliege der Klägerin der Nachweis, dass überhaupt kein Vertrag bestehe und daher das Eintreten als Grundversorger notwendig gewesen sei. Dies sei wirksam bestritten worden.
Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der Vermieter kein Letztverbraucher oder Haushaltskunde sei, weshalb die Regelungen der GasGVV und StromGVV nicht angewesen werden dürften. Vor diesem Hintergrund sei auch die Anwendung des Grundversorgertarifs unzulässig. Auch zur Höhe habe die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend vorgetragen, da sie weder dargetan habe, welcher Tarif noch welcher Preis für Strom und Gas zugrunde zu legen sei. Das Landgericht habe sich mit den 28 einzelnen Rechnungen auseinandersetzen müssen, woran es fehle. Daher sei die Kaufpreisklage unschlüssig.
Das Landgericht habe auch nicht die geschätzten Anfangs- und Endstände der Verbrauchszähler zur Berechnung der Verbräuche als zulässig ansehen dürfen. Dabei habe das Landgericht unkritisch von dem Urteil der 12. Zivilkammer abgeschrieben. Dies sei falsch, denn bei Nicht-Haushaltskunden dürfe der Verbrauch nicht geschätzt oder rechnerisch ermittelt werden. Der Verbrauch sei vielmehr durch den Versorger voll nachzuweisen. Eine Mitwirkungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Zählerstände sei daher fehlerhaft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.05.2022 (Bl. 546 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, auf die Berufung des Berufungsklägers das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.02.2022, Az. 2-07 O 204/19 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise beantragt sie hinsichtlich des Klageantrags zu 2), den Beklagten zu verurteilen, einem mit Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin von der X GmbH Zutritt zu seinen Räumen in der
a) Straße1, Stadt1 zu gestatten und die Einstellung der Strom-, Erdgas- und Wasserversorgung durch den Ausbau und Wegnahme folgender Messgeräte, Standort Mehrfamilienhaus, zu dulden:
Stromzähler-Nr.: …
Erdgaszähler-Nr.: …
Wasserzähler-Nr.: …
b) Straße2, Stadt1 zu gestatten und die Einstellung der Strom-, Erdgas- und Wasserversorgung durch den Ausbau und Wegnahme folgender Messgeräte, Standort Mehrfamilienhaus, zu dulden:
Stromzähler-Nr.: …
Stromzähler-Nr.: …
Erdgaszähler-Nr.: …
Wasserzähler-Nr.: …
c) Straße4, Stadt1 zu gestatten und die Einstellung der Strom- und Erdgasversorgung durch den Ausbau und Wegnahme folgender Messgeräte, Standort Mehrfamilienhaus, zu dulden:
Stromzähler-Nr.: …
Wasserzähler-Nr.: …
d) Straße3, Stadt1 zu gestatten und die Einstellung der Strom-, Erdgas- und Wasserversorgung durch den Ausbau und Wegnahme folgender Messgeräte, Standort Mehrfamilienhaus, zu dulden:
Stromzähler-Nr.: …
Erdgaszähler-Nr.: …
Wasserzähler-Nr.: …
Der Beklagte rügt den in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten weiteren Antrag der Klägerin als eine unzulässige Klageänderung und stimmt diesem ausdrücklich nicht zu.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in erster Instanz. Die Verurteilung zu Zutritt und Duldung sei zutreffend, da es sich sehr wohl um die Liegenschaften des Beklagten handele. Er sei Eigentümer in Erbengemeinschaft und in Bruchteilseigentum. Dabei gelte, dass sachenrechtlich jeder Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz gehöre, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Beim Bruchteilseigentum sei der Beklagte ohne weitere Einschränkungen Eigentümer.
Er sei auch passivlegitimiert. Als Mitglied der Erbengemeinschaft hafte er unbeschränkt persönlich für die Nachlassschulden. Er sei in Erbengemeinschaft Vertragspartner der Klägerin gewesen. Mangels Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft seien die Erben Vertragspartner. Daher sei die Bezeichnung in den Rechnungen auch unerheblich.
Die Klägerin habe einen Zahlungsanspruch aus der Lieferung von Individualstrom. Die bloße Behauptung der Weitervermietung sei unsubstantiiert. Ohne Benennung der Nachmieter durch den Beklagten sei der Klägerin nicht möglich den Gegenbeweis anzubieten.
Auch hinsichtlich der Versorgerwechsels habe das Landgericht die Beweislast zutreffend angenommen. Es handele sich um eine für den Beklagten günstige Tatsache, welche daher von ihm zu beweisen sei.
Auch der Einwand hinsichtlich der verwendeten Tarife greife nicht durch. Der Strompreis sei im Internet leicht abrufbar. Der Beklagte habe überdies nicht dargetan, dass die verwendeten Tarife zu teuer seien. Er beschränke sich vielmehr auf die bloße Behauptung. Eine objektive Benachteiligung sei nicht dargetan. Die Rechnungen enthielten den jeweils günstigsten Tarif. Der Beklagte müsse darlegen, warum ein anderer Tarif vereinbart sei und welche Tarife günstiger seien.
Zur Höhe habe die Klägerin ebenfalls hinreichend vorgetragen. Der Beklagte habe die Zählerstände unzureichend bestritten. Er habe Zugang zu den Zählern und könnte so substantiiert vortragen.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 repliziert der Beklagte, dass die Verurteilung zum Zutritt schon deshalb fehlerhaft sei, weil als Anspruchsgrundlagen die nicht anwendbaren Normen der StromGVV und GasGVV zugrunde gelegt worden seien. Die Formulierung im Tenor „seinen Räumen“ impliziere Alleineigentum, welches nicht bestehe.
Die Klägerin selbst hätte hinsichtlich der Nachmieter in den Liegenschaften Nachforschungen vornehmen können und müssen, dies ergebe sich schon aus dem konkludenten Vertragsabschluss durch Realofferte.
Das Landgericht sei gleich doppelt unzutreffend von einer Beweislast des Beklagten ausgegangen. Tatsächlich hätte die Klägerin das Fehlen eines Vertrags und damit das notwendige Eintreten des Grundversorgertarifs beweisen müssen.
Es handele sich bei dem Urteil auch um ein Plagiat, weshalb es ebenfalls aufzuheben sei.
Die Klägerin hat darauf erneut erwidert, dass die Verurteilung zur Gewährung von Zutritt und dem Ausbau der Zähler zutreffend sei, diese ergebe sich aus § 19 StromGVV. Ein Duldungstitel gegen alle Erben sei vorliegend nicht notwendig. Es sei lediglich im Vollstreckungsverfahren ein Duldungstitel auch gegen die Miterben nötig, dies müsse jedoch nicht zwingend in einem Verfahren erfolgen. Zudem erstrecke sich der Duldungstitel auch auf die Erbengemeinschaft, was sich aus der gesamtschuldnerischen Haftung und daraus ergebe, dass der Beklagte ausweislich des Schreibens vom 03.03.2005 (Anlage K 31) im Einverständnis seiner Schwester mit der Hausverwaltung betraut sei und damit bevollmächtigt sei, für diese zu handeln und sie zu verpflichten.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2023 hinsichtlich von der Stadt2 zu Unrecht erhobener Wasserdurchleitungsgebühren hingewiesen, welches auch vorliegend zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei aufzuklären, wer die X GmbH sei und wer diese leite, insbesondere ob der Klägervertreter auch von dieser bevollmächtigt sei.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von insgesamt 97.914,89 EUR für die streitgegenständlichen Liegenschaften aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. den bestehenden Versorgungsverträgen in der zuerkannten Höhe, für welchen der Beklagte gesamtschuldnerisch haftet (§§ 427, 421 BGB), verurteilt.
Insoweit wird Bezug genommen auf die beiden Beschlüsse des Senats im Parallelverfahren (Az. 16 U 26/22) vom 09.08.2022 und vom 18.10.2022. Den dortigen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin in der hiesigen Sache nach eigener Prüfung an.
a) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Passivlegitimation des Beklagten.
Zutreffend hat auch in diesem Fall das Landgericht angenommen, dass in Anwendung der auf Seite 7 des angefochtenen Urteils dargestellten Grundsätze konkludent Versorgungsverträge zwischen der Klägerin und hinsichtlich der Liegenschaften Straße1, Straße2 und Straße3 in Stadt1 der ungeteilten Erbengemeinschaft nach den Eheleuten Vorname2 und Voranme1 A bzw. hinsichtlich der Liegenschaft Straße4 in Stadt1 der Miteigentümergemeinschaft zustande gekommen sind, deren Mitglied jeweils der Beklagte ist.
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrundeliegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 391/12 -, Rn. 13 m.w.N., zit. nach juris; OLG Frankfurt am M., Urteil vom 28.06.2019 – 4 U 103/18, BeckRS 2019, 17821).
Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften – im Zweifel dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 -, Rn.14 m.w.N., zit. nach juris; OLG Frankfurt am M., Urteil vom 28.06.2019 – 4 U 103/18, BeckRS 2019, 17821).
Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet – auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen – die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 -, Rn.10 m.w.N., zit. nach juris; OLG Frankfurt am M., Urteil vom 28.06.2019 – 4 U 103/18, BeckRS 2019, 17821).
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen, wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben. Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen etwa dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden, oder wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefert. Denn ob ein schlüssiges Verhalten als eine – zum Vertragsschluss führende – Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Bezieher des Stroms also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu sehen war (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 391/12 -, Rn. 14 m.w.N., zit. nach juris).
Nach diesem Maßstab ist die Erbengemeinschaft vorliegend Vertragspartner der Klägerin geworden und als solche zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet, weil sie im Abrechnungszeitraum die Verfügungsgewalt über die Zähler hatte.
Hiergegen wendet sich auch die Berufung nicht, sondern argumentiert, dass die Klägerin von einem bestehenden Vertragsverhältnis mit dem Beklagten persönlich ausgegangen sei. Diese Auffassung geht fehl. Vorliegend nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Gesamtschuldklage als Mitglied dieser Gemeinschaften in Anspruch. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem in der Berufung vorgetragenen Umstand, dass in den streitgegenständlichen Rechnungen (Anlagen K 2 bis K 9 und K 12 bis K 15) die Erben- oder Eigentümergemeinschaft als Vertragspartner genannt sei, sondern in den meisten der Beklagte als Rechnungsadressat angegeben ist. Hiermit kam die Klägerin dem Schreiben des Beklagten vom 03.03.2005 (Anlage K 31, Bl. 87 d.A.) nach, mit welchem er sich ihr gegenüber als Ansprechpartner für die Erbengemeinschaft vorstellte und bat, die Rechnungen auf ihn auszustellen. Dass die Klägerin in Folge dem Beklagten zu internen Abrechnungszwecken eine Kundennummer zuordnete bzw. in Fällen, in denen die Rechnung an ihn als Verwalter adressiert waren, als Vertragspartner bezeichnete (z.B. Anlage K 2), ändert nichts daran, dass sie, wie in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht, die Erben- bzw. Eigentümergemeinschaft als ihren Vertragspartner ansah. Korrespondierend hierzu hatte sie auch eine entsprechende Vertragsbestätigung an die Erbengemeinschaft versandt (vgl. Anlage K 35).Überdies ist die Erbengemeinschaft auch in den Anlagen K 16 – K 20 neben dem Beklagten als Rechnungsadressat aufgeführt.
b) Es bestanden auch entgegen der Ansicht der Berufung hinreichende tatsächlich Anhaltspunkte für die Annahme des Landgerichts, dass der mit Rechnungen gemäß Anlagen K 1 und K 12 bis K 15 abgerechnete Verbrauch an Individualstrom nicht durch einen Nachmieter erfolgte.
Unstreitig hatte sich nach dem Auszug der jeweiligen Mieter kein Nutzer für diese Bezugsstellen gemeldet. Bleibt eine Wohnung wochen- bzw. monatelang unvermietet, richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Eigentümer der Immobilie; mit diesem kommt nach den auf Seite 7 des angefochtenen Urteils beschriebenen Grundsätzen ein Versorgungsvertrag zustande, welcher solange besteht, bis sich ein neuer Mieter als Nutzer für die fragliche Bezugsstelle anmeldet. Vor diesem Hintergrund hat hier das Landgericht die Stromentnahme für diese Wohnungen nach Auszug der Mieter zu Recht den jeweiligen Eigentümern zugerechnet. Der bloßen Behauptung des Beklagten, für die verschiedenen streitgegenständlichen Wohnungen sei jeweils ein Mietvertrag mit einem neuen Mieter zustande gekommen, weshalb jeweils kein Leerstand bestanden (u.a. Schriftsatz vom 29.01.2020, Seite 7 f.), hat das Landgericht zu Recht als unsubstantiiert außer Acht gelassen. Welcher neue Mieter ab wann in die jeweilige Wohnung eingezogen ist und die Bezugsstelle übernommen hat, hat der Beklagte nicht dargetan, obwohl ihm dies als Miteigentümer der Liegenschaften unschwer möglich gewesen wäre, zumal er dort auch die Hausverwaltung ausübt. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufung auch nicht mit ihrer Beanstandung durchzudringen, dass der Versorger verpflichtet sei, den Vermieter rechtzeitig über eine unterlassene Ummeldung zu informieren. Anlass, gegen einen (angeblichen) neuen Mieter vorzugehen, um Zahlungsforderungen des Versorgers gegen sich abzuwenden, hatte die Erbengemeinschaft bereits nach den Vertragsbestätigungen der Klägerin vom 04.04.2018 (Anlage K 32), 29.09.2016 (Anlage K 33), 18.09.2017 (Anlage K 34) und vom 23.02.2005 (Anlage K 35).
Insbesondere trifft hier auch entgegen der Auffassung der Berufung die Klägerin keine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger neuer Mieter. Wegen des oben dargelegten konkludenten Zustandekommens von Verträgen mit den Eigentümern bestand für die Klägerin keine Veranlassung, bei der X GmbH als Netzbetreiber nachzuforschen, wer für den jeweiligen Stromzähler hafte.
c) Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Berufung gegen die von dem Landgericht angenommene Beweislastverteilung in der Frage des Versorgerwechsels. Dass ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der vier betroffenen Mietshäuser zwischen der Erben- bzw. Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestand, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt; allerdings beim Bezug von Gas und Elektrizität einen Wechsel von der Klägerin auf die Y GmbH und auf die Elektrizitätsversorgung Stadt3 Z AG behauptet (Klageerwiderung Seite 2, Bl. 29 d.A.). Daher hat das Landgericht zu Recht die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin aufgrund des behaupteten Versorgerwechsels bei dem Beklagten gesehen. Dabei handelt es sich – wie die Klägerin zutreffend hinweist – um einen für den Beklagten günstigen Umstand, welcher nach dem allgemein gültigen prozessualen Günstigkeitsprinzip daher vom Beklagten darzulegen und zu beweisen ist.
d)Ebenso wenig vermag die Berufung mit ihrem Einwand hinsichtlich der verwendeten Tarife durchzudringen.
Entgegen der Ansicht der Berufung kamen die hier vorliegenden Realverträge zu den Tarifen der Klägerin für die Grundversorgung zustande. Nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte durfte die Erben- bzw. Eigentümergemeinschaft das in der Realofferte liegende Angebot der Klägerin nur so verstehen, dass ihr die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu den Tarifen für die Grundversorgung angeboten wurde. Existieren mehrere Tarife, gilt mangels abweichender Vereinbarung der übliche Tarif als vereinbart; dies ist mangels anderer Anhaltspunkte der jeweilige Grundversorgungstarif (vgl. OLG München Urt. v. 6.6.2018 – 7 U 3836/17, beck-online, Rn. 14f.), zumal zu Beginn des Energiebezugs der jährliche Verbrauch noch nicht feststand. Insoweit ist der Rechtsgedanke der §§ 612, 632 BGB zugrunde zu legen. Wenn ein Vertrag geschlossen, aber die Höhe der Vergütung nicht eindeutig vereinbart ist, gilt die „taxmäßige“, hilfsweise die übliche Vergütung als vereinbart. Taxe kann insoweit nur der Tarif des jeweiligen Versorgers sein. Existieren mehrere Tarife, wird man dem allgemeinen Rechtsgedanken, der den §§ 612, 632 BGB zugrunde liegt, entnehmen können, dass dann der übliche Tarif als vereinbart gilt. Üblicher Tarif ist mangels anderer Anhaltspunkte der jeweilige Grundversorgungstarif (vgl. OLG München Urt. v. 6.6.2018 – 7 U 3836/17, beck-online, Rn. 15). Dieses Angebot mit dem genannten Inhalt wurde durch die Energieentnahme angenommen. Es bestand somit Einigkeit über die essentialia negotii. Der von der Erben- bzw. Eigentümergemeinschaft zu zahlende Preis ist durch den zuvor von der Klägerin in leicht zugänglicher Weise veröffentlichten jeweils gültigen allgemeinen Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart. Dies gilt auch bei Nichthaushaltskunden (vgl. OLG München Urt. v. 6.6.2018 – 7 U 3836/17, beck-online, Rn. 16f.).
e) Ohne Erfolg moniert die Berufung schließlich, dass das Landgericht dem zuerkannten Entgeltanspruch auch die Rechnungen der Klägerin zugrunde gelegt hat, welche auf den geschätzten bzw. rechnerisch ermittelten Zählerständen anhand des Verbrauchs des Kunden in dem vorausgegangenen Verbrauchszeitraum beruhten.
Soweit die Berufung geltend macht, dass es allein Aufgabe des Versorgers sei, den Verbrauch des Kunden zu ermitteln, indem er geeignete Personen entsende, um von den Verbrauchszählern den Zählerstand selbst abzulesen, sei zunächst darauf hingewiesen, dass es dem unwidersprochenen und damit als zugestanden geltenden Vorbringen der Klägerin zufolge den zum Ablesen beauftragten Außendienstmitarbeitern nicht möglich war, die Zählerstände abzulesen, weil diese keinen Zugang zu den Zählern erhalten hatten. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend das bloße Bestreiten des abgerechneten Verbrauchs und der in den Rechnungen ausgewiesenen Zählerstände seitens des Beklagten nicht als erheblich erachtet. Ein erhebliches Bestreiten hätte erfordert, dass der Beklagte einen anderen Endzählerstand dargelegt hätte als den Zählerstand, welchen die Klägerin in ihren Rechnungen ausgewiesen hat. Als Miteigentümer und Verwalter der streitgegenständlichen Liegenschaften hatte der Beklagte jederzeit die Möglichkeit, nach Rechnungserhalt den Zählerstand abzulesen und diesen mitzuteilen, um sein Bestreiten zu substantiieren.
Überdies ist gemäß § 3 Abs. 1 StromGVV, § 3 Abs. 1 GasGVV die Klägerin auch im Rahmen der sog. Ersatzversorgung – welche vorliegend unstreitig gegeben ist – zur Schätzung und entsprechender Abrechnung berechtigt.
f) Der Verurteilung zur Zahlung stehen schließlich auch nicht die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2023 (Az. … und …) entgegen. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die von der Stadt2 im Jahr 2012 gegenüber den Grundstückseigentümern in Stadt2 erhobenen Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung rechtswidrig gewesen seien. Geltend gemacht wurde dabei, dass die von der Stadt festgesetzten Wassergebühren auf einer rechtswidrigen Kalkulation beruhten, insbesondere habe die sog. Konzessionsabgabe für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Versorgungsleitungen nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfen. Diese Entscheidungen betrafen jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit von Wassergebührenbescheiden der Stadt2 als Verwaltungsakte und nicht das vorliegend streitgegenständliche privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin als Versorgungsunternehmen. Die Gebührenbescheide der Stadt1 ergehen separat zu den Wasserverbrauchsrechnungen im Vertragsverhältnis mit dem Versorgungsunternehmen, weshalb eine etwaige fehlerhafte Gebührenerhebung im Rahmen eines Verwaltungsaktes nicht auf die hier streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin durchschlagen kann.
2. Das Landgericht hat den Beklagten auch im Ergebnis zu Recht zur Gewährung des Zutritts und zur Duldung des Ausbaus der Zähler verurteilt.
a) Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung der Versorgungslieferung durch Gestattung des Zutritts zu den Räumlichkeiten und auf Duldung des Ausbaus der Messeinrichtungen ergibt sich – unabhängig von der Frage, ob § 19 StromGVV, § 19 GasGW a.F., § 16 AVB-WasserV vorliegend im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 3 Abs. 1 StromGVV und § 3 Abs. 1 GasGVV Anwendung finden – jedenfalls aus § 320 BGB i.V.m. § 242 BGB i.V.m. § 21 NAV (vgl. Theobald/Kühling – Hartmann, EnergieR, Stand Juni 2023, § 19 StromGVV, Rn. 40; MüKo BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 320, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2017, 27 U 18/16, BeckRS 2017, 146044, Rn. 74).
Die Liefersperre ist wegen des Gegenstands der Energieversorgungsverträge die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts notwendige Maßnahme (BVerfG NJW 1982, 1511). Dabei ist es das Ziel des Versorgungsunternehmens keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu müssen, wenn der Kunde seinen Pflichten aus dem Liefervertrag nicht nachkommt. Befindet sich die Anschlussstelle/Messeinrichtung in den Räumen des Kunden, kann der Versorger die Versorgung nur unterbrechen, wenn er Zugang zu ihnen erlangt. Anderenfalls ist ihm die Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechts nicht möglich, so dass ihm jedenfalls nach § 242 BGB ein eigenes Recht auf Unterbrechung der Versorgung und auf den hierfür erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 13 W 56/12, juris Rn. 27). Allerdings muss er sich zur Durchsetzung seines Anspruchs des Netzbetreibers bedienen, denn nur der Netzbetreiber hat nach §§ 21, 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung -NAV) die Befugnis, die Einstellung der Energieversorgung technisch durch Zutritt und Unterbrechung umzusetzen (OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 13 W 56/12, juris Rn. 23, 30). Dem hat die Klägerin durch die entsprechende Formulierung im Antrag „einen mit Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin“ – nämlich den Netzbetreiber als Beauftragten – hinreichend Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund war über den hilfsweise gestellten Antrag nicht zu entscheiden und auch nicht die Bevollmächtigung des Klägervertreters für die X GmbH zu überprüfen. Diese ist nicht Partei des Rechtsstreits. Der Duldungstitel ergeht zugunsten der Klägerin, welche sich gemäß dem entsprechenden Tenor einem Beauftragten zur Umsetzung bedienen muss.
b) Dieser Anspruch kann auch klageweise allein gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Seine Stellung als Miterbe in der Erbengemeinschaft und Miteigentümer der entsprechenden Liegenschaften steht dem nicht entgegen.
Der gegen den Beklagten als Miteigentümer und Mitgewahrsamsinhaber vom Landgericht als begründet angesehene Duldungsanspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Gesamthandklage i.S.d. § 2059 Abs. 2 BGB, welche nur gegen alle Miterben gemeinsam geführt werden kann, wie es im Falle von notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO wäre.
Bei Leistungsklagen gegen Mitberechtigte (Passivprozessen) besteht keine notwendige, sondern lediglich einfache Streitgenossenschaft, wenn diese – wie in aller Regel – als Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB) in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Leistungsklagen gegen Gesamthänder im Regelfall ihrer gesamtschuldnerischen Haftung. Zur Zwangsvollstreckung in das gemeinsame Gesamthandsvermögen bedarf es zwar gemäß §§ 736, 740 Abs. 2, 747 BGB eines Titels gegen alle Gesamthänder, doch können diese Titel auch getrennt erwirkt werden (vgl. MüKo ZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, § 62, Rn. 31 m.w.N.).
Nur in Fällen, in denen Erfüllung rechtlich lediglich von allen Gesamthändern gemeinsam oder aus dem Gemeinschaftsvermögen, nicht aber vom einzelnen Gesamthänder allein bewirkt werden kann, ist eine Gesamthandsklage anzunehmen, wobei auch in diesen Fällen nicht immer zwingend eine einheitliche Klage gegen alle Voraussetzung ist.
Solche Gesamthandschulden liegen vor, wenn die eingeklagte Leistung auf eine Verfügung zielt, die zwingend eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis voraussetzt. Dies ist insbesondere der Fall bei Klagen gegen mehrere Gesamthänder auf Auflassung oder Einwilligung einer Grundbuchberichtigung oder gegen Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein zum Nachlass gehörendes Grundstück wegen einer Nachlassverbindlichkeit, mithin also dingliche Ansprüche (vgl. MüKo ZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, § 62, Rn. 32 m.w.N.). Gleiches gilt im Fall von Miteigentümern, auch hier sind Auflassungsklagen notwendig gemeinschaftlich zu erheben, ebenso wie Klagen gerichtet auf die Einräumung eines Notwegerechts, die Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder die Übernahme einer Baulast (vgl. MüKo ZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, § 62, Rn. 33 m.w.N.). Auch hierbei handelt es sich um dingliche Ansprüche, welche gegen das gemeinschaftliche Eigentum gerichtet sind.
Ein solcher Fall ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Vorliegend wird seitens der Klägerin keinerlei dinglicher Anspruch, der das gemeinsame Eigentum an den streitgegenständlichen Liegenschaften der Erbengemeinschaft berührt, geltend gemacht. Es geht um die reine Zutrittsgewährung und Duldung des Ausbaus der verschiedenen Zähler. Diese Zähler stehen jedoch nicht im Eigentum der Erbengemeinschaft, sondern sind Eigentum des Versorgungs- bzw. Netzbetreiberunternehmens.
Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist das Eigentum der Erbengemeinschaft an den Liegenschaften nicht von unmittelbarer Bedeutung, sondern allein die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Zähler und die Räumlichkeiten in denen sie sich befinden.
Entsprechend hat auch das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 01.02.2010 (Az. 231 C 12827/09), auf welche sich der Beklagte beruft, entschieden, dass der dortige Beklagte auch allein verklagt werden könne, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Dies müsse insbesondere gelten, weil die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und so nicht selbst verklagt werden könne. Verklagt werden müssen jeder einzelne Miterbe, allerdings könne dies auch in getrennten Prozessen geschehen.
Maßgeblich für die hiesigen Duldungsansprüche hinsichtlich Zutritt und Ausbau der Zähler kommt es allein auf die Frage des Gewahrsams an den Räumlichkeiten an. Der Umstand, dass es Mitgewahrsam, also Mitbesitz der weiteren Erben, an den Räumlichkeiten gibt, würde – unabhängig von der Möglichkeit, Titel gegen die anderen Mitbesitzer zu erwirken – jedenfalls auch einer Vollstreckung eines solchen gegen einen Gewahrsamsinhaber erwirkten Duldungstitel nicht von vornherein entgegenstehen.
Der Mitgewahrsam Dritter an einem Raum steht einer Vollstreckung nach § 892 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2021, I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146; AG Kaiserslautern DGVZ 2016, 109).
Nach § 758 a III 1 ZPO sind Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnung zu dulden. Hierfür ist kein gegen diese Personen gerichteter Titel erforderlich (vgl. MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, § 758 Rn. 11). Das gilt aufgrund der geringeren Schwere des Eingriffs erst recht für die Zugänglichmachung von Räumen zur Ermöglichung einer Duldungsvollstreckung gegen den Schuldner, die keine Durchsuchung ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 3352 Rn. 7-9). Anders als für eine Räumungsvollstreckung (vgl. hierzu BGHZ 225, 252 = NJW 2020, 3376 Rn. 32 mwN; Rensen in Wieczorek/Schütze, § 885 Rn. 36) bedarf es für eine Duldungsvollstreckung zum Ausbau eines Stromzählers in einem Raum, der im Mitgewahrsam mehrerer Personen steht, keines Vollstreckungstitels gegen sämtliche Gewahrsamsinhaber, weil die Vollstreckung nicht zu einer dauerhaften Gewahrsamsentziehung an dem Raum führt. Es bedarf eines Vollstreckungstitels gegen mindestens einen (Mit-)Gewahrsamsinhaber (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2021, I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146).
Gemessen daran hätten die anderen Gewahrsamsinhaber eine entsprechende Vollstreckung aus dem hiesigen Titel zu dulden, da ihr Eigentum von vornherein nicht berührt wird und ihr Besitz an den Räumlichkeiten nicht von Dauer beeinträchtigt wird. Überdies ist dabei zu berücksichtigen, dass dem hiesigen Beklagten die Verwaltung der Immobilien obliegt, so dass er ohnehin den tatsächlichen Gewahrsam für die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft ausübt.
c) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit und der Gefährdung von Leib und Leben der Mieter seitens des Beklagten steht dem Anspruch auf Duldung auch nicht entgegen. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Es sind immerhin fast 100.000,00 EUR an offenen Zahlungen des Beklagten streitgegenständlich. Vor allem ist aber nicht hinreichend dargetan, dass und in welcher Form die Wohnungen vermietet sind, so dass eine mögliche Belastung von Mietern – auch wenn es derzeit Winter ist und daher die Heizperiode begonnen hat – nicht für das Gericht zugrunde zu legen sein kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.
Grundlage der Streitwertfestsetzung sind §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.