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Zustandekommen von Realverträgen für Energie-Grundversorgung mit Erbengemeinschaft

In einem ungewöhnlichen Rechtsstreit musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verantworten, weil er sich weigerte, fast 100.000 Euro für Strom, Gas und Wasser zu zahlen. Der Streitpunkt: Die Kosten entstanden für Mietshäuser, die er gemeinsam mit seiner Schwester geerbt hatte, und der Energieversorger klagte ihn als Miterben und Hausverwalter an. Das Gericht entschied zugunsten des Versorgers und verurteilte den Mann zur Zahlung der offenen Rechnungen, selbst für Wohnungen, die zwischenzeitlich leer standen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 27.12.2023
  • Aktenzeichen: 16 U 37/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Erbrecht, Energieversorgungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versorgungsunternehmen, das Versorgung mit Strom, Erdgas, und Wasser an Erbengemeinschaft oder Miteigentümergemeinschaften abrechnet. Argumentiert, dass durch sozialtypisches Verhalten konkludente Versorgungsverträge zustande gekommen sind und erhebt Ansprüche auf Zahlung und Zutritt zu den Liegenschaften.
  • Beklagter: Miterbe und Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaften. Bestreitet das Zustandekommen von Verträgen, die Rechnungstellung und die Höhe der abgerechneten Beträge. Hält die Verurteilung zur Duldung der Zählerentfernung für fehlerhaft, da es sich um gesamthänderisches Eigentum der Erbengemeinschaft handelt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin stellte dem Beklagten Rechnungen für die Versorgung der Liegenschaften mit Strom, Erdgas und Wasser aus und forderte Zutritt zur Anpassung der Versorgungseinrichtungen. Der Beklagte bestritt das Zustandekommen von Versorgungsverträgen, die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge sowie die Berechtigung der Klägerin zur Vertragsanpassung.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob konkludente Versorgungsverträge zustande kamen und wer der richtige Vertragspartner ist, ob die Erbengemeinschaft zur Zahlung verpflichtet ist und ob die Klägerin Zutritt zur Anpassung der Versorgungseinrichtungen verlangen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, das vorinstanzliche Urteil wird bestätigt. Der Beklagte wird zur Zahlung und zur Duldung des Zutritts zu den Liegenschaften für den Ausbau der Messeinrichtungen verurteilt.
  • Begründung: Es bestehen Realverträge zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft, die durch die tatsächliche Entnahme von Energie zustande kamen. Die Erbengemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten. Zutritts- und Duldungsansprüche bestehen, um die Versorgung einstellen zu können, falls der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  • Folgen: Der Beklagte muss die festgesetzte Summe von 97.914,89 EUR zahlen und den Zugang zu den Zählern der Klägerin ermöglichen. Die Entscheidung bestätigt den rechtlichen Rahmen für konkludente Verträge bei der Energieversorgung und die Haftung der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig.

Energieversorgung und Erbengemeinschaft: Herausforderungen und Rechtsfragen im Überblick

Die Energieversorgung ist ein elementarer Bestandteil des modernen Lebens, der für Privathaushalte und Unternehmen gleichermaßen unverzichtbar ist. Besonders komplex wird die Situation, wenn Verträge zur Energiegrundversorgung durch eine Erbengemeinschaft abgeschlossen werden müssen. Rechtliche Aspekte wie Vertragsabschluss, Verbrauchsabrechnung und Rechtsverbindlichkeit spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Für Erben bedeutet dies eine Herausforderung, die sorgfältige Klärung von Vertragsrechten und präzise Vertragsgestaltung erfordert. Welche Besonderheiten gelten beim Abschluss von Strom- und Gasverträgen? Wie werden Rechte und Pflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft geregelt? Der folgende Beitrag beleuchtet einen konkreten Rechtsfall, der genau diese Fragestellungen der Energieversorgung und des Erbschaftsrechts näher betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Miterbe muss fast 100.000 Euro für Strom, Gas und Wasser zahlen

Küchentisch mit uneröffneten Stromrechnungen und einem Kaffeebecher in einer deutschen Wohnung.
Energieversorgung und Erbschaftsrecht in Erbengemeinschaft | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Miterben zur Zahlung von rund 98.000 Euro für die Lieferung von Strom, Erdgas und Wasser an mehrere Mietshäuser verurteilt. Der Mann war zusammen mit seiner Schwester Eigentümer von vier Immobilien in einer hessischen Stadt, die sie nach dem Tod ihrer Eltern geerbt hatten.

Versorgungsverträge kamen automatisch zustande

Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Erbengemeinschaft wirksame Verträge durch die tatsächliche Nutzung der Versorgungsleistungen entstanden waren. Dabei war es unerheblich, dass die Rechnungen nur an den beklagten Miterben als Hausverwalter adressiert wurden. Dies geschah auf seinen eigenen Wunsch hin, den er dem Versorger 2005 schriftlich mitgeteilt hatte.

Miterbe haftet auch für leerstehende Wohnungen

Für mehrere Wohnungen, deren Mieter ausgezogen waren, musste der Beklagte ebenfalls die Stromkosten tragen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass diese Wohnungen nicht direkt neu vermietet wurden. Da sich keine neuen Nutzer für die Stromzähler gemeldet hatten, war die Erbengemeinschaft als Eigentümer für die Kosten verantwortlich. Der Einwand des Beklagten, die Wohnungen seien sofort neu vermietet worden, war nach Ansicht des Gerichts zu ungenau, da er keine konkreten neuen Mieter benennen konnte.

Behaupteter Versorgerwechsel nicht nachgewiesen

Der Beklagte hatte argumentiert, die Erbengemeinschaft habe längst zu anderen Versorgern gewechselt. Diese Behauptung konnte er jedoch nicht belegen. Das Gericht stellte klar, dass er als derjenige, der sich auf einen Wechsel beruft, diesen auch nachweisen müsse. Da ihm dies nicht gelang, blieben die ursprünglichen Verträge mit dem klagenden Versorger wirksam.

Zählerausbau bei Nichtzahlung erlaubt

Neben der Geldforderung gab das Gericht dem Versorger auch das Recht, bei weiterer Nichtzahlung die Versorgung einzustellen und die Zähler auszubauen. Dafür muss der Beklagte Mitarbeitern des Versorgers Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten gewähren. Das Gericht sah dies als verhältnismäßig an, da der Beklagte keine konkreten Nachweise für eine aktuelle Vermietung der Wohnungen vorlegen konnte.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil verdeutlicht, dass Verträge über Versorgungsleistungen auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen können, insbesondere wenn Strom, Gas oder Wasser über einen längeren Zeitraum bezogen werden. Die Erbengemeinschaft bzw. Miteigentümer haften für Versorgungsleistungen, wenn sie als Eigentümer die Leistungen in Anspruch nehmen. Besonders relevant ist die Feststellung, dass eine ausdrückliche Vertragserklärung nicht zwingend erforderlich ist – die tatsächliche Nutzung der Versorgungsleistungen reicht für die Begründung von Zahlungspflichten aus.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sind oder Immobilien gemeinsam mit anderen besitzen, haften Sie für Versorgungsleistungen, sobald Sie diese nutzen – auch ohne schriftlichen Vertrag. Als Vermieter müssen Sie besonders aufmerksam sein, wenn Mieter ausziehen und die Versorgungsverträge kündigen, da Sie dann automatisch in die Grundversorgung rutschen können. Achten Sie darauf, beim Auszug von Mietern die Versorgungssituation aktiv zu klären und neue Verträge abzuschließen, um unerwartete Kosten zu vermeiden.


Erbengemeinschaft und Versorgungskosten?

Das Urteil zeigt, wie schnell unklare Verantwortlichkeiten in einer Erbengemeinschaft zu hohen Kosten führen können. Gerade bei der Nutzung von Versorgungsleistungen ist es wichtig, die rechtlichen Konsequenzen zu kennen und frühzeitig zu handeln. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten als Erbe oder Vermieter zu verstehen und teure Überraschungen zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist rechtlich für die Zahlung von Versorgungsleistungen in einer Erbengemeinschaft verantwortlich?

Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner für alle Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der Versorgungsleistungen. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe für die gesamte Schuld in voller Höhe haftet.

Grundsätzliche Haftungsregelung

Wenn Versorgungsleistungen zu zahlen sind, kann der Gläubiger jeden beliebigen Miterben für die volle Höhe der Forderung in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Miterbe muss die Zahlung zunächst leisten, hat aber anschließend einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miterben entsprechend ihrer Erbquoten.

Verwaltung der Zahlungen

Die Verwaltung der laufenden Versorgungsleistungen erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch alle Miterben. Für eine effiziente Abwicklung können die Miterben jedoch einen Verwalter bestellen, der die Zahlungen koordiniert. Der Verwalter handelt dann im Auftrag der Erbengemeinschaft und kann die Zahlungen aus dem Nachlass vornehmen.

Haftungsbeschränkung

Die Haftung für Versorgungsleistungen kann auf den Nachlass beschränkt werden. Dafür muss rechtzeitig eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt werden. Ohne eine solche Beschränkung haften die Erben auch mit ihrem Privatvermögen.

Verteilung der Kosten

Die internen Kostentragungspflichten richten sich nach den jeweiligen Erbquoten. Wenn beispielsweise ein Miterbe zu 25% am Nachlass beteiligt ist, muss er auch 25% der Versorgungsleistungen tragen. Die Zahlungen müssen bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt deklariert werden.


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Wie entstehen Versorgungsverträge bei geerbten Immobilien automatisch?

Die Annahme, dass Versorgungsverträge bei geerbten Immobilien automatisch entstehen, ist nicht korrekt. Versorgungsverträge entstehen nicht von selbst, sondern müssen aktiv vereinbart werden.

Rechtliche Grundlagen der Versorgungsverträge

Ein Versorgungsvertrag steht in engem Zusammenhang mit der finanziellen Versorgung des Veräußerers einer Immobilie. Dabei werden regelmäßige Geldzahlungen des Erwerbers („Rente“) vereinbart, die sich von einem normalen Kaufvertrag deutlich unterscheiden.

Charakteristische Merkmale

Versorgungsverträge zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Die Zahlungen werden auf Lebenszeit oder bis zum Renteneintritt des Veräußerers geleistet
  • Die Höhe orientiert sich nicht am Immobilienwert
  • Die Zahlungen können entweder als Leibrente (gleichbleibender Betrag) oder als dauernde Last (variable Zahlungen) gestaltet werden

Besonderheiten bei Pflegeleistungen

Bei der Vereinbarung von Pflegeleistungen ist zu beachten, dass diese die Ansprüche aus der Pflegeversicherung nicht beeinträchtigen. Die vertraglichen Verpflichtungen werden üblicherweise auf Leistungen bis zum Erreichen des Pflegegrades 2 beschränkt.

Verwaltung und Umsetzung

Die Verwaltung von Immobilien in einer Erbengemeinschaft erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch alle Miterben. Für die Einrichtung von Versorgungsverträgen ist daher die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Die Vereinbarungen sollten notariell beurkundet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.


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Welche Rechte hat ein Versorgungsunternehmen bei Zahlungsverzug gegenüber einer Erbengemeinschaft?

Voraussetzungen für Versorgungsunterbrechung

Ein Versorgungsunternehmen darf die Energieversorgung nur unter strengen Voraussetzungen unterbrechen. Der Zahlungsrückstand muss mindestens 100 Euro betragen und das Doppelte der monatlichen Abschlagszahlung übersteigen.

Vor einer Versorgungsunterbrechung muss das Unternehmen folgende Schritte einhalten:

  • Eine Mahnung mit Androhung der Unterbrechung versenden
  • Die Unterbrechung vier Wochen im Voraus androhen
  • Den konkreten Termin acht Werktage vorher schriftlich ankündigen

Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft tritt als Rechtsnachfolger in bestehende Versorgungsverträge ein. Jeder Miterbe kann die Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend machen, muss aber im Namen aller Erben handeln.

Besondere Schutzrechte

Das Versorgungsunternehmen muss der Erbengemeinschaft vor einer Versorgungsunterbrechung alternative Lösungsmöglichkeiten anbieten. Hierzu gehört insbesondere:

  • Eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
  • Informationen über Hilfsangebote und Beratungsstellen
  • Die Möglichkeit zur Nutzung von Vorauszahlungssystemen

Eine Versorgungsunterbrechung ist unzulässig, wenn die Erbengemeinschaft die Unbilligkeit der Preiserhöhung form- und fristgerecht beanstandet hat oder wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten wird.


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Wie können Miterben einen Versorgerwechsel rechtssicher durchführen?

Ein Versorgerwechsel durch die Erbengemeinschaft erfordert die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 BGB. Als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt für den Versorgerwechsel ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft.

Erforderliche Nachweise

Für den Versorgerwechsel benötigen Sie:

  • Einen Erbnachweis in Form eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll
  • Die Zustimmung der Mehrheit der Miterben, berechnet nach Erbquoten
  • Ein Protokoll des Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft

Durchführung des Versorgerwechsels

Der Versorgerwechsel kann auf zwei Wegen erfolgen:

Gemeinsames Handeln: Alle Miterben unterschreiben gemeinsam den neuen Versorgungsvertrag. Dies ist der sicherste, aber oft unpraktischste Weg.

Bevollmächtigung: Die Erbengemeinschaft bevollmächtigt durch Mehrheitsbeschluss einen Miterben, den Versorgerwechsel durchzuführen. Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden.

Besondere Konstellationen

Bei minderjährigen Miterben ist besondere Vorsicht geboten. Sind die Eltern ebenfalls Miterben, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Zudem ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser allein für den Versorgerwechsel zuständig. Die Miterben haben in diesem Fall kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Versorgers.


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Wer trägt die Versorgungskosten für leerstehende Wohnungen in einer geerbten Immobilie?

Die Versorgungskosten für leerstehende Wohnungen in einer geerbten Immobilie müssen von der Erbengemeinschaft gemeinsam getragen werden. Die Verteilung erfolgt dabei nach den jeweiligen Erbquoten.

Grundsätzliche Kostenverteilung

Nach dem Erbfall übernehmen die Erben als Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Kosten für Versicherung, Schornsteinfeger, Grundsteuer, Heizung und Wasser müssen auch bei Leerstand weiter bezahlt werden.

Besonderheiten bei der Kostentragung

Während die Erben nach außen gesamtschuldnerisch für alle Kosten haften, tragen sie im Innenverhältnis die Lasten entsprechend ihrer Erbquoten. Häufig streckt ein Miterbe die Verwaltungskosten vor und macht dann Aufwendungsersatzansprüche gegen die anderen Miterben geltend.

Pflichten während des Leerstands

Bei Leerstand müssen bestimmte Grundversorgungsleistungen aufrechterhalten werden. Das Haus muss im Winter beheizt werden, um Schäden zu vermeiden. Die Erbengemeinschaft muss auch weiterhin die Verkehrssicherungspflichten beachten.

Rechtliche Beschränkungen

Ein längerer Leerstand kann problematisch sein. In vielen Bundesländern muss jede Wohnung gemeldet werden, die länger als drei Monate leer steht. Bei ungerechtfertigtem Leerstand drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Eine Ausnahme gilt bei Sanierungsarbeiten – hier ist ein Leerstand von bis zu zwölf Monaten gestattet.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Die Erben werden zu Miteigentümern des gesamten Nachlasses und müssen Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (§ 2032 BGB). Jeder Miterbe haftet dabei für Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft. Beispiel: Wenn Geschwister ein Haus erben, müssen sie sich bei Vermietung, Renovierung oder Verkauf einig sein. Die Erbengemeinschaft besteht so lange, bis der Nachlass auseinandergesetzt (aufgeteilt) wird.


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Realvertrag

Ein Realvertrag ist ein Vertrag, der nicht durch bloße Willenserklärungen, sondern erst durch die tatsächliche Übergabe einer Sache oder Inanspruchnahme einer Leistung zustande kommt. Bei der Energieversorgung entsteht der Vertrag automatisch durch die Entnahme von Strom oder Gas aus dem Netz (§ 2 StromGVV). Beispiel: Wenn jemand in eine Wohnung einzieht und Strom nutzt, kommt auch ohne schriftlichen Vertrag ein Versorgungsvertrag mit dem Grundversorger zustande.


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Grundversorgung

Die Grundversorgung bezeichnet die gesetzlich geregelte Pflicht von Energieversorgern, jeden Haushalt in ihrem Versorgungsgebiet mit Strom und Gas zu beliefern (§ 36 EnWG). Der Grundversorger muss jeden Kunden zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen versorgen. Beispiel: Auch wenn ein Mieter keinen expliziten Vertrag abschließt, muss der örtliche Grundversorger die Energielieferung sicherstellen.


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Versorgungsunternehmen

Ein Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das die Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern wie Strom, Gas, Wasser oder Wärme beliefert. Es unterliegt besonderen gesetzlichen Pflichten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Der Versorger hat das Recht zur Einstellung der Versorgung bei Zahlungsverzug, muss aber bestimmte Ankündigungsfristen einhalten. Ein Beispiel für ein Versorgungsunternehmen ist der örtliche Stadtwerke-Betrieb.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Das EnWG regelt die Versorgung mit Elektrizität und Gas in Deutschland. Es legt die Pflichten der Energieversorger fest, insbesondere die Grundversorgung der Verbraucher sicherzustellen. Zudem definiert es die Bedingungen für Vertragsabschlüsse und Kündigungen im Energiebereich.
    Im vorliegenden Fall geht es um die Versorgung von Liegenschaften mit Strom und Erdgas, was direkt unter die Regelungen des EnWG fällt. Die Streitigkeiten über Vertragsbestätigungen und Versorgungsunterbrechungen betreffen die Einhaltung der im EnWG festgelegten Versorgungspflichten.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff.): Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten der Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft. Sie bestimmen, wie gemeinschaftliches Eigentum verwaltet und genutzt wird sowie die Entscheidungsprozesse bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
    Im vorliegenden Fall sind mehrere Erben Miteigentümer der betroffenen Liegenschaften. Die Kommunikation und Entscheidungen bezüglich der Versorgungsverträge müssen gemäß diesen Bestimmungen erfolgen, um rechtliche Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Mietrecht (§§ 535 ff.): Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, einschließlich Vertragsabschlüssen, Kündigungen und Abrechnungen für Versorgungsleistungen. Es sorgt für den Schutz beider Parteien und legt klare Regelungen für Mietverhältnisse fest.
    Die Kündigungen der Mieter und die anschließenden Versorgungsverträge mit der Klägerin betreffen direkt die mietrechtlichen Bestimmungen. Dies beeinflusst die Verantwortlichkeiten der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Fortführung oder Beendigung der Versorgungsverträge.
  • Vertragsrecht (BGB §§ 305 ff.): Diese Vorschriften regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Ausgestaltung von Verträgen zwischen Parteien. Sie stellen sicher, dass Verträge fair gestaltet sind und die Rechte beider Parteien gewahrt bleiben.
    Die Vertragsbestätigungen und die Bedingungen der Versorgungsverträge zwischen der Erbengemeinschaft und der Klägerin müssen den Anforderungen des Vertragsrechts entsprechen. Unstimmigkeiten in den Vertragsabschlüssen und deren Umsetzung sind zentrale Streitpunkte im vorliegenden Fall.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) – Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 704 ff.): Die ZPO regelt den Ablauf von Gerichtsverfahren sowie die Durchsetzung von Urteilen. Sie bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Urteil vollstreckbar ist und welche Sicherheiten gegeben werden müssen.
    Das Urteil des Landgerichts bezüglich der Vollstreckbarkeit und die Ablehnung der Berufung des Beklagten fallen unter diese Bestimmungen. Die Regelungen zur Sicherheitsleistung und zur Vollstreckbarkeit sind entscheidend für die Durchsetzung der gerichtlich festgelegten Ansprüche.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 16 U 37/22 – Urteil vom 27.12.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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