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Zustimmung von Nacherbe und Nachnacherbe zu einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 195/10 – Beschluss vom 12.01.2011

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bad Neuenahr – Ahrweiler vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund eines gemeinsamen Ehegattentestaments als befreite Vorerbin Eigentümerin des im Betreff genannten und noch auf den Erblasser im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind in dem Testament als Nacherben und deren Abkömmlinge wiederum als Nachnacherben eingesetzt.

Mit notarieller Urkunde vom 17. September 2010 schenkte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) das Grundstück und ließ es an ihn auf. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch; die Beteiligten zu 3) bis 5) willigten hierin ein.

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt die fehlende Zustimmung der Nachnacherben zu der unentgeltlichen Verfügung gem. § 2113 Abs. 2 BGB moniert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung verbeschieden und darin von den Antragstellern die Beibringung der Zustimmung der Nachnacherben verlangt. Das Erfordernis der Zustimmung der Nachnacherben folgt aus § 2113 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1975, 134; Avenarius in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2113 Rn. 17; Grunsky in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 2113 Rn 17; BeckOK GBO/Hügel, § 51 Rn 86; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2113 Rn 28; Heider, ZEV 1995, 1; a.A. Dumoulin, DNotZ 2003, 571). Die Argumentation des verfahrensbevollmächtigten Notars, die sich auf einen Ersatznacherben bezieht, dessen Zustimmung gemäß § 2113 Abs. 2 BGB nach h.A. nicht erforderlich ist (BGHZ 40, 115), übersieht, dass Nacherbe und Nachnacherbe kumulativ (wenn auch zeitlich einander nachfolgend) zu Erben berufen sind, Nacherbe und Ersatznacherbe aber nur alternativ. Die Schenkung des Vorerben kann nur entweder den Nacherben oder den Ersatznacherben beeinträchtigen, sie beeinträchtigt hingegen den Nacherben und den Nachnacherben. Deshalb haben der Nacherbe und der Nachnacherbe auch kumulativ der unentgeltlichen Verfügung des Vorerben zuzustimmen, andernfalls sie unwirksam ist.

3. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

 

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