Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis eine übersichtliche und nachprüfbare Zusammenstellung des Nachlassbestandes enthalten muss, um dem Pflichtteilsberechtigten eine Grundlage für die Berechnung des Nachlasses zu bieten. Wenn dies nicht erfüllt wird, kann ein Zwangsgeld gegen den Erben verhängt werden. In diesem Fall wurde die Beschwerde des Erben zurückgewiesen, da das Urteil hinreichend bestimmt war und der Vollstreckungstitel wirksam ist.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-24 W 49/23
Übersicht
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Nachlassverzeichnis: Wenn das Gericht Zwangsgeld verhängt
- Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln im Detail
- ✔ FAQ zum Thema: Notarielles Nachlassverzeichnis
- Was sind die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis?
- Wann und warum kann gegen einen Erben ein Zwangsgeld verhängt werden?
- Welche Konsequenzen hat die Vorlage eines unzureichenden Nachlassverzeichnisses?
- Welche Rolle spielt der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Köln
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das notarielle Nachlassverzeichnis muss eine übersichtliche und nachprüfbare Zusammenstellung des Nachlassbestandes enthalten, damit der Pflichtteilsberechtigte das Erbe berechnen kann.
- Der Notar darf sich nicht nur auf die Angaben des Erben verlassen, sondern muss eigenständige Ermittlungen zum Nachlassbestand anstellen.
- Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände, z.B. durch Kontoauszüge, muss der Notar diesen nachgehen.
- Ein Nachlassverzeichnis kann auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, sofern es insgesamt die erforderlichen Auskünfte liefert.
- Die Festsetzung eines mittleren Zwangsgeldes war angemessen, da der Erbe nach über 4 Jahren immer noch kein taugliches Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte.
- Das Urteil war hinreichend bestimmt, sodass der Vollstreckungstitel wirksam war.
- Der Erfüllungseinwand des Schuldners wurde verworfen, da die vorgelegten Unterlagen die Auskunftsanforderungen nicht erfüllten.
Nachlassverzeichnis: Wenn das Gericht Zwangsgeld verhängt
Wenn ein Mensch verstirbt, stehen oftmals komplexe rechtliche Fragen an. Wer erbt was? Wie wird der Nachlass verwaltet? Insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist hierbei von großer Bedeutung. Dieses soll eine vollständige und überprüfbare Übersicht über den Nachlass liefern, damit Erbansprüche, wie der Pflichtteilsanspruch, korrekt berechnet werden können.
Allerdings zeigt die Praxis, dass die Erstellung eines solchen Nachlassverzeichnisses nicht immer einfach ist. Oft mangelt es an der notwendigen Sorgfalt oder Kooperation der Beteiligten. In solchen Fällen kann das Gericht Zwangsmittel wie ein Zwangsgeld anordnen, um die Vorlage des Verzeichnisses zu erzwingen. Wann dies zulässig ist und welche Anforderungen an das Nachlassverzeichnis gestellt werden, soll im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsfalls näher beleuchtet werden.
Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln im Detail
Zwangsgeld nach unzureichendem notariellen Nachlassverzeichnis
In dem hier zu besprechenden Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Erben auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verklagt und Recht bekommen. Der Erbe war daraufhin zur Erstellung und Vorlage eines solchen Verzeichnisses verpflichtet. Da dieses jedoch den Anforderungen nicht genügte und der Erbe trotz mehrfacher Aufforderungen kein den Vorgaben entsprechendes Verzeichnis vorlegte, wurde ein Zwangsgeld gegen ihn verhängt. Gegen diesen Beschluss legte der Erbe Beschwerde ein und brachte u.a. vor, dass das Urteil zu unbestimmt und die Ermittlungen des Notars ausreichend gewesen seien.
Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
Das Oberlandesgericht Köln stellte in seinem Beschluss klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis eine übersichtliche und nachprüfbare Zusammenstellung des Nachlassbestandes enthalten muss. Dies dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten eine Grundlage für die Berechnung des Nachlasses zu bieten. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des Nachlasses müssen daher transparent, konkret und einzeln aufgeführt werden. Weiterhin muss der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermitteln. Er darf sich dabei nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen, sondern muss Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.
Entscheidung des OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde des Erben zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Urteil hinreichend bestimmt war und der Vollstreckungstitel somit wirksam. Es sei ohne Weiteres ersichtlich, welche inhaltlichen Angaben das vorzulegende Verzeichnis enthalten müsse. Auch die Auffassung, das Urteil müsse sich zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars verhalten, wies das OLG zurück. Es sei allgemein bekannt, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis den durch die Rechtsprechung geklärten Anforderungen genügen müsse. Daher bedarf es keiner ausdrücklichen Aufnahme dieser Vorgaben in den Urteilstenor.
Unzureichende Ermittlungstätigkeit des Notars
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die vorgelegten Unterlagen des Notars den Anforderungen nicht genügten. Es fehlte an einer übersichtlichen Darstellung des Nachlassbestandes und es gab konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Notar weiteren Nachlassgegenständen nicht ausreichend nachgegangen war. So hatte der Notar beispielsweise seine Ermittlungen zu etwaigen Konten der Erblasserin auf ein einziges Institut beschränkt, obwohl ihm Kontoauszüge vorlagen, die auf weitere Konten bei anderen Banken hinwiesen. Auch Hinweisen auf eine Sterbegeldversicherung und ein Treuhandkonto war der Notar nicht nachgegangen.
Da der Erbe trotz mehrfacher Aufforderungen kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorlegte und seit der Verurteilung bereits mehr als viereinhalb Jahre vergangen waren, hielt das Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens für angemessen.
✔ FAQ zum Thema: Notarielles Nachlassverzeichnis
Was sind die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind in der Rechtsprechung klar definiert:
Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss vollständig und richtig sein. Der Notar hat eine umfassende Ermittlungspflicht und darf sich nicht nur auf die Angaben des Erben verlassen.
Der Notar muss eigenständige Nachforschungen anstellen, um den gesamten Nachlassbestand zu erfassen. Dazu gehören:
- Einsicht in Kontoauszüge und Verträge des Erblassers der letzten 10 Jahre, um mögliche Schenkungen zu identifizieren
- Einholung von Bewertungsgutachten für Immobilien, Wertgegenstände etc.
- Besichtigung und Auflistung des gesamten Hausrats und Inventars
- Abfrage bei Banken und Sparkassen nach weiteren Konten
Das notarielle Nachlassverzeichnis muss beurkundet werden und der Notar muss bestätigen, dass er es selbst aufgenommen und für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit die Verantwortung übernommen hat. Eine bloße Beurkundung der Erklärungen des Erben ist unzureichend.
Weicht das notarielle Nachlassverzeichnis von diesen Anforderungen ab, ist es fehlerhaft und der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt. In diesem Fall kann gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt werden, bis er ein ordnungsgemäßes Verzeichnis vorlegt.
Wann und warum kann gegen einen Erben ein Zwangsgeld verhängt werden?
Ein Zwangsgeld kann gegen einen Erben verhängt werden, wenn er seiner gesetzlichen Pflicht zur Vorlage eines vollständigen und korrekten notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt. Die zentralen Gründe für die Verhängung eines Zwangsgeldes sind:
Der Erbe legt trotz gerichtlicher Anordnung kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor. Das Gericht kann dann zur Durchsetzung dieser Verpflichtung gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen den Erben festsetzen.
Das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis ist unvollständig oder fehlerhaft. Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig und umfassend ermitteln. Bloße Angaben des Erben ohne weitere Nachforschungen reichen nicht aus. Weicht das Verzeichnis hiervon ab, ist es mangelhaft.
Der Erbe verweigert die Mitwirkung bei der Erstellung des Verzeichnisses. Ist der Erbe bei der notariellen Aufnahme nicht anwesend oder verweigert er die Vorlage von Unterlagen, kann der Notar das Verzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellen. Auch dann kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Das Zwangsgeld soll Druck auf den Erben ausüben, damit er seiner Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses nachkommt. Es entfällt, sobald der Erbe ein korrektes Verzeichnis vorlegt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Welche Konsequenzen hat die Vorlage eines unzureichenden Nachlassverzeichnisses?
Die Vorlage eines unzureichenden Nachlassverzeichnisses kann für den Erben folgende Konsequenzen haben:
Das Gericht kann gegen den Erben ein Zwangsgeld festsetzen, um ihn zur Vorlage eines vollständigen und korrekten Verzeichnisses zu bewegen. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Weigert sich der Erbe beharrlich, ein ordnungsgemäßes Verzeichnis vorzulegen, kann das Gericht die zwangsweise Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Gerichtsvollzieher anordnen. Der Gerichtsvollzieher erstellt dann auf Kosten des Erben ein neues, vollständiges Verzeichnis.
Ein unzureichendes Nachlassverzeichnis erfüllt nicht den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann die Vorlage eines korrekten Verzeichnisses weiterhin einfordern.
Verweigert der Erbe dauerhaft die Mitwirkung bei der Erstellung, droht ihm eine Ordnungshaft. Das Gericht kann anstelle eines Zwangsgeldes auch die Verhängung von Ordnungshaft anordnen.
Der Erbe kann für die Kosten des Zwangsmittelverfahrens und der Neuerstellung des Verzeichnisses aufkommen müssen.
Zentral ist, dass ein unvollständiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Das Gericht hat die Möglichkeit, durch Zwangsmittel Druck auf den Erben auszuüben, bis er ein ordnungsgemäßes Verzeichnis vorlegt.
Welche Rolle spielt der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?
Der Notar spielt bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine zentrale Rolle. Die wesentlichen Punkte sind:
Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig und umfassend ermitteln. Er darf sich nicht nur auf die Angaben des Erben verlassen, sondern ist zu selbstständigen Nachforschungen verpflichtet. Dazu gehören:
- Einsicht in Kontoauszüge, Verträge und Unterlagen des Erblassers
- Einholung von Bewertungsgutachten für Immobilien, Wertgegenstände etc.
- Besichtigung und Auflistung des gesamten Hausrats und Inventars
- Abfrage bei Banken nach weiteren Konten und Depots
- Prüfung auf mögliche Schenkungen in den letzten 10 Jahren
Der Notar übernimmt die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses. Eine bloße Beurkundung der Erklärungen des Erben ist unzureichend. Der Notar muss bestätigen, dass er das Verzeichnis selbst aufgenommen und geprüft hat.
Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht auf Anwesenheit bei der Erstellung. Der Notar muss ihn hinzuziehen und ihm die Mitwirkung ermöglichen.
Weicht das notarielle Verzeichnis von diesen Anforderungen ab, ist es fehlerhaft. In diesem Fall kann gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt werden, bis er ein ordnungsgemäßes Verzeichnis vorlegt.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung zur Auskunftspflicht des Erben über den Bestand des Nachlasses. Der Paragraph legt fest, dass ein Erbe einem Pflichtteilsberechtigten eine Auskunft über den Nachlass schuldig ist, was die Erstellung eines detaillierten Nachlassverzeichnisses einschließt. Dies ist zentral für den Fall, da es um die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses und dessen spezifische Anforderungen geht.
- § 888 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift ermöglicht die Anwendung von Zwangsmitteln, wenn der Schuldner eine nicht vertretbare Handlung, wie das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses, unterlässt. Im vorliegenden Fall war die Festsetzung des Zwangsgeldes darauf gestützt, dass der Erbe das geforderte Nachlassverzeichnis nicht vorlegte.
- § 793 ZPO: Legt fest, dass eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren statthaft ist. Im diskutierten Fall nutzte der Erbe diese Möglichkeit, um sich gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes zu wehren.
- § 750 Abs. 1 ZPO: Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Im speziellen Fall war das Urteil, auf dessen Grundlage das Zwangsgeld festgesetzt wurde, als Vollstreckungstitel anerkannt, da es korrekt zugestellt und für vollstreckbar erklärt wurde.
- BGH-Rechtsprechung zur Nachlassauskunft: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis konkretisiert, was bedeutet, dass das Verzeichnis übersichtlich und nachprüfbar sein muss, um als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils dienen zu können. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung war maßgeblich dafür, dass das vorgelegte Verzeichnis als unzureichend eingestuft wurde.
➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Köln
OLG Köln – Az.: I-24 W 49/23 – Beschluss vom 08.11.2023
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.08.2023 – 20 O 25/17 – wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das vorliegende Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO).
II.
In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.
1. Der Vollstreckungsantrag der Gläubiger ist zu Recht auf die Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO; dies gilt auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat (BGH, NJW 2019, 231 Rn. 9 ff.; Zöller/Seibel, § 888 Rn. 3.5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 887 Rn. 9).
2. Auch sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 Abs. 1 ZPO) erfüllt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde ist das landgerichtliche Teilurteil vom 25.02.2019 dem Schuldner am 27.02.2019 zu Händen seines damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die Gläubiger haben zudem eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt und zur Akte gereicht (vgl. hierzu Zöller/Seibel, a.a.O., § 724 Rdn. 1).
Schließlich handelt es sich bei dem der Vollstreckung zu Grunde liegenden Teilurteil vom 25.02.2019 entgegen der Auffassung des Schuldners auch um einen geeigneten Vollstreckungstitel im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO. Soweit der Schuldner die inhaltliche Bestimmtheit seiner Verurteilung in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Aus dem Urteilstenor ergibt sich bei verständiger Lektüre ohne Weiteres, welche inhaltlichen Angaben das vorzulegende Verzeichnis zu enthalten hat. Dass der Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht „irgendein Nachlassverzeichnis“ vorzulegen hat, sondern ein solches, das den durch die Rechtsprechung geklärten Anforderungen genügt (vgl. hierzu BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 8 ff.; OLG Koblenz, NJW 2014, 1972; OLG Hamm, ZEV 2021, 576; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 52 m.w.Nachw.), liegt auf der Hand und bedarf – ebenso wie diese Anforderungen selbst – keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Urteilstenor. Vor diesem Hintergrund liegt auch die mit der Beschwerde vertretene Auffassung des Schuldners, das Urteil müsse sich zum Umfang der Ermittlungspflicht des Notars verhalten, ersichtlich fern. Schließlich ist es für die Bestimmtheit des Titels auch ohne Belang, ob die Auffassung der Kammer zu den Ermittlungspflichten des Notars „nicht unumstritten“ ist – denn jedenfalls entspricht sie der zu § 2314 Abs. 1 BGB vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
3. Das Landgericht hat auch in der Sache zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt, um die mit dem Teilurteil vom 25.02.2019 titulierte Auskunftsverpflichtung zu erzwingen. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO auch der Erfüllungseinwand des Schuldners zu beachten (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2013, 1336, BGH, NJW 2019, 231; MünchKomm/Gruber, ZPO, 6. Aufl., 2020, § 888 Rn. 11 m.w.Nachw.). Der Schuldner hat aber den titulierten Anspruch weder durch die Vorlage des „Nachlassverzeichnisses“ vom 09.09.2021 noch die weiteren Erklärungen des Notars R. vom 26.09.2022, 30.08.2023 und 22.09.2023 erfüllt.
a) Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte in Fällen, in denen – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, im Wege der (weiteren) Zwangsvollstreckung grundsätzlich weder dessen Berichtigung noch seine Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn der Verpflichtete sich fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (vgl. etwa BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 10; MünchKomm/Lange, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 35; jeweils m.w.Nachw.). Im Übrigen ist bei der Frage der Erfüllungstauglichkeit in formaler Hinsicht zu beachten, dass das Nachlassverzeichnis eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der nachlasszugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten muss. Diese muss dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen können; die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des fiktiven Nachlasses sind transparent, konkret und einzeln zu benennen (OLG Naumburg, BeckRS 2011, 25163; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 125135 Rn. 31; MünchKomm/Lange, BGB, a.a.O., § 2314 Rn. 30 m.w.Nachw.). Dabei kann das Nachlassverzeichnis auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, wenn es nur in seiner Gesamtheit die erforderliche Auskunft gibt und die Übersichtlichkeit gewahrt ist (BGH, BeckRS 1962, 105029 Rn. 29; MünchKomm/Krüger, a.a.O, § 260 Rn. 41; BeckOK/Müller-Engels, BGB, 67. Ed. 1.5.2023, § 2314 Rn. 21 m.w.Nachw.).
b) Nach diesem Maßstab ist die geschuldete Auskunft bereits deshalb nicht erteilt, weil es an einer übersichtlichen Darstellung des Nachlassbestandes fehlt. Das vom Notar als „Nachlassverzeichnis“ bezeichnete Schriftstück vom 09.09.2021 enthält in seinem Textteil keine Auflistung der Nachlassgegenstände, sondern beschränkt im Wesentlichen auf eine Darstellung der Kommunikation des Notars mit dem Schuldner und seiner – teils fruchtlosen – Bemühungen, den Nachlassbestand zu ermitteln. Hinweise auf Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten ergeben sich allein aus den Anlagen, die indes weder den Eindruck der Vollständigkeit vermitteln, noch die geschuldete übersichtliche Darstellung ersetzen können. Soweit der Schuldner im Beschwerdeverfahren das vom Notar gefertigte „Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses“ vom 22.09.2023 vorgelegt hat, enthält dieses zwar nunmehr eine Auflistung von Aktiva und Passiva. Diese werden aber weder erläutert noch wird ein nachvollziehbarer Bezug zu dem ursprünglichen Verzeichnis bzw. dessen Anlagen hergestellt. Hinzu kommt, dass das nunmehr vorgelegte Verzeichnis offensichtlich unvollständig ist, weil es keinerlei Angaben zu Schmuck, Bargeld, Möbeln, Hausrat, Kleidung, etc. der Erblasserin enthält, obwohl – auch nach den Angaben des Schuldners – jedenfalls eine Wohnungseinrichtung und Kleidung vorhanden gewesen sind.
c) Unabhängig davon teilt der Senat aber auch die Auffassung der Kammer, dass das Nachlassverzeichnis wegen der unzureichenden Ermittlungstätigkeit des Notars nicht erfüllungstauglich ist.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Auch wenn er in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei ist und zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen darf, muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. zusammenfassend BGH, NJW 2019, 231 Rn. 32; BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 8; BeckOK/Müller-Engels, a.a.O., § 2314 Rn. 23; jeweils m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Unterlagen (Nachlassverzeichnis vom 09.09.2021, Stellungnahmen vom 30.08.2023 und 26.09.2022, Verzeichnis vom 22.09.2023) nicht. Wie bereits die Kammer im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, muss der Notar konkreten Anhaltspunkten für das Vorhandensein von weiteren Nachlassgegenständen nachgehen. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich indes ohne weiteres aus den mit dem (vorangegangenen) Zwangsgeldantrag vom 20.12.2021 vorgelegten Kontoauszügen. Der Notar durfte seine Ermittlungen zu etwaigen Konten der Erblasserin vor diesem Hintergrund nicht auf die V. beschränken. Auch wenn er nicht gehalten gewesen sein mag, Anfragen an „alle Geldinstitute in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland, insbesondere in der Französischen Republik“ zu richten, war er jedenfalls gehalten, bei den von den Gläubigern ausdrücklichen benannten Instituten (U. AG; G. O.) nachzuforschen. Weitere Ermittlungsansätze ergaben sich daraus, dass von dem Konto der Erblasserin bei der V. einerseits eine Zahlung auf eine Sterbegeldversicherung erfolgte und andererseits eine Gutschrift von einem „C. P. Treuhandkonto“ einging. Diesen Ermittlungsansätzen ist der Notar nach dem Inhalt seiner Stellungnahme offenbar nur insoweit nachgegangen, als er sich bei den Rechtsnachfolgern der U. AG und der G. (telefonisch) nach etwaigen Konten der Erblasserin erkundigt hat. Ob er sich mit den dort – offenbar mündlich – erhaltenen Antworten (coronabedingte Einschränkungen, Datenschutz, Umstrukturierungen) zufriedengeben durfte, erscheint durchaus fraglich, zumal sich bereits aus den von den Gläubigern vorgelegten Kontoauszügen Hinweise auf die Nummern der bei den genannten Instituten geführten Konten ergeben. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an weiteren Erkenntnissen zur Sterbegeldversicherung und dem „Treuhandkonto“.
4. Bedenken gegen die die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bestehen nicht. Dass das Landgericht das Zwangsgeld im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens (§ 888 Abs. 1 S. 2 ZPO) angesetzt hat, ist angesichts der vorangegangenen vergeblichen Zwangsgeldfestsetzungen und Tatsache, dass seit der Verurteilung des Schuldners inzwischen mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass ein taugliches Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde, nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Beschwerdewert: 8.000,00 EUR (§ 3 ZPO).