themify_box color=“aufmacher“]Ein Erbe aus Bayern wollte sich um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses drücken und landete prompt vor Gericht. Das Oberlandesgericht München verurteilte ihn zu einem Zwangsgeld von 2.500 Euro, weil er sich bei der notariellen Inventur nicht aktiv genug einbrachte. Die Richter stellten klar: Erben müssen bei der Nachlassaufstellung mitarbeiten und dürfen die Arbeit nicht einfach dem Notar überlassen.
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Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Zwangsgeld im Erbrecht: Durchsetzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Pflichten hat ein Erbe bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses?
- Wie hoch kann ein Zwangsgeld bei Nichterfüllung der Pflichten ausfallen?
- Welche Fristen müssen bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingehalten werden?
- Wann kann ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden?
- Wie kann ein Erbe ein bereits verhängtes Zwangsgeld abwenden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall betrifft die Pflicht des Beklagten zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, das bisher nicht vorliegt.
- Der Schuldner hatte versäumt, aktiv die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu veranlassen und wartete passiv auf Anweisungen des Notars.
- Schwierigkeiten entstanden, weil der Schuldner den Notar nicht ausreichend unterstützte und Einwände des Gläubigers ungeklärt blieben.
- Das Gericht entschied, dass gegen den Beklagten ein Zwangsgeld festzusetzen ist, um die Verzögerung zu beenden und die Erstellung des Verzeichnisses zu erzwingen.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schuldner nicht alle ihm möglichen Handlungen ergriffen hatte, um das Verzeichnis zu erstellen.
- Der Schuldenverpflichtete muss aktiv am Prozess teilnehmen und eigenverantwortlich den Fortgang sicherstellen.
- Die Verhängung des Zwangsgeldes soll den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung motivieren.
- Der Beschluss zeigt, dass das rechtzeitige Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen entscheidend ist, um rechtliche Sanktionen zu vermeiden.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, was die Bedeutung der proaktiven Erfüllung gesetzlicher Pflichten unterstreicht.
Zwangsgeld im Erbrecht: Durchsetzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Die Auseinandersetzung mit dem Erbrecht kann oft kompliziert und zeitaufwendig sein. Insbesondere wenn es um die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geht, welches für die Erbverteilung und die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen entscheidend ist. Ein solches Verzeichnis erstellt eine detaillierte Vermögensaufstellung des Nachlasses und wird zum zentralen Element der Nachlassklärung. Verweigern Erben oder Testamentsvollstrecker die notarielle Beurkundung, können rechtliche Schritte, wie etwa die Anordnung eines Zwangsgeldes, notwendig werden, um die Einhaltung der Nachlasspflichten zu erzwingen.
In einem aktuellen Fall wird untersucht, wie ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses angeordnet wurde, und welche rechtlichen Fristen sowie Bedingungen dabei zu beachten sind.
Der Fall vor Gericht
OLG München verpflichtet Erben zur aktiven Mitwirkung bei notariellem Nachlassverzeichnis

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 10. November 2022 klargestellt, dass Erben bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitwirken müssen. Die bloße Beantwortung von Fragen des Notars reicht nicht aus, um der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Streit um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Der Fall behandelt einen Streit zwischen einem Gläubiger und einem Erben über die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Erbe wurde bereits durch ein Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Memmingen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zwar beauftragte er zunächst im Juli 2020 das Notariat M. in K. und später im Februar 2022 das Notariat V. in B. mit der Erstellung des Verzeichnisses, jedoch kam es in beiden Fällen nicht zur Fertigstellung.
Passivität des Erben führt zu Zwangsgeld
Das OLG München ordnete gegen den Erben ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 500 Euro. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Erbe nicht ausreichend auf die zügige Erstellung des Nachlassverzeichnisses hingewirkt habe. Besonders kritisch sahen sie, dass der Erbe nach einer abgesagten Beurkundung im September 2022 nicht von sich aus beim Notar vorstellig wurde, um die vom Gläubiger bemängelten Punkte zu klären.
Grundlegende Pflichten bei der Nachlassverzeichniserstellung
Das Gericht betonte in seinem Beschluss, dass die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses eine eigene Verbindlichkeit des Erben darstellt. Der Notar erfülle dabei keine eigene Pflicht, sondern unterstütze lediglich bei der Erstellung. Der Erbe müsse daher selbst aktiv werden und dürfe nicht darauf warten, bis der Notar Fragen stellt. Dies gelte insbesondere bei pflichtteilsrelevanten Aspekten, zu denen sich der Erbe von sich aus erklären müsse.
Rechtliche Grundlagen der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung eines Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach § 888 ZPO, da es sich um eine Unvertretbare Handlung handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung eines Dritten – in diesem Fall des Notars – erforderlich ist. Das Zwangsgeld dient dabei nicht der Sanktion vergangenen Verhaltens, sondern soll den Willen des Schuldners beugen, damit dieser alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte zur Erstellung des Verzeichnisses unternimmt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG München stellt klar, dass Erben bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine aktive Mitwirkungspflicht haben und nicht nur passiv auf Fragen des Notars reagieren dürfen. Die Erstellung des Verzeichnisses ist eine eigene Verpflichtung des Erben, nicht des Notars. Bei unzureichender Mitwirkung droht ein Zwangsgeld, auch wenn der Notar bereits beauftragt wurde. Das Urteil schafft Klarheit über die Pflichten von Erben im Zusammenhang mit der Nachlassverzeichniserstellung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Erbe oder Nachlassverwalter müssen Sie bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses selbst aktiv werden und dürfen nicht darauf warten, dass der Notar alle relevanten Informationen erfragt. Sie sind verpflichtet, dem Notar von sich aus alle pflichtteilsrelevanten Informationen mitzuteilen und zeitnah auf Rückfragen zu reagieren. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren Sie ein Zwangsgeld von bis zu 2.500 Euro oder sogar Ersatzzwangshaft. Bei Unsicherheiten über pflichtteilsrelevante Aspekte sollten Sie diese lieber zu viel als zu wenig offenlegen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert fundierte Rechtskenntnisse und sorgfältige Vorbereitung, um kostspielige Fehler zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte begleiten Sie durch den gesamten Prozess und schützen Sie vor rechtlichen Risiken wie Zwangsgeldern. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen die rechtssicheren Handlungsoptionen auf. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Pflichten hat ein Erbe bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses?
Ein Erbe hat bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine grundlegende Mitwirkungspflicht, die sich jedoch nicht auf eine zwingende persönliche Anwesenheit bei allen Terminen erstreckt.
Grundlegende Auskunftspflichten
Der Erbe muss dem Notar sämtliche relevanten Informationen über den Nachlass zur Verfügung stellen. Dazu gehören alle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Gegenstände des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Auch lebzeitige Schenkungen der letzten 10 Jahre müssen offengelegt werden, bei Schenkungen an Ehegatten sogar ohne zeitliche Begrenzung.
Konkrete Mitwirkungspflichten
Der Erbe muss detaillierte Angaben zu allen wertbildenden Faktoren der Nachlassgegenstände machen. Wenn sich beispielsweise ein PKW im Nachlass befindet, sind Marke, Modell, Baujahr, Neupreis, Kilometerstand und der allgemeine Zustand anzugeben.
Umfang der persönlichen Anwesenheit
Eine persönliche Anwesenheitspflicht des Erben besteht nur dann, wenn der Notar weiteren Aufklärungsbedarf hat. Wenn der Erbe bereits umfassende Dokumente bereitgestellt und die notwendigen Auskünfte erteilt hat, ist eine Teilnahme an weiteren Terminen nicht zwingend erforderlich.
Kostentragung
Die Kosten für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses werden aus dem Nachlass beglichen. Der Erbe kann für seinen eigenen Aufwand bei der Erstellung keine Kosten geltend machen. Die Notarkosten mindern den Nachlasswert und werden somit indirekt auch von den Pflichtteilsberechtigten mitgetragen.
Wie hoch kann ein Zwangsgeld bei Nichterfüllung der Pflichten ausfallen?
Das einzelne Zwangsgeld darf maximal 25.000 Euro betragen. Diese Obergrenze gilt einheitlich sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Steuerrecht.
Festsetzung und Androhung
Bei der erstmaligen Androhung wird in der Regel nicht sofort der Höchstbetrag angesetzt. Die Festlegung der konkreten Höhe liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Wiederholte Festsetzung
Wenn Sie der Verpflichtung auch nach Zahlung des ersten Zwangsgeldes nicht nachkommen, kann das Verfahren mehrfach wiederholt werden. Bei jeder neuen Festsetzung kann wieder ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro verhängt werden, bis die geforderte Handlung erfolgt.
Beendigung und Zahlungspflicht
Wenn Sie die geforderte Handlung – wie etwa die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – noch vor der Vollstreckung des Zwangsgeldes erfüllen, müssen Sie das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen. Bereits gezahlte Zwangsgelder werden jedoch nicht zurückerstattet.
Alternative Zwangsmaßnahmen
Falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, etwa bei Zahlungsunfähigkeit, kann das Gericht eine Ersatzzwangshaft anordnen. In bestimmten Fällen, wenn das Zwangsgeld von vornherein aussichtslos erscheint, ist auch die direkte Anordnung einer Zwangshaft möglich.
Welche Fristen müssen bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingehalten werden?
Bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gilt eine Grundfrist von drei bis sechs Wochen ab dem Zugang der Aufforderung durch den Pflichtteilsberechtigten. Diese Frist bezieht sich zunächst auf die Beauftragung eines Notars und die Einleitung der erforderlichen Schritte.
Fristen für die Fertigstellung
Für die tatsächliche Fertigstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses wird eine Frist von drei bis vier Monaten als angemessen erachtet. Bei besonders komplexen Nachlässen oder wenn der Erbe die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht kannte, kann diese Frist verlängert werden.
Zweistufiges Fristensystem
In der Praxis hat sich ein zweistufiges Fristensystem bewährt: Die erste Frist von zwei Wochen dient der Beauftragung eines Notars und dem Nachweis dieser Beauftragung. Die zweite Frist von bis zu sechs Monaten wird für die eigentliche Erstellung des Verzeichnisses gewährt.
Konsequenzen bei Fristüberschreitung
Wenn die gesetzten Fristen nicht eingehalten werden, können Pflichtteilsberechtigte gerichtliche Schritte einleiten. Das Gericht kann dann ein Zwangsgeld gegen den Erben festsetzen. Die Verzögerung durch den Notar entbindet den Erben dabei nicht von seiner Pflicht – er muss aktiv auf die Fertigstellung hinwirken und kann notfalls Rechtsmittel wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
Wann kann ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden?
Ein Zwangsgeld kann gegen einen Erben verhängt werden, wenn dieser seiner gesetzlichen Pflicht zur Vorlage eines vollständigen und korrekten notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt.
Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes
Ein gerichtlicher Titel muss vorliegen, der den Erben zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Das Zwangsgeld dient als Druckmittel, wenn der Erbe dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Konkrete Gründe für ein Zwangsgeld
Unvollständiges Nachlassverzeichnis: Wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegt, das wesentliche Informationen nicht enthält oder fehlerhaft ist. Beispielsweise reichen Fotos von verschlossenen Schränken nicht aus, um den Hausrat zu dokumentieren.
Verweigerung der Mitwirkung: Wenn der Erbe bei der notariellen Aufnahme nicht anwesend ist oder die Vorlage erforderlicher Unterlagen verweigert.
Mangelhafte Ermittlung: Wenn der Notar den Nachlassbestand nicht eigenständig und umfassend ermitteln konnte, weil der Erbe nicht ausreichend mitgewirkt hat.
Höhe und Durchsetzung des Zwangsgeldes
Die Höhe des Zwangsgeldes wird vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Bei Nichtbeitreibbarkeit kann das Zwangsgeld durch Zwangshaft ersetzt werden. Das Zwangsgeld entfällt, sobald der Erbe ein korrektes Verzeichnis vorlegt.
Verteidigungsmöglichkeiten des Erben
Der Erbe kann sich gegen ein Zwangsgeld wehren, wenn er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Eine sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ist möglich.
Wie kann ein Erbe ein bereits verhängtes Zwangsgeld abwenden?
Ein bereits verhängtes Zwangsgeld kann durch die vollständige Erfüllung der auferlegten Verpflichtung abgewendet werden. Im Fall eines notariellen Nachlassverzeichnisses bedeutet dies die ordnungsgemäße Erstellung und Vorlage des Verzeichnisses.
Erforderliche Schritte zur Abwendung
Die aktive Mitwirkung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist entscheidend. Dazu gehört die Beauftragung eines Notars und die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen. Bei Schwierigkeiten mit einem untätigen Notar muss der Erbe eine förmliche Beschwerde nach § 15 II Bundesnotarordnung beim zuständigen Landgericht einreichen.
Besondere Anforderungen
Das vorgelegte Nachlassverzeichnis muss vollständig und korrekt sein. Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Verzeichnis gilt nicht als Erfüllung der Verpflichtung. Dabei müssen alle wesentlichen Vermögenswerte wie Konten, Immobilien, Wertpapiere und Forderungen detailliert aufgeführt werden.
Zeitliche Aspekte
Die Erfüllung der Verpflichtung muss unverzüglich nach Verhängung des Zwangsgeldes erfolgen. Eine bloße Beauftragung des Notars reicht nicht aus – der Erbe muss alle notwendigen Schritte zur zeitnahen Fertigstellung des Verzeichnisses unternehmen. Bei absehbaren Verzögerungen kann beim Gericht ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Nachlassverzeichnis
Eine detaillierte Auflistung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Das Verzeichnis wird besonders wichtig, wenn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden oder mehrere Erben beteiligt sind. Es muss alle Gegenstände, Immobilien, Bankguthaben, Schulden und sonstige Vermögenswerte enthalten. Grundlage ist § 2314 BGB. Beispiel: Eine Erbin muss auflisten, dass der Verstorbene ein Haus im Wert von 400.000 Euro, ein Auto für 25.000 Euro und Bankguthaben von 50.000 Euro hinterlassen hat.
Pflichtteilsanspruch
Ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für bestimmte nahe Verwandte (Ehepartner, Kinder, Eltern), die durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und ist in §§ 2303 ff. BGB geregelt. Beispiel: Wird ein Kind im Testament enterbt, kann es trotzdem 25% des Nachlasses als Pflichtteil fordern, wenn der gesetzliche Erbteil 50% betragen hätte.
Testamentsvollstrecker
Eine vom Erblasser eingesetzte Person, die den letzten Willen umsetzt und den Nachlass verwaltet. Der Testamentsvollstrecker regelt die Verteilung des Erbes, zahlt Schulden und kann den Nachlass über Jahre verwalten. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 2197 ff. BGB. Er handelt unabhängig von den Erben und hat weitreichende Befugnisse. Beispiel: Ein Testamentsvollstrecker verkauft das Haus des Verstorbenen und verteilt den Erlös gemäß Testament an die Erben.
Unvertretbare Handlung
Eine Leistung, die nur vom Schuldner persönlich erbracht werden kann und sich nicht durch Dritte ausführen lässt. Im Kontext des § 888 ZPO ist dies relevant für Zwangsvollstreckungen. Kann beispielsweise nur der Erbe bestimmte Auskünfte über den Nachlass geben, liegt eine unvertretbare Handlung vor. Die Durchsetzung erfolgt mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft, da eine Ersatzvornahme nicht möglich ist.
Zwangsgeld
Ein vom Gericht festgesetzter Geldbetrag, der einen Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten zwingen soll. Anders als eine Geldstrafe dient es nicht der Bestrafung, sondern soll den Willen des Schuldners beugen. Basis ist § 888 ZPO. Bei Nichtzahlung kann Zwangshaft angeordnet werden. Beispiel: Ein Gericht verhängt 2.500 Euro Zwangsgeld gegen einen Erben, der sich weigert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 888 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Insbesondere wird festgelegt, dass Zwangsmaßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Lage ist, die geforderte Leistung zu erbringen. Im vorliegenden Fall steht die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Mittelpunkt, was eine konkrete Handlung des Schuldners voraussetzt.
- § 750 ZPO: Dieser Paragraph bespricht die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung darf nur eingeleitet werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist und die betroffenen Personen ordnungsgemäß benannt wurden. Im Fall des OLG München war die Vollstreckbarkeit des Urteils entscheidend, um das Zwangsgeld gegen den Beklagten anordnen zu können.
- Nachlassverzeichnis (§ 2353 BGB): Dieses Gesetz besagt, dass der Erbe verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, um den Nachlass ordnungsgemäß zu erfassen und eventuellen Ansprüchen gerecht zu werden. Der Beklagte hatte trotz vorheriger Beauftragung durch Notare versäumt, das erforderliche Nachlassverzeichnis zu erstellen, was zur Androhung von Zwangsgeld führte.
- § 267 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Pflicht zur Auskunftserteilung im Zivilprozess. Demnach ist der Beklagte verpflichtet, dem Gläubiger Informationen über den Nachlass zu liefern, wozu auch die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zählt. Die Weigerung des Beklagten, die gewünschten Auskünfte bereitwillig zu erteilen, wurde im Verfahren negativ gewertet.
- § 1 BeurkG: Dieses Gesetz regelt die notarielle Beurkundung und die Erstellung von notariellen Urkunden, einschließlich Nachlassverzeichnissen. Die Ablehnung des Beklagten, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, hinterlässt rechtliche Konsequenzen und beeinträchtigt die Möglichkeit des Gläubigers, seine Ansprüche durchzusetzen.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 W 775/22 – Beschluss vom 10.11.2022
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