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Nachweis Erbrecht durch Erbvertrag ohne Erbschein?

OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 139/21 – Urteil vom 22.10.2021

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen als Rechtsnachfolger der am 16.08.2019 verstorbenen Frau I-S den Beklagten auf Rückzahlung restlicher 200.000,- EUR aus zwei ihm von der Erblasserin über insgesamt 900.000,- EUR gewährten Darlehen in Anspruch. Die Erblasserin kündigte die Darlehen mit Schreiben vom 11.05.2017 (Anlagenband Kläger) zum 01.11.2017. Der Beklagte zahlte am 08.01.2019 400.000,- EUR und am 15.01.2019 weitere 300.000,- EUR an die Erblasserin zurück.

Für ihre Erbenstellung beziehen sich die Kläger auf den notariell beurkundeten Erbvertrag des Notars Dr. R vom 12.09.2017 (Anlagenband Kläger), wonach sie zu gleichen Teilen zu alleinigen und unbeschränkten Erben des Letztversterbenden der Eheleute S und I-S eingesetzt worden sind. S ist vor seiner Ehefrau am 21.03.2019 verstorben. Der Erbvertrag wurde erstmals am 28.05.2019 und sodann am 20.08.2019 durch das Amtsgericht O – (Az.) – eröffnet.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe bei einem Gespräch vom 21.03.2019 in seinem Haus versichert, dass sie die restlichen 200.000,- EUR bekämen.

Der Beklagte hat die Erbenstellung der Kläger bestritten. Solange die Kläger keinen Erbschein vorlegten, müsse bestritten werden, dass der Erbvertrag vom 12.09.2017 Wirkung entfaltet habe. Außerdem hat er die Fälligkeit der Darlehensforderung bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 200.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2019 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger die Gesamtrechtsnachfolge durch Vorlage des notariell beurkundeten Erbvertrages hinreichend nachgewiesen hätten. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass und weshalb er an der Erbberechtigung der Kläger zweifle. Die Darlehensgewährung sei unstreitig; die Rückzahlung sei aufgrund der Kündigung der Erblasserin zum 01.11.2017 auch fällig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin eine Klageabweisung erstrebt. Zur Begründung führt er aus, die Kläger hätten ihre Erbberechtigung nicht nachgewiesen. Die Vorlage des Erbvertrages sei nicht ausreichend. Sie hätten aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme des Beklagten einen Erbschein vorlegen müssen. Zweifel an der Erbenstellung der Kläger ergäben sich daraus, dass sie die Darlehnsverträge nicht vorgelegt hätten. Die angefochtene Entscheidung sei ein Überraschungsurteil, weil das Landgericht den Klägern die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben habe und nicht darauf hingewiesen habe, dass es den Beweis auch ohne vorgelegten Erbschein für erbracht gehalten hat.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2021 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Erbenstellung der Kläger sei nicht nur durch den vorgelegten Erbvertrag bewiesen, sondern ergebe sich auch aus dem weiteren Umstand, dass der Beklagte bei einer Zusammenkunft in seinem Privathaus den Klägern gesagt habe, sie brauchten sich keine Sorgen machen und bekämen die restlichen 200.000,- EUR. Dem Beklagten seien die Familienverhältnisse aufgrund einer langjährigen Freundschaft der Parteien bekannt gewesen. Das persönliche Vertrauensverhältnis sei auch der Grund dafür gewesen, dass dem Beklagten die Sicherheit für das Darlehen in Form von Pfandbriefen vor vollständiger Rückzahlung zurückgegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist aufgrund des von den Klägern vorgelegten Erbvertrages vom 12.09.2017 und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts O vom 20.08.2019 – (Az.) – zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass die Kläger Schlusserben der Darlehensgeberin I-S geworden sind und damit deren Anspruch gegen den Beklagten auf Darlehensrückforderung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sie übergegangen ist.

Diese Bewertung ist für den Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO bindend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründeten, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht aus der rein theoretischen Möglichkeit, dass der Erbvertrag unwirksam sein könnte.

Der Bundesgerichtshof hat sowohl für die Rechtsbeziehungen unter Privatleuten (NJW-RR 2005, 599) als auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Verbraucher und Kreditinstitut (NJW 2005, 2779; NJW 2013, 3716) erkannt, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Legt er ein notariell eröffnetes Testament vor, kann der Anspruchsgegner die Aktivlegitimation des Erben nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können.

Aus der Leistungstreuepflicht (§ 242 BGB) lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass die Legitimationsanforderungen, die an den Vertragspartner gerichtet werden, zumutbar sein müssen. Im Falle des Erbnachweises ist zumutbar nur das, was auch von einem Grundbuchamt verlangt werden könnte, in der Regel also nur die Vorlage einer eröffneten öffentlichen Verfügung von Todes wegen, falls diese existiert. Einen Erbschein darf der Vertragspartner daher nur dann verlangen, wenn auch das Grundbuchamt ihn fordern könnte, also in den Fällen, in denen konkrete, vom Vertragspartner darzulegende Zweifel an der ausgewiesenen Erbfolge bestehen oder in denen die Verfügung in sich unschlüssig oder unklar ist. Abstrakte Zweifel und bloße allgemeine Vermutungen berechtigen den Vertragspartner dagegen nicht, einen Erbschein zu verlangen. Ein solches Verlangen kann demnach auch nicht mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die Verfügung von Todes wegen später aufgehoben oder geändert sein könnte (Starke, NJW 2005, 3184). Diese Gefahr ist durch die Errichtung des zentralen Testamentsregisters im Jahr 2011 zumindest geringer geworden. Sowohl dem allgemein zuständigen Nachlassgericht als auch allen betroffenen Verwaltungsstellen werden kurzfristig die Sterbefallmitteilung und die Zuständigkeit aller beteiligten Stellen übermittelt (Keim ZEV 2014, 277).

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin den Erbvertrag vom 12.09.2017 später widerrufen oder geändert haben könnte. Der Beklagte führt insoweit an, dass die Kläger den Darlehensvertrag mit der Erblasserin nicht vorgelegt hätten, was ihnen als Erben hätte möglich sein müssen. Damit wird jedoch kein Anhaltspunkt für eine Änderung des Erbvertrages schlüssig dargelegt. Die Kläger brauchen den Darlehensvertrag schon deshalb nicht vorzulegen, weil die Darlehensgewährung unstreitig ist. Immerhin haben sie das Kündigungsschreiben der Erblasserin vom 11.05.2017 vorgelegt. Der Beklagte, der mit der Erblasserin befreundet war und insofern auch die familiären Verhältnisse kennen wird, trägt nicht vor, was ihn konkret am Bestand des Erbvertrages zweifeln lässt. Andere potentielle Erben haben sich bei ihm auch zwei Jahre nach dem Tod der Erblasserin nicht gemeldet. Schließlich liegt zwischen der Beurkundung des Erbvertrags und dem Tod der Eheleute S ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren, innerhalb derer es einen Anlass gegeben haben müsste, den Erbvertrag zu ändern. Hierzu bringt der Beklagte nichts vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Streitwert II. Instanz: 200.000,- EUR

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