Ein Antragsteller sollte die Kosten des Gutachtens im Erbscheinsverfahren von 1.559 Euro tragen und versuchte, diese auf einen Dritten abzuwälzen. Eine einzige versäumte Frist machte die Frage, wer die Kosten eigentlich hätte zahlen müssen, für das Gericht am Ende völlig irrelevant.
Urteile & Artikel
Ein Vertragserbe forderte 186.000 Euro an Schenkungen zurück, da sie seine Erbansprüche beeinträchtigten, obwohl ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag nachträglich vereinbart wurde. Das Gericht musste klären, ob dieser Vorbehalt die gesamte schutzwürdige Erberwartung des Klägers sofort eliminierte.
Die Erblasserin übertrug ihr Vermögen frühzeitig, reservierte sich einen Quotennießbrauch von 95 Prozent und rechnete fest damit, dass die 10-Jahres-Frist bei der Schenkung lief. Die Rechnung ging nicht auf: Nun muss der Erbe die geschenkten Vermögenswerte zwingend zu zwei Stichtagen neu bewerten lassen.
Ein einzelner Erbe erhob Einwände gegen das Europäische Nachlasszeugnis, was die Abwicklung eines komplexen Nachlassfalls in vier europäischen Staaten lahmlegte. Nun musste das Beschwerdegericht entscheiden, ob eine grenzüberschreitende Erbschaft durch bloß behauptete Einwände dauerhaft blockiert werden darf.
Ein weichender Erbe verzichtete vor 25 Jahren notariell auf alle künftigen Nachabfindungsansprüche aus der Hofübergabe des Ritterguts. Jahrzehnte später stand dieser unwiderrufliche Verzicht wegen des Verdachts auf Täuschung und verborgene Hofverkäufe plötzlich zur Disposition.
Nach der Teilungsversteigerung blockierte ein Ehegatte die Auszahlung des sechsstelligen Versteigerungserlöses und forderte 5.000 Euro Rückzahlung. Das Gericht musste klären, ob ein kleiner privater Schuldbetrag die gesamte Vermögensauseinandersetzung blockieren darf.
Ein Verfahrenspfleger forderte für die gerichtliche Genehmigung eines 85.000 Euro Hauskaufvertrags die Verfahrenspfleger-Vergütung nach RVG. Trotz seiner anwaltsspezifischen Tätigkeit für die unbekannten Erben verneinte das Gericht den höheren Vergütungsanspruch.
Eine Erblasserin mit fortgeschrittener Demenz hinterließ ein notarielles Testament im Wert von 333.333 Euro, doch ein zeitnahes Fachgutachten zweifelte stark an ihrer Testierfähigkeit. Obwohl der beurkundende Notar die Testierfähigkeit bejahte, könnte dieser positive Eindruck nun das gesamte Erbe gefährden.
Ein Notar bezeugte die Testierfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz, da die Erblasserin auf ihn kurz vor der Unterzeichnung einen klaren Eindruck machte. Das Oberlandesgericht musste klären, ob dieser positive „Fassaden-Effekt“ schwerwiegende medizinische Gutachten zur Testierunfähigkeit außer Kraft setzen kann. Zum vorliegenden | | Kontakt ÜbersichtWas passiert, wenn der Notar ein Testament beurkundet, aber der Arzt Demenz attestiert?Wann ist man laut Gesetz testierunfähig?Warum war das notarielle Testament trotz Beurkundung ungültig?Reicht der Eindruck des Notars als Beweis für […]
Der Bruder focht das handschriftliche Testament seiner verstorbenen Schwester an, da ihre Testierfähigkeit nach Hirninfarkt stark beeinträchtigt war. Obwohl ein ärztliches Gutachten eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit belegte, musste er beweisen, dass die Erblasserin genau im Moment der Unterschrift verwirrt war.
Ein schwerkranker Erblasser setzte im Krankenhaus ein notarielles Testament auf. Die Erben starteten die Anfechtung vom Testament wegen Testierunfähigkeit. Bloße Vermutungen über den Geisteszustand konnten die formelle Bestätigung der Testierfähigkeit durch den anwesenden Notar nicht widerlegen.
Ein Erblasser änderte sein Testament 2019, obwohl bei ihm bereits eine fortgeschrittene Testierunfähigkeit bei Demenz festgestellt wurde. Sachverständige mussten klären, ob seine Fähigkeit zum Autofahren und Einkaufen die schwerwiegenden medizinischen Befunde entkräften konnte.
Die 85-jährige Erblasserin nahm ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück – eine Rücknahme eines notariellen Testaments als Widerruf, die sie möglicherweise nicht verstand. Nun muss geklärt werden, ob die Rückgabe wegen eines Irrtums über die Widerrufswirkung angefochten werden kann.
Weil die Aktivmasse eines Erbes nicht ausreichte, stritt ein Anwalt über die korrekte Höhe seiner Nachlasspfleger Vergütung bei teilmittellosem Nachlass. Doch die Richter entschieden, dass selbst vorhandenes Vermögen nicht zählte und der Nachlass als gänzlich mittellos behandelt werden musste.
Die Erben hatten bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Hand, um eine hohe Nachlassforderung durchzusetzen und die Zwangsvollstreckung durch die Erbengemeinschaft zu starten. Trotz des positiven Titels scheiterte die Pfändung jedoch, weil die Richter auf eine unerwartete formale Hürde im Wortlaut des Urteils pochten.
Zwei Erben eines Einzelunternehmens wollten die Annahme der Erbschaft rückgängig machen, nachdem sich die Überschuldung des Nachlasses massiv gezeigt hatte. Das Amtsgericht Wernigerode prüfte daraufhin, ob die Sorgfaltspflicht der Erben vor der Erbschaftsannahme schwerer wiegt als nachträgliche Unkenntnis über die Schulden.
Zwei enterbte Kinder forderten den Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis, obwohl die Erbin bereits eine detaillierte private Aufstellung vorgelegt hatte. Trotz privater Auskunft reichte der begründete Verdacht auf unklare Vermögenswerte aus, um den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsanspruch erneut durchzusetzen.
Im Streit um das Erbe reichte der Vorerbe das geforderte Nachlassverzeichnis nur als Scan per E-Mail ein. Der Nacherbe bezweifelte die Gültigkeit, doch die Richter mussten nun die formellen Anforderungen des alten Paragraphen neu bewerten.
Ein Mann errichtete in der DDR mit seiner ersten Frau ein bindendes Testament, änderte es aber nach deren Tod zugunsten seiner zweiten Ehefrau. Obwohl der Mann sein Vermögen klar neu verteilt hatte, stand plötzlich die Unwirksamkeit des späteren Ehegattentestaments im Raum.
Ein enterbter Enkel forderte seinen Pflichtteil für Enkel bei Vaterschaftsfeststellung aus einer Millionenerbschaft, obwohl die Vaterschaft 1972 gerichtlich festgestellt wurde. Weil die Originalakten verschollen sind, bestritt die Erbin die Beweiskraft des 50 Jahre alten Eintrags im Geburtenregister.
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