Skip to content

Erbauseinandersetzung – Berücksichtigung von erbrachten Pflegeleistungen

Gerechte Erbverteilung: Pflegeleistungen rechtlich anerkannt

Ein Miterbenanspruch gemäß § 2057a BGB ermöglicht es dem anspruchsberechtigten Miterben, zusätzlich zu seinem Erbanteil aus dem Nachlass befriedigt zu werden, insbesondere für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser, bevor der verbleibende Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird; in diesem Fall wurde der Anspruch eines Miterben aufgrund besonderer Pflegeleistungen für die Erblasserin anerkannt und führte zur Abweisung der Klage des anderen Miterben bezüglich einer Zinsforderung aus dem Nachlass.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 11/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Miterbenanspruch nach § 2057a BGB ermöglicht die zusätzliche Befriedigung aus dem Nachlass vor dessen Aufteilung, wobei unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen berücksichtigt werden können.
  • Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte, dass Pflegeleistungen eines Miterben einen solchen Anspruch begründen können.
  • Der anspruchsberechtigte Miterbe kann somit über seinen Erbanteil hinaus befriedigt werden.
  • Im vorliegenden Fall erbrachte der Beklagte (Bruder des Klägers) solche Pflegeleistungen für die Erblasserin, was zu einem Ausgleichsanspruch gegenüber dem Nachlass führte.
  • Der Kläger begehrte vergeblich Verzugszinsen aus einer nicht mehr bestehenden Hauptforderung, da der Nachlass durch die Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs des Beklagten erschöpft war.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass besondere, unentgeltliche Pflegeleistungen erheblichen Einfluss auf die Erbauseinandersetzung haben können.
  • Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Abweisung seiner Klage.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Wenn Erben zur Pflege werden

Pflegeleistungen für Angehörige sind in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Viele Menschen kümmern sich selbstlos um betreuungsbedürftige Verwandte. Oft bleibt diese Fürsorge unentgeltlich. Im Erbrecht sind solche Pflegeleistungen jedoch von großer Bedeutung. Sie können erheblichen Einfluss auf die Erbauseinandersetzung nehmen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 2057a BGB einen Ausgleichsanspruch für Miterben vor, die dem Erblasser besondere Leistungen erbracht haben. Dazu zählen insbesondere Pflegeleistungen. Die Vorschrift dient der Anerkennung solcher Aufwendungen und soll Härten vermeiden. Miterben, die den Erblasser intensiv gepflegt haben, können dadurch einen zusätzlichen Anteil aus dem Nachlass erhalten.

➜ Der Fall im Detail


Pflegeleistungen in der Erbauseinandersetzung berücksichtigt

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 2 U 11/21) ging es um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und die Frage, inwiefern unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen bei der Erbverteilung berücksichtigt werden können.

Erbauseinandersetzung – Berücksichtigung von erbrachten Pflegeleistungen
(Symbolfoto: evrymmnt /Shutterstock.com)

Der Fall drehte sich um zwei Brüder, die nach dem Tod ihrer Mutter in eine rechtliche Auseinandersetzung geraten waren. Im Kern stand die Aufteilung des Nachlasses, speziell eine im Jahr 2007 an die Mutter ausgezahlte Abfindung in Höhe von 43.500 Euro. Während des Verfahrens kam es zu einem Vergleich bezüglich eines Teils der Forderungen, doch strittig blieb die Frage nach den Zinsforderungen des Klägers.

Rechtlicher Hintergrund und Streitpunkt

Der rechtliche Knackpunkt lag in der Anwendung des § 2057a BGB, der besagt, dass ein Miterbe für besondere, dem Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachte Leistungen, wie Pflegeleistungen, einen Ausgleich aus dem Nachlass fordern kann, bevor dieser unter den Erben aufgeteilt wird. Der Beklagte, der Bruder des Klägers, hatte solche Pflegeleistungen erbracht und verlangte entsprechend einen Ausgleich.

Gerichtliche Entscheidung zur Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das vorherige Urteil des Landgerichts Stendal. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte aufgrund seiner Pflegeleistungen einen berechtigten Anspruch auf einen Ausgleich aus dem Nachlass hatte. Das Gericht betonte die Bedeutung von § 2057a BGB, der es ermöglicht, solche besonderen Leistungen angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Anerkennung unentgeltlicher Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung und bietet damit eine wichtige Orientierung für ähnliche Fälle.

Schlüsselaspekte der gerichtlichen Bewertung

Das Gericht musste den Umfang der Pflegeleistungen und die Höhe des Ausgleichsbetrags schätzen. Dabei spielte nicht nur die Quantität der geleisteten Pflege eine Rolle, sondern auch die Qualität und die damit verbundene Belastung für den Pflegenden. Der Beklagte konnte schlüssig darlegen, dass die von ihm und teilweise seiner Ehefrau erbrachten Pflegeleistungen einen erheblichen Umfang hatten und somit einen Ausgleich rechtfertigten.

Konsequenzen für die Erbauseinandersetzung

Durch das Urteil wurde klargestellt, dass bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft besondere Leistungen, die einem Erblasser zu Lebzeiten erbracht wurden, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies hat weitreichende Folgen für die Praxis der Erbauseinandersetzung und unterstreicht die Notwendigkeit, auch immaterielle Werte und Leistungen bei der Erbteilung zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass das Rechtssystem bereit ist, denjenigen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die sich um ihre Angehörigen kümmern und dabei erhebliche persönliche Lasten tragen.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Neben der grundsätzlichen Entscheidung zur Berücksichtigung der Pflegeleistungen hatte der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Sowohl das Urteil des Senats als auch das des Landgerichts wurden ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies unterstreicht die Beständigkeit der gerichtlichen Entscheidung und deren sofortige Wirksamkeit für die Beteiligten.

Zusammenfassung der rechtlichen Auseinandersetzung

Dieser Fall illustriert, wie komplex Erbauseinandersetzungen sein können, insbesondere wenn es um die Anerkennung und Bewertung von Pflegeleistungen geht. Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt betont die Wichtigkeit einer gerechten Erbverteilung, die alle wesentlichen Beiträge zur Fürsorge und Unterstützung des Erblassers angemessen berücksichtigt. Es verdeutlicht die Relevanz des § 2057a BGB und bietet Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle, in denen Pflegeleistungen innerhalb der Familie erbracht wurden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rolle spielen Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung?

Pflegeleistungen spielen bei der Erbauseinandersetzung eine wichtige Rolle, da sie einen Ausgleichsanspruch für den pflegenden Abkömmling begründen können. Nach § 2057a BGB hat ein Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder anderweitig in besonderem Maße unterstützt hat, einen Anspruch auf einen Ausgleich bei der Erbverteilung.

Dieser Ausgleich wird vor der eigentlichen Aufteilung des Nachlasses vom Gesamtnachlass abgezogen und dem Erbteil des pflegenden Abkömmlings hinzugerechnet. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach Dauer und Umfang der Pflegeleistungen sowie dem Wert des Nachlasses und soll der Billigkeit entsprechen. Der Ausgleichsbetrag darf jedoch nicht den Wert des gesamten Nachlasses übersteigen.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung einen Anreiz für die häusliche Pflege schaffen und pflegende Kinder gegenüber nicht pflegenden besserstellen. Denn oft kümmert sich nur ein Kind um die Eltern, während die Geschwister keinen Beitrag leisten. Durch den Pflegeausgleich sollen die zeitlichen und finanziellen Nachteile des pflegenden Abkömmlings ausgeglichen werden.

Um den Ausgleichsanspruch geltend machen zu können, sollte der pflegende Abkömmling seine Leistungen möglichst genau dokumentieren, z.B. in einem Pflegetagebuch. Denn im Streitfall muss er Art, Dauer und Umfang der Pflege nachweisen können. Einigen sich die Erben nicht, entscheidet ein Gericht nach billigem Ermessen über die Höhe des Ausgleichs.

Der Erblasser kann den Pflegeausgleich durch letztwillige Verfügung ausschließen oder einschränken. Möchte er den Ehegatten oder andere pflegende Angehörige, die keine Abkömmlinge sind, für ihre Leistungen honorieren, muss er dies testamentarisch regeln. Alternativ kann er mit der Pflegeperson einen Pflegevertrag abschließen, der ein Entgelt für die Pflege vorsieht.

Was besagt § 2057a BGB bezüglich der Pflegeleistungen?

§ 2057a BGB regelt den Ausgleichsanspruch eines Abkömmlings, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder in besonderem Maße unterstützt hat. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel etc.), der durch Pflege, Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann von den Miterben einen Ausgleich verlangen.
  • Der Ausgleich erfolgt durch Erhöhung des Erbteils des pflegenden Abkömmlings. Der Ausgleichsbetrag wird vor der Aufteilung des Nachlasses vom Gesamtnachlass abgezogen.
  • Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach Dauer und Umfang der Leistungen sowie dem Wert des Nachlasses und soll der Billigkeit entsprechen. Es gibt keine feste Berechnungsformel.
  • Der Anspruch besteht nur bei gesetzlicher Erbfolge oder wenn die testamentarische Erbfolge der gesetzlichen entspricht. Der Erblasser kann den Ausgleich durch Testament ausschließen.
  • Wurde der pflegende Abkömmling für seine Leistungen bereits angemessen vergütet, entfällt der Ausgleichsanspruch.
  • Der Ausgleich wirkt sich auch auf die Berechnung von Pflichtteilen aus. Er kann den Pflichtteil pflegender Abkömmlinge erhöhen und den nicht pflegender Abkömmlinge verringern.

Ziel des § 2057a BGB ist es, Kinder, die Eltern pflegen, gegenüber nicht pflegenden Geschwistern zu begünstigen und ihre Leistungen zu honorieren.

Wie wird der Wert von Pflegeleistungen im Erbrecht bestimmt?

Der Wert von Pflegeleistungen im Erbrecht wird nach § 2057a Abs. 3 BGB so bemessen, wie es mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Es gibt keine feste Berechnungsformel, sondern die Gerichte entscheiden im Einzelfall nach billigem Ermessen.

Folgende Faktoren werden bei der Bewertung berücksichtigt:

  • Dauer und Umfang der Pflegeleistungen: Je länger und intensiver die Pflege war, desto höher fällt der Ausgleich aus. Maßgeblich sind Art, Häufigkeit und Zeitaufwand der Pflegetätigkeiten.
  • Wert des Nachlasses: Der Ausgleich muss im Verhältnis zum Wert des gesamten Nachlasses angemessen sein und darf diesen nicht übersteigen. Je größer der Nachlass, desto höher kann der Ausgleich ausfallen.
  • Immaterielle Aspekte: Berücksichtigt werden auch der ideelle Wert der Pflege für den Erblasser sowie persönliche Opfer und Belastungen des pflegenden Abkömmlings.
  • Vermögensinteressen der Miterben: Die Interessen der übrigen Erben und Pflichtteilsberechtigten sind einzubeziehen, der Ausgleich darf nicht zu deren unangemessener Benachteiligung führen.
  • Vorteile für den Pflegenden: Dem Ausgleich sind Vorteile gegenzurechnen, die der pflegende Abkömmling durch die Pflege erlangt hat, z.B. Wohnvorteile oder Schenkungen.

Die Gerichte orientieren sich in der Praxis häufig an den Vergütungssätzen für professionelle Pflegekräfte oder Heimunterbringungskosten. Teilweise wird auch ein fiktives Pflegeentgelt angesetzt und kapitalisiert. Letztlich muss aber immer eine Gesamtabwägung im Einzelfall erfolgen.

Um den Wert der Pflege im Streitfall nachweisen zu können, sollte der pflegende Abkömmling seine Leistungen möglichst genau dokumentieren, z.B. in einem Pflegetagebuch. Noch besser ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Erblasser über Art und Umfang der Pflege.

Können Pflegeleistungen die Erbquote beeinflussen?

Ja, Pflegeleistungen können die Erbquote beeinflussen, wenn ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel etc.) den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder in besonderem Maße unterstützt hat. Nach § 2057a BGB hat dieser Abkömmling dann einen Anspruch auf einen Ausgleich bei der Erbverteilung.

Der Ausgleich erfolgt, indem zunächst der auszugleichende Betrag vom Gesamtnachlass abgezogen wird. Vom verbleibenden Betrag erhalten alle Erben ihre Erbteile entsprechend ihrer Erbquote. Dem pflegenden Abkömmling wird dann zusätzlich der Ausgleichsbetrag hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich faktisch sein Erbteil gegenüber den anderen Erben.

Ein Beispiel: Der Nachlass beträgt 100.000 €. Kind A hat Pflegeleistungen im Wert von 20.000 € erbracht, Kind B nicht. Zunächst werden die 20.000 € vom Nachlass abgezogen, bleiben also 80.000 €. Davon erhalten A und B je die Hälfte, also 40.000 €. Dann werden bei A die 20.000 € Ausgleich hinzugerechnet. Somit erhält A insgesamt 60.000 € und B 40.000 € vom Nachlass.

Die Pflegeleistungen wirken sich also erhöhend auf den Erbteil des pflegenden Abkömmlings und verringernd auf die Erbteile der übrigen Erben aus. Der Erblasser kann den Pflegeausgleich aber auch durch Testament ausschließen. Für nicht als Erben berufene Pflegepersonen wie Ehegatten oder Lebensgefährten muss ein Ausgleich gesondert angeordnet werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 2057a BGB: Dieser Paragraph regelt den Anspruch eines Miterben auf einen Ausgleich aus dem Nachlass für besondere, dem Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachte Leistungen, wie z.B. Pflegeleistungen. Im Kontext des vorliegenden Falles bildet er die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung dieser Leistungen bei der Erbauseinandersetzung.
  • § 2042 Abs. 1 BGB: Dieser regelt die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft im Allgemeinen. Er ist relevant, da der Kern des Falles die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben ist, einschließlich der Anerkennung von Pflegeleistungen als Teil des Ausgleichs.
  • § 288 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit den Verzugszinsen bei Zahlungsverzug. Er kommt im spezifischen Fall zur Anwendung bei der Forderung des Klägers nach Verzugszinsen auf einen anerkannten Betrag der Hauptforderung.
  • § 812 Abs. 1 BGB: Betrifft die Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen. Obwohl nicht direkt im Text erwähnt, spielt dieser Paragraph eine Rolle beim Verständnis der rechtlichen Behandlung von Zahlungen, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung gemacht wurden, insbesondere wenn es um die Kosten für Dienstleistungen geht, die vom Nachlass bezahlt wurden.
  • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser bezieht sich auf den Umfang der Berücksichtigung von Tatsachen in der Berufungsinstanz. Für den Fall ist er wichtig, da er die Grundlage dafür bildet, welche Fakten das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung einbeziehen darf.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Betrifft die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Kontext legt er fest, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, was insbesondere im Falle der Zurückweisung der Berufung des Klägers relevant ist.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 11/21 – Urteil vom 21.10.2021

Leitsatz

1. Ein Anspruch eines Miterben nach § 2057a BGB bewirkt, dass der anspruchsberechtigte Miterbe über seinen Erbanteil hinaus den Betrag zusätzlich aus dem Nachlass verlangen kann, d.h., dass sein Anspruch im Voraus aus dem Nachlass zu befriedigen ist, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend den Erbquoten unter sämtlichen Erben zu verteilen ist.

2. Nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB gehören zu den anspruchsbegründenden besonderen Leistungen insbesondere auch unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen gegenüber dem späteren Erblasser.

3. Zur gerichtlichen Schätzung des Umfangs der Pflegeleistungen sowie Festsetzung der Höhe des Ausgleichsbetrages.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Bruder, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach ihrer gemeinsamen Mutter I. S. .

Die Prozessparteien sind Erben nach ihrer Mutter jeweils zu einem Anteil von ½. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist teilweise bereits erfolgt; offen ist noch die Aufteilung einer im Jahre 2007 an die Mutter gezahlten Abfindung in Höhe von 43.500,00 €.

Während des laufenden Rechtsstreites haben die Prozessparteien einen Vergleich über die Hauptforderung geschlossen, danach hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 20.000,00 € anerkannt – insoweit ist am 05.10.2020 ein Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts ergangen – und beide Prozessparteien haben den Rechtsstreit wegen der weitergehenden (Haupt-)Forderung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Bei der Fortsetzung des Rechtsstreits und auch im Berufungsverfahren geht es um die Zinsforderung, welche der Kläger mit der am 23.01.2020 erhobenen Klage geltend gemacht hat, reduziert auf den anerkannten Betrag der Hauptforderung.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Prozessparteien und Übergang ins schriftliche Verfahren mit am 21.12.2020 verkündeten Schlussurteil (neben der deklaratorischen Feststellung der Erledigung hinsichtlich des Teilbetrages i.H.v. 1.750,00 €) abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Zinsforderung nunmehr als Hauptforderung weiterverfolgt.

Der Senat hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und dem Kläger eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2021 hat Berücksichtigung gefunden.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Berufungsantrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf 20.000,00 € in gesetzlicher Höhe des § 288 Abs. 1 BGB seit dem 25.06.2007 zu zahlen, ist dahin auszulegen, dass der Kläger vom Beklagten einen pauschalierten Verzugsschaden wegen der verspäteten Zahlung in Höhe von 20.000,00 € im Zuge der Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB geltend macht. Hieran ändert auch das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2021 nichts. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet, soweit er auf Zeiträume bis zum 12.07.2019 gerichtet ist.

1. Die Zinsforderung ist von Anfang und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz als eine Nebenforderung zum Anspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB geltend gemacht worden.

a) In der ursprünglichen Klageschrift ist die Hauptforderung in Höhe von 21.750,00 € als Restbetrag aus der teilweise erfolgten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend gemacht worden; hierauf – d.h. auf den Restauseinandersetzungsauszahlungsbetrag – sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2007 verlangt worden. Angesichts des Umstandes, dass der vermeintlich zum Nachlass gehörende Auszahlungsbetrag des Abfindungsanspruchs der Erblasserin mit 43.500,00 € beziffert war, ist dieser Antrag dahin auszulegen gewesen, dass es sich bei der Zinsforderung nicht um eine zur Hauptforderung gehörige Teilposition handeln sollte, sondern um eine Nebenforderung zum Hauptanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB.

b) Nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten und der übereinstimmenden Erledigterklärung beider Prozessparteien bezüglich der gesamten Hauptforderung hat der Kläger die Zinsforderung als Klageantrag aufrechterhalten. Aus diesem Verhalten ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger die Zinsforderung gerade nicht als einen Bestandteil seiner Hauptforderung, sondern als einen Verzugsschaden zur Hauptforderung gemeint hat. Dieser Aussagegehalt seines Prozessantrages wird bekräftigt durch den Umstand, dass er die Zinsforderung in Akzessorietät zur Einigung über die Hauptforderung auf einen Grundbetrag von 20.000,00 € reduziert hat.

c) Gleiches gilt für die Berufungsbegründung. Der Kläger hat nicht etwa geltend gemacht, dass das Landgericht seinen aufrechterhaltenen Klageantrag falsch ausgelegt habe, sondern er hat zu den Voraussetzungen des Verzuges mit der (Teil-)Auszahlung von 20.000,00 € vorgetragen. Für die nunmehr mit dem nachgelassenen Schriftsatz erwogene Auslegung gibt es im Prozessstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Ansatz.

2. Geht es dem Kläger jedoch um eine Nebenforderung zu seinem gegen den Beklagten gerichteten Restanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB, so ist der Berufungsantrag von Anfang an unschlüssig bezüglich jeglicher Zinsforderungen bis zum 12.07.2019. Denn der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB wird mit dem Erbfall (hier am 18.08.2014) begründet und wird frühestens fällig im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der streitigen Auseinandersetzungsposition (hier am 12.07.2019). Vor Fälligkeit ist für einen Schuldnerverzug kein Raum.

3. Nur vorsorglich ist darauf zu verweisen, dass selbst unter Berücksichtigung der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2021 geltend gemachten Auslegung des Berufungsantrages eine Unschlüssigkeit gegeben wäre, und zwar bezogen auf den gesamten Antrag. Denn wenn mit der Zinsforderung, welche Gegenstand des Antrages ist, ein Teil der Hauptforderung, also des Auszahlungsanspruchs aus der Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB, gemeint gewesen wäre, dann wäre diese Teilforderung von der übereinstimmenden Erledigterklärung der Prozessparteien erfasst gewesen. Die Prozessparteien haben ausdrücklich den Anspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB insgesamt für erledigt erklärt, was auch im Tenor des Schlussurteils zum Ausdruck gekommen ist. Wäre die Zinsforderung lediglich eine Rechnungsposition dieser Hauptforderung gewesen, so wäre sie nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), welcher auch für die Auslegung von Prozesserklärungen maßgeblich ist, von den übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erfasst gewesen.

II. Soweit der Berufungsantrag nach den Vorausführungen nicht bereits unbegründet ist, folgt seine Unbegründetheit aus den nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie aus dem vom Senat ergänzend herangezogenen unstreitigen Prozessvortrag.

1. Der Kläger geht allerdings in diesem Rechtsstreit zu Recht davon aus, dass gegenüber der bis Juli 2019 durchgeführten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der beiden Prozessparteien weitere Aktiva des Nachlasses zu berücksichtigen sind, und zwar der dem Nachlass der Erblasserin zugehörige Teil des Abfindungsbetrages, welchen die Eltern der Prozessparteien, zuletzt die Erblasserin allein, vorgerichtlich und dann gerichtlich gegen die Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft geltend gemacht hatten. Diese zusätzliche Aktivposition des Nachlasses ist jedoch lediglich mit 36.654,28 € zu beziffern. Denn dem Vermögen der Erblasserin flossen im Jahre 2007 zwar 43.500,00 € Abfindung zu, es war aber zugleich mit der Verbindlichkeit belastet, den mit der Regelung der Angelegenheit beauftragten Anwalt bezahlen zu müssen. Hierfür wandte die Erblasserin unstreitig 6.845,28 € auf. Insoweit kommt es – entgegen dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2021 – nicht darauf an, ob die Erblasserin diese Verbindlichkeit im Wege einer Vorschuss- oder im Wege einer Schlusszahlung erbrachte; es ist lediglich anzumerken, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben ist, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit dadurch erfolgte, dass der beauftragte Anwalt seine Vergütungsforderung von dem über sein Konto gezahlten Abfindungsbetrag einbehielt. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es auch ohne Bedeutung, ob und ggf. wann diese Verbindlichkeit durch eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung fällig wurde, denn die Erblasserin hat gegen den Einbehalt dieser Vergütung durch den beauftragten Anwalt keine Einwendungen erhoben. Ein etwaiger Anspruch der Erblasserin gegen den Anwalt auf eine (teilweise) Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB wäre zwar in den Nachlass gefallen, hätte aber nach dem Eintritt des Erbfalls im Jahre 2014 von der Erbengemeinschaft wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der vorgelegte Entwurf der Anwaltsrechnung sachlich und rechnerisch keinen Bedenken begegnet, insbesondere war der für die außergerichtliche Tätigkeit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert einer Gebührenstufe bis zu 105.000,00 € gerechtfertigt, weil die von den Eltern der Prozessparteien geltend gemachten Abfindungsansprüche ursprünglich in Höhe von knapp 100.000,00 € beziffert wurden.

2. Von den Aktiva des Nachlasses ist neben den von den Prozessparteien bereits vor dem vorliegenden Rechtsstreit anerkannten Nachlassverbindlichkeiten eine weitere Forderung abzuziehen, nämlich der Anspruch des Beklagten gegen den Nachlass nach § 2057a BGB. Dies führte jedenfalls zur Erschöpfung des Nachlasses durch die bis Juli 2019 vorgenommenen Auszahlungen im Rahmen der Auseinandersetzung. Mangels einer (Rest-) Hauptforderung des Klägers gegen den Beklagten besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

a) Ein Anspruch eines Miterben nach § 2057a Abs. 1 BGB bewirkt, dass der anspruchsberechtigte Miterbe über seinen Erbanteil hinaus den Betrag zusätzlich aus dem Nachlass verlangen kann, d.h. dass er im Voraus aus dem Nachlass seinen Ausgleichsanspruch befriedigen kann, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend der Erbquoten verteilt wird. Nach diesen Maßstäben wurde hier der zusätzlich als Aktiva zu berücksichtigende Betrag von 36.654,24 € durch die vorab zu bewirkende Auszahlung des Ausgleichsanspruchs des Beklagten aufgezehrt, so dass für die nach den paritätischen Erbquoten vorzunehmende Verteilung ein zusätzlicher Betrag nicht verblieb.

b) Der Beklagte hat gegen den Nachlass nach § 2057a Abs. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach erworben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Landgericht in seinem Schlussurteil zu Recht als erfüllt angesehen.

aa) Nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB sind insbesondere auch Pflegeleistungen, welche der künftige Miterbe gegenüber dem Erblasser erbringt, als besondere Leistungen i.S. der Vorschrift anzusehen. Der Beklagte hat – in Person bzw. ihm zurechenbar in Person seiner Ehefrau – solche besonderen Pflegeleistungen erbracht.

bb) Der Kläger hat zwar den Umfang der vom Beklagten behaupteten Pflegeleistungen bestritten, aber bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts stehen besondere Pflegeleistungen des Beklagten in einem nicht unerheblichen Umfang fest. Denn die Erblasserin war ab dem Jahre 1998 wegen fortschreitender Demenz und ab dem Jahre 2009 wegen der eingetretenen Immobilität (Zustand nach Oberschenkelhalsbruch) erheblich pflegebedürftig. Insoweit liegt eine Bescheinigung der A. über einen Pflegeaufwand je Tag von 221 Minuten (drei Stunden 41 Minuten) vor. Bis zu seinem Tode am 04.07.2003 übernahm der Ehemann der Erblasserin die Pflegeleistungen. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die V. eine morgendliche Pflege der Erblasserin. Im Übrigen standen lediglich der Beklagte bzw. dessen Ehefrau für die Pflege der Erblasserin zur Verfügung. Denn der Kläger beteiligte sich nicht an der Pflege und andere außerfamiliäre Pflegeleistenden existierten nicht. Der Umfang der häuslichen Pflegeleistungen der Familie des Beklagten umfasste mithin zumindest die Mahlzeiten mittags und abends, die Reinigung der Wäsche der Erblasserin, deren Körperpflege und die Erledigung des Einkaufs des täglichen Bedarfs. Selbst wenn man vom o.g. anerkannten Pflegebedarf die morgendliche Pflege durch die V. in Abzug bringt, verbleiben reine Pflegeleistungen des Beklagten von nahezu 3,5 Stunden täglich. Darüber hinaus bestellte das Amtsgericht den Beklagten auch formal zum Betreuer u.a. mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten (Rente, Abfindungsanspruch, Einkauf des täglichen Bedarfs); auch diese Leistungen erbrachte der Beklagte.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Umstand, dass das Amtsgericht dem Beklagten im Rahmen der Betreuung eine Berechtigung zur Entnahme von 1.000,00 € je Monat vom Konto der Betroffenen einräumte, keinen Einfluss auf den Ausgleichsanspruch nach § 2057a Abs. 1 BGB. Allerdings ist klarzustellen, dass es insoweit nicht etwa um eine Vergütung für die Tätigkeit als Betreuer ging, sondern um einen Betrag zur Begleichung der laufenden Lebenshaltungskosten der Betroffenen. Diese Berechtigung wird pauschal erteilt, um den Betreuer insoweit von der Rechenschaftslegung im Einzelnen zu befreien. Es ist unstreitig, dass der Beklagte von dieser Berechtigung keinen Gebrauch machte. Selbst wenn die Kontovollmacht für Abhebungen zugunsten der Erblasserin genutzt hätte, käme diesen Beträgen keine Bedeutung i.S.v. § 2057a Abs. 2 BGB zu.

dd) Schließlich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass der Beklagte die Pflegeleistungen gegenüber der Erblasserin unentgeltlich erbrachte, nicht etwa dazu führt, dass er mit einem Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat es vielmehr sogar als Regelfall angesehen, dass besondere Leistungen i.S.v. § 2057a Abs. 1 BGB unentgeltlich erbracht werden. Mit der in Absatz 1 Satz 2 getroffenen Regelung sollte gerade eine besondere Wertschätzung der unentgeltlichen Pflegeleistungen bewirkt werden. Dies zeigt sich auch in der Anrechnungsregelung des § 2057a Abs. 2 BGB; wo Entgelte nicht gezahlt worden sind, ist nichts anzurechnen.

c) Der Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen den Nachlass nach § 2057a Abs. 1 BGB ist zumindest in Höhe von 39.000,00 € begründet; dieser Betrag übersteigt den Betrag der zusätzlich zu berücksichtigenden Aktiva des Nachlasses. Denn die Höhe des Ausgleichsanspruches hat das Prozessgericht, welches über die Erbauseinandersetzung entscheidet, nach § 2057a Abs. 3 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei sind die Intensität bzw. der Umfang sowie die Dauer der gegenüber der Erblasserin erbrachten Pflegeleistungen angemessen zu berücksichtigen. Dies kann jedenfalls auch dadurch geschehen, dass ein Ausgleichsbetrag je Monat ermittelt und der Festsetzung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegt wird. Selbst wenn der Senat hier lediglich einen monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 € in Ansatz bringt, resultiert hieraus bereits ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 39.600,00 € (3.600 € p.a. x 11 Jahre <05.07.2003 bis 18.08.2014>).

3. Auf ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten kommt es – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht an.

C.

I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!