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Die steuerlichen Besonderheiten bei einer Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft: Was Sie steuerlich beachten sollten

Wer erbt, zahlt Steuern. Diese Situation ist eindeutig doch bei einer sogenannten Erbengemeinschaft gibt es durchaus steuerliche Besonderheiten, die berücksichtigt werden wollen.

1. Die ertragssteuerlichen Merkmale der Erbengemeinschaft

Bei einer Erbengemeinschaft gibt es sowohl Rechte als auch Pflichten, die von der Gemeinschaft eingehalten werden müssen. Eine jener Pflichten ist die Erklärungspflicht, nach der eine Erbengemeinschaft sämtliche laufenden Einnahmen – beispielsweise aus Kapitalerträgen sowie auch Mieteinnahmen – gegenüber dem Finanzamt auf der Grundlage des § 180 I 1 Ziffer 2a der Abgabenordnung anzeigen muss. Hierfür gibt es eigens eine Erklärung, mit welcher die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden kann. Es ist dabei vollends ausreichend, dass ein Miterbe der Erbengemeinschaft diese Erklärung abgibt, da diese Erklärung für die anderen Miterben eine befreiende Wirkung erzielt. Mit dieser Erklärung stellt das Finanzamt dann die Einkunftshöhe fest und errechnet in dem Feststellungsbescheid auch die Beteiligungshöhe jedes einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft auf der Grundlage seiner Erbquote. Das Finanzamt leitet diese Feststellung auch automatisch an die zuständigen Finanzämter jedes Mitglieds der Erbengemeinschaft weiter.

Erbschaftssteuer Erbengemeinschaft
Besonders Erbengemeinschaften sollten sich in Sachen Erbschaftssteuer gut informieren und beraten lassen um bei den komplizierten Zusammenhängen nichts falsch zu machen. Foto: Kiwar/Bigstock

Auch dann, wenn die Erbengemeinschaft einen Gewerbebetrieb fortführt, gilt die Erklärungspflicht. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der Nachlassgeber zu Lebzeiten unvollständige oder sogar unrichtige Steuerangaben gemacht hat und dadurch steuerliche Vorteile erzielt hat. In diesem Fall muss jeder einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft ohne schuldhaftes Verzögern gegenüber dem Finanzamt richtige Angaben tätigen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Miterbe vollständige und reale Kenntnisse von dem Umstand der falschen Steuerangaben hatte. Besteht bloss die reine Vermutung oder hat der Erblasser überhaupt keine Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt getätigt begründet sich daraus keine Handlungspflicht des Miterben gegenüber dem Finanzamt. Abgegrenzt werden müssen zudem auch die Einkünfte, die in dem Steuerjahr des Erbfalles von dem Erblasser sowie den Erben erzielt werden. In diesem Jahr können sowohl der Erbe als auch der Verstorbene steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben was natürlich gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden muss. Hat der Nachlassgeber Steuerschulden hinterlassen werden diese von dem reinen Wert des Nachlasses abgezogen.

2. Die erbsteuerlichen Merkmale der Erbengemeinschaft

Im Hinblick auf die Erklärungspflichten kann das Finanzamt verlangen, dass jeder Beteiligte einer Erbengemeinschaft eine Steuererklärung abgibt. Dies gilt auch dann, wenn der Miterbe selbst überhaupt nicht steuerpflichtig ist. Diese Feststellung wird von dem Finanzamt selbst getroffen. Der Miterbe hat nach § 1 Erbsteuergesetz binnen drei Monaten gegenüber dem Finanzamt seine Erbschaft anzuzeigen. Die zuständigen Gerichte sowie auch Notare haben die gesetzliche Pflicht, eine Mitteilung an das Finanzamt herauszugeben. Es besteht die Möglichkeit für die Erbengemeinschaft, aus Kostengründen eine gemeinschaftliche Steuererklärung abzugeben. Eine Verpflichtung hierzu gibt es jedoch nicht. Sofern ein Testamentsvollstrecker beauftragt wurde hat dieser die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. Testamentsvollstrecker stellen auch sicher, dass die Steuer aus dem Nachlass direkt beglichen wird.

Wird ein Eigenheim an eine Erbengemeinschaft vererbt wird im Zuge der Teilungsanordnung der Wert ermittelt und die Erbschaft entsprechend geregelt. Wird im Zuge dieser Erbschaft ein Miterbe ausgezahlt, so ist für den Erbe, welcher das Eigenheim übertragen bekommt, diese Erbschaft zunächst steuerfrei während der Erbe, welcher ausgezahlt wird, auf seinen Erbteil Steuern zu entrichten hat. Steuerlich geltend gemacht werden kann auch ein sogenannter Pflichtteil. Sofern eine Nachlassverbindlichkeit als Zugewinnausgleichsforderung besteht können alle Miterben diese Schuld von ihrem Erbteil in Abzug brignen, wenn eine Erbschaft ausgeschlagen oder ein Ehegatte enterbt wurde jedoch seinen Anspruch geltend macht.

3. weitere steuerliche Merkmale im Zuge der Erbauseinandersetzung

Sofern Gegenstände Teil des Erbvermögens sind und bei einem verpachteten Betrieb dem Betriebsvermögen angehören erfolgt die Übertragung dieses Erbvermögens auch auf diejenigen Miterben, welche den Betrieb nicht weiterführen. Dies stellt einen regelmässigen Veräusserungsgewinn dar und muss entsprechend gegenüber dem Finanzamt deklariert werden. Sofern ein Miterbe im Zuge der Nachlassteilung ein Grundstück erwirbt, welches Teil der Erbmasse ist, so ist dieser Erwerb von der Grundsteuer befreit. Anderweitige Steuerfolgen bleiben hiervon jedoch unberührt. Es ist daher sehr ratsam vor dem Erwerb eine umfassende Prüfung aller steuerlichen Auswirkungen durchzuführen. Eine Besonderheit stellt hierbei die sogenannte Realteilung gegen Ausgleichszahlung dar, nach welcher eine Erbengemeinschaft sowohl eine Immobilie als auch Kapital von einem Erblasser erbt.

Notar und Rechtsanwalt bei Erbschaft
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft und dem Erbschaftssteuergesetz kann es durchaus ratsam sein, die Hilfe und Beratung eines Rechtsanwaltes und Notars in Anspruch zu nehmen. Foto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Im Zuge einer Erbschaft ist es immer ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser Rechtsanwalt sollte idealerweise auch gleichzeitig Notar sein, um die entsprechenden Regelungen aufsetzen zu können. Da das Erbschaftssteuergesetz sehr weitreichend ist und jede erdenkliche Situation berücksichtigt sollte gleichzeitig auch ein Steuerberater konsultiert werden, welcher die genauen steuerlichen Folgen für die Erbengemeinschaft sowie auch den einzelnen Miterben genau einschätzen kann. Solange die Erbengemeinschaft sich menschlich gesehen zugewandt ist sollte sich alles, was mit der Erbschaft zu tun hat, sehr gut regeln lassen.

Kompliziert wird die Situation immer erst dann, wenn Streitigkeiten zwischen den einzelnen Miterben vorherrschen und eine gemeinschaftliche Kommunikation nicht mehr möglich ist. In diesem Fall sollte jeder einzelne Miterbe einer Erbengemeinschaft lieber einen eigenen Rechtsanwalt bzw. Notar konsultieren, da ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt immer nur die Erbengemeinschaft an sich aus rechtlicher Sicht beraten kann und auf die einzelnen Rechte der Miterben keinerlei Rücksicht nehmen kann. Gleichermassen verhält es sich auch mit dem Steuerberater. Der Steuerberater berät die Miterben aus Sicht der Erbengemeinschaft heraus und wird entsprechende Ratschläge erteilen bzw. die Mitteilungen an das Finanzamt aus Sicht der Erbengemeinschaft heraus tätigen. Eigene persönliche Steuersituationen der jeweiligen Miterben werden hierbei nicht berücksichtigt.

Auch ein Testamentsvollstrecker fungiert lediglich aus Sicht der Erbengemeinschaft heraus. Ist ein Testamentsvollstrecker mit der Durchführung der Nachlassregelung beauftragt kann er jedoch von einem einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft nicht von seinen Aufgaben entbunden werden. Dieser Umstand muss einfach akzeptiert werden auch wenn einzelne Miterben der Erbengemeinschaft vielleicht Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Testamentsvollstreckers haben.

Im Volksmund herrscht das Sprichwort vor, dass bei Geld die Freundschaft aufhört. Gleiches gilt bedauerlicherweise in der gängigen Praxis nur zu häufig bei Verwandtschaften, da Blut eben leider nicht immer dicker als Wasser ist. Bei aller Trauer um den Nachlassgeber sollte der Miterbe einer Erbengemeinschaft jedoch auf jeden Fall im Hinblick auf das Erbe einen kühlen Kopf bewahren und sich von anderen Miterben nicht beeinflussen lassen. Eine anwaltliche Vorabberatung ist immer dann sinnvoll, wenn Zweifel an der korrekten Durchführung der Nachlassregelung bestehen oder wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft irgenwelche merkwürdigen Vorschläge im Hinblick auf die Nachlassverteilung bei den anderen Miterben vorträgt.

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