Wie können die Erben ihren gegen den Erbschaftsbesitzer durchsetzen?

Die Auskunftsansprüche des Erben
Es kommt immer wieder vor, dass der Erbbegünstigte gar nichts von seinem Erben weiß. Zur wirksamen Übertragung eines Vermögens von Todes wegen kommt es weder auf die Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers an, noch bedarf es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Erben. Erfährt der Erbe schließlich doch von seiner Erbschaft, muss er zunächst in Erfahrung bringen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Da sich dies oftmals als schwierig herausstellt, hilft das Gesetz dem Erben mit Auskunftsansprüchen aus. So behandeln die §§ 2018–2031 BGB den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt.
Der Erbschaftanspruch
Gemäß § 1922 BGB wird der Erbe nicht erst ab Kenntnis des Erbfalls, sondern bereits mit dem tatsächlichen Tod des Erblassers Eigentümer des Nachlasses. Somit geht auch der Erbschaftsanspruch direkt nach dem Tod des Verfügenden auf den Erben über. Durch den Erbschaftsanspruch wird dem Erben die Stellung als Eigentümer und Besitzer am Nachlass eingeräumt. Voraussetzung für das Bestehen des Herausgabeanspruchs des berechtigten Erben ist, dass jemand etwas aus dem Nachlass erlangt hat, ohne ein tatsächliches Erbrecht zu besitzen. Darüber hinaus muss bei diesem sogenannten Erbschaftsbesitzer noch die Anmaßung des Erbrechts hinzutreten. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, kann der wahre Erbe auf Herausgabe klagen, § 2018 BGB. Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Nachlassgegenstände exakt bezeichnet werden müssen. Eine pauschale Klage auf Herausgabe des Nachlasses gibt es nicht.
Form und Umfang des Auskunftsanspruches

Der Erbschaftsanspruch nützt demnach nichts, wenn der Erbe die Nachlassgegenstände nicht genau kennt. Um seine Ansprüche durchsetzen zu können, steht ihm gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer zu. Der Anspruch auf Auskunft verpflichtet den Erbschaftsbesitzer dazu, dem Erben ein schriftliches Verzeichnis über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erstellen. Anhand dieser Auflistung muss der Erbe die Nachlassgegenstände einwandfrei identifizieren können. Bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit des Verzeichnisses kann der Erbe verlangen, dass der Erbschaftsbesitzer eine Versicherung an Eides statt abgeben muss. Die Auskunftspflicht des Erblassers umfasst das Barvermögen, den Hausrat, persönliche Gegenstände sowie Immobilien. Des Weiteren müssen auch nicht mehr vorhandene und nicht mehr auffindbare Gegenstände in das Verzeichnis aufgenommen werden. Die Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten, müssen jedoch nicht angegeben werden.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten
Sowohl der Erbschafts- als auch der Auskunftsanspruch stehen zunächst dem Alleinerben zu. Zudem kann ein Miterbe die Auskunftsrechte gegen den Erbschaftsbesitzer geltend machen. Er kann gegenüber einem Dritten allerdings nur Leistung an alle Miterben verlangen. Außerdem steht ihm ein Anspruch gegen die Miterben zu, wenn diese sein Erbrecht entweder generell bestreiten oder wenn sie mehr erlangt haben, als es ihrem Erbteil entspricht. Der Nacherbe kann ebenfalls zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören. Er erlangt den bereits für den Vorerben entstandenen Erbschaftsanspruch mit dem Nacherbfall. Mit dem Nacherbfall endet zugleich die Anspruchsberechtigung des Vorerben. Weitere Anspruchsberechtigte sind beispielsweise der Erbschaftskäufer, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlasspfleger. Es bleibt noch zu erwähnen, dass die Auskunftspflicht auch vererblich ist. Obwohl die Auskunftspflicht zu Lebzeiten des Verpflichteten persönlich erfüllt werden muss bedeutet dies nicht, dass sie mit dem Tode des Verpflichteten untergeht.