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Unternehmertestament – Was ist zu beachten?

Was Unternehmer wissen müssen, um die Unternehmensnachfolge zu regeln

Grundsätzlich sollte sich jeder Mensch zu Lebzeiten schon Gedanken über ein Testament machen, mit welchem der Besitzübergang der weltlichen Besitztümer nach dem Ableben des Erblassers geregelt wird. Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten jedoch Unternehmer gewesen ist und sich das Unternehmen noch im Besitz befindet, so sollte ein spezielles Unternehmertestament ins Auge gefasst werden. Durch das Unternehmertestament wird letztlich die Unternehmensnachfolge und die damit verbundene finanzielle Absicherung geregelt. Das Unternehmertestament kann überdies auch dazu dienen, nach dem Ableben des Testators den immens wichtigen Familienfrieden dahingehend zu sichern, als dass klare Verhältnisse in Bezug auf das Unternehmen geschaffen werden.

Unternehmeretestament - Unternehmensnachfolge regeln
In einem Testament wegen Unternehmensgründung kann ein Unternehmer die gesetzliche Erbfolge abändern und die Erbfolge so bestimmen, dass seine Firma nicht von den Erben wegen Liquiditätsgründen zerschlagen, sondern sein „Lebenswerk“ fortgeführt wird. Symbolfoto: Von Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Ein Unternehmertestament bietet auch dem Testator zu Lebzeiten bereits ein beruhigendes Gefühl. Jeder Unternehmer mit Herz und Leidenschaft betrachtet sein Unternehmen als sein Lebenswerk, welches auch nach dem Tod des Unternehmers weiterbestehen soll. Dies ermöglicht alles das Unternehmertestament.

Das Unternehmerproblem mit der gesetzlichen Erbregelung

In Deutschland wird die Erbfolge nach den Wünschen des Testators auf der Basis seiner letztwilligen Verfügung festgelegt. Diese kann in Form eines gewöhnlichen Testaments oder eines Erbvertrages sowie auch in Form eines Erbvertrages vorhanden sein. Problematisch wird es jedoch dann, wenn die verstorbene Person keine letztwillige Verfügung oder kein Testament zu Lebzeiten hinterlassen hat. In diesem Fall werden die Bestimmung der Paragrafen 1922 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches als gesetzliche Erbfolge angewandt. Diese Bestimmungen sind jedoch in vielen Fällen nicht im Sinne des Unternehmers, da auch diejenigen Familienmitglieder als Erben angesehen werden, die über keinen ausreichenden Geschäfts- bzw. Unternehmersinn verfügen und das Unternehmen dementsprechend nicht im Sinne des verstorbenen Unternehmers weiterführen können oder wollen. Da jeder Unternehmer mit einer Familie jedoch die bestmögliche Absicherung der Familie wünscht und auch innerhalb der Familie jede Form von Streitigkeit nach seinem Ableben vermeiden möchte eignen sich die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Unternehmer in den wenigsten Fällen. Im schlimmsten Fall wird das Unternehmen nach dem Ableben des Unternehmers veräußert um den Nachlass unter den Erben aufzuteilen.

Ein Unternehmertestament schützt nicht nur die Familie vor Streitigkeiten, es schützt auch das Unternehmen vor einer Veräußerung. Der Unternehmer kann zu Lebzeiten in dem Unternehmertestament die Bedingungen genau festlegen.

Konflikte durch einen Testamentsvollstrecker vermeiden

Es kommt nicht selten vor, dass die Erbsituation bei einem Unternehmer recht kompliziert ist oder dass mehrere potenzielle Erben vorhanden sind. Konflikte sind dann regelrecht vorprogrammiert, da bei sehr vielen Unternehmen auch ein großer Vermögenswert vorhanden ist. Ein Unternehmer kann mit einem Unternehmertestament jedoch auch in diesem Fall den Konflikten einen Riegel vorschieben. Durch einen Testamentsvollstrecker lässt sich die Testamentsabwicklung sehr einfach und unkompliziert regeln, ohne dass Streitigkeiten aufkommen können. Der Testamentsvollstrecker muss einfach nur in dem Unternehmertestament namentlich aufgeführt werden. Hierdurch wird die betreffende Person damit beauftragt, den Willen des verstorbenen Unternehmers aus dem Unternehmertestament heraus zu vollziehen.

Durch einen Testamentsvollstrecker werden auch noch weitere Aufgaben abgewickelt

  • Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten
  • Nachkommen der Steuerpflicht aus dem Unternehmensvermögen heraus
  • Umsetzung der Anordnungen des Erblassers

Damit der Testamentsvollstrecker diesen Aufgaben aus dem Unternehmertestament heraus nachkommen kann ist eine alleinige Verfügungsmacht erforderlich. Diese wird dem Testamentsvollstrecker mit der namentlichen Erwähnung in dem Unternehmertestament durch den Testator erteilt.

Problemfall internationaler Bezug

Gerade bei größeren Unternehmen ist es keine Seltenheit, dass das Unternehmen auch auf dem internationalen Markt tätig ist oder gar seinen Hauptsitz im Ausland hat. In diesem Fall können jedoch nach dem Tod des Unternehmers auf die Angehörigen böse Überraschungen warten, da nicht das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. Für gewöhnlich wird dann das Erbrecht angewandt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zu Lebzeiten seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Wenn ein Unternehmer mit deutschen Wurzeln seinen Aufenthalt ins Ausland verlagert und die Erben jedoch immer noch in Deutschland leben sollte ein Unternehmertestament auf jeden Fall aufgesetzt werden. Der Unternehmer kann in diesem Unternehmertestament die Option der Rechtswahl festlegen, sodass das von ihm gewählte Erbrecht auch wirklich zur Anwendung kommt.

Es ist möglich, in dem Unternehmertestament ausdrücklich die Anwendung des deutschen Erbrechts zu veranlassen. Dies muss jedoch ausdrücklich in dem Testament verfügt werden.

Die verschiedenen Unternehmensformen

Jedes Unternehmen hat eine gewisse Rechtsform, welche bei der Unternehmensgründung festgelegt wird. Diese Rechtsform muss natürlich bei dem Unternehmertestament berücksichtigt werden.

In der gängigen Praxis wird dabei unterschieden zwischen

  • Unternehmen mit Gesellschaftervertrag
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
Testament wegen Unternehmensgründung
Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Bei Unternehmen mit Gesellschaftervertrag muss in dem Unternehmertestament der Nachfolger des Unternehmers sowie dessen Unternehmensbeteiligung festgelegt werden. Hierfür müssen jedoch die vertraglichen Bestimmungen eines Gesellschaftervertrages ebenfalls berücksichtigt werden. Dies ist essenziell wichtig, damit der von dem Erblasser bestimmte Nachfolger seine Position in dem Unternehmen auch antreten und behalten kann.

Bei Personengesellschaften muss zwingend durch das Unternehmertestament festgelegt werden, dass der Tod des Unternehmers nicht zwangsläufig zur Auflösung des Unternehmens führt. Es gibt Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern, bei denen dies ausdrücklich im Gesellschaftervertrag schriftlich fixiert werden muss. Bei Unternehmen im Familienbesitz, die über einen Gesellschaftervertrag verfügen, gibt es fast schon standardmäßig die Definition aller nachfolgeberechtigten Personen.

Bei Kapitalgesellschaften gilt grundsätzlich, dass eine Unternehmensbeteiligung vererblich ist. Der Testator kann somit ohne Weiteres einen Nachfolger im Testament festlegen.

In seiner Grundform sowie den Formvorschriften unterscheidet sich das Unternehmertestament nicht nennenswert von den Formvorschriften eines normalen Testaments. Der Testator muss das Testament lediglich schriftlich aufsetzen und eigenhändig unterschreiben. Die Voraussetzung der Testierfähigkeit muss jedoch auf jeden Fall vorhanden sein, damit das Unternehmertestament seine Gültigkeit haben kann. Anders als bei einem normalen Testament jedoch unterscheidet sich das Unternehmertestament dadurch, dass die komplexen rechtlichen Hintergründe eines Unternehmens gründlich geprüft werden müssen. Neben der Rechtsform des Unternehmens kommt es auch stark darauf an, wo das Unternehmen seinen Sitz hat und ob der Unternehmer alleinig Inhaber des Unternehmens war. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, dass die Bedingungen eines Gesellschaftervertrages bei Unternehmen mit Mehrpersonenbeteiligung vor dem Aufsetzen eines Unternehmertestaments von einem erfahrenen Rechtsanwalt geprüft wird. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei übernehmen diese wichtige Aufgabe sehr gern für Sie und beraten Sie auch ausführlich im Hinblick auf Ihre Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns einfach und vereinbaren Sie mit uns einen Termin, in welchem wir die entsprechenden Dokumente Ihres Unternehmens genau für Sie überprüfen. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch sehr gern bei dem Aufsetzen eines rechtsgültigen Unternehmertestaments behilflich, damit Sie als Unternehmer die beruhigende Gewissheit haben, dass Ihr Unternehmen auch nach Ihrem Ableben in Ihrem Sinne weitergeführt wird.

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