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Halbgeschwister im gesetzlichen Erbrecht

Wie werden Halbgeschwister in der gesetzlichen Erbfolge behandelt?

In Deutschland gilt das gesetzliche Erbrecht, welches auch in unzähligen Fällen zur Anwendung kommt und als Regelfall gilt. Zwar gibt es für einen Erblasser im Hinblick auf die Regelung der Erbschaft auch die Möglichkeit, ein Testament zu verfassen und auf der Basis dieses Testaments eine eigene Erbfolge festzulegen, doch nutzen die wenigsten Menschen diese Möglichkeit. Eine letztwillige Verfügung ist daher nur in der Minderzahl aller Fälle vorhanden, sodass die gesetzlich definierte Erbfolge für gewöhnlich die Erbschaft nach dem Tod des Erblassers regelt. Auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge wird auch festgelegt, welche Personen als Erben des Nachlasses von dem Erblasser beteiligt werden und wer dementsprechend auch Ansprüche im Hinblick auf die Erbschaft geltend machen kann. Was viele Menschen aber nicht wissen ist, dass dieses gesetzliche Erbrecht auf der Grundlage eines Ordnungssystems aufgebaut wurde und dass dieses Ordnungssystem in der Regel lediglich die nahen Angehörigen des Erblassers berücksichtigt.

Die Definition eines nahen Angehörigen ist im Erbrecht genau definiert und unterscheidet sich mitunter von der Vorstellung eines Menschen, wer ein naher Angehöriger ist und wer nicht.
Halbgeschwister im Erbrecht
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlegt hat, bestimmt sich das Erbrecht von Halbgeschwistern nach der gesetzlichen Erbfolge. Danach werden sie absolut gleich behandelt wie etwa Vollgeschwister. Foto: Burdun/Bigstock

Speziell im Familienerbrecht hat sich der Gedanke von Erblassern eingebürgert, dass die Kinder automatisch als Erben für eine Immobilie oder für spezielle weltliche Besitztümer in Betracht kommen und dass dementsprechend kein Testament erforderlich ist. Sollten sich jedoch die Lebensverhältnisse des Erblassers ändern oder sollte gar eine Erbengemeinschaft ins Leben gerufen werden, so gestaltet sich die Erbfrage nicht selten schwierig. Speziell im Fall von Halbgeschwistern und Geschwistern kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten.

Veränderte Lebensverhältnisse dank moderner Strukturen

Es muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass das Familienerbrecht in seinem reinen Grundgedanken schon ein wenig in die Jahre gekommen ist. Dementsprechend ist es auch nicht verwunderlich, dass eher die klassischen Familienstrukturen berücksichtigt werden und dass diese Familienstrukturen auch keine Probleme im Hinblick auf die Erbfolge mit sich bringen. Die Zeiten haben sich massiv verändert, sodass heutzutage Patchworkfamilien sehr weit verbreitet sind und dass überdies eine Familie längst nicht mehr aus der klassischen Konstellation Vater, Mutter und Kund besteht. Auch Stiefeltern sowie Halb- oder Stiefgeschwister gehören heutzutage zum Lebensalltag und dementsprechend auch zum Familienumfeld von Erblassern. Nun ist es jedoch bedauerlicherweise ein Faktum, dass Patchworkfamilien sowie auch die sogenannten Regenbogenfamilien die gesetzliche Regelung im Hinblick auf den Erbfall vor Herausforderungen stellt. Insbesondere dann, wenn eben kein Testament vorhanden ist, stellen diese Familienkonstellationen im Erbfall bei einer Unstimmigkeit Rechtsanwälte vor Herausforderungen. Die Frage, inwieweit Stief- oder Halbgeschwister überhaupt bei der Erbfolge Berücksichtigung finden, hat uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Tradition ebenfalls schon so manches Mal beschäftigt.

Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Erbfolge nur das sogenannte Verwandtenerbrecht zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass als Erstes die nächsten natürlichen Verwandten des Erblassers einen Anspruch auf die Erbschaft haben.

Das Ordnungssystem, auf welches das Erbrecht aufgebaut ist, kennt jedoch neben der ersten Ordnung auch die zweite Ordnung. Die nächsten Verwandten gehören der ersten Ordnung an. Sollte es vorkommen, dass in der ersten Ordnung keinerlei Erben vorhanden sind, so springt das gesetzliche Erbrecht automatisch zur zweiten Ordnung über.

Innerhalb der jeweiligen Ordnungen liegt das sogenannte Stammesprinzip zugrunde. Das Stammesprinzip besagt, dass die entsprechenden Abkömmlinge eines Erblassers erst nach dem natürlichen Tod einen entsprechenden Anspruch auf die Erbschaft erhalten. Das Stammesprinzip wird in diesem Fall auch auf die Geschwister von dem Erblasser übertragen.

Als Erben der zweiten Ordnung werden laut dem gesetzlichen Erbrecht die Eltern von dem Erblasser sowie deren Abkömmlinge angesehen. Auf der Grundlage des § 1925 Bürgerliches Gesetzbuch werden dementsprechend die Eltern als Erben anerkannt, sofern der Erblasser keinerlei Nachlassempfänger der ersten Ordnung hat. Sollten die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes von dem Erblasser bereits selbst verstorben sein, so rücken die Kinder der Eltern des Erblassers in der zweiten Ordnung als Erben nach. Hierbei ist es absolut unerheblich, ob die Geschwister vollblütige Geschwister oder Halbgeschwister von dem Erblasser sind. Der Gesetzgeber macht diesbezüglich keine Unterschiede, da auch Halbgeschwister sowie Adoptivgeschwister gegenüber vollblütigen Geschwistern absolut gleichgestellt sind.

Die Gesetzeslage ist somit auch im Hinblick auf Halbgeschwister oder Stiefgeschwister sehr eindeutig, aber dennoch gibt es in der Praxis nicht selten Streitigkeiten und dementsprechend Herausforderungen. In Anbetracht des Umstandes, dass jeder Mensch eine emotional andere Bindung an einen Erblasser hat und dass auch der Erblasser im Verlauf seines Lebens unterschiedliche Bindungsverhältnisse zu seinen Angehörigen entwickelt, werden im Erbfall die unterschiedlichsten Argumente vorgetragen. Nicht selten führen diese Sichtweisen auch zu bösen Streitigkeiten der Erben untereinander, sodass eine normale Kommunikation auf sachlicher Basis nicht mehr möglich ist. In diesem Fall hilft nur noch der Weg zu einem erfahrenen Rechtsanwalt, welcher die Angelegenheit regelt und somit auch die Ansprüche des Erblassers sichert. Der Gang zu einem Rechtsanwalt erfordert sicherlich in Bezug auf die Erbschaftsangelegenheit ein wenig Überwindung, er ist jedoch in vielen Fällen unabwendbar.

Insbesondere Stiefgeschwister oder Halbgeschwister sehen sich nach dem Tod des Erblassers mit der Aussage konfrontiert, dass diese keine vollblütigen Abkömmlinge des Erblassers seien und sich dementsprechend bei der Erbschaft „hinten anstellen“ sollen. Diese Aussage ist jedoch nicht nur menschlich gesehen am Rande der Geschmacklosigkeit, sie ist vielmehr rechtlich gesehen absolut unhaltbar. Aus diesem Grund wollen wir an dieser Stelle als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei nochmals in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht zwischen den sogenannten „vollblütigen“ Abkömmlingen und den Halbgeschwistern oder Adoptivgeschwistern differenziert. Sie sollten daher, wenn Sie sich mit dieser Aussage konfrontiert sehen, nicht zögern und unsere beraterische anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen sehr gern sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Weg zur Seite und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechtsansprüche aus der Erbschaft heraus wahren können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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