Der Verzicht auf das Erbe
Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass nach dem Tod die Verwandten und der Ehepartner des Verstorbenen gesetzliche Erben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, beispielsweise Testament oder Erbvertrag, andere Regelungen veranlasst hat. Trotz der vom BGB vorgeschriebenen gesetzlichen Erbfolge können der Ehegatte und die Verwandten den Verzicht auf das Erbe erklären.
Grundsätzliches zum Erbverzicht
Anforderungen an den Verzicht auf die Erbschaft
Der Erbverzichtsvertrag ist nur wirksam, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Erblasser handelt es sich hier um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Er darf sich also beim Abschluss des Vertrages nicht vertreten lassen. Der Verzichtende kann sich hingegen nach allgemeinen Regeln vertreten lassen. Da dem Erblasser der Verzicht nur rechtliche Vorteile bringt, kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters den Vertrag schließen. Im Gegensatz hierzu benötigt der derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Darüber hinaus bedarf es noch der Genehmigung des Familiengerichts. Dies kann vor allem bei den minderjährigen Kindern des Erblassers von großer Bedeutung sein. Da es sich hier um eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen handelt, muss der Erbverzichtsvertrag notariell beurkundet werden. Ohne diese Beurkundung wird der Vertrag nicht wirksam.
Formen des Erbverzichts
Die Aufhebung des Verzichts
Wie bereits erwähnt kann der Verzichtsvertrag nicht widerrufen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er unter keinen Umständen wieder aufgehoben werden könnte. Der Erbverzichtsvertrag muss dazu wiederum durch einen neuen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Im Falle der Aufhebung wird der Verzicht auf das Erbe rückwirkend beseitigt. Sollten keine weiteren Änderungen an der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen werden, tritt die Situation vor dem Verzicht ein. Ein wirksamer Aufhebungsvertrag kann nur von den Parteien geschlossenen werden, die auch den ursprünglichen Verzichtsvertrag unterzeichnet haben. Demnach ist die Aufhebung des Vertrages nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich; nach dessen Tod ist es zu spät. Wie schon der Verzichtsvertrag selbst bedarf auch der Aufhebungsvertrag der notariellen Beurkundung.