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Erbverzicht – Grundsätze und Voraussetzungen

Der Verzicht auf das Erbe

Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass nach dem Tod die Verwandten und der Ehepartner des Verstorbenen gesetzliche Erben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, beispielsweise Testament oder Erbvertrag, andere Regelungen veranlasst hat. Trotz der vom BGB vorgeschriebenen gesetzlichen Erbfolge können der Ehegatte und die Verwandten den Verzicht auf das Erbe erklären.

Grundsätzliches zum Erbverzicht

notar-erbverzichtDer Erbverzicht ist nicht mit der Erbausschlagung zu verwechseln. Während die Erbausschlagung erst nach dem Tod des Erblassers möglich ist, muss der Erbverzicht noch zu dessen Lebzeiten vereinbart werden. Voraussetzung für einen wirksamen Erbverzicht ist ein rein erbrechtlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Im Falle eines solchen Erbverzichtsvertrages wird der Verzichtende so behandelt, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben würde. Dies bedeutet, dass er auch kein Anrecht auf seinen Pflichtteil mehr hat. Im Rahmen des Verzichtsvertrages kann allerdings vereinbart werden, dass das Pflichtteilsrecht kein Gegenstand des Erbverzichtes wird. Durch den Verzicht auf das Erbe kann der Erblasser ohne Beeinträchtigung von gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechten über seinen Nachlass verfügen. Im Gegenzug erhält der Verzichtende in der Regel eine nicht unerhebliche Abfindung. Ein einmal geschlossener Verzichtsvertrag ist für beide Parteien bindend und kann vor dem Erbfall nicht mehr widerrufen werden.

Anforderungen an den Verzicht auf die Erbschaft

Der Erbverzichtsvertrag ist nur wirksam, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Erblasser handelt es sich hier um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Er darf sich also beim Abschluss des Vertrages nicht vertreten lassen. Der Verzichtende kann sich hingegen nach allgemeinen Regeln vertreten lassen. Da dem Erblasser der Verzicht nur rechtliche Vorteile bringt, kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters den Vertrag schließen. Im Gegensatz hierzu benötigt der derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Darüber hinaus bedarf es noch der Genehmigung des Familiengerichts. Dies kann vor allem bei den minderjährigen Kindern des Erblassers von großer Bedeutung sein. Da es sich hier um eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen handelt, muss der Erbverzichtsvertrag notariell beurkundet werden. Ohne diese Beurkundung wird der Vertrag nicht wirksam.

Formen des Erbverzichts

VerzichtsvertragIm Rahmen der Privatautonomie kann sich der Erbverzicht auf unterschiedliche Gegenstände beziehen. Der häufigste Gegenstand des Verzichts ist das gesetzliche Erbrecht. Hierbei verzichtet der Erbe auf seinen gesamten zukünftigen Erbteil. Dabei ist es auch durchaus möglich lediglich auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts zu verzichten. Zulässig ist es auch, den Erbverzicht an eine Bedingung zu knüpfen oder mit einer zeitlichen Befristung zu versehen. Zur Herstellung der Testierfreiheit kann zudem ein Pflichtteilsverzicht äußerst sinnvoll sein. Dabei wird der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch beschränkt. Werden keine weiteren Anordnungen getroffen, kommt der Verzichtende dennoch zu seiner Erbschaft. Oftmals ist es aufgrund aufkommender Pflichteilsproblematiken sogar zwingend angezeigt, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu reduzieren und das Erbrecht durch letztwillige Verfügung zu entziehen.

Die Aufhebung des Verzichts

Wie bereits erwähnt kann der Verzichtsvertrag nicht widerrufen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er unter keinen Umständen wieder aufgehoben werden könnte. Der Erbverzichtsvertrag muss dazu wiederum durch einen neuen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Im Falle der Aufhebung wird der Verzicht auf das Erbe rückwirkend beseitigt. Sollten keine weiteren Änderungen an der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen werden, tritt die Situation vor dem Verzicht ein. Ein wirksamer Aufhebungsvertrag kann nur von den Parteien geschlossenen werden, die auch den ursprünglichen Verzichtsvertrag unterzeichnet haben. Demnach ist die Aufhebung des Vertrages nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich; nach dessen Tod ist es zu spät. Wie schon der Verzichtsvertrag selbst bedarf auch der Aufhebungsvertrag der notariellen Beurkundung.

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