Die Erbengemeinschaft: Was passiert, wenn es mehrere Erben gibt?
Sobald der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese wird als Gesamthandsgemeinschaft gehandelt, d.h., jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft hat den gleichen Anteil an der gesamten Erbschaft. Sie alle sind für die gemeinsame Verwaltung des Erbes zuständig und niemand darf ohne die Erlaubnis aller anderen Miterben einen Erbgegenstand verkaufen oder verschenken oder Maßnahmen ergreifen die dazu führen, solange keine Nachlassverteilung stattgefunden hat. Genau diese Nachlassverteilung ist das eigentliche Ziel der Erbengemeinschaft. Bis zur Verteilung der Erbgegenstände erfolgt eine Auseinandersetzung des Nachlasses, in welchem sich die Miterben einigen müssen, wem was am Erbe zugesprochen werden soll.
Verwaltung des Erbes
Solange keine Verteilung des Nachlasses stattgefunden hat, ist jeder Miterbe in einer Erbengemeinschaft dazu verpflichtet, an der Verwaltung des Erbgegenstandes bzw. der Erbgegenstände mitzuwirken. Tut er dies nicht, muss er unter Umständen für Schadensersatz sorgen. Es gibt drei Arten der Verwaltung, bei denen unterschiedliche Regelungen bezüglich Einstimmigkeit vorliegen. Bei der außerordentlichen Verwaltung geht es vor allem um die, mit dem Erbe verbundenen, Wirtschaftlichkeit. Hier muss für eine Durchsetzung von Plänen Einstimmigkeit unter den Erben herrschen. Die ordnungsgemäße Verwaltung betrifft die Beschaffenheit des Erbgegenstand und soll für jeden Miterben von Vorteil sein. Hier ist aber nur noch ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Die notwendige Verwaltung schließt Fälle ein, in denen der Nachlass gefährdet werden kann. Entscheidungen können hierbei auch von einem Miterben alleine getroffen werden.
Die Nachlassverteilung
Jeder Erbe hat das Recht, wann immer er es für richtig hält, eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Diesbezüglich gibt es diverse Regelungen, wie mit den Erbgegenständen zu verfahren ist. Zuerst wird versucht die Erbgegenstände „in Natur“ aufzuteilen. Es kommt aber häufiger vor, dass es nur einen Erbgegenstand gibt, der im Testament festgehalten wurde. Ein Haus beispielsweise wird in solchen Fällen verkauft oder sogar zwangsversteigert. Es gibt grundsätzlich verschiedene Wege, wie die Erben aus der Erbengemeinschaft austreten uns sich einzelne Gegenstände aus dem Testament zu eigen machen können. An erster Stelle steht das Gespräch mit den Miterben, in dem es darum geht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sodass jeder bekommt, was er für sich vorgesehen hat. Nicht immer funktioniert diese Methode und die Hilfe des Nachlassgerichtes kann erforderlich sein. Das Nachlassgericht versucht, bei Erbstreitigkeiten diplomatisch zu einer Einigung der Beteiligten kommen. Erfolgreich ist eine Vermittlung nur dann, wenn alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft zufrieden sind. Sollte sich aber auch nur ein Erbe querstellen, ist das Verfahren ohne Bedeutung. Letztlich besteht noch die Möglichkeit, eine Erbauseinandersetzungsklage zu erheben.
Mit Abschichtung aus der Erbengemeinschaft austreten
Auf eigenen Wunsch kann ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft austreten und auf seinen Erbanteil verzichten. Gleichzeitig wächst der Nachlass bzw. Erbteil für jeden einzelnen Miterben in der Erbengemeinschaft an. Die Person, welche ihre Rechte auf das Erbe aufgegeben hat, bekommt eine Abfindungszahlung und muss keine zusätzlichen Kosten mehr auf sich nehmen. Diese wären in der Erbengemeinschaft z. B. dann fällig, wenn der Nachlass ein Gebäude oder Grundstück einschließt. Ein solcher Nachlass muss nämlich notariell beglaubigt werden.