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Leitfaden für ein eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament

Durch die Anfertigung eines Testaments kann der Erblasser selbst bestimmen, wem er im Falle seines Ablebens etwas hinterlassen möchte. Hierfür stellt das handschriftliche Testament die einfachste Testamentsform dar. So kann man mit einem handschriftlichen Testament schnell und unbürokratisch Verfügungen treffen. Zudem ist es möglich, das abgefasste Testament durch ein neues handschriftliches Testament zu widerrufen, abzuändern oder aufzuheben. Es gilt allerdings zu beachten, dass das Wichtigste an einem Testament seine Gültigkeit ist. An ein privatschriftliches Testament stellt da Gesetz nämlich einige Anforderungen, die zwingend einzuhalten sind. Die gesetzlichen Normen finden sich dazu im § 2247 BGB.

Handschriftlich

Der letzte Wille: Worauf beim Errichten eines handschriftlichen Testaments zu achten ist - und wann Erblasser besser zum Notar gehen sollten.
Der letzte Wille: Worauf beim Errichten eines handschriftlichen Testaments zu achten ist – und wann Erblasser besser zum Notar gehen sollten.

Um die Gültigkeit eines privaten Testaments zu garantieren, muss es komplett eigenhändig geschrieben werden. Dies bedeutet, dass es tatsächlich vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich aufgesetzt werden muss. Ein maschinell erstellter Text mit eigenhändiger Unterschrift reicht demnach nicht aus. Das Testament gilt dann als ungültig und der letzte Wille des Erblassers kann nicht in Kraft treten. Eigenhändigkeit setzt darüber hinaus voraus, dass der Testierende selbst die schreibende Hand führt. Somit ist es Analphabeten oder auch Menschen, die nicht mehr in der Lage sind selbst zu schreiben nicht möglich, ein handschriftliches Testament zu errichten. Das Formerfordernis der Eigenhändigkeit ist hingegen gewahrt, wenn das Testament beispielsweise auf einer Postkarte oder einer Serviette verfasst wurde.

Die korrekte Unterschrift

Gemäß § 2247 I BGB ist ein eigenhändiges Testament nur wirksam, wenn es vom Erblasser unterzeichnet wurde. Die Unterschrift muss sowohl den Vornamen als auch den Nachnamen des Verfügenden enthalten, § 2247 III BGB. Solange sich aus der Unterschrift in Verbindung mit den Gesamtumständen jedoch eindeutig ergibt, wer der Verfasser des Testaments ist, kann gemäß § 2247 III S. 2 BGB auch eine andere Art der Unterzeichnung genügen. Unterschreiben bedeutet hier, dass die Unterschrift unbedingt unter dem Testament erfolgen muss. Da man bei Verfügungen, die im Testament hinter der Unterschrift auftauchen, nicht erkennen kann, ob sie erst nachträglich eingefügt worden sind, finden diese Verfügungen keinerlei Beachtung.

Der Ort und das Datum des Testaments

Schließlich muss der Verfügende angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sein Testament errichtet hat. Um an der Wirksamkeit des Testaments keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte auf jeder Seite Ort und Datum der Testamentserrichtung enthalten sein. Auf diese Weise kann die Nachwelt auch bei mehreren Testamenten sicher sein, welches das jüngste und damit gültige Testament ist. Ansonsten kann das eigenhändige Testament nach § 2247 V BGB auch ohne Ort und Datum gültig sein. Dazu muss sich allerdings aus verlässlichen Umständen ergeben, wo und wann das Testament errichtet wurde.

Die Fallen eines eigenhändigen Testaments

Geregelt ist das eigenhändige Testament in § 2247 BGB. Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann ein Erblasser ein solchen letzten Willen durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Geregelt ist das eigenhändige Testament in § 2247 BGB. Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann ein Erblasser ein solchen letzten Willen durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Theoretisch kann ein handschriftliches Testament demnach ganz einfach und ohne großen Kosten erstellt werden. Dennoch kann es schnell passieren, dass das Testament durch einen kleinen Formfehler gänzlich unwirksam wird und die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle tritt. Daher ist es Menschen ohne jegliche Rechtskenntnisse zu empfehlen, den Rat eines Rechtskundigen einzuholen. Durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann zum Beispiel unbestimmten oder unzulässigen Formulierungen und Verfügungen vorgebeugt werden. Es ist auch durchaus denkbar, sich bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments beraten lassen ohne gleich die Kosten einer notariellen Beurkundung auf sich nehmen zu müssen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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