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Pflichtteil im Erbrecht – Wer kriegt ihn – Wie hoch ist er?

Anspruch auf einen Pflichtteil bei Erbfällen in Deutschland

Obwohl gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge und Ehepartner durch eine Enterbung nicht mehr zur Erbengemeinschaft gehören, dürfen diese Personen laut § 2303 BGB in Deutschland normalerweise von den Erben einen Pflichtteil fordern. Dabei handelt es sich prinzipiell um die Hälfte des Nachlasswerts, den ein Angehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen würde. Unter bestimmten Umständen sind jedoch eine Pflichtteilsentziehung und eine Pflichtteilsbeschränkung ebenso wie eine Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen an Dritte denkbar.

Kreis der Personen mit einem Anspruch auf einen Pflichtteil

Pflichtteil im ErbrechtDie Kinder eines Verstorbenen haben in Deutschland gemäß § 2303 BGB grundsätzlich immer einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Diese Regelung gilt üblicherweise sowohl für abstammungsrechtlich anerkannte als auch für adoptierte Söhne und Töchter. Nachdem ein Kind von einer anderen Person durch eine Adoption angenommen wurde und damit gemäß dem Abstammungsrecht den Erbanspruch gegenüber einem blutsverwandten Erblasser verloren hat, ist es jedoch nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Darüber hinaus dürfen auch die Ehepartner des Erblassers ihren Pflichtteil beanspruchen. Für Enkelkinder und weiter entfernte Abkömmlinge besteht laut § 2309 BGB nur dann eine Pflichtteilsberechtigung, wenn die erbberechtigten Eltern und Großeltern nicht dazu in der Lage sind, ihren Anteil zu verlangen. Insofern der Sohn des Erblassers bereits zuvor verstorben ist, geht der entsprechende Anspruch beispielsweise auf die direkten Nachkommen dieses Kindes über.

Ein Träger der Sozialhilfe hat nach § 93 SGB XII sogar die Möglichkeit, die Beanspruchung eines Pflichtteils zu erzwingen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der pflichtteilsberechtigte Sozialhilfeempfänger auf das Erbe verzichten möchte.

Berechnung des Pflichtteils von Nachkommen und Ehepartnern in Deutschland

Der Pflichtteil wird laut § 2303 BGB in Deutschland durch den halbierten Wert des gesetzlichen Erbteils dargestellt. Insofern der Ehepartner des Erblassers noch lebt, hängt die Berechnung dieser Summen vom Güterstand ab. Durch einen Ehevertrag ergeben sich hierbei verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich besteht laut gesetzlicher Erbfolge für Ehefrauen und Ehemänner ein Anspruch auf 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteil des Ehepartners beträgt somit mindestens 1/8. Ohne einen Ehevertrag ist es zur Vereinbarung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gekommen, wodurch der Partner die Hälfte erben würde, solange keine Verfügung von Todes wegen existiert. Enterbten Witwen und Witwern stehen in diesem Fall hingegen ein Pflichtteil von 1/8 sowie ein zusätzlicher Zugewinnausgleich, der exakt berechnet wird, zu.

Berechnung Pflichtteil im ErbrechtKinder und weiter entfernte Nachkömmlinge mit Pflichtteilsberechtigung würden insgesamt gemäß der gesetzlichen Erbfolge zumindest die Hälfte das Nachlasses erhalten. Bei einem Einzelkind beträgt der Pflichtteil in einer derartigen Situation 1/4. Wenn ein Ehepartner des Erblassers nicht vorhanden oder zuvor verstorben ist, würden Söhne und Töchter ohne eine Verfügung von Todes wegen das gesamte Erbe jeweils zu einem identischen Anteil bekommen. Ein Einzelkind darf in diesem Fall die Hälfte des Nachlasswertes als Pflichtteil beanspruchen. Bei zwei Kindern sinkt der Wert dementsprechend auf 1/4, während sechs Söhne und Töchter bei einer Enterbung jeweils 1/12 erhielten. Sobald der Verstorbene einen lebenden Ehepartner zurücklässt, halbieren sich diese Pflichtteile. Enkelkinder dürfen immer ausschließlich den Anteil ihres erbberechtigten Elternteils, der beispielsweise durch ein frühzeitiges Ableben nicht selbst dazu fähig ist, geltend machen. Der Pflichtteil wird somit von den Abkömmlingen eines Kindes geerbt, während sich die Anteile der lebenden Söhne und Töchter dadurch nicht verändern.

Regelungen zur Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsbeschränkung und Pflichtteilsergänzung

Per Testament oder Erbvertrag ist bei der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen nach § 2333 BGB eine Pflichtteilsentziehung möglich. Diese Entscheidung darf der Erblasser zum Beispiel oft treffen, wenn ein Angehöriger Familienmitgliedern durch Verbrechen schaden wollte. Darüber hinaus besteht teilweise die Chance, den Pflichtteil eines im hohen Maße verschuldeten Nachkommen zu beschränken und später als Erbe für weiter entfernte Abkömmlinge zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Erblasser vor seinem Tod Dritte beschenkt hat, entsteht für Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB wiederum ein Anspruch auf die Pflichtteilergänzung.

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