Betreuungsrecht: Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
Eine wichtige Operation steht an, man sorgt sich um die Gesundheit und die Geschäfte, möchte alles regeln für den Fall dass etwas passiert oder hat vielleicht im Kreis der Familie erlebt, was passiert wenn ein geliebter Angehöriger handlungs- und geschäftsunfähig ist.
So kommt im Laufe des Lebens nahezu jeder einmal an den Punkt, an dem man sich die Frage stellt, was besser ist – eine Vorsorgevollmacht zu formulieren oder eine Patientenverfügung zu unterschreiben? Um eine Entscheidung darüber zu treffen, welche der beiden Möglichkeiten in Frage kommt, ist es wichtig zu wissen, was sich hinter den Begriffen verbirgt.
Die Patientenverfügung – Regelungen für den Ernstfall
Eine Patientenverfügung gehört in den medizinischen Bereich. Sie deckt ab, was in bestimmten Notsituationen geschehen soll und wie die Ärzte vorgehen sollen. Gesundheitliche Fragen, die man als Betroffener nicht mehr selbst beantworten kann, weil ein Koma vorliegt oder ein Herzstillstand, werden hier geregelt. Es kann exakt geklärt werden, welche Behandlungen und Medikamente verabreicht werden dürfen und welche nicht. Wiederbelebung ist ein häufiges Thema bei Patientenverfügungen, ebenso andere lebenserhaltende Maßnahmen wie die künstliche Beatmung oder auch ganz banal eine Bluttransfusion.
Um gut gerüstet für einen Notfall zu sein, sollte die Patientenverfügung in einer Mappe mit anderen wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden. Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Verfügung ist die Schriftform, Angehörige haben das Recht sich zur Verfügung zu äußern. Natürlich muss die Patientenverfügung mit einer Unterschrift versehen sein. Sollte der Betroffenen aus welchem Grund auch immer keine Unterschrift mehr leisten können, aber dennoch bei klarem Verstand sein, so muss ein Notar die Patientenverfügung beglaubigen. Rechtsgrundsatz für die Patientenverfügung ist der § 1901a Abs. 1 Satz 1des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Vorsorgevollmacht zur Regelung von Vermögen und rechtlichen Belangen
Von einer Vorsorgevollmacht spricht man immer dann, wenn für eine Notsituation, in der der Betroffene seinen Willen nicht mehr ausüben oder wenigstens artikulieren kann, bestimmte Vorkehrungen getroffen werden (Siehe auch: Vorsorgevollmacht Muster).
Diese Vorkehrungen betreffen aber anders als bei der Patientenverfügung nicht nur den medizinischen Bereich, sondern ebenso die Rechtsgeschäfte und sowie das Vermögen und den Besitz des Betroffenen.
Die Rechtsgrundlage für die Vorsorgevollmacht bildet der § 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung ist auch hier die Schriftform und die Geschäftsfähigkeit des Ausstellenden.
Im Zweifelsfall, zum Beispiel wenn einer der Angehörigen Zweifel an dem eingesetzten Bevollmächtigten hat oder Missbrauch vermutet, kann vom Staat ein Kontrollbetreuer bestellt werden.
Im Allgemeinen umfasst eine derartige Vollmacht Entscheidungen über:
- Bestimmung des Aufenthaltsortes (Pflegeheim, Krankenhaus, Rehaklinik, etc.)
- Vermögensangelegenheiten (Kontoführung/ -auflösung, Haushaltsführung, Verwaltung von Vermögenswerten und Immobilien, etc.) -> Depot und Kontovollmacht siehe auch: Vollmacht Vordurck)
- sämtliche Behördenangelegenheiten (Rentenversicherung, Sozialleistungen, Grundsicherung, etc.)
- Sicherheitsmaßnahmen bezüglich des Betroffenen (Pflegebetten mit speziellen Fixierungen oder Gittern, etc.)
- medizinische und pflegerische Maßnahmen
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht – was wann Sinn macht
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht decken beide den medizinischen Bereich ab. Darüber hinaus regelt jedoch die Vorsorgevollmacht auch alle anderen nicht-medizinischen Details. Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht keinesfalls die Patientenverfügung ersetzt. Diese sollte in jedem Fall vorhanden sein, damit die entsprechenden Weisungen befolgt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist auf jeden Fall dann angebracht, sollte keine Besserung des Zustandes des Patienten zu erwarten sein.
Der Umfang der Vorsorgevollmacht lässt sich natürlich anpassen, je nach vorhandenem Besitz, Vermögen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen wird diese individuell erstellt. Von Vorteil ist es beide Verfügungen zu haben, wobei die Patientenverfügung keiner Person bedarf, welcher sämtliche Vollmachten über Privatbesitz und Geschäftsvermögen oder Ähnlichem übergeben werden. Eine solche Entscheidung muss wohlüberlegt sein und einer vertrauenswürdigen Person übertragen werden.
Hat der Betroffene seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt, so kann er über das Bundesbetreuungsgericht die Vorsorgevollmacht widerrufen lassen. Im Gegensatz dazu kann eine Patientenverfügung jederzeit, formlos und ohne besondere Auflagen widerrufen werden.
Weiterführende Informationen: Vorsorgevollmacht Vordruck und Formulare , sowie Broschüre zur Patientenverfügung zum Ausdrucken kostenlos