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Kein Testament hinterlassen? Was tun?

Vorgehensweise für die Hinterbliebenen, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt

Erbfall ohne Testament

Mithilfe eines Testaments kann man noch zu Lebzeiten festlegen, wer wie viel erbt und auf diese Art und Weise für den eigenen Tod vorsorgen. Dennoch machen nur wenige Menschen von diesem Recht Gebrauch; die Mehrheit der Erbfälle erfolgt immer noch ohne Testament. Oftmals ist die Angst vor dem eigenen Tod der Grund dafür, dass kein Testament verfasst wird. Die Erblasser bedenken dabei nicht, dass die Hinterbliebenen ohne wirksames Testament mit vielen großen und kleinen Hürden konfrontiert werden. Die meisten Hinterbliebenen, für die der Trauerfall schon traurig genug ist, wissen nicht, wie sie in einem solchen Fall verfahren müssen. So stellt sich für die nächsten Verwandten schnell die Frage, was mit dem Nachlass geschieht und wie man die nötigen Schritte einleiten kann.

Die gesetzliche Erbfolge

Verstorbene hat kein Testament hinterlassen - Was tun?
Weenn der oder die Verstorbene keine Testament hinterlassen hat, ist guter Rat teuer. Wie regelt sich das Erbe? Foto: everelative / Bigstock

Sollte der Erblasser keine Willenserklärung bezüglich seines Nachlasses getroffen haben, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge greift auch dann, wenn der Verstorbene ein unwirksames Testament oder lediglich unzureichende Anweisungen hinterlassen hat. Der Gesetzgeber definiert mit Hilfe der gesetzlichen Erbfolge, die sich im Allgemeinen an den Versorgungsansprüchen orientiert, wer in einem Erbfall ohne wirksamen Testament am Nachlass beteiligt wird. So erbt der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner immer zuerst. Obwohl es juristisch nicht ganz korrekt ist, spricht man hier von einem Erben der ersten Ordnung. Weitere Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und die Enkelkinder. Die gesetzliche Erbfolge der ersten Ordnung lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern: Hat ein Ehepaar mit zwei Kindern ein gemeinsames Vermögen von 200.000 Euro und verstirbt der Mann, dann beträgt sein Anteil am Vermögen 100.000 Euro. Die Ehefrau erbt davon die Hälfte, ihr stehen also 50.000 Euro zu. Die Kinder teilen sich die anderen 50.000 Euro, jedes Kind erbt also 25.000 Euro.

Das weitere Ordnungssystem

Wenn der Erblasser jedoch keinerlei Erben der ersten Ordnung hinterlassen hat, geht der Nachlass an die Erben der zweiten Ordnung. In der zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge werden die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge zusammengefasst. Leben sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Erblassers nicht mehr, erben laut der gesetzlichen Erbfolge die Nichten und Neffen. Für den Fall, dass es ebenfalls keine Erben der zweiten Ordnung gibt, geht der Nachlass an die Erben der dritten Ordnung. Hierbei handelt es sich um die Großeltern und deren Nachkommen. Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge bilden die vierte Ordnung innerhalb des Ordnungssystems. In der fünften, sowie ferneren Ordnungen werden dann entferntere Verwandte des Verstorbenen berücksichtigt. Basis dieses Ordnungssystems ist der Grundsatz, dass ein gesetzlicher Erbe nur dann zur Erbfolge berufen wird, wenn kein Erbe der vorhergehenden Ordnung existiert.

Das Vorgehen der möglichen Erben

Ohne wirksames Testament benötigt der gesetzliche Erbe zunächst einen Nachweis für die Stellung als Erbe. Die Verwandten des Erblassers müssen anhand von Geburts- oder Heiratsurkunden nachweisen, dass sie die gesetzlichen Erben sind. Sollten die Geburts- und Heiratsurkunden nicht auffindbar sein, so erhält man Abschriften hiervon beim jeweiligen Standesamt. Sofern in das Erbe Grundstücke oder Bankguthaben fallen, benötigen gesetzliche Erben zwingend einen Erbschein. Ein Erbschein kann entweder bei einem Notar oder in der Nach­lass­abteilung des Amts­gerichts beantragt werden. Nachdem das passende Dokument vorgelegt wurde, aus dem sich die Erbenstellung ergibt, muss der gesetzliche Erbe ein Formular zum Nachlasswert ausfüllen. Davon hängen die Kosten des Erbscheins ab. Für einen Nach­lass von 50.000 Euro kostet er 264 Euro, für 100.000 Euro sind es 414 Euro. Da auf die Notargebühr noch 19 % Mehrwertsteuer entfallen, ist es kostentechnisch durchaus sinnvoll, den Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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