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Testament richtig unterschreiben – Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den letzten Willen

Die Unterschrift bei einem Testament richtig gestalten

Dass ein Testament von dem Erblasser zu Lebzeiten völlig frei gestaltet werden kann, dürfte hinlänglich bekannt sein. Obgleich der Testator in der Gestaltung des Testaments seine letztwillige Verfügung ganz nach seinen Wünschen und Vorstellungen aufsetzen kann gibt es dennoch einige Dinge, die für die Rechtsgültigkeit des letzten Willens bedeutend sind. Ein sehr wichtiger Aspekt ist der Umstand, dass die letztwillige Verfügung von dem Verfasser auch wirklich unterschrieben sein muss.

Die eigenhändige Unterschrift gilt beim Testament als zwingende Formvorschrift und darf daher auf gar keinen Fall fehlen!

Der Umstand, dass die Unterschrift zwingend erforderlich ist, ergibt sich aus dem § 2247 I Bürgerliches Gesetzbuch. In diesem Paragrafen wird das Testament als eigenhändig aufgesetzte sowie unterschriebene Erklärung bezeichnet, welche ihre Gültigkeit alleinig durch die Unterschrift erhält. Hierbei sollte jedoch unbedingt beachtet werden, dass ein Testament durch letztlich zwei Dinge rechtlich gesehen für ungültig erklärt werden kann

  1. die fehlende Unterschrift
  2. die vorhandene Unterschrift entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen gibt es für eine Unterschrift

Wirsame Unterschift Testament
Die eigenhändige Unterschrift des Testators unter ein privates Testament gilt als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den letzten Willen. Foto: plantic/Bigstock

Eine zwingende Eigenschaft, welche die Unterschrift auf dem Testament zwingend aufweisen muss, ist die Eigenhändigkeit. Dies bedeutet, dass der Erblasser die Unterschrift eigenhändig geleistet haben muss. Die Unterschrift von einer anderen Person führt unweigerlich zur Ungültigkeit des Testaments und damit zu seiner rechtlichen Unwirksamkeit. Damit die Unterschrift auch eindeutig als Unterschrift des Erblassers identifiziert werden kann, sollte sie der üblichen Form der Unterschrift entsprechen. Hat ein Erblasser zu Lebzeiten stets mit Vor- und Zuname unterschrieben sollte sich diese Form der Unterschrift dementsprechend auch wiederfinden.

Eine von der üblichen Form abweichende Unterschrift kann zu einer Ungültigkeit des Testaments führen, weil in einem etwaig gerichtlichen Verfahren die Urheberschaft der Unterschrift angezweifelt werden kann.

Für gewöhnlich wird ein Testament aufgesetzt, da der Testator eine Abweichung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge wünscht. Dieser individuelle Wille bietet dann Nährstoff für Anfechtungen, wenn die Unterschrift nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Was wird gesetzlich als Unterschrift anerkannt

Damit aus einer Unterschrift auf einem Testament auch eine wirksame Unterschrift wird, muss die Unterschrift gewisse Kriterien erfüllen. Die viel berühmten drei XXX, die sehr häufig in Filmen zu sehen sind, erfüllen hierzulande nicht die Kriterien einer wirksamen Unterschrift. Überdies gilt auch ein Fingerabdruck nicht als wirksame Unterzeichnung des letzten Willens und Linien oder unleserliche Schnörkel gelten, sofern der Testator nicht zu Lebzeiten bereits seine Unterschrift auf diese Weise geleistet hat, nicht als wirksam.

Vielmehr sollte die Unterschrift den Vor- und Familiennamen des Testators enthalten. Es gibt von dieser Regelung jedoch auch Ausnahmen:

  1. der Testator hat Zeit seines Lebens anders unterschrieben
  2. die Unterschrift unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Thematik
  3. mindestens ein Buchstabe der Unterschrift muss leserlich sein

In gewissen Fällen wäre es somit auch vollkommen ausreichend, wenn der Testator auf eine Art und Weise unterschreibt, die seine Urheberschaft eindeutig belegt. Ist ein Testament beispielsweise gezielt an eine bestimmte Person gerichtet kann der Testator auch mit seiner Beziehung zu dieser Person sein Testament wirksam unterzeichnen. Nach der aktuell geltenden Rechtsprechung sind sogar Kosenamen als rechtsgültige Unterschrift gültig, sofern dadurch die Urheberschaft der Unterschrift eindeutig belegt wird. Personen des öffentlichen Lebens sind sogar dazu berechtigt, ihr Testament mit einem Künstlernamen oder Pseudonym zu unterzeichnen.

Entscheidend ist auch, an welcher Stelle des Testaments die Unterschrift geleistet wurde. Hierbei gilt die einfache Faustformel, dass die Unterschrift ihren Namen nicht zu Unrecht trägt und dementsprechend am Ende des letzten Willens zu finden sein muss. Sofern ein Testament mehr als nur eine Seite aufweist kann der Testator seine Unterschrift auch auf jeder Seite am unteren Ende leisten. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments, sofern eindeutig ersichtlich ist, dass das Testament auf einer folgenden Seite fortgesetzt wird. Eine Numerierung der Seiten oder eine Verbindung der jeweiligen Seiten ist hierfür ein sehr geeignetes Instrumentarium.

Es kommt nicht selten vor, dass ein Testator sein Testament bei einem Notar hinterlegt. Ein geschlossener Umschlag ist der regelrechte Klassiker für eine derartige Hinterlegung und nicht selten wird hierbei auch nur der reine Briefumschlag als solcher unterzeichnet. Dies kann rechtlich gesehen durchaus als rechtsgültige Unterschriftsleistung für das Testament angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Briefumschlag bis zum Erbfall verschlossen bleibt und dies auch ersichtlich ist.

Wenn der Briefumschlag offen oder geöffnet im Testamentsfall vorgefunden wird, hat dies die Ungültigkeit von dem Testament zur Folge – sofern das Testament selber nicht unterschrieben worden ist. In einem solchen Fall erhärtet sich der Verdacht, dass das Testament ausgetauscht wurde oder lediglich als Entwurf für ein späteres Testament dienen sollte.

Sollte der Testator auf einem bestehenden Testament einen Nachtrag leisten wollen, so muss dieser Nachtrag selbstverständlich ebenfalls unterzeichnet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden ist es sinnvoll, dass sowohl das Datum als auch der Ort des Nachtrags auf dem Testament vermerkt wird.

Sollten Sie bei Ihrem Testament Zweifel im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit haben oder mit dem Gedanken spielen, ein rechtsgültiges Testament aufsetzen zu wollen stehen wir Ihnen sehr gern mit unserer anwaltlichen Kompetenz zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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