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Abkömmling im Erbrecht – Wichtig zu wissen

In erbrechtlichen Regelungen ist in der Regel nicht von Kindern, sondern nur von Abkömmlingen die Rede.

Nicht selten sind Begrifflichkeiten im Leben absolut entscheidend darüber, wie sich der spätere Verlauf einer Angelegenheit gestaltet. Dies ist in nahezu allen Bereichen des Lebens so der Fall, jedoch sind Begrifflichkeiten im Gesetz noch wichtiger. Als gutes Beispiel hierfür kann das deutsche Erbrecht fungieren, welches letztlich jeden Menschen in seinem Leben irgendwann einmal betreffen wird. Dass ein Mensch als Abkömmling von einem Erblasser einen Erbanspruch hat dürfte hinlänglich bekannt sein, doch gibt es gerade im Zusammenhang mit dem Begriff „Abkömmling“ nicht selten Missverständnisse. Derartige Missverständnisse können sehr schnell zu einem Streit führen, welcher letztlich nur durch juristische Hilfe beendet werden kann. Im Grunde genommen wäre dies jedoch gar nicht erforderlich, da der Begriff „Abkömmling“ im deutschen Gesetz sehr eindeutig definiert ist.

Das Wissen darüber, was sich hinter dem Begriff „Abkömmling“ genau verbirgt, ist sowohl für den Erblasser als auch für den Erbnehmer gleichermaßen interessant. Daher sollten sich alle Beteiligten sehr genau damit befassen, um die spätere Erbangelegenheit problemlos regeln zu können.

Abkömmlinge im Erbrecht
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Was genau bedeutet Abkömmling?

Der Begriff Abkömmling hat seinen Ursprung in der Biologie und ist dort auch als Nachkomme oder Deszendent bekannt. Mit diesem Begriff wird in der biologischen Definition ein Individuum bezeichnet, welches durch Fortpflanzung zweier anderer Individuen entstanden ist. Der Begriff der Nachkommenschaft ist auch als Deszendenz bekannt, wobei hier an dieser Stelle auch ein direkter Bezug zu der Rechtsprechung gezogen werden kann. Der Begriff Deszendenz ist lateinischen Ursprungs und kann in der deutschen Sprache mit „absteigend“ oder auch „nachkommend“ übersetzt werden. Die lateinische Sprache hat auch in der Rechtsprechung eine hohe Bedeutung, sodass der Begriff „Abkömmling“ in diesem Zusammenhang auch von dem Gesetzgeber übernommen wurde. Im Zusammenhang mit dem Erbrecht gibt es natürlich entsprechende Abstammungsregeln, die sich jedoch von den natürlichen Abstammungsregeln ein Stück weit unterscheiden.

Das deutsche Erbrecht sieht als Nachkommen des Erblassers in der 1. Ordnung die „Leibeserben“ an. Die gesetzliche Erbfolge kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser weder ein Testament bzw. Erbvertrag noch eine letztwillige Verfügung zu Lebzeiten verfasst und der Nachwelt hinterlassen hat.

Vor dem deutschen Gesetz werden jedoch nicht ausschließlich die direkten Kinder des Erblassers als Nachkommen angesehen, sondern vielmehr auch die Nachkommen der Kinder.

Somit gelten auch

  • Enkel
  • Urenkel
  • Ururenkel

als Nachkommen des Erblassers und haben dementsprechend einen Erbanspruch. Wer an dieser Stelle jetzt meint, dass Urenkel und Ururenkel im Zusammenhang mit dem Erbrecht sehr selten sind, der irrt gewaltig. Die Gesellschaft wird immer älter und die statistischen Erhebungen belegen eindeutig, dass immer mehr Menschen ihre Urenkel-Kinder noch aktiv miterleben und aufwachsen sehen. Dementsprechend ist es dann auch nicht verwunderlich, dass diese Menschen die Urenkel auch entsprechend im Zusammenhang mit einer Erbschaft bedenken.

Das deutsche Erbrecht definiert den Begriff „Nachkommenschaft“ jedoch ein wenig anders als es die Biologie durchführt. Der deutsche Gesetzgeber hat auch die adoptierten sowie unehelichen Kinder in den Bereich der Nachkommen eingeordnet werden.

Obgleich auch der deutsche Gesetzgeber den Begriff „Nachkommenschaft“ eng mit den direkt von dem Erblasser abstammenden Personen verknüpft, so wird die Abstammung nicht mit dem biologischen Aspekt gleichgesetzt. Eine Kategorisierung der Nachkommenschaft ist in dem deutschen Erbrecht jedoch überaus wichtig, da die Abkömmlinge von dem Erblasser die Erben „1. Ordnung“ bilden und dementsprechend im Vergleich zu den anderweitigen Angehörigen von dem Erblasser einen Pflichtteilsanspruch haben.

Die Abkömmlinge des Erblassers erhalten auch dann einen Nachlasspflichtanteil, wenn sie durch den Erblasser enterbt wurden!

Der Abkömmling hat dementsprechend aus erbrechtlicher Sicht Vorteile, da er zu der engsten Verwandtschaft des Erblassers gezählt wird und sich im Ordnungssystem des deutschen Erbrechts an der vordersten Stelle der Erbfolge (mit) befindet. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch erwähnt werden, dass das deutsche Erbrecht auch eine Hierarchie in der ersten Ordnung kennt und anwendet. Es gilt dabei das Stammesprinzip, welches besagt, dass diejenigen Abkömmlinge, welche mittels eines lebenden Erbnehmers aus der ersten Ordnung ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser haben, einen Anspruch auf das Erbe erhalten. Als Beispiel hierfür kann der Großvater fungieren, der als Erblasser verstirbt und seine Tochter als Abkömmling der ersten Ordnung mit einem Erbschaftsanteil bedenkt. Die Kinder der Tochter, also die Enkel des Großvaters, sind zwar durchaus auch Abkömmlinge der ersten Ordnung, allerdings haben sie keinen Anspruch auf das Erbe. Erst dann, wenn die Tochter des Erblassers verstirbt, rücken die Kinder eine Stelle in der ersten Ordnung nach oben.

Das deutsche Erbrecht ist im Grunde genommen nicht sonderlich kompliziert, es kann sich jedoch als überaus komplex darstellen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass sich die Familienverhältnisse – bedingt durch die moderneren Lebensumstände – stetig verändern und sich dementsprechend auch erheblich mehr Fallsituationen darstellen, die von dem „klassischen“ Bild einer Familie abweichen. Der Gesetzgeber sieht jedoch immer noch das „klassische“ Familienbild als „Blaupause“ für das Erbrecht an. Eine löbliche Ausnahme hierzu bilden die Abkömmlinge, die von dem Erblasser zu Lebzeiten adoptiert wurden. Hierbei handelt es sich rechtlich betrachtet um eine „Kindesannahme“, sodass das adoptierte Kind im Vergleich zu den leiblichen Kindern des Erblassers erbrechtlich betrachtet keinerlei Nachteile hat. Dies war jedoch nicht immer so und wurde erst im Verlauf der Zeit in das deutsche Erbrecht aufgenommen.

Da das Erbrecht von Haus aus schon sehr viel Potenzial für Streitigkeiten innerhalb der Familie bietet und nicht selten auch große Vermögenswerte als Erbschaft im Raum stehen greift immer häufiger das Prinzip, dass Blut eben doch nicht dicker als Wasser ist. Zwar würde sich sicherlich jeder Erblasser wünschen, dass das Erbe unter den Abkömmlingen zu gerechten Teilen aufgeteilt wird und auf gar keinen Fall den Ursprung für Streitigkeiten darstellt, doch sieht dies in der gängigen Praxis bedauerlicherweise nur zu häufig gänzlich anders aus. Die Kommunikation untereinander ist zwar der Schlüssel zum Erfolg und für den Frieden, doch ist diese Kommunikation oftmals nicht möglich. In einem derartigen Fall muss dann zwingend der juristische Weg eingeschlagen werden, damit die Erbauseinandersetzung geordnet und zügig durchgeführt werden kann. Wenn Sie sich mit einer Erbstreitigkeit konfrontiert sehen und nicht wissen, wie Sie diese Angelegenheit am besten lösen können, sollten Sie auf jeden Fall die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein sehr kompetentes und großes Team aus Fachanwälten, welche sich mit großem Engagement Ihrer Angelegenheit widmen werden.

Natürlich stehen wir für Sie sowohl auf dem außergerichtlichen als auch auf dem gerichtlichen zur Verfügung. Sie müssen uns einfach nur kontaktieren und uns Ihren Fall schildern, damit wir den bestmöglichen Weg für Sie finden und gemeinsam mit Ihnen beschreiten können. Viele Streitigkeiten lassen sich auch durch ein Schiedsgespräch oder durch eine anwaltliche Schlichtung im Vorfeld lösen. Wir sind als Ihr fester und starker Partner sehr gern bereit, auch diese Option für Sie zu nutzen um eventuell vorherrschende Missverständnisse oder Probleme unbürokratisch auf die schnellstmögliche Art zu lösen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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