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Einzel- und Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser nach seinem Tod mehr als einen Erben, so bilden diese gemeinsam eine so genannte Erbengemeinschaft. Grundsatz der Erbengemeinschaft ist es, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben wird. Jeder Miterbe kann also nur über seinen Anteil am Gesamtnachlass und nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen.

Einzel- und Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft
Foto: Yastremska/bigstock

Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich jedoch nicht darauf ausgelegt, dass sie in diesem Zustand andauert. Vielmehr dient sie der Auseinandersetzung des Nachlasses. Darunter versteht man in erster Linie die Aufteilung des Erbes unter den verschiedenen Erben. Bis es jedoch zu einer solchen Auseinandersetzung kommt, ist der Nachlass von allen Miterben gemeinschaftlich zu verwalten. In diesem Fall müssen zwangsläufig verschiedene Entscheidungen getroffen, Verwaltungsmaßnahmen also vorgenommen werden. Wann diese einstimmig und wann eine Stimmenmehrheit ausreicht, ist festgelegt.

Verwaltungsmaßnahmen

Doch was versteht man genau unter dem Begriff der Verwaltungsmaßnahmen? Der Gesetzgeber fasst diesen Begriff sehr weit. Danach gehören zur Verwaltung alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses gerichtet sind.

Bei diesen wird zwischen

  • ordnungsgemäßer oder laufender Verwaltung,
  • außerordentlicher Verwaltung und
  • Notverwaltung

unterschieden.

Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen

Um der Praxis gerecht zu werden, verlangt das Gesetz nicht in allen verwaltungsabhängigen Entscheidungen eine Einstimmigkeit der Erben. Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen, also solche ohne große wirtschaftliche Bedeutung sieht das Gesetz vor, dass diese von der Erbengemeinschaft unter einfacher Stimmmehrheit beschlossen werden darf. Unter solche Maßnahmen fallen diejenigen, welche der Beschaffenheit des betroffenen Nachlassgegenstandes und dem Interesse der Miterben entsprechen.

Durch den Mehrheitsbeschluss werden im Außenverhältnis alle Miterben gleichermaßen verpflichtet. Es wird also gegenüber den Minderheitsstimmungen der Erbengemeinschaft eine Vertretungsmacht fingiert.

In jedem Fall darf zu einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme der Nachlass jedoch nicht wesentlich verändert werden. Als wesentlich wird eine Veränderung des Nachlasses immer dann bezeichnet, wenn sich die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses entscheidend verändert. Wichtig bei dieser Betrachtung ist stets auf den gesamten Nachlass abzustellen.

Beispiele für eine solche ordnungsgemäße Verwaltung können sein:

  • Ausschluss von Verträgen zur Reparatur oder Erhaltung von Nachlassgegenständen,
  • Begleichen von Nachlassschulden,
  • Regelungen zur Benutzung von Nachlassgegenständen.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

Neben den ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, die durch Stimmenmehrheit beschlossen werden können, können solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen nur in Einstimmigkeit aller Miterben getroffen werden. Außerordentlich ist eine Maßnahme immer dann, wenn sie für die Miterben eine erhebliche, meist wirtschaftliche Bedeutung hat.

Sollte einer der Miterben nun doch ein Rechtsgeschäft vornehmen, dass eine außerordentliche Wirkung gegenüber den übrigen Miterben entfaltet, so gilt dieses als nicht bindend. Rechtliche Folgen wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht können dem allein handelnden Miterben nachträglich angelastet werden.

Beispiele für eine solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahme können sein:

  • Verkauf eines einzigen im Nachlass befindlichen Grundstücks,
  • Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche.

Notgeschäftsführung

Notar Erbschaft
Foto: Yastremska/bigstock

Als dritte mögliche Verwaltungsmaßnahme kommt die der Notgeschäftsführung, oder auch Notverwaltungsmaßnahme genannt, in Betracht. Hierbei handelt es sich um besonders eilige Maßnahmen, die nicht aufgeschoben werden können, da durch sie ansonsten ein erheblicher Schaden am Nachlass ergeben würde. In diesen Fällen darf ein Erbe allein handeln und somit wirksam alle Miterben im Außenverhältnis verpflichten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Mitwirkung der anderen Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Alles auf einen Blick

  • Die Erben verwalten den Nachlass in Form der Erbengemeinschaft gemeinsam.
  • Für einfache (ordentliche) Angelegenheiten reicht eine Stimmenmehrheit aus.
  • Für wichtige (außerordentliche) Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.

Fazit

Aufgrund dieser Probleme bezüglich der Nachlassverwaltung und der möglichweise daraus entstehenden Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, sollte schnellstmöglich eine friedliche Lösung mit den Miterben gefunden werden.

Haben Sie dazu jedoch rechtliche Fragen oder ein sonstiges Anliegen betreffend die Nachlassverwaltung, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen ist in einem solchen Fall genau der richtige Ansprechpartner. Nutzen Sie also das Beratungsangebot vor Ort oder in Form der bequemen Online-Rechtsberatung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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