Wozu dient die Testamentsvollstreckung?
Wohl jede Person hat den Begriff der Testamentsvollstreckung schon einmal gehört. Doch nur die wenigsten können sich konkret etwas unter dieser Begrifflichkeit vorstellen. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Vorstellungen darüber, wie sein Nachlass verwaltet werden soll. Um diese Ziele effektiv verwirklichen zu können, ist es meist sinnvoll eine einzige Person mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen.
Das verhindert dazu nicht nur Streit und Ärger unter den Erben, sondern hat folgende Vorteile:
- Die Erben werden arbeitsentlastet;
- Der Erblasserwille wird konsequent durchgesetzt;
- Der Erbe selbst wird vor dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt;
- Besonders Minderjährige und Behinderte werden geschützt.
Wichtig zu wissen ist dabei, dass eine Testamentsvollstreckung nur vollzogen wird, wenn diese ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag des Erblassers angeordnet wurde.
Welche Arten der Testamentsvollstreckung können angeordnet werden?
Als erste Möglichkeit steht dem Erblasser zur Wahl eine Abwicklungstestamentsvollstreckung zu beantragen. Eine solche Art der Testamentsvollstreckung ist gerade dann sinnvoll, wenn es mehrere Erben gibt. Der Testierende stellt hierbei sicher, dass der Nachlass gerecht verteilt wird. Dazu wird ein unabhängiger Testamentsvollstrecker bestimmt, dem gegenüber die Erben keine Weisungen erteilen können. Vielmehr verlieren die Erben jegliche Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Möchte der Erblasser seinen Nachkommen die Erträge der Erbschaft zwar zukommen lassen, diese aber entweder vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen – sei es wegen Krankheit, Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen, die gegen eine sinnvoll wirtschaftliche Verwaltung des Nachlasses sprechen – so bietet sich die Erstellung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Diese Variante ist besonders dann nützlich, wenn der Lebensunterhalt der aufgeführten Personen nachträglich gesichert werden soll, wenn sie selbst also aus obigen Gründen dafür nicht in der Lage sind.
Welche Aufgaben und Pflichten hat also ein Testamentsvollstrecker?
Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker konkret hat, bestimmt allein der Erblasser in seiner Anordnung. Allerdings können einige gesetzliche Regelungen bestimmt werden.
Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, ist der Testamentsvollstrecker gehalten, während seiner Tätigkeit ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dabei ist er stets zur Auskunft und Rechenschaft gegenüber der Erben verpflichtet. Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist gemäß § 2205 S.1 BGB sein Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuüben. Dabei soll das Vermögen nicht nur gehalten, sondern möglichst auch vermehrt werden.
Schenkungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen. Auch mit sich selbst darf der Testamentsvollstrecker keine Geschäfte abwickeln: Das bedeutet, er darf keine Gegenstände des Nachlasses käuflich erwerben. Fügt er den Erben durch solche Handlungen Schaden zu, haftet er gemäß § 2219 BGB mit seinem Privatvermögen.
Bestimmen Sie daher eine vertrauensvolle Person zum Testamentsvollstrecker
Grundsätzlich kann jeder potentiell Testamentsvollstrecker sein. So werden nicht selten gute Bekannte, Freunde oder Familienmitglieder bestimmt. Doch auch ein neutraler Dritter, der mit der Erbschaft an sich in keiner Weise etwas zu tun hat, kann eingesetzt werden.
Die wichtigste Frage stellt sich also, wen man als zukünftiger Erblasser zur Testamentsvollstreckung bestimmen soll. Durch den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ergibt sich zwangsläufig, dass dieser gewissen Mindestanforderungen genügen sollte.
Das heißt:
- Sie als zukünftiger Erblasser sollten dem Testamentsvollstrecker vertrauen können;
- Es kann nie genau gesagt werden, wann ein Testament vollstreckt werden soll. Daher ist es anzuraten eine genügend junge Person auszuwählen, die später diese Aufgaben über einen gewissen Zeitraum übernehmen kann;
- Nicht zwingend erforderlich, aber durchaus sinnvoll ist es, wenn der Testamentsvollstrecker über fachliche Kompetenz im Bereich des Rechtlichen und Wirtschaftlichen besitzt. So ist eine korrekte Verwaltung des Nachlasses eher garantiert.
Rechtliche Auswirkung der Testamentsvollstreckung
Wie bereits zu Beginn erwähnt, sind die Folgen einer angeordneten Testamentsvollstreckung durch den Erblasser für die Erben erheblich. Obwohl die Erben durch die Einsetzung der Testamentsvollstreckung ihre erbrechtliche Stellung natürlich nicht verlieren, verlieren sie jedoch jegliche Verfügungsbefugnis über den Nachlass, soweit die Vollstreckung noch andauert.
Das Recht des Erben auf Ausschlagung der Erbschaft ist durch diesen Umstand nicht berührt.
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Gemäß § 2221 BGB ist gesetzlich festgelegt, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält. Um einen nachträglichen Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Höhe der Vergütung zu vermeiden, sollte der Erblasser daher in seiner Anordnung bereits festlegen, wie hoch die Vergütung ausfallen soll.
Ansonsten verursacht eine Testamentsvollstreckung zu Lebzeiten keine weiteren Kosten.
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