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Was ist ein Erbschaftskauf?

Der Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils

Eine Erbschaft wird von vielen Menschen mit zwiespältigen Gefühlen betrachtet, da für die Erbschaft ja zunächst erst einmal ein Mensch als Erblasser sterben muss. Nicht selten ist eine Erbschaft auch problematisch für den Erbnehmer, da sie mit weitergehenden Pflichten oder auch Kosten verbunden ist. Der § 2371 Bürgerliches Gesetzbuch gibt jedoch dem Erbnehmer die Gelegenheit, das Erbe zu veräußern. Diese Vorgehensweise kann gerade dann, wenn der Erbe unfreiwillig Teil einer Erbengemeinschaft geworden ist, sehr vorteilhaft sein. Der nicht selten langwierige Prozess der Erbauseinandersetzung kann auf diese Weise aus dem Weg gegangen werden. Dies gilt sowohl für einen Alleinerben als auch für einen Erben, welcher Teil einer Erbengemeinschaft ist. In der gängigen Praxis kommt der Erbschaftskauf bzw. die Erbteilsübertragung jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein Erbe sich nicht mit der Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft aussetzen möchte.

Der Erbschaftskauf hat rechtlich betrachtet den Charakter eines Rechtsgeschäfts gem. § 2033 Bürgerliches Gesetzbuch. Es wird dabei ein schuldrechtlicher Vertrag im Sinne eines Kaufvertrags zwischen zwei Parteien geschlossen. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Kaufvertrag, bei welchem für gewöhnlich eine bewegliche Sache von einer Partei an die nächste Partei veräußert wird, handelt es sich bei dem Erbschaftskauf jedoch um den Verkauf eines Rechts. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den Paragrafen 2371 fort folgende Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Erbe überträgt seinen Erbschaftsanspruch gegen eine Entgeltzahlung auf eine andere Person.#

Erbschaft verkaufen
Nach § 2371 BGB hat der Erbe oder die Erbin die Möglichkeit, die angefallene Erbschaft zu verkaufen und damit letztlich nicht auf die Erbauseinandersetzung angewiesen zu sein. Symbolfoto: Von mapman/Shutterstock.com

Bei einem Alleinerben ist der Vertragsgegenstand des Kaufvertrages stets die gesamte Erbmasse. Im Fall einer Erbengemeinschaft hingegen ist der Vertragsgegenstand der Erbteil des Erbnehmers. In diesem Zusammenhang muss jedoch betont werden, dass die rechtliche Stellung als Erbe von dem Verkäufer nicht veräußert werden kann. Dies bedeutet, dass der Erbe auch dann, wenn er sein Erbe verkauft, weiterhin Erbe bleibt.

Die Erbschaft wird in demjenigen Zustand veräußert, in welchem sie sich zu dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses befindet. Sollte es im späteren Verlauf zu einem Wegfall eines Vermächtnisses kommen, so begünstigt dies den Käufer. Im Zusammenhang mit dem Erbschaftskauf gibt es zudem noch weitere Kriterien, die beachtet werden müssen. Zum einen ist für einen rechtlich wirksamen Erbschaftskauf auf jeden Fall eine notarielle Beurkundung erforderlich und zum anderen muss der Erbschaftskauf auch dem Nachlassgericht auf der Grundlage des § 2384 Bürgerliches Gesetzbuch angezeigt werden. Die notarielle Beurkundung als Pflicht hat dabei den Sinn, dass ein Erbe vor einer vorschnellen und unüberlegten Handlung rechtlich geschützt wird.

Welche Pflichten haben die jeweiligen Vertragsparteien bei einem Erbschaftskauf?

Gem. § 2033 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet sich der Miterbe bei einem Erbschaftskauf dazu, seinen eigenen Erbteil auf den Käufer zu übertragen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf das Eigentum von einzelnen Gegenständen, die im Gemeinschaftsbesitz einer Erbengemeinschaft stehen. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zulässig, da dem Miterben kein gewisser Teil aller Erbschaftsgegenstände gehört. Veräußert werden kann dementsprechend nur die rechtliche Stellung in der Erbengemeinschaft bzw. der Gemeinschaftsanteil. Die Verpflichtung des Käufers beläuft sich auf die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie die Übernahme der rechtlichen Stellung in dem Innenverhältnis der Erbengemeinschaft. Diese rechtliche Stellung beinhaltet auch die jeweilige Haftung für etwaig bestehende Nachlassverbindlichkeiten.

Der Kaufvertrag bei einem Erbschaftskauf kann individuell gestaltet werden, sodass die Haftung für etwaig bestehende Nachlassverbindlichkeiten auch vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Der Kaufvertrag bei einem Erbschaftskauf unterscheidet sich rechtlich betrachtet durchaus von einem herkömmlichen Kaufvertrag. Der wichtigste Unterschied beläuft sich dabei auf die Haftung für etwaige Sachmängel gem. Paragrafen 433 fort folgende Bürgerliches Gesetzbuch. Bei einem Erbschaftskauf erfolgt eine derartige Haftung lediglich auf sehr eingeschränkter Basis, da der Verkäufer nur bei arglistig verschwiegenen Sachmängeln gegenüber dem Käufer haftet.

Bei einem Erbschaftskauf beschränkt sich die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zudem im Zusammenhang mit Rechtsmängel darauf, dass

  • die erbrechtliche Stellung vorhanden ist
  • es keine Nacherbenschaft gibt
  • keine Testamentsvollstreckung zu erwarten ist
  • keine Auflagen bzw. Vermächtnisse oder Pflichtteilslasten vorhanden sind
  • es keine Teilungsanordnungen gibt

Ein Käufer kann von dem Verkäufer verlangen, dass der Erbschein vorgelegt wird.

Da der Verkäufer trotz des Erbschaftskaufs seine rechtliche Stellung als Erbe beibehält befreit der Verkauf den Verkäufer nicht von etwaigen Haftungsverpflichtungen gegenüber Nachlassgläubigern. Überdies muss in diesem Zusammenhang auch das Vorkaufsrecht der Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft erwähnt werden, welches sich auf eine zweimonatige Frist beläuft. Der Gesetzgeber hat dieses Vorkaufsrecht eingerichtet, um Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft die Möglichkeit zu geben, das Eindringen von Außenstehenden in die Erbengemeinschaft zu verhindern.

Der Käufer bei einem Erbschaftskauf hat nicht das Recht, einen auf seinen Namen lautenden Erbschein ausstellen zu lassen. Dies ist gem. § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch lediglich den rechtlichen Erben vorbehalten. Sollte der Käufer einen Erbschein ausdrücklich wünschen, so kann dieser Erbschein lediglich auf den Namen des Erbschaftsverkäufers ausgestellt werden. Überdies muss auch erwähnt werden, dass der Erbschafskauf für den Käufer durchaus mit einem gewissen Risiko verbunden ist.

Dieses Risiko beläuft sich dabei auf

  • den tatsächlichen Wert des Erbes
  • das Ausmaß der Nachlassschulden
  • die Erbauseinandersetzung mit etwaigen Miterben einer Erbengemeinschaft

Aus diesen Risiken heraus ist es in der gängigen Praxis daher üblich, dass ein Käufer bei einem Erbschaftskauf lediglich einen überaus geringen Preis bezahlt. Für einen Erben, der an einem Erbschaftskauf interessiert ist, dürfte es daher mitunter nicht einfach sein, einen Käufer für ein derartiges Rechtsgeschäft zu finden. Überdies wird der Erbschaftskauf in der gängigen Praxis auch sehr häufig mit dem Erbverzicht verwechselt. Zwar veräußert ein Erbe bei einem Erbverzicht sein Erbe auch gegen eine Entgeltzahlung, allerdings erfolgt dies für gewöhnlich noch zu Lebzeiten des Erblassers. Ein Erbverzicht erfolgt für gewöhnlich auch nur innerhalb der Familie, wenn beispielsweise ein Vater zugunsten seiner Kinder auf sein Erbe verzichtet und im Gegenzug dafür finanzielle Gegenleistungen erhält.

Der Erbschaftskauf ist ein Rechtsgeschäft, welches sehr wohlüberlegt sein will. Sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer bringt das Rechtsgeschäft Risiken mit sich, zumal mit dem Käufer ein weiterer Gegenanspruchsinhaber im Bezug auf das Erbe im Zusammenhang mit etwaigen Nachlassgläubigern besteht. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall vor dem Rechtsgeschäft eine ausgiebige juristische Beratung seitens eines Fachanwalts für Erbrecht erfolgen, zumal die notarielle Beglaubigung eines derartigen Rechtsgeschäfts ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn Sie als Erbe den Gedanken tragen, Ihren Erbanteil im Zuge eines Erbschaftskaufs zu veräußern, so stehen wir als renommierte Rechtsanwaltsanwaltskanzlei mit unserem großem Team aus Fachanwälten für Erbrecht gern zu Ihrer Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch sehr gern dahingehend, wenn Sie als Käufer den Erwerb eines Erbschaftsanspruchs erwägen. Auch eine derartige Entscheidung will wohlüberlegt sein, da Sie als Käufer die rechtliche Stellung des Erben nicht erwerben, sondern vielmehr sich der Kauf nur auf den vermögensrechtlichen Teil des Rechtsgeschäfts bezieht. Dementsprechend übernehmen Sie als Käufer nicht die rechtliche Stellung des Erben, was wiederum in der gängigen Praxis Probleme nach sich ziehen kann. Juristische Laien sind für gewöhnlich nicht in der Lage, die kompletten Folgen eines derartigen Rechtsgeschäfts abzuschätzen. Hierzu muss jedoch im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung erwähnt werden, dass die juristische Beratung des Notars nur sehr eingeschränkt erfolgen kann und sich für gewöhnlich nur auf die Beurkundung an sich bezieht.

Wer rechtlich also im Vorwege auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich auf jeden Fall die Dienste eines Fachanwalts für Erbrecht sichern und eine ausgiebige juristische Beratung in Anspruch nehmen. Unser Team steht diesbezüglich sehr gern zur Verfügung und berät Sie eingehend dahingehend, welche Folgen mit dem Rechtsgeschäft für Sie als Käufer bzw. Verkäufer für Sie einhergehen. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz bzw. per E-Mail oder auf dem fernmündlichen Wege, um ein Erstberatungsgespräch mit uns zu erhalten. Im Rahmen dieses Erstberatungsgesprächs beraten wir Sie ausführlich und übernehmen auch gern die Kommunikation mit dem Nachlassgericht, welches von dem Rechtsgeschäft unterrichtet werden muss. Selbstverständlich klären wir im Vorfeld auch sehr gern mit etwaigen Miterben einer Erbengemeinschaft ab, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll oder nicht. In vielen Fällen sind Miterben einer Erbengemeinschaft finanziell nicht dazu in der Lage, ihr Vorkaufsrecht auch wirklich auszuüben. In einem derartigen Fall steht dem Rechtsgeschäft des Erbschaftskaufs seitens der Miterben nichts im Weg, sodass das Rechtsgeschäft auch sehr schnell und unkompliziert abgeschossen werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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