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Ist ein Ehegattentestament bei einer Scheidung unwirksam?

Was passiert mit einem Berliner Testament nach der Scheidung?

Bis das der Tod Euch scheidet!„. Dieser Satz ist bei einer Hochzeit zweier Menschen nicht selten zu hören und er spiegelt auch deutlich die Träume und Wünsche des Brautpaares wider. Der Wunsch, mit dem Partner gemeinsam alt zu werden, ist wohl der Vater einer jeden Hochzeit und nicht selten werden Braut und Bräutigam auch wirklich gemeinsam alt. Mit der Hochzeit beginnt ein neuer Lebensabschnitt, es werden Pläne für die gemeinsame Zukunft gemacht und auch in der Regel auch in die Tat umgesetzt. Wenn die Liebe derartig stark ist, dass beide Partner gemeinsam durch das Leben schreiten möchten, dann ist der Gedanke an die Zukunft und in erster Linie auch an das Alter sehr präsent. Aus Liebe heraus verfassen dann auch viele Paare ein sogenanntes „Berliner Testament„, welches in rechtlicher Hinsicht als gemeinschaftliches Testament bekannt ist.

Das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments

Das Kernelement des Berliner Testaments stellt den Umstand dar, dass beide Eheleute sich gegenseitig als Erben testamentarisch einsetzen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass nach dem Ableben eines Ehepartners der überlebende Ehepartner von etwaigen weiteren Erben übervorteilt werden kann. Die Eheleute stellen somit sicher, dass der überlebende Part einen ruhigen und finanziell sorgenfreien Lebensabend verbringen kann. Das Berliner Testament ist rechtlich für beide Eheleute wirksam und bindend. Es kann auch als Testamentsvertrag angesehen werden.

Berliner Testament nach Scheidung
Was passiert mit einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nach der Trennung und Scheidung? Bleibt es wirksam oder wird es unwirksam? Foto: Burdun/Bigstock

Das Problem, wenn die Liebe endet

Auch wenn der Spruch „bis das der Tod Euch scheidet!“ noch so romantisch und schön klingen mag, so ist ein gemeinsames Leben eine sehr lange Zeit. Viele Dinge können sich im Verlauf des Ehelebens ändern und nicht selten endet die Liebe auch, sodass eine Scheidung anstelle des Todes die Ehepartner wieder voneinander trennt. Wenn ein derartiger Fall eines Scheidungsverfahrens eintritt stellt sich natürlich die Frage, was aus den gemeinsamen Verpflichtungen und Verträgen wird. Insbesondere das Berliner Testament ist nicht selten ein Gegenstand von juristischen Streitigkeiten. Rechtlich gesehen ist ein Berliner Testament ein Vertrag, welcher eine natürliche Person nach dem Ableben der anderen natürlichen Person begünstigt. Die aktuellen Lebensumstände spielen dabei keine Rolle, da ein derartiger Testamentsvertrag auch nach der Scheidung weiter Bestand hat. Dies jedoch sehen insbesondere die natürlichen Nachkommen des Erblassers naturgemäß ein wenig anders, sodass sich im schlimmsten Fall ein Gericht mit dieser Frage beschäftigen muss.

Gerichtliche Entscheidung wurde getroffen

Mit einem derartigen Fall musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg, genauer gesagt der III. Zivilsenat des Gerichts, beschäftigen. Die Frage, ob das Berliner Testament auch nach der Scheidung der Eheleute weiter Bestand hat oder ob es durch den Umstand der Scheidung auch automatisch seine Wirksamkeit einbüßen würde, wurde geklärt. Der gerichtlichen Entscheidung lag ein Fall zugrunde, welcher auf das Jahr 2012 zurückging. In eben jenem Jahr hat ein Ehepaar ein Berliner Testament aufgesetzt. Gut ein Jahr nach dem Abschluss des Testamentvertrages kam es zu der Trennung der Eheleute, woraufhin der Ehemann direkt ein neues Testament aufgesetzt hat. Als neue Alleinerbin wurde in dem besagten Testament die Adoptivtochter des Erblassers eingesetzt. Die bisherig begünstigte Ehefrau sollte keinen Erbanspruch mehr haben. Nachdem dieses Testament aufgesetzt wurde reichte die Ehefrau auch die Scheidung ein, welcher der Ehemann zustimmte. Vor Gericht jedoch einigten sich beide Eheleute einvernehmlich darauf, dass anstelle der Scheidung erst einmal ein Mediationsverfahren durchgeführt werden soll. Beide Eheleute wollten prüfen, ob die Ehe nicht doch irgendwie noch gerettet werden könnte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Ehemann wenig später verstarb.

Unter der Adoptivtochter und der Ehefrau entbrannte nach dem Tod des Mannes ein Streit darüber, wer allein erbberechtigt sei. Zunächst befasste sich das zuständige Nachlassgericht in Westerstede mit dem Fall, welches der Adoptivtochter recht gab. Diese Ansicht wurde später vor dem Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt. Das Gericht führte in seiner Begründung des Urteils aus, dass ein Berliner Testament nach den Paragrafen 2268 sowie 2077 Bürgerliches Gesetzbuch dann rechtlich unwirksam wird, wenn eine Scheidung durchgeführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung tatsächlich vorliegen. Sollte ein Erblasser eine Scheidung beantragen oder dem Scheidungsantrag des Ehepartners zustimmen, so liegen diese Voraussetzungen vor. Allein aus dem Umstand, dass einem Mediationsverfahren zugestimmt wird, ergibt sich rechtlich gesehen noch keine Änderung des Sachverhalts. Die Zustimmung zum Mediationsverfahren führt nicht automatisch dazu, dass ein Ehepartner seine ursprüngliche Scheidungszustimmung geändert hat. Vielmehr müssen beide Eheleute eindeutig klarstellen, dass die bisherig geführte Ehe auch weiterhin fortgeführt werden soll. In dem vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch eine derartige Absicht nicht erkennen, da beide Eheleute ohnehin bereits für einen längeren Zeitraum als drei Jahre voneinander getrennt gelegt haben. Auf der Grundlage des § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch ist die Ehe in diesem Fall als gescheitert anzusehen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg darf jedoch nicht prinzipiell als Grundsatzurteil angesehen werden. Die rechtliche Gültigkeit von einem Berliner Testament erlischt nicht automatisch durch die Ehescheidung. Auf der Grundlage des § 2268 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Berliner Testament auch nach der vollzogenen Scheidung noch rechtliche Gültigkeit haben. Hierfür muss allerdings von einer Einzelfallentscheidung gesprochen werden, da die Gültigkeit des Berliner Testaments nach der Scheidung von gewissen Kriterien abhängig zu machen ist. Eines der wichtigsten Kriterien ist der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Verfassens von dem gemeinschaftlichen Ehevertrag beide Eheleute die Gültigkeit auch nach der Scheidung ausdrücklich wünschen. Eine derartige Absicht sollte daher ausdrücklich in dem Berliner Testament niedergeschrieben werden. Sollten Sie ein derartiges gemeinschaftliches Testament aufsetzen wollen, so stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Unsere Beratung erstreckt sich dabei auf die genaue Formulierung des Berliner Testaments sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für Sie und Ihre etwaig verbliebenen Angehörigen.

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