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Wohnrecht auf Lebenszeit

Ein eingeräumtes Wohnrecht auf Lebenszeit ist tatsächlich das ganze Leben gültig. Früher wurde dieses Wohnrecht fast nur in ländlichen Gebieten verwendet. In der heutigen Zeit wird es auch außerhalb von ländlichen Gebieten für Wohnungen oder andere Immobilien angewendet. Beim Wohnrecht auf Lebenszeit handelt es sich laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§1093 BGB) um eine Dienstbarkeit. Diese muss ins Grundbuch eingetragen werden. Eine Dienstbarkeit zählt im Bereich der Immobilien immer als Recht für den Begünstigten. Durch den Eintrag im Grundbuch sind die Rechte eines Eigentürmers bzw. Erben eingeschränkt. Das bedeutet, dass durch einen Grundbuch Eintrag die Rechte eines Eigentümers oder Erbens einer Immobilie eingeschränkt werden. Wenn ein entsprechender Mietvertrag erfolgen soll, dann muss dieser in Schriftform (§ 566 BGB a. F.; § 550 BGB n. F.) erfolgen. Ein mündlicher Vertrag könnte nur nach Ablauf des ersten Mietjahrs möglich sein, zum Beispiel wenn Kündigungsgründe laut § 564 b BGB a. F. (§ 573 BGB n. F.) in Kraft treten.

Ein Wohnrecht auf Lebenszeit stammt aus der früheren Landwirtschaft

Wohnrecht auf Lebenszeit
Foto: mavoimages / Bigstock

Die meisten Leute kennen das Wohnrecht auf Lebenszeit noch vom Lande. Durch diese Art und Weise wurde der Hof von der älteren Generation an die jüngere Generation weiter gereicht. Den jungen Leuten wurde der Hof und das Geschäft vermacht und die Eltern zogen aus ihrem Wohnhaus in den sogenannten Altenteil. Hierbei handelt es sich meistens um ein kleines Gebäude, dass speziell aus diesem Grund auf dem Gelände errichtet wurde. Damals wurde es noch nicht als Wohnrecht auf Lebenszeit genannt, aber genau das beinhaltete diese Geste. Auch heute wird das Wohnrecht auf Lebenszeit in der Landwirtschaft noch weiter praktiziert. In vielen Fällen wird das Recht aber auch ins Grundbuch eingetragen. Dadurch sind die Eltern bis zum Ende ihres Lebens abgesichert. Sie Laufen beim Vermachen ihres Hofes nicht mehr Gefahr, dass sie bei einem Streit damit rechnen müssen, dass sie aus ihrem Haus ausziehen müssen. Im schlimmsten Fall würden sie ohne Absicherung alles verlieren, was sie sich in den letzten Jahren aufgebaut haben. Durch das Wohnrecht auf Lebenszeit wird bestimmten Personen das Recht eingeräumt, einen bestimmten Wohnbereich oder ein Haus bis zum Lebensabend unentgeltlich zu nutzen. Ein Wohnrecht kann nicht an Dritte übertragen werden.

Eine Aufhebung des lebenslangen Recht auf Wohnen

Ein Wohnrecht kann in der Regel nur gelöscht werden, wenn die entsprechende Person der Löschung zustimmt. Wenn diese wohnberechtigte Person zum Beispiel in ein Pflegeheim zieht und das eingeräumte Wohnrecht nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, dann kann eine Löschung beim Grundbuchamt veranlasst werden. wenn diese Person aber noch nicht ganz auf das Wohnrecht verzichten möchte, der Eigentümer die jeweilige Immobilie aber alleine Nutzen möchte, dann er versuchen, dem Inhaber des Wohnrechts eine entsprechende Abfindung zu zahlen. Natürlich ist der Inhaber dieses Wohnrechts nicht dazu verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Ohne Zustimmung des Wohnrecht Inhabers erlischt das Wohnrecht:

  • bei Fristablauf, in dem Fall, wenn das Wohnrecht befristet war
  • mit dem Eintritt einer Bedingung, wenn das lebenslange Wohnrecht an eine Bedingung gekoppelt war
  • mit dem Tod des Wohnrecht Inhabers
  • wenn die Räume durch einen Brand etc. nicht mehr bewohnbar sind

Auch ein Nießbrauchrecht kann sehr sinnvoll sein

Wenn ein Wohnberechtigter sein Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, weil er zum Beispiel pflegebedürftig geworden ist, dann ist das lebenslagen Wohnrecht nutzlos. Wenn durch die Kosten des Pflegeheims noch Einnahmen benötigt werden, dann sollte man sich für ein Nießbrauchrecht und nicht für ein lebenslanges Wohnrecht entscheiden. Dadurch hat der Inhaber des Wohnrechts die Wahl, ob er die Wohnung selber nutzen möchte oder ob sie vermietet werden kann. Dadurch ist er auch nach seinem Auszug finanziell abgesichert. Das Nießbrauchrecht muss wie das Wohnrecht am besten durch einen Notar ins Grundbuch eingetragen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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