Skip to content

Können Urlaubsansprüche vererbt werden?

Haben Erben Anspruch auf Ausgleichzahlungen für nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen?

Wenn ein Mensch verstirbt, so wird er automatisch zum Erblasser und vererbt seine materiellen sowie auch immateriellen Güter an die Erben. Diese Ansicht ist unbestritten, doch sieht in Deutschland zumindest auf der Grundlage der aktuellen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts die Realität im Hinblick auf die Urlaubsansprüche des Erblassers noch anders aus. Sollte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch in einem aktiven Erwerbsverhältnis stehen, so hat er naturgemäß aus diesem Arbeitsverhältnis heraus auch Urlaubsansprüche. Diese Urlaubsansprüche sind bislang noch kein fester Bestandteil der Erbmasse, doch der Europäische Gerichtshof könnte diesen Umstand sehr bald ändern.

Vererbbarer Urlaubsanspruch
Laut dem Europäischen Gerichtshof kann der Urlaubsanspruch eines Verstorbenen vererbt werden. Erben können demnach Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen von dessen ehemaligen Arbeitgeber einfordern. Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Urteil des EuGH könnte für Bewegung sorgen

Es ist nicht das erste Mal, das sich der Europäische Gerichtshof mit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt. In seinem aktuellen Urteil vom 06.11.2018, Aktenzeichen C-569/16 sowie C-570/16, hat der EuGH die bisherige Rechtssprechung des BAG jedoch für unionrechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof werden die Urlaubsansprüche des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes automatisch in Urlaubsabgeltungsansprüche umgewandelt, sodass Erben dann von dem Arbeitgeber des Erblassers die Abgeltung in Form einer Urlaubsauszahlung verlangen können. Das deutsche Recht jedoch sieht eine derartige Vorgehensweise aktuell noch nicht vor, weshalb Erben sich auf direkt auf das geltende Unionsrecht beziehen müssen. Die Entscheidung des EuGH bekräftigt auch die Sicht des Generalanwalts, welcher in den Verfahren die besondere Bedeutung eines entsprechenden Anspruchs auf Urlaub eines Arbeitnehmers unterstrich und dabei auch die nationalen Bedenken des BAG außer Acht ließ.

Das BAG hatte mit seinem Beschluss auf zwei Klagen von Witwen getroffen, welche als Erbinnen ihrer verstorbenen Ehegatten die noch nicht abgegoltenen Urlaubsansprüche bei den jeweiligen Arbeitgebern geltend machen wollten. Die Erbinnen argumentierten damit, dass ihnen als Erbinnen die abgeglichenen Urlaubsansprüche ihrer verstorbenen Ehemänner zuständen und dass es für die Abgeltung unerheblich sei, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod oder durch ein aktives Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolge. In diesem Punkt folgte das BAG der Sichtweise der Witwen jedoch nicht. Mit seinem Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen 9 AZR 532/11, erklärte das BAG, dass die Abgeltung der Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers nur dann erfolgen könne, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch leben würde. Die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen sei also nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nach dem lebendigen Ende des Arbeitsverhältnisses versterben würde. Hierbei wurde von dem BAG die viel berühmte juristische Sekunde zitiert, die das aktive Arbeitsverhältnis überlebt werden musste. Verstirbt ein Arbeitnehmer während der Zeit seines aktiven Arbeitsverhältnisses, so können die Urlaubsansprüche nicht vererbt werden.

EuGH widerspricht Ansicht des BAG

EuGH zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verfällt ein Urlaubsanspruch nicht automatisch und kann darüber hinaus auch vererbt werden. Erben können damit Ausgleichszahlungen beim ehemaligen Arbeitgeber einfordern. Ansprüche auf Urlaub können weder durch Tod noch durch Ausscheiden aus dem Unternehmen verfallen. Foto: Janeuk86/Bigstock

Bereits im Jahr 2014 hatte sich der EuGH mit dieser Thematik befasst und ein entsprechendes Urteil gesprochen (12. Juni 2014, Aktenzeichen C-118/13). Die Vererbbarkeit der Abgeltungsansprüche des Urlaubs wurde im Grundsatz von dem Europäischen Gerichtshof bejaht. Hierbei wurde die europäische Richtlinie 2003/88 EU-Gesetz zitiert und eine Unvereinbarkeit dieser Richtlinie mit nationalen Rechtsvorschriften festgestellt. Allein dieses Urteil konnte das Bundesarbeitsgericht nicht beeindrucken. Die Argumentation des BAG stützte sich auf das deutsche Erbrecht, welches zwar die Universalsukzession auf der Grundlage des § 1922 Absatz 1 BGB kennt, jedoch Urlaubsansprüche nicht einbezieht. Laut Ansicht des BAG würden diese Ansprüche mit dem Tod eines Arbeitnehmers während seines aktiven Arbeitsverhältnisses „untergehen“. Das Bundesurlaubsgesetz, genauer gesagt der § 7 Absatz 4 BUrlG, setzt die juristische Sekunde voraus und könne vom BAG nicht anders ausgelegt werden. Ferner wandte sich das BAG an den EuGH mit der Frage, ob die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen auch dann anzuwenden sei, wenn dies keine Vereinbarkeit mit dem deutschen Gesetz aufweise.

Der EuGH entscheidet

Die sogenannten nationalen Bedenken, welche mit den jeweiligen geltenden Gesetzen zum Ausdruck gebracht werden, wurden von dem Europäischen Gerichtshof mit dem Urteil vom 06.11.2018 beiseite gewischt. Laut Ansicht des EuGH ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass Urlaubsabgeltungsansprüche durch den Todesfall untergehen. Vielmehr haben Erben einen berechtigen Anspruch darauf, dass diese Urlaubsansprüche finanziell abgegolten werden. Dem Arbeitnehmer sei es ja nicht mehr möglich, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen. Sollte ein nationales Erbrecht etwas anderes vorsehen, so ist es nicht mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar. Die Erben des Erblassers sind damit berechtigt, sich bei der Geltendmachung der Ansprüche direkt auf das geltende Unionsrecht zu beziehen. Es ist hierbei unerheblich, ob ein Arbeitgeber des Erblassers ein öffentlicher Dienstherr oder ein privater Arbeitgeber ist. Die viel berühmte juristische Sekunde des deutschen Erbrechts wurde von dem EuGH zwar anerkannt, jedoch sei diese nur ein Aspekt unter vielen Aspekten des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Ein weiterer Aspekt ist vielmehr auch die finanzielle Komponente, welche vermögensrechtlich vererbbar sei. Aus diesem Grund darf diese Komponente nicht einfach durch den Tod untergehen, sondern muss ebenso wie die juristische Sekunde bei der Beantwortung der Frage betrachtet werden.

Es ist nunmehr jedoch fraglich, ob das BAG dem EuGH folgt. Bereits einmal verweigerte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Gefolgschaft. Zwar ist es unbestritten, dass Erben nunmehr ein Abgeltungsanspruch zugesprochen werden muss, allerdings muss hierfür erst einmal eine deutsche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Möglich wäre es allerdings auch, dass das BAG alle Erbrechtsvorschriften Deutschlands im Hinblick auf diese Thematik als unionrechtswidrig ansieht und diese dann auch nicht mehr zur Anwendung bringt. Sicherlich ist es fraglich, ob der Sinn eines Urlaubsanspruchs darin besteht, im Todesfall des Anspruchsinhabers zur Erbmasse zu werden. Aus Sicht der Erben jedoch würde dies zumindest einen kleinen finanziellen Trost darstellen und den Verlust des geliebten Menschen ein wenig abmildern. Da der Mensch ja Zeit seines Lebens arbeiten muss um sich und seinen Lieben ein schönes Leben zu ermöglichen wäre die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen sicherlich menschlich gesehen nur zu verständlich.

Haben Sie Fragen zu einem Urlaubsanspruch eines Verstorbenen?

Wir beraten Sie kompetent zu allen Fragen und Problemen aus dem Erbrecht.

Rufen Sie uns an: 02732 791079 oder schreiben Sie uns!

Jetzt unverbindlich anfragen!

jetzt anfragen!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!