Skip to content

Erbengemeinschaft – Was man als Miterbe wissen sollte!

Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, so muss der Nachlass unter diesen aufgeteilt werden. Alle Miterben bilden dabei eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeinschaft soll eine ungerechte Verteilung des Nachlasses unter den Erben verhindern.

Doch – wie bekannt – birgt eine Erbengemeinschaft hohes Konfliktpotential. Dieses entsteht besonders daraus, dass unter den Miterben nicht wirklich Einigkeit darüber herrscht, was die Rechte und Pflichten sind.

Rechte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

1. Auskunftsanspruch

Erbengemeinschaft – Was man als Miterbe wissen sollte!
Foto: Yastremska/Bigstock

Nicht selten kommt es vor, dass die Erben mit dem Erblasser selbst in keinem engen Kontakt gestanden haben. Um jedoch entscheiden zu können, ob man das Erbe antreten möchte oder nicht, sind vertiefte Kenntnisse über den Nachlass erforderlich.

Jedoch haben Gesetzgeber und Gerichte hierbei klargestellt: einen generellen Auskunftsanspruch eines Miterben gegenüber den Übrigen gibt es nicht. Vielmehr wird verlangt, dass jeder Miterbe sich selbstständig über den Nachlass informiert. Dies gilt jedoch nur, soweit die Möglichkeit dazu besteht. Erst wenn der Erbe ohne das Zutun der Miterben einen Nachteil erleiden würde, besteht ein Auskunftsanspruch, der im Wesentlichen folgend zu verstehen ist: Miterben, die besonderes Wissen über den Nachlass haben, müssen dieses auf Anfordern teilen.

2. Ausgleich für Pflegeleistungen

Hat ein Abkömmling den Erblasser vor seinem Tod gepflegt, keinen angemessenen Ausgleich dafür erhalten und damit dessen Vermögen erhalten oder vermehrt, so werden diese Leistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt. Als solche Leistungen kommen vor allem Unterstützung im Haushalt, Beruf oder Pflege in Betracht. Wichtig ist dabei nur, dass es sich um besondere und nicht alltägliche Leistungen, die so oder so vorgenommen werden, handelt.

3. Keine alleinige Benutzung der Nachlassgegenstände

Auch wenn sich die Erben schnell als Eigentümer des Nachlasses fühlen, so ist bezüglich der Nutzung einzelner Nachlassgegenstände zu beachten: Alle Nachlassgegenstände stehen zu gleichen Anteilen im Eigentum aller Miterben. Hieraus folgt direkt, was dies für die Benutzung von Nachlassgegenständen bedeutet: Kein Miterbe kann ohne Weiteres einen Nachlassgegenstand in Besitz nehmen und diesen alleine benutzen. So kann kein Miterbe einfach das Auto des Erblassers benutzen oder in dessen Haus einziehen. Vielmehr muss innerhalb der Erbengemeinschaft Vereinbarung darüber getroffen werden, wie mit den Nachlassgegenständen verfahren werden soll. In der Regel erfolgt dies mit der Mehrheit der Stimmanteile.

Pflichten der Erbengemeinschaft

1. Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft

Die wohl wesentlichste Pflicht der Erbengemeinschaft ist es, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Jeden Miterben trifft also grundsätzlich die Pflicht, sich gleichermaßen an den Aufgaben der Erbengemeinschaft zu beteiligen.

2. Auskunftspflicht

Das Recht auf Auskunft kann sich ebenso negativ als Auskunftspflicht der Miterben formulieren lassen. (siehe dazu oben)

3. Ausgleichspflicht bei Teilung des Nachlasses

Erben mehrere Erben nebeneinander, gibt es eine Ausgleichspflicht, wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes geschenkt bekommen hat. Nur der Erblasser selbst kann im Vorhinein bestimmen, ob diese Schenkung ausgleichspflichtig sein soll oder nicht.

4. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Hinterlässt der Erblasser mit seinem Nachlass etwaige Nachlassverbindlichkeiten, so gilt die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner. Gläubiger des Erblassers können sich somit an die Erbengemeinschaft direkt mit den jeweiligen Forderungen, die sich z.B. aus offenen Finanzierungen, laufenden Mietverträgen oder umfangreichen Kreditfinanzierungen ergeben, wenden.

Kommt es in diesem Zusammenhang schließlich vor, dass ein Erbe allein die Schulden begleicht, so hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miterben der Erbengemeinschaft.

5. Steuerpflicht

Kommt es durch die Erbschaft zu einer Bereicherung der Erben, entstehen Steuerpflichten. Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft ist hier für sich steuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer wird demnach individuell für jeden einzeln berechnet. Hierzu wird der Nachlass bewertet und dem jeweiligen Miterben auf der Basis des Gesamterbes und der Erbquote zugerechnet.

Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer kommt es also auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser an: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist, umso geringer fällt die Steuerlast aus.

Insbesondere Erben der Steuerklasse 1 werden geschont. Dazu gehören zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder. In dieser Steuerklasse gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000€, Kinder 400.000€, Enkelkinder 200.000€ usw.

Pflichten der Erbengemeinschaft
Foto: Burdun/Bigstock

Ziel der Erbengemeinschaft: Erbauseinandersetzung

Jede Erbengemeinschaft hat zum Ziel, dass diese früher oder später auseinandergesetzt wird. Hinter dem unklaren Begriff der Erbauseinandersetzung verbirgt sich nichts anderes als die Aufteilung des Erbes unter den Miterben. Ist das Erbe auseinandergesetzt, kann die Erbengemeinschaft schließlich aufgelöst werden.

Fazit zur Erbengemeinschaft

Haben Sie ein dringendes rechtliches Problem im Bereich des Erbrechts? Dann vereinbaren Sie noch heute einen Termin.

Als Rechtsanwalt in Kreuztal bei Siegen sind wir stets bemüht schnellst möglich Ihre Anliegen kompetent und zuverlässig zu bearbeiten. Nutzen Sie gerne das Beratungsangebot vor Ort oder in Form der bequemen und schnellen Online – Rechtsberatung.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!