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Das Nottestament im Erbrecht

Was ist ein Nottestament und welche Arten gibt es?

Über die Grundfunktion eines Testaments im Erbrecht sollte allgemeinhin eine ausreichende Kenntnis bestehen. Obgleich sich jeder Testator im Zusammenhang mit der rechtlichen Regelung seiner Eigentumsverhältnisse genügend Ruhe und Überlegungszeit nehmen sollte, kann es immer wieder auch Situationen geben, in denen diese Ruhe und Überlegungszeit schlichtweg nicht vorhanden ist. Für derartige Situationen hat der Gesetzgeber das sogenannte Nottestament ins Leben gerufen, welches eine Art Ausnahmesituation im Erbrecht einnimmt. Vielen Menschen ist überhaupt nicht bewusst, was genau das Nottestament eigentlich ist und in welche Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Nottestament gegeben sein müssen.

Das Nottestament ist, ganz wie es der Name bereits vermuten lässt, lediglich in absoluten Notsituationen überhaupt zulässig. Nottestamente können in verschiedenen Formen aufgesetzt werden.

Nottestament - Erklärung und Arten
Nottestament – Erklärung und Arten. Symbolfoto: Von Gajus/Shutterstock.com

Die rechtliche Grundlage

Bei dem Nottestament handelt es sich um eine Ausnahmeerscheinung im Erbrecht, welche ihre rechtliche Grundlage in den §§ 2249 sowie 2250 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch hat.

Es gibt insgesamt drei verschiedene Formen des Nottestaments:

  • das Nottestament vor dem zuständigen Bürgermeister
  • das Nottestament vor drei unabhängigen Zeugen (das sogenannte „Drei Zeugen Testament“)
  • das Nottestament via mündlicher Erklärung

Im Zusammenhang mit dem Nottestament muss jedoch erwähnt werden, dass dieses Nottestament erst nach Ablauf von drei Monaten seine Gültigkeit erhält, sofern der Testator zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem § 2252 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

Nottestamente sind in der gängigen Praxis eine absolute Seltenheit, was nicht zuletzt auf die relative Unbekanntheit des Nottestaments zurückzuführen ist. Sowohl das sogenannte Bürgermeistertestament des § 2249 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch als auch das Drei Zeugen Testament des § 2250 Absatz 1, Absatz 2 sowie Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch und das sogenannte See-Nottestament des § 2251 Bürgerliches Gesetzbuch betreffen in der Regel einen normal-durchschnittlichen Erblasser überhaupt nicht.

Eine Besonderheit des Nottestaments ist der Umstand, dass dieses Nottestament – im Gegensatz zu herkömmlichen Testamenten – auch bei Formverstößen im Zusammenhang mit dem Testamentsinhalt trotzdem noch seine Gültigkeit behält. Dieser Umstand ist jedoch einzig und allein auf den Inhalt des Testaments beschränkt. Die Errichtung des Nottestaments darf hingegen nicht den Formvorschriften widersprechen.

Das sogenannte Bürgermeistertestament

Bürgermeisternottestament
Symbolfoto: Von NotarYES/Shutterstock.com

Wenn der Erblasser die Befürchtung hat, dass sich sein Leben sehr bald dem Ende neigt, so kann ein Testament als Bürgermeistertestament auch vor dem Bürgermeister errichtet werden. Hierfür muss allerdings die Voraussetzung gegeben sein, dass es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, ein Testament notarisch zu errichten. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist darf der Bürgermeister als Urkundsperson anstelle des Notars treten. Das Bürgermeistertestament kann sowohl in mündlicher Form als auch in schriftlicher Form sowie als offene bzw. verschlossene Niederschrift von dem Bürgermeister in Empfang genommen werden. Das Bürgermeistertestament erfordert jedoch mindestens zwei zusätzliche Zeugen, die völlig unabhängig sein müssen. Dies bedeutet, dass die Zeugen nicht als Erbnehmer in dem Testament bedacht worden sein dürfen. Auch diejenigen Personen, die von dem Erblasser als Testamentsvollstrecker angedacht sind, dürfen nicht als Zeugen für das Bürgermeistertestament herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zeugen während des gesamten Vorgangs des „Bürgermeistertestaments“ ununterbrochen anwesend sein müssen. Der Bürgermeister hat die Pflicht, in der Anwesenheit aller Zeugen die Testamentsniederschrift nochmals vorzulesen und von dem Testator genehmigen zu lassen. Sollte der Testator zu dem Zeitpunkt nicht schreiben oder sprechen können, so muss in dem Testament ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

Das sogenannte Drei Zeugen Testament

Sofern das Bürgermeistertestament aufgrund einer nahen Todesgefahr des Testators nicht möglich erscheint, so kann auch ein Drei Zeugen Testament errichtet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Testator tatsächlich in einer nahen Todesgefahr befindet. Hierbei ist die Einschätzung des Testators oder auch der drei Zeugen von entscheidender Bedeutung. In einem derartigen Fall treten die drei Zeugen an die Stelle des Bürgermeisters oder eines Notars als Urkundsperson. Von dem Drei Zeugen Testament sind jedoch gewisse Personengruppen ausgeschlossen:

  • die Ehepartnerin / der Ehepartner des Testators
  • Verwandte in gerader Linie
Sollte ein Testator zwei Wochen nach der Testamentserrichtung noch leben, so verliert das Drei Zeugen Testament aufgrund des Widerlegens der konkreten Todesgefahrumstände vollständig seine Wirkung. Sollte einer der drei Zeugen in dem Testament des Erblassers bedacht worden sein, so verliert nicht das vollständige Testament seine rechtliche Wirkung. Vielmehr verliert lediglich der Passus des Testaments, welcher den besagten Zeugen bedenkt, seine Wirkung.

Das Drei Zeugen Testament muss, ebenso wie das Bürgermeistertestament, dem Testator nochmals vorgelesen und durch den Testator genehmigt werden. Die Genehmigung kann sowohl per Unterschrift als auch auf non-verbale Art wie beispielsweise ein Kopfnicken erfolgen.

Das See-Nottestament

Wer eine Seereise unternimmt, der muss auch immer mit den damit verbundenen Risiken und Gefahren leben. Die Seenot ist zwar heutzutage eine regelrechte Seltenheit geworden, allerdings ist die Gefahr deshalb nicht ausgeschlossen. Wer sich an Bord eines Schiffs unter deutscher Flagge begibt und einen ausländischen Hafen anläuft, der kann vor mindestens drei Zeugen auch ein sogenanntes See-Nottestament errichten. Im Zusammenhang mit den Vorschriften gelten bei einem See-Nottestament die gleichen Voraussetzungen wie bei dem sogenannten Drei Zeugen Testament.

Das See-Nottestament ist überdies an weitere besondere Voraussetzungen geknüpft. Entgegen der naheliegenden Vermutung, dass eine Seenot eine zwingende Voraussetzung für das See-Nottestament darstellt, ist dies nicht der Fall. Allerdings kann ein Testator, der sich lediglich auf eine sportliche Seereise oder eine Vergnügungs- bzw. Fischerei-Seereise begibt und damit eine Aussicht auf eine Rückkehr zu den heimischen Gefilden hat, kein gültiges See-Nottestament errichten.

Wie lange haben die Nottestamente Gültigkeit?

Ganz wie es der Name bereits richtig vermuten lässt haben die Nottestamente nur im Zusammenhang mit der absoluten Notsituation bzw. Lebensgefahr des Testators Gültigkeit. Sollte ein Testator drei Monate nach der Errichtung des besagten Nottestaments noch unter den Lebenden weilen, so hat er auch die Gelegenheit, ein herkömmliches Testament vor einem Notar zu errichten. Damit entfällt dann auch automatisch die Gültigkeit des Nottestaments gem. § 2252 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Nottestament kann in einem derartigen Fall auch nicht ein früheres Testament, welches bereits von dem Testator aufgesetzt wurde, widerrufen. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen ins Leben gerufen, um der Notsituation Rechnung zu tragen. Manche Menschen neigen in Notsituationen zu einem irrationalen Verhalten, welches die vorherige Lebensweise oder die Gewohnheiten des Testators ad absurdum führen. Damit nicht fremde Personen von diesem irrationalen Verhalten auf eine ungebührliche Art und Weise profitieren können wurden die genauen Regularien im Zusammenhang mit dem Nottestament in Kraft gesetzt.

Kein Mensch setzt sich gern mit dem Gedanken an den eigenen Tod auseinander. Dies ist letztlich einer der Gründe, warum so viele Erbstreitigkeiten aufgrund des Fehlens von einem gültigen Testament gerichtlich geregelt werden müssen. Wenn Sie jedoch zu der Sorte Mensch gehören, die nichts dem Zufall überlassen, sollten Sie Ihre Erbangelegenheiten zu Lebzeiten bereits frühzeitig regeln. Der Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Erbrecht kann hierbei sehr hilfreich sein, da Sie auf diese Weise Möglichkeiten aufgezeigt bekommen, die Sie vorher vielleicht noch gar nicht in Betracht gezogen haben. Der Grund dafür, dass die Nottestamente in Deutschland keine große Bekanntheit genießen, ist letztlich der, dass zu viele Menschen den Gedanken an den eigenen Tod so weit wie nur irgend möglich von sich wegschieben. Dies ist letztlich jedoch keine Lösung, da die nahen Verwandten oder lieben Freunde, die Sie in Ihrem Leben begleiten, sich hinterher in einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren mit der Erbregelung auseinandersetzen müssen. Durch ein gültiges Testament, welches frühzeitig von Ihnen gemäß Ihres Willens aufgesetzt wird, können Sie dies jedoch verhindern. Wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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