Als Miterbe den Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen
Im Leben kommt es nicht selten vor, dass ein Mensch gemeinsam mit anderen Menschen gewisse Ansprüche oder auch Rechte hat, die geteilt werden müssen. Im Erbrecht gibt es diesbezüglich die Erbengemeinschaft, die zumeist auch mehreren Geschwistern oder anderen Erbanspruchsinhabern besteht. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erbengemeinschaft die häufigste Form, die sich als Erbkonstellation darstellt. Die Erbengemeinschaft regelt die Aufteilung des gesamten Vermögens von dem Erblasser. Damit sind letztlich auch die Rechte sowie Pflichten gemeint, die sich im Fall einer Erbengemeinschaft auf alle Personen innerhalb dieser Erbengemeinschaft verteilt.
Die Erbengemeinschaft wird zumeist mit einer gewissen Zielsetzung gegründet. Dieses Ziel besteht in der Regel darin, das Vermögen des Erblassers gerecht zu verteilen. Die Erbschaftsverbindlichkeiten müssen in diesem Fall natürlich auch gerecht auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt werden. Mit dem Erreichen des Ziels wird die Erbengemeinschaft in der Regel aufgelöst.
Eine wirkungsvoll agierende Erbengemeinschaft setzt natürlich voraus, dass sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft untereinander auf der zwischenmenschlichen Ebene verstehen und dementsprechend auch reibungslos das Ziel verfolgen können. Bedauerlicherweise ist dies in der gängigen Praxis nicht immer der Fall. Gerade an verwaltungstechnischen Dingen oder im Hinblick auf die Nachlassverteilung reiben sich viele Erbengemeinschaften auf und es kommt zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die das Ziel der Erbengemeinschaft in diesem Fall natürlich gefährden. Auch gibt es oftmals im Hinblick auf die Verteilungsquote einer Erbengemeinschaft Probleme oder Streitigkeiten. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen einzelner Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft gerät natürlich die Nachlassverteilung ins Stocken und die Erbengemeinschaft kann nicht so einfach aufgelöst werden.
Ein Erbe kann sich natürlich auch aus der Erbengemeinschaft entfernen. Dies ist durch eine Veräußerung oder durch eine Übertragung des Erbanteils zugunsten einer anderen Person durchaus möglich. Es ist dabei nur die Übertragung des eigenen Anteils an der Erbengemeinschaft möglich. Dieser Anteil kann jedoch sowohl zu 100 Prozent als auch zu gewissen Anteilen übertragen werden.
Um eine Übertragung des eigenen Anteils an der Erbengemeinschaft durchzuführen ist es zunächst erforderlich, dass eine vorherige Nachlassauseinandersetzung erfolgt. Da den anderen Erben innerhalb der Erbengemeinschaft ein sogenanntes Vorkaufsrecht bei Anteilen der anderen Erben zusteht muss natürlich im Vorwege die Erbengemeinschaft über das Vorhaben der Übertragung eigener Erbansprüche informiert werden. Das Vorkaufsrecht der anderen Erben innerhalb der Erbengemeinschaft ist jedoch an eine Frist gebunden. Diese Frist endet nach zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Information. Generell gilt das Vorkaufsrecht jedoch nur für den Fall einer Veräußerung. Sollte ein Erbe als Teil einer Erbengemeinschaft seinen Anteil an dem Nachlassanspruch an eine andere Person verschenken wollen, so können die anderen Erben der Erbengemeinschaft dies nicht verhindern.
Ein Vertrag ist erforderlich
Damit eine Übertragung eines Erbanspruchs wirksam durchgeführt werden kann ist natürlich zunächst ein Vertrag zwischen dem Anspruchsinhaber sowie dem neuen Anspruchsinhaber erforderlich.
Der Vertrag zur Übertragung eines Erbanspruchs erfordert:
- die Schriftform
- einen möglichst detaillierten Inhalt im Hinblick auf die Folgen der Übertragung
- die Zustimmung beider Parteien
- die notarielle Beurkundung
Welche Folgen treten bei einer Übertragung eines Erbanteils in Kraft?
Sollte ein Erbanspruchsanteil verkauft werden, so tritt der Käufer an die Stelle des Verkäufers. Dies beinhaltet nicht nur den Anspruchsanteil an dem Nachlass des Erblassers, sondern vielmehr auch die jeweilig damit zusammenhängenden Pflichten und Rechte. Durch den Kauf erwirbt der Käufer somit auch das Recht auf die Nachlassverwaltung (das Antragsrecht) sowie die Nachlassinsolvenz nebst einem Weiterkauf des Rechts.
Sowohl ein Verkäufer als auch ein Käufer haben durch die käufliche Übertragung des Anspruchsrechts im Fall einer Erbengemeinschaft gleichermaßen Vor- als auch Nachteile. Der Vorteil für den Verkäufer liegt in dem Umstand, dass ein schneller Austritt aus der Erbengemeinschaft ermöglicht wird und dass dementsprechend der Erbanspruch sehr kurzfristig monetarisiert werden kann. Ein Käufer hingegen kann die Nachlassverwaltung nach seinen eigenen Vorstellungen gemeinsam mit der Erbengemeinschaft gestalten.
Die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft können den Verkauf nur durch die Nutzung des Vorkaufsrechts verhindern. Macht kein Mitglied der Erbengemeinschaft dieses Vorkaufsrecht geltend, so kann der Verkauf auch nicht verhindert werden. Die restlichen Mitglieder behalten jedoch selbstverständlich ihre eigenen Ansprüche.
Ein Verkauf eines Anspruchs bringt jedoch für den Verkäufer auch einen Nachteil mit sich. Rechtlich gesehen wird ein Erbe, der seinen Anspruchsanteil verkauft hat, nicht vollständig aus der sogenannten Nachlassverbindlichkeitenhaftung entlassen. Eine derartige Haftung besteht auch nach dem Verkauf weiter, jedoch wird diese Haftung mit dem Käufer geteilt. Für einen Käufer bringt ein derartiger Kauf auch ein Risiko mit sich. Ein großes Risiko ist die Stellung des Verkäufers innerhalb der Erbengemeinschaft. In der Regel wird bei einem derartigen Verkauf natürlich ein Erbschein als Legitimation vorgelegt, jedoch gibt es auch Erbscheine mit inhaltlichen Fehlern. Auch ein plötzlich neu aufgetauchtes Testament kann die ganze Nachlassregelung wieder ändern. Ein Käufer hat gegenüber dem Verkäufer in einem derartigen Fall zwar durchaus ein Mangelrecht, jedoch wird es in der gängigen Praxis sehr schwierig, den Kaufpreis von dem Verkäufer zurückzufordern.
Die steuerliche Situation
Selbstverständlich umfasst die Übertragung der Erbanspruchsrechte im Zuge eines Kaufs auch die steuerlichen Verpflichtungen der Erbengemeinschaft. Der Anteil des Verkäufers geht in diesem Fall natürlich auch auf den Käufer über. Der Verkäufer wird durch den Verkauf von diesen Verpflichtungen vollständig entbunden.
Neben den Vor- und Nachteilen, die ein Verkauf oder eine Schenkungsübertragung eines Erbanspruchs aus der Erbengemeinschaft heraus mit sich bringt, gibt es auch noch die menschliche Komponente. Der Nachlassgeber hat sich mit seinem Testament zu Lebzeiten bestimmt etwas gedacht und wollte mit Sicherheit nicht, dass aus dem Nachlass heraus Streit entsteht. Vielmehr ist der Hauptgedanke, der bei einer Erbengemeinschaft auf der Grundlage des Testaments besteht, dahingehend, dass jeder der Verwandten oder direkten Nachkommen des Nachlassgebers zu gleichen Teilen gerecht seinen Anteil erhält. Durch eine Übertragung des Erbanspruchs aus der Erbengemeinschaft heraus wird somit der Wille des Testators posthum ad absurdum geführt, was sicherlich emotional belastend sein kann. Überdies kann eine derartige Übertragung auch dazu führen, dass völlig fremde Personen plötzlich Mitglied der Erbengemeinschaft werden. Es gibt heutzutage im Internet schon regelrechte Marktplätze, auf denen derartige Ansprüche gehandelt werden wie materielle Haushaltsgeräte. Ob dies letztlich so gut ist, muss jeder Mensch für sich selbst entscheiden.
Ein Verkäufer muss überdies auch bedenken, dass es auch steuerrechtliche Konsequenzen aus dem Verkauf heraus gibt. Der Kaufpreis muss selbstverständlich versteuert werden. Gleichermaßen verhält es sich mit der Übertragung durch eine Schenkung zugunsten des neuen Anspruchsinhabers. Die Erbmasse, die in Anteilen auf den neuen Anspruchsinhaber übergeht, muss ebenfalls der Erbschaftssteuer unterworfen werden. Hierbei gibt es jedoch gewisse Freibeträge.
Sollten Sie Ihren Anteil an einer Erbengemeinschaft verkaufen oder verschenken wollen oder sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen derartigen Anspruch käuflich zu erwerben, ist eine vorherige anwaltliche Beratung sehr empfehlenswert. Wir stehen selbstverständlich für Sie zur Verfügung und setzen Ihnen auf Wunsch auch einen entsprechenden rechtssicheren Vertrag auf, der dieses Rechtsgeschäft zu Ihren Gunsten abwickelt. Wir verfügen über ein kompetentes Team an Notaren, die diese Aufgabe gern übernehmen.