Zwangsversteigerung bei Erbauseinandersetzungen der Erbengemeinschaft
Wenn eine Erbschaft einer Erbengemeinschaft zugutekommt kann es nicht selten vorkommen, dass sich in der Erbmasse auch Gegenstände befinden, deren gerechte Aufteilung nicht gänzlich einfach ist. Dieser Umstand erschwert die Nachlassabwicklung natürlich immens, da jeder Erbe in der Erbengemeinschaft schlussendlich den gleichen Anteil an der Erbmasse erhalten soll. Aus diesem Umstand heraus kann natürlich auch sehr schnell eine Streitigkeit entstehen, die das gesamte Ziel der Erbengemeinschaft ernsthaft gefährdet. Als letzte Instanz kommt dann die sogenannte Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft ins Gespräch, doch weiß bei Weitem nicht jeder Erbe, was es genau mit der Teilungsversteigerung auf sich hat.
Was ist eine Teilungsversteigerung eigentlich genau?
Im Grunde genommen ist die Teilungsversteigerung vergleichbar mit dem Verfahren einer Zwangsversteigerung. Dies mag sich auf den ersten Blick ein wenig befremdlich anmuten, da die Zwangsversteigerung ja im Grunde genommen lediglich zur Schuldentilgung verwendet wird. In dieser Hinsicht jedoch unterscheidet sich die Teilungsversteigerung von dem Zwangsversteigerungsverfahren. Der Grund für die Teilungsversteigerung liegt lediglich in dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft keine Einigung im Hinblick auf die Aufteilung bzw. Verwendung eines ganz bestimmten Gegenstandes aus der Erbmasse erzielen konnte. Damit dieser Gegenstand letztlich doch aufgeteilt werden kann hat der Gesetzgeber das Instrument der Teilungsversteigerung ins Leben gerufen. In der gängigen Praxis kommt die Teilungsversteigerung auch im Zuge von Ehescheidungen zum Einsatz. Sollte das Ehepaar gemeinschaftlichen Besitz erworben haben und im Zuge der Scheidung keine Einigung im Hinblick auf die Aufteilung finden, so kann die Teilungsversteigerung die Lösung darstellen.
Ähnlich wie bei einer Ehescheidung sollten Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft anwaltliche Hilfe bei einer Teilungsversteigerung in Anspruch nehmen. Dieses Verfahren wird in Gang gesetzt, da es keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft gibt. Deshalb sollte jeder Erben in erster Linie seine eigenen Interessen verfolgen.
Wenn ein Erbe keine Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft wünschen, so ist eine Übertragung des Erbanspruchs oder eine Veräußerung eine gute Lösung. Eine Teilungsversteigerung ist mit weitergehenden Kosten verbunden, die von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich getragen werden müssen. Als Ausnahme von dieser Regelung gelten jedoch die anwaltlichen Kosten, die von jedem Erben selbst getragen werden müssen.
Welche Rechtsgrundlage hat die Teilungsversteigerung
Um die Rechtsgrundlage einer Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft aufzuzeigen ist es zunächst erst einmal wichtig, den ursprünglichen Zweck und die Zielsetzung einer Erbengemeinschaft zu betrachten. Eine Erbengemeinschaft bildet sich ausschließlich zu dem Zweck der Erbaufteilung. Die Erbengemeinschaft ist somit keine Dauereinrichtung, was auch nicht im Sinne der einzelnen Erben ist. Auf der Grundlage des § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch steht somit jedem Erben das Recht zu, jederzeitig eine entsprechende Auseinandersetzung von der Erbengemeinschaft zu fordern. Der reine Zweck der Erbengemeinschaft ist somit keine freundschaftlichen Bindungen, sondern vielmehr die Abwicklung bzw. Auseinandersetzung. Die Teilungsversteigerung ist ein rechtliches Instrument, welches dementsprechend auf dem § 2042 BGB beruht.
Die Kosten für eine Teilungsersteigerung bei einer Erbengemeinschaft sind nicht festgelegt. Sie richten sich stark nach dem Verkehrswert des Gegenstandes bzw. nach dem zu erwartenden Erlös, der mit der Teilungsversteigerung für die Erbengemeinschaft erzielt wird.
Der Kostenfaktor – Die Kosten für eine Teilungsversteigerung gliedern sich wie folgt auf
- Verfahrenskosten bestehend aus den Gerichtskosten sowie den Veröffentlichungskosten
- Gutachterkosten für die Wertermittlung des Gegenstandes bzw. der Immobilie
- individuelle Anwaltskosten für die Teilnahme an dem Teilungsversteigerungsverfahren
Die Verfahrenskosten sowie die Gutachterkosten werden von der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen übernommen. Wenn der Wert des Gegenstandes oder der Immobilie bereits bekannt oder sogar mittels Zertifikat hinterlegt ist, so können die Gutachterkosten eingespart werden.
Warum sollte eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden
Nicht selten gibt es im Hinblick auf die Verwertung eines bestimmten Gegenstandes oder einer Immobilie innerhalb einer Erbengemeinschaft Unstimmigkeiten. Gerade dann, wenn die Erbengemeinschaft aus Familienmitgliedern besteht, hängen oftmals Emotionen an den Gegenständen. Diese Emotionen können unterschiedlicher Natur sein. Während beispielsweise ein Mensch überhaupt nicht emotional an dem Elternhaus hängt möchte ein anderer Mensch dieses Elternhaus nicht in fremden Händen sehen. Auch dann, wenn derjenige überhaupt nicht finanziell dazu in der Lage ist, das Elternhaus zu behalten, wird einem Verkauf nicht zugestimmt. Ein derartiges Verhalten kostet in erster Linie Zeit, sodass die Erbauseinandersetzung nicht möglich erscheint. Die Teilungsversteigerung ist in diesem Fall oftmals der einzige Ausweg und wird dementsprechend auch gern von den verkaufswilligen Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Druckmittel eingesetzt. Durch die Teilungsversteigerung kann der ganzen Nachlassaufteilung ein Ende gesetzt werden.
Die Teilungsversteigerung muss bei einem zuständigen Gericht per Antrag eröffnet werden. Jeder berechtigte Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft hat das Recht dazu, da der Gesetzgeber den Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht zumuten möchte, in einer Zwangsgemeinschaft wie der Erbengemeinschaft dauerhaft nur aufgrund von Unstimmigkeiten zu verbleiben.
Eine Teilungsversteigerung kann durch einen Erben einer Erbengemeinschaft nicht verhindert werden. Der Wunsch der Erben zur Nachlassabwicklung ist per Gesetz übergeordnet.
Auch wenn ein Erbe die Teilungsversteigerung nicht verhindern kann, so ist dennoch eine Verzögerung des Verfahrens möglich. Auf der Grundlage des § 180 Absatz II des ZVG kann ein Miterbe eine einstweilige Verfahrenseinstellung beantragen. Hierfür ist jedoch ein zwingend angemessener Grund erforderlich. Das Gericht hat dann die Aufgabe, sämtliche Interessen aller Erben im angemessenen Umfang zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Durch einen derartigen Antrag lässt sich die Teilungsversteigerung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten hinauszögern und es ist auch möglich, den Vorgang noch einmal zu wiederholen. Dieser Antrag ist das Recht eines jeden Erben, der eine Teilungsversteigerung auf jeden Fall verhindern möchte.
Die Risiken bei einer Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung an sich birgt naturgemäß auch einige Risiken, die im Vorfeld nur sehr selten gesehen werden.
Die gängigsten Risiken sind
- eine Teilungsversteigerung die Erbengemeinschaft nicht auflöst, sondern vielmehr nur den Gegenstand monetarisiert
- ein aus der Teilungsversteigerung heraus erzielter Erlös nur dann aufgeteilt werden kann, wenn es eine Quote gibt
- eine Teilungsversteigerung auch mit Kosten verbunden ist
- unteilbare Gegenstände in der gängigen Praxis nur sehr selten ihren eigentlichen Wert als Erlös erzielen
- ein gutes finanzielles Polster für die Dauer der Teilungsversteigerung vorhanden sein muss
Ausschlussgründe für einen Antrag auf die Teilungsversteigerung
Eine Teilungsversteigerung kann nicht von jedem Miterben einer Erbengemeinschaft beantragt werden. Wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten anrechnungspflichtige Vorleistungen von dem Erblasser erhalten hat, so besteht kein Recht auf Antrag einer Teilungsversteigerung. Überdies kann eine Teilungsversteigerung auch nicht beantragt werden, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Veräußerung der Erbmasse ausdrücklich untersagt hat.
Der Ablauf einer Teilungsversteigerung
Im Grunde genommen ist der Ablauf einer Teilungsversteigerung in drei Schritte aufgeteilt
- Bekanntmachung der Teilungsversteigerung
- die sogenannte Bietstunde
- die Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Zuschlag
Jeder Teilnehmer an einer Teilungsversteigerung muss im Vorfeld für die Teilnahme eine entsprechende Sicherheit bei dem Amtsgericht hinterlegen.
Diese Sicherheit muss einen Mindestwert in Höhe von 10 Prozent des angegebenen Verkehrswerts aufweisen und kann in Form von
- Überweisung auf ein Treuhänderjustizkonto
- Bürgschaften
- Bundesbankcheck
erbracht werden. Im Rahmen der Bietstunde muss dann ein interessierter Käufer der Immobilie oder des Gegenstandes ein gewisses Mindestgebot einreichen, damit eine Chance auf einen Kauf besteht. Das Mindestgebot ist dabei so festgelegt, dass die Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens durch das Gebot abgedeckt wird. Am Ende erhält derjenige den Zuschlag, der das höchste Gebot bei der Teilungsversteigerung abgegeben hat.
Die Teilungsversteigerung ist in vielen Fällen die schlechteste Lösung für die gesamte Erbengemeinschaft. Sind Sie davon betroffen stehen wir Ihnen gern mit unserer juristischen Kompetenz zur Verfügung.