Was bedeutet eine Nachlasspflegschaft?
Tritt ein Todesfall ein, sieht die deutsche Rechtsordnung gemäß § 1922 BGB vor, dass sowohl die gesamten Vermögenswerte als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen an den oder die Erben übergehen. Da es für den Übergang keines weiteren Zwischenaktes mehr Bedarf, entsteht direkt nach dem Todesfall eine unmittelbare Fürsorgepflicht der Rechtsnachfolger. In bestimmten erbrechtlichen Konstellationen kann es jedoch passieren, dass der Nachlass als fürsorgebedürftig angesehen wird. In diesem Fall wird in aller Regel von Amts wegen eine Nachlasspflegschaft angeordnet.
Gründe für die Fürsorgebedürftigkeit eines Nachlasses
Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist also die Fürsorgebedürftigkeit des Nachlasses. Diese liegt vor, wenn das zuständige Nachlassgericht ein Bedürfnis zur Sicherung des Erbes annimmt. Der Nachlass wird insbesondere als fürsorgebedürftig angesehen, wenn entweder kein testamentarischer oder gesetzlicher Erbe bekannt ist oder diese Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Sollte der Erbe hingegen bekannt und nur sein Aufenthaltsort unbekannt sein, kommt es zu einer Abwesenheitspflegschaft, die direkt nach der Ermittlung des rechtmäßigen Erben aufgehoben wird. Die Fürsorgebedürftigkeit des Nachlasses kann sich ebenfalls daraus ergeben, dass zu sicherndes Vermögen bekannt geworden ist oder Vertragsverhältnisse bestehen, die gekündigt werden müssen. Darüber hinaus kann auch jeder Gläubiger des Erblassers die Bestellung einer Nachlasspflegschaft beantragen.
Die Aufgaben des Nachlasspflegers
In solchen Fällen, aber auch bei anderen Konstellationen trifft das Nachlassgericht als Fürsorgemaßnahme in der Regel die Bestellung einer Nachlasspflegschaft. Daraufhin bestimmt das Nachlassgericht eine geeignete Person, welche die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Übergabe an den oder die rechtmäßigen Erben übernimmt. Häufig handelt es sich bei einem Nachlasspfleger um Rechtsanwälte. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben und hat unter anderem die Aufgabe, diesen zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln.
Hierzu zählt beispielsweise die Ermittlung des vorhandenen Nachlassvermögens, die Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses oder die Erstellung eines Nachlasskontos. In der Praxis kommt der umgehenden Sicherung des Nachlasses besondere Bedeutung zu. Als Vertreter der tatsächlichen Erben muss der Nachlasspfleger dafür Sorge tragen, dass Gegenstände aus dem Nachlass nicht abhandenkommen oder gefährdet werden. Generell hängt der vom Gericht festgesetzte Wirkungskreis des Nachlasspflegers vom jeweiligen Einzelfall ab.
Überschuldung und Kosten der Nachlassverwaltung
Übersteigt das Nachlassvermögen die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten, sind die Verbindlichkeiten vom Nachlasspfleger auszugleichen. Obwohl die Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht zur Befriedigung der Nachlassgläubiger dient, gehört es dennoch zu den Pflichten des Nachlasspflegers, das Erbe zu verwalten und die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Übersteigt das Nachlassvermögen schließlich die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten, spricht man von einer Überschuldung des Nachlasses. Bei überschuldeten oder geringwertigen Nachlässen wird der Nachlass vollständig abgewickelt und der Nachlasspfleger wird gemäß § 317 der Insolvenzordnung (InsO) beim Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Nachlass von einem Insolvenzverwalter verwaltet. Bei einem überschuldeten Nachlass fallen die Kosten des Nachlasspflegers der Staatskasse zur Last. Ist der Nachlass jedoch nicht mittellos, richtet sich der Anspruch des Nachlasspflegers gegen den endgültigen Erben. Für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Aufgrund der Vielzahl der zu besorgenden Rechtsgeschäfte ist eine juristische Ausbildung für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eindeutig von Vorteil.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Nachlasspflegschaft informieren wir Sie gerne.