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Wie erstellt man ein rechtsgültiges Testament?

Testament richtig verfassen – Was muss es enthalten und worauf muss man achten?

Erblasser haben in Deutschland prinzipiell die Wahl zwischen einem handschriftlichen letzten Willen und einem öffentlichen Testament beim Notar. Mit der notariellen Variante oder beratenden Rechtsanwälten lässt sich einfacher sicherstellen, dass das Dokument rechtsgültig bleibt und keine Missverständnisse entstehen. Wenn dennoch das eigenhändige Testament bevorzugt wird, sind die Verwendung der Handschrift und die Beachtung von Pflichtangaben entscheidend. Während die Unterschrift nie fehlen darf, vermeiden weitere Daten Zweifel an der Rechtsgültigkeit.

Gesamter Text mit eigener Handschrift als Voraussetzung für eigenhändige Testamente

Testament richtig schreiben
Testament richtig schreiben – Was darf nicht fehlen? Worauf muss ich achten? Symbolfoto: Von Lisa-S /Shutterstock.com

Wer in Deutschland selbst ein eigenhändiges Testament aufsetzt und dabei auf die Hilfe eines Notars vollständig verzichten möchte, muss das komplette Dokument handgeschrieben erstellen. Es genügt nicht, lediglich die Unterschrift mit der eigenen Handschrift zu verfassen. Eine Ausnahme dieser Regelung gilt bei Ehepaaren. Denn verheiratete Menschen dürfen sich üblicherweise für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden, ohne damit die Rechtsgültigkeit zu riskieren. Nachdem ein Ehepartner das Schriftstück handschriftlich fertiggestellt hat, reicht beim zweiten Verfasser im Normalfall die Unterschrift aus.

Sobald ein Erblasser nicht dazu in der Lage ist, mit der eigenen Hand zu schreiben oder zu lesen, bleibt ein eigenhändiges Testament unmöglich. Neben der Unterstützung durch einen Notar stellt dann das Aufsetzen eines sogenannten Nottestaments nur in Extremfällen eine ernsthafte Alternative dar. Wenn sich die Handschrift nicht leicht erkennen lässt, darf eine maschinenschriftliche Version ein handschriftliches Testament jedoch prinzipiell als Lesehilfe ergänzen. Dadurch ist es vermeidbar, dass am Ende ein Streit um die Bedeutung einzelner Buchstaben und Zahlen die Wirksamkeit des letzten Willens gefährdet. Das handgeschriebene Dokument gilt im Hinblick auf die Gültigkeit aber trotzdem immer als entscheidend, solange kein Notar beteiligt war.

Unterschrift als unverzichtbare Bedingung für die Rechtsgültigkeit

Grundsätzlich ist für ein rechtsgültiges Testament die vollständige Unterzeichnung mit dem Vornamen und dem Familiennamen des Erblassers vorgesehen. Eine andere Unterschrift macht das Dokument nicht zwingend ungültig. Es muss trotzdem unbedingt erkennbar sein, dass der Verfasser tatsächlich der Urheber ist und seinen letzten Willen ernsthaft verfasst hat. Aus diesem Grund bleibt es dringend empfehlenswert, mit dem kompletten Namen zu unterschreiben und keinen Spielraum für Interpretationen zu erzeugen. Die Unterschrift schließt das Schriftstück ab und darf somit am Ende nie fehlen.

Wer ein eigenhändiges Testament mit mehreren Blättern erstellt, unterschreibt im Zweifelsfall auf jeder Seite rechts unten. Hierdurch lassen sich alle Bestandteile der Erklärung zuordnen. Als Alternative zu zusätzlichen Unterzeichnungen der einzelnen Testamentsseiten ist eine schlüssige Nummerierung denkbar. Es spricht aber nichts gegen die Kombination von beiden Maßnahmen. Ergänzende Unterschriften und Seitennummerierungen räumen zusammen normalerweise jeden Zweifel aus. Zugleich ist es sinnvoll, die Seiten eines eigenhändigen Testaments sicher zusammenzuheften. Je übersichtlicher zusammenhängende Testamentsseiten gestaltet sind, desto unwahrscheinlicher werden spätere Streitereien um die Rechtsgültigkeit von Inhalten oder dem gesamten Schriftstück.

Datum, Ort und Überschrift im rechtsgültigen Testament

Obwohl fehlende Datums- und Ortsangaben ein handschriftliches Testament nicht zwingend unwirksam machen, sind diese beiden Informationen eigentlich unentbehrlich. Ohne die Daten wäre die Gültigkeit insbesondere gefährdet, sobald es ältere Dokumente mit dem letzten Willen gibt. Denn das jüngste rechtsgültige Testament hat in der Regel Vorrang vor den anderen Schriftstücken. Das Datum ist daher eine wichtige Angabe, mit der erkennbar wird, welcher Text tatsächlich den letzten Willen darstellt. Wer dennoch auf die Nennung des konkreten Zeitpunkts verzichtet, sorgt damit eventuell ungewollt dafür, dass stattdessen ein altes Testament gültig bleibt.

Die Überschrift ist auch einerseits keine Pflichtangabe und andererseits zur Sicherstellung der Rechtsgültigkeit äußerst empfehlenswert. Aus dem Dokument muss die persönliche Absicht des Erblassers zur Regelung des Nachlasses zweifelsfrei hervorgehen. Unmissverständliche Überschriften tragen maßgeblich dazu bei, den erforderlichen Eindruck zu erwecken. Das Wort „Testament“ ist deshalb ein naheliegender Titel. Gleichbedeutende Formulierungen wie „letzter Wille“ sind genauso ein eindeutiges Anzeichen für den Zweck des Schriftstücks.

Unmissverständliche Benennung von Erben und sonstigen Personen

Außerdem bleibt es sehr wichtig, dass in einem rechtsgültigen Testament sowohl der Verfasser als auch jede genannte Person zweifelsfrei identifizierbar ist. Das gilt für Erben ebenso wie für einen Testamentsvollstrecker oder enterbte Angehörige. Zumindest der Erblasser muss daher zur Sicherstellung der Rechtsgültigkeit sein Geburtsdatum angeben. Geburtsorte und die Wohnadresse tragen als weitere Merkmale zu einer unmissverständlichen Identifikation bei. Zugleich vermeidet die Erwähnung des Verwandtschaftsverhältnisses Unklarheiten, sobald beispielsweise der Ehepartner und ein Kind denselben Vornamen tragen.

Ergänzung eines Testaments bleibt ohne Notar oft herausfordernd

Die nachträgliche Ergänzung von einem handgeschriebenen Testament stellt allgemein kein Problem dar. Es ist aber unverzichtbar, Vorgaben zur Form hierbei genauso konsequent zu beachten. Nachdem das komplette Dokument mit der eigenen Handschrift erstellt wurde, bleiben Nachträge mit Maschinenschrift ohne Wirkung. Die Erweiterung des letzten Willens muss daher unbedingt wieder eigenhändig erfolgen. Darüber hinaus darf die erneute Unterschrift nicht fehlen. Das aktuelle Datum und der Ort räumen viele Zweifel an der Rechtsgültigkeit von neuen Inhalten im Testament aus.

Ein Problem bei der Ergänzung des letzten Willens besteht jedoch oft darin, dass es zu Widersprüchen im Vergleich zum ursprünglichen Text kommt. Wenn sich denkbare Missverständnisse nicht sicher ausräumen lassen, ist die Wirksamkeit zumindest teilweise gefährdet. Darum gilt es häufig eher als empfehlenswert, ein vollkommen neues rechtsgültiges Testament aufzusetzen. Dabei dürfen Erblasser ausdrücklich erklären, dass die vorigen Schriftstücke vollständig aufgehoben werden.

Außerdem ist es eventuell ratsam, die älteren Versionen zu vernichten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Ohne einen Notar oder einen beratenden Rechtsanwalt fallen problematische Formulierungen während der Ergänzung oder der Erstellung eines erneuerten Testaments manchmal gar nicht auf. Wer Änderungen am Dokument vornehmen will, profitiert von der Beratung durch erfahrene Juristen deshalb ganz besonders.

Erwähnung von Erben und konkreten Vermögenswerten

Der Zweck eines rechtsgültigen Testaments besteht in erster Linie darin, Erben zu benennen. Ein Erblasser hat die Möglichkeit, hierfür einen Alleinerben oder mehrere Personen auszuwählen. Dabei ist es für den Verfasser des letzten Willens allerdings beachtenswert, dass bestimmten Nachfahren, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ein Pflichtteil zusteht. Zugleich sind mit der Ernennung zum Erben Pflichten und somit möglicherweise einige Nachteile verbunden. Ob die Bestimmung einer Erbengemeinschaft oder eines Alleinerben am Ende tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt, lässt sich deshalb ohne einen Notar oder einen beratenden Anwalt häufig kaum sicherstellen. Im Zweifelsfall ist die Hilfe von erfahrenen Juristen aus diesem Grund stets empfehlenswert. Wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie und helfen bei der Erstellung Ihres Testaments.

Erblasser haben bei der Erstellung eines rechtsgültigen Testaments auch die Gelegenheit, Ersatzerben festzulegen. Dadurch bleibt das Dokument wirksam, nachdem die vorgesehenen Erben vor dem Verfasser verstorben sind. Darüber hinaus dürfen für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft verschiedene Erbanteile festgelegt werden. Erblasser müssen berücksichtigen, dass die Nachlassverwaltung sich in einer Gemeinschaft mit mehreren Personen oft schwierig gestaltet.

Wenn die Auflösung der Erbengemeinschaft beispielsweise mit der Einigung auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zeitnah gelingt, drohen jahrelange Streitfälle. Manchmal vermeiden Erblasser daher Konflikte, indem konkrete Vermögenswerte ausdrücklich an eine Einzelperson vermacht werden. Der Verfasser des letzten Willens muss dann aber verdeutlichen, ob die Zuwendung auf den Erbanteil in der Erbengemeinschaft angerechnet wird oder als sogenanntes Vorausvermächtnis unabhängig bleibt.

Ratsame Unterstützung durch Notar oder Rechtsanwälte

Bei der Erwähnung verschiedener Vermögenswerte besteht die Gefahr, mit unzureichenden Details im eigenhändigen Testament eher Unklarheiten zu schaffen. Dasselbe gilt für die zusätzliche Erläuterung von Bedingungen und Auflagen, die Erben erfüllen müssen. Derartige Forderungen des Erblassers sind unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig und dadurch hinfällig. Je länger und komplexer das geplante Testament wird, desto mehr ist prinzipiell die Unterstützung vom Notar oder einem Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker empfehlenswert. Ein notarielles Schriftstück schließt im Normalfall Missverständnisse aus und geht zudem nicht versehentlich verloren. Das öffentliche Testament beim Notar verhindert darum häufig, dass ein späterer Streit in der Erbengemeinschaft die Familie zerstört.

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