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Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag

In Deutschland kann jeder selbst bestimmen, wie sein Hab und Gut nach dem Tod aufgeteilt werden soll. Die meisten Menschen bedienen sich hierzu einem Testament. Ein Testament ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu verfassen. Alternativ akzeptiert der Gesetzgeber auch einen Erbvertrag. Obwohl es sich sowohl bei einem Testament als auch bei einem Erbvertrag um eine letztwillige Verfügung handelt, unterscheiden sich die Varianten in zahlreichen Punkten, die für den Laien oftmals erst auf den zweiten Blick zu erkennen sind.

Testament vs. Erbvertrag: Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

MerkmalTestamentErbvertrag
BeteiligteEinseitige Verfügung (nur der Erblasser)Mindestens zwei Vertragspartner (Erblasser und Erbe/Vermächtnisnehmer)
FormEigenhändig geschrieben oder notariell beurkundetImmer notariell beurkundet bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Parteien
BindungswirkungKeine Bindung; jederzeit frei änderbar und widerrufbarHohe Bindungswirkung; Änderungen oder Aufhebung nur gemeinsam oder unter strengen Voraussetzungen möglich
WiderrufJederzeit möglich (z.B. durch Vernichtung oder neues Testament)Grundsätzlich nicht einseitig möglich, außer bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht oder schweren Verfehlungen des Bedachten

Das Wesen des Erbvertrages

Merkmale Testament und Erbvertrag
Merkmale Testament und Erbvertrag

Ebenso wie das Testament ist der Erbvertrag eine Gestaltungsform des Erbrechts, mit dessen Hilfe die Vermögensnachfolge geregelt wird. Zudem können sowohl bei einem Erbvertrag als auch in einem Testament die gleichen Gestaltungsrechte ausgeübt werden; so können beispielsweise einer oder mehrere Erben eingesetzt und Vermächtnisse, Auflagen oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Doch zwischen den beiden Formen besteht ein Unterschied, der entscheidend ist und die Charakteristik des Erbvertrages ausmacht. Während der künftige Erblasser ein Testament alleine erstellen kann, wird der Erbvertrag zusammen mit einem Vertragspartner abgeschlossen. Dieser Vertragspartner ist in den meisten Fällen naturgemäß ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, welcher sich im Gegenzug zu bestimmten Leistungen verpflichten kann. Aus dieser gegenseitigen Verpflichtung ergibt sich, dass der Erbvertrag eine viel größere Bindungswirkung als ein eigenhändiges Testament entfaltet.

Bindende Verfügungen im Erbvertrag

Ein eigenhändiges, aber auch vom Notar beglaubigtes Testament kann jederzeit unter Beachtung simpler Formvorschriften widerrufen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das alte Testament unwirksam und der Erblasser kann ein neues Testament errichten. Bei einem Erbvertrag jedoch ist ein Rücktritts- oder ein Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rücktritt kommt nur dann in Betracht, falls ein solches Recht vereinbart wurde oder falls der im Erbvertrag Bedachte schwere Verfehlungen begeht. Schwere Verfehlungen sind zum Beispiel körperliche Misshandlungen, Verbrechen oder sonstigen schwereren Straftaten. Ansonsten kann der Erbvertrag noch angefochten werden, wenn ein neuer Pflichtteilberechtigter hinzutritt. Ein Erbvertrag sollte demnach nur in Betracht kommen, falls Änderungen bei der Nachfolgeregelung nahezu ausgeschlossen werden können und man den Erben signalisieren will, dass sie sich auf die Nachfolge verlassen können.

Für wen eignet sich welche Option? Typische Anwendungsfälle

Die Entscheidung zwischen Testament und Erbvertrag hängt stark von der persönlichen Lebenssituation und den Zielen des Erblassers ab.

  • Das Testament ist die richtige Wahl für die meisten Standardsituationen. Es bietet maximale Flexibilität. Wenn Sie Ihre Meinung ändern – etwa weil sich Familienverhältnisse wandeln oder ein Streit entsteht – können Sie die Regelung jederzeit unkompliziert anpassen. Es ist ideal für Personen, die allein und unabhängig über ihren Nachlass bestimmen wollen.
  • Der Erbvertrag ist ein Spezialinstrument für Situationen, in denen eine gegenseitige Verpflichtung gewünscht oder notwendig ist. Typische Beispiele sind:
    • Unverheiratete Paare: Sie können sich gegenseitig als Erben einsetzen und sicherstellen, dass diese Regelung nicht einseitig vom Partner aufgehoben werden kann.
    • Unternehmensnachfolge: Ein Nachfolger kann durch einen Erbvertrag verbindlich eingesetzt werden, was ihm Planungssicherheit gibt, z.B. wenn er im Gegenzug bereits Investitionen tätigt.
    • Absicherung von Pflegeleistungen: Eine Person verpflichtet sich zur Pflege des Erblassers und erhält im Gegenzug die verbindliche Zusage, dafür das Haus zu erben.

Weitere Unterschiede

Da ein Erbvertrag also für alle Beteiligten weitreichende Folgen hat, bedarf es zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Dies bedeutet auch, dass die im Erbvertrag Bedachten die Regelungen ebenfalls mit ihrer Unterschrift akzeptieren müssen. Ob die Erben hingegen mit den Regelungen eines Testaments einverstanden sind, zeigt sich in der Regel erst nach dem Tod des Erblassers bei der Testamentseröffnung. Anhand eines Testaments kann die eigene Erbfolge eben mit einem minimalen Aufwand geregelt werden.

Was kostet die Erstellung? Ein Kostenvergleich

Die Kosten sind ein wesentlicher Faktor bei der Wahl der passenden Verfügung. Hier gibt es deutliche Unterschiede:

  • Eigenhändiges Testament: Die Errichtung ist kostenlos. Es fallen lediglich Kosten für die eventuelle amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht an (pauschal 75 Euro).
  • Notarielles Testament & Erbvertrag: Beide erfordern eine notarielle Beurkundung. Die Kosten hierfür sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses (Geschäftswert). Ein Erbvertrag kann tendenziell etwas teurer sein als ein Einzeltestament, da oft komplexere Regelungen und mehrere Parteien involviert sind. Der entscheidende Vorteil notarieller Verfügungen ist jedoch, dass sie in der Regel den ansonsten für die Erben erforderlichen Erbschein ersetzen, dessen Beantragung ebenfalls erhebliche Kosten verursacht.

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