Was ist eine Testamentseröffnung?
Im deutschen Erbrecht werden zwei Arten der Erbfolge, also des Übergangs von Vermögen als Folge des Versterbens des Vermögensinhabers an die Erben, unterschieden. Eine dieser beiden Arten ist die gewillkürte Erbfolge, bei der ein Erblasser letztwillig für den Fall seines Todes über sein Vermögen verfügt. Zu diesen letztwilligen Verfügungen gehören Testamente und Erbverträge.
Der wesentliche Unterschied zwischen Testamenten und Erbverträgen besteht darin, dass der Erblasser seine im Testament erklärte Willenserklärung jederzeit widerrufen kann, beim Erbvertrag dagegen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gilt die gesetzliche, sich an den Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers orientierende, Erbfolge. Problematisch können Erbfälle werden, bei denen lange nach Abwicklung gemäß der Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge unerwartet letztwillige Verfügungen auftauchen.
Das Verfahren, durch das beim Vorliegen eines Testaments den von den Verfügung Betroffenen der Inhalt des Testaments offiziell mitgeteilt wird, wird „Testamentseröffnung“ genannt.
Wer ist zuständig für die Testamentseröffnung?
Die kostenpflichtige Testamentseröffnung fällt in der Regel in den Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts. Das zuständige Nachlassgericht ist gemäß § 343 FamG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. In Baden-Württemberg sind von dieser Regelung abweichend die dortigen staatlichen Notariate zuständig. In Fällen, in denen der letzte Wohnsitz des Erblassers nicht bekannt ist oder im Ausland war, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als Nachlassgericht zuständig.
Wie erfährt das Nachlassgericht vom Vorliegen eines Testaments?
Voraussetzung für die Eröffnung eines Testaments ist, dass das Testament dem Nachlassgericht vorliegt. In Fällen, bei denen der Erblasser keine besonderen Vorkehrungen über die Hinterlegung des Testaments, z. B beim Nachlassgericht selbst oder bei einem Rechtsanwalt, getroffen hat, ist das Nachlassgericht oft darauf angewiesen, dass ihm das von etwaigen Dritten aufgefundene Testament zugeführt wird. Jeder, bei dem nichtamtlich ein Testament hinterlegt worden ist oder der ein Testament zufällig findet, ist, ob von den dortigen Verfügungen betroffen oder nicht, gemäß § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich verpflichtet, es bei Kenntnis des Todes des Erblassers umgehend dem Nachlassgericht zukommen zu lassen. Eine Missachtung dieser Ablieferungspflicht kann unter Umständen strafrechtliche und schadensersatzhaftrechtliche Folgen haben.
Wie werden die Betroffenen vom Testamentsinhalt informiert?
Die Testamentseröffnung findet in nichtöffentlicher Sitzung durch einen Rechtspfleger des Nachlassgerichts statt. Nur in Ausnahmefällen werden dazu die Beteiligten persönlich eingeladen. Zu diesen Beteiligten gehören die Pflichtteilsberechtigten und, soweit dem Nachlassgericht bekannt, z. B. durch gesonderte Mitteilung des Erblassers bei einem hinterlegten Testament, Begünstigte, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören sowie möglicherweise vom Erblasser genannte Testamentsvollstrecker. Anwesenheitspflicht besteht bei einer Ladung zur Testamentseröffnung nicht. In der Regel werden die Betroffenen aber lediglich schriftlich vom Inhalt des Testaments informiert. Beim Ehegattentestament können unter Umständen bestimmte Passagen, die sich ausschließlich auf den überlebenden Ehegatten beziehen, den anderen Beteiligten nicht zur Mitteilung gebracht werden (§ 349 FamFG).
Dem Postzugang des Nachlassgerichts beigelegt sind neben der Kopie des Testaments das Protokoll der Testamentseröffnung. Personen, die von der Testamentseröffnung erfahren haben, aber nicht zum Kreis der vom Nachlassgericht informierten Beteiligten gehören, können, falls sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, eine Kopie des Testamenst verlangen (§ 357 FamFG).
Was die Wirkungen der Testamentseröffnung?
Rechtlich ist die Testamensteröffnung vor allem deshalb wichtig, weil nach Zugang des Eröffnungsprotokolls die sechswöchige Frist beginnt, innerhalb derer eine Erbschaft nach Kenntnisnahme ausgeschlagen werden kann (§ 1944 BGB).