Wann spricht man davon Erbunwürdig zu sein?
Mit dem Begriff der Erbunwürdigkeit wir der Umstand beschrieben, wonach eine Person, die durch die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eingesetzt wurde, kein Anrecht auf eine Erbschaft erlangt. Anhand der Erbunwürdigkeit wird also festgestellt, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Erbunwürdigkeit hat mit dem enterben somit nichts zu tun.
Während bei der Enterbung gesetzliche Erben wie der Ehepartner oder bestimmte Abkömmlinge auf den Pflichtteil gesetzt werden sollen, kann unter den besonderen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit den gesetzlichen Erben auch der Pflichtteil entzogen werden. Da es sich hier um einen schweren Eingriff in die Rechte des Erben handelt, macht der Gesetzgeber diesbezüglich klare Vorschriften, sodass die Feststellung einer Erbunwürdigkeit keinesfalls willkürlich erfolgt.
Die Gründe der Erbunwürdigkeit
Eine Person kann nur dann erbunwürdig sein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund im Sinne des § 2339 BGB vorliegt. Gemäß § 2339 I Nr. 1 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Durch diese Regelung verhindert der Gesetzgeber, dass Erben, die es auf den Nachlass des Erblassers abgesehen haben, durch eine Tötung schneller an ihr Ziel gelangen. Lediglich die Tötung auf Verlangen kann von diesem Grundsatz ausgenommen werden. Ein Weiterer Erbunwürdigkeitsgrund ist das Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Erstellen bzw. die Aufhebung oder Änderung eines Testamentes unmöglich gemacht hat, § 2339 I Nr. 2 BGB.
Gleiches gilt, wenn es dem Erben durch eine arglistige Täuschung oder durch eine Drohung gelingt, zu einer Testamentserstellung zu bewegen, § 2339 I Nr. 3 BGB. Schließlich gilt ein Erbe gemäß § 2339 I Nr. 4 BGB als erbunwürdig, falls dieser sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts wie Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Dies bedeutet, dass andere dort nicht aufgezählte Verfehlungen, selbst schwerwiegende Verbrechen, den Erben nicht erbunwürdig machen. Des Weiteren bleibt zu erwähnen, dass im Zustand der Deliktsunfähigkeit begangene Taten keine Erbunwürdigkeit rechtfertigen.
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit
Der entscheidende Punkt bei der Frage, ob eine Erbunwürdigkeit festgestellt wird oder nicht, ist in den meisten Fällen die Durchsetzung des Anspruchs. Dies liegt daran, dass die Folgen der Erbunwürdigkeit weder automatisch kraft Gesetzes eintreten noch wird der Staat bei Fällen der Erbunwürdigkeit selbständig tätig. Vielmehr kann die Erbunwürdigkeit nur durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerbs gerichtlich geltend gemacht werden, § 2340 I BGB. Eine bloße Anfechtungserklärung genügt demnach nicht aus. Zu beachten ist, dass die Anfechtung erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig ist. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es nur mittelbar, zustattenkommt. Die Erbunwürdigkeit kann somit nicht durch einen unbeteiligten Dritten, sondern nur durch einen potentiellen Erben, geltend gemacht werden. Hat die Klage Erfolg, gilt der Anfall der Erbschaft rückwirkend als nicht erfolgt. Die Anfechtungsklage kann allerdings gemäß § 2343 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat und die Erbunwürdigkeit aufgehoben wird.