Internationales Erbrecht: Spanien
Des Deutschen Lieblingsinsel war schon immer und wird wohl auch immer Mallorca bleiben. Die Party Insel, die zwischenzeitig sogar den Status des 17. deutschen Bundeslandes innehatte, ist jedoch nicht nur ein beliebtes Urlaubsziel. Immer mehr deutsche Staatsbürger beschäftigen sich mit dem Gedanken, gänzlich auf die spanische Insel auszuwandern oder führen diesen Schritt sogar durch. So schön das Leben auf Mallorca auch sein mag, irgendwann nimmt ein Leben auch einmal ein Ende. Wenn es um den Tod geht, kommt immer auch die Erbfrage auf und hierbei gibt es bei dem spanischen Erbrecht einige Besonderheiten, die es für den Nachlassnehmer zu beachten gilt.
Die gesetzliche Regelung in Spanien
Wenn es um die Nachlassregelung geht, gibt es in Spanien auch eine gesetzliche Erbfolge. Diese tritt immer dann in Kraft, wenn der Nachlassgeber kein gültiges Testament vor seinem Tode hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge kann jedoch auch dann wirksam werden, wenn eine vorhandene letztwillige Verfügung lediglich auf einen bestimmten Teil des gesamten Nachlasses von dem Erblasser erstreckt. Die gesetzliche Erbfolge in Spanien unterscheidet sich dabei nicht nennenswert von der deutschen gesetzlichen Regelung, da die Verwandtenerbfolge als Grundlage genommen wird.
Kinder haben in Spaniens gesetzlicher Erbregelung Vorrang. Sollte zum Zeitpunkt des Todes kein Kind mehr am Leben sein, so treten an deren Stelle automatisch die Kindeskinder den ersten Rang der Erbfolge an. Die direkten Abkömmlinge des Erblassers erben jeweils gleichberechtigt.
Sollte es in gerader Linie abwärts vonseiten des Erblassers keine Erben geben, so sind die Eltern an erster Stelle erbberechtigt. Diese Erbberechtigung erfolgt ebenfalls auf gleichberechtigter Basis. Verwandte aus der Seitenlinie des Erblassers finden nur dann Berücksichtigung, wenn keine direkten Abkömmlinge oder Eltern vorhanden sind. Das gesetzliche Erbrecht in Spanien berücksichtigt auch einen etwaig vorhandenen Ehepartner. Die Höhe des Anspruchs ist allerdings davon abhängig, wie viele vorrangig Erbberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch am Leben sind. Sollten noch direkte Abkömmlinge oder Vorfahren am Leben sein, so steht dem Ehepartner ein Anspruch in Höhe der Hälfte des vorhandenen Erbvermögens zu. Sollten keine direkten Abkömmlinge oder Vorfahren vorhanden sein dafür allerdings Seitenverwandte, so erhält der Ehepartner zwei Drittel des vorhandenen Nachlassvermögens.
Das Testament
In Spanien gelten als Grundvoraussetzung für ein wirksames Testament drei wichtige Faktoren
- die Testierfähigkeit
- die Testierfreiheit
- der Testierwille
des Erblassers. Nur dann, wenn diese drei Grundvoraussetzungen gegeben sind, wird das Testament des Erblassers auch rechtswirksam als solches anerkannt. Mittels eines Notars oder eines Testamentsbeamten sowie auch durch Botschaften bzw. Konsulate kann das Testament in das Testamentsregister eingetragen werden. Im Hinblick auf die Form des Testaments hat ein Erblasser in Spanien eine hohe Flexibilität, da der spanische Gesetzgeber gleich mehrere Formen des Testaments aus juristischer Sicht anerkennt. In der gängigen Praxis ist das eigenhändige Testament die häufigste Form.
Dieses Testament muss durch den Testator
- handschriftlich verfasst
- eigenhändig unterschrieben
worden sein. Es gibt jedoch auch das sogenannte öffentliche Testament, welches als Verfügung aus Todesgründen notariell in Verwahrung genommen wird, sowie das verschlossene Testament.
Anders als im deutschen Erbrecht kennt das spanische Erbrecht kein reines gemeinschaftliches Ehegattentestament. Das „Berliner Testament“ hat in Spanien auch kein passendes Pendant, vielmehr ist es in Spanien sogar ungesetzlich.
Spanisch-deutsche Erbangelegenheiten
Gerade dann, wenn der Lebensmittelpunkt von Deutschland nach Spanien verlegt wurde und mitunter sogar eine spanisch-deutsche Beziehung im Privatleben entstanden ist darf die Vorsorge nicht unterschätzt werden. Hierbei sollte ein deutscher Staatsbürger, der nunmehr auf Mallorca lebt, die Komplexität des spanischen Erbrechts berücksichtigen. Bei einer spanisch-deutschen Erbangelegenheit, mit welcher die Angehörigen sich auseinandersetzen müssen, gilt es zunächst erst einmal die Zuständigkeit des jeweiligen Erbrechts herauszuarbeiten. In Spanien herrscht das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip. Dementsprechend hat die Staatsangehörigkeit des Erblassers auch bei Erbrechtsfragen Priorität. Dies umfasst auch etwaige Immobilien in Spanien, die zum Nachlassvermögen des Erblassers gezählt werden müssen. Einzig die Frage der Erbschaftssteuer ist in Spanien anders geregelt. Sollte ein Nachlassgeber in Spanien Vermögen besessen haben, so wird auch in Spanien die Erbschaftssteuer fällig.
Die Steuerlast der Erbschaftssteuer kann jedoch auf ein absolutes Minimum gesenkt werden, wenn der Erblasser im Vorfeld eine Nachlassplanung durchführt.
Die spanische Erbschaftssteuer
Wenn es um die Erbschaftssteuer in Spanien geht muss zunächst berücksichtigt werden, dass Spanien ein sogenannter Mehrrechtsstaat ist. Dies bedeutet, dass es im Hinblick auf die Steuerfestsetzung keine landeseinheitliche Gesetzgebung gibt, sondern vielmehr regionale Unterschiede vorherrschen. Der Grundsatz der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist jedoch in ganz Spanien einheitlich geregelt. Obgleich dies die Angelegenheit schon ein wenig vereinfacht muss jedoch bedacht werden, dass Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Für eine spanisch-deutsche Beziehung bedeutet dies, dass die Erbschaftssteuer sowohl in Deutschland als auch in Spanien gleichermaßen entrichtet werden muss. Im Fall der Erbschaftssteuer gilt in Spanien ausdrücklich nicht das Staatsangehörigkeitsprinzip. Vielmehr ist der dauerhafte Wohnsitz des Erblassers entscheidend. Sollte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Spanien gehabt haben ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sollte der Erblasser jedoch seinen Wohnsitz nicht dauerhaft in Spanien gehabt haben gilt die beschränkte Erbschaftssteuer.
Bei der beschränkten Erbschaftssteuer werden nur diejenigen Vermögenswerte berücksichtigt, die in Spanien zum Zeitpunkt des Erbfalls gewesen sind.
Die beschränkte Erbschaftssteuer bezieht sich dabei auf
- Immobilien
- bewegliche Gegenstände
- Forderungen sowie Rechte
mit spanischem Bezug. Anders als bei der unbeschränkten Erbschaftssteuer wird Auslandsvermögen nicht berücksichtigt.
In Bezug auf die Höhe der Erbschaftssteuer werden in Spanien den Erben Steuerklassen zugeordnet.
Vier verschiedene Steuerklassen gibt es, die maßgeblich für die Höhe verantwortlich sind.
- Steuerklasse 1 ist für Abkömmlinge des Erblassers, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Steuerklasse 2 ist für Abkömmlinge über 21 und für Eltern sowie Ehegatten sowie die Vorfahren des Erblassers
- Steuerklasse 3 ist für Verwandte 2. und 3. Grades nebst verschwägerte Angehörige
- Steuerklasse 4 ist für alle anderen Personen vorgesehen
Obgleich in den ersten beiden Steuerklassen für gewöhnlich nur sehr geringe Steuerbeträge fällig werden ist in der gängigen Praxis bei einem Erbfall mit Spanienbezug anwaltliche Hilfe auf jeden Fall empfehlenswert. Nicht selten handelt es sich um durchaus gravierende Vermögenswerte, sodass ein Erbe erst einmal seinen Anspruch geltend machen muss. Da die Komplexität des spanischen Erbrechts jedoch das Rechtsverständnis eines Laien überfordern kann stehen wir Ihnen sehr gern mit Rat und Tat zur Seite. Wir verfügen über ein kompetentes Team mit erfahrenen Rechtsanwälten, welches für solche Fälle prädestiniert ist.