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Nichtausschlagung einer Vorerbschaft durch einen Betreuer

OLG Hamm – Az.: 6 U 157/21 – Beschluss vom 29.09.2022

Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Klägerin übereinstimmend für unbegründet.

Gründe

Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Klägerin übereinstimmend für unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung der ersten Instanz sowie des Landgerichts Essen und des 10. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts in dem vorangegangenen Rechtsstreit 16 O 71/16 bzw. 10 U 72/16 zu der Frage des Vorliegens eines Vermögensschadens. So ist auch der Senat der Ansicht, dass durch eine etwaige unterlassene Mitteilung gegenüber dem Betreuungsgericht und / oder die Entscheidung des Beklagten, die Vorerbschaft der Frau A (im Folgenden: Betreute) nicht auszuschlagen, kein Vermögensschaden entstanden ist.

Wie die vorgenannten Gerichte bereits zutreffend ausgeführt haben, stand sich die Betreute durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen und damit den (kleinen) Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes neben dem hier verfolgten Zugewinnausgleichanspruch erhalten hätte.

Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass der Betreuten als Vorerbin lediglich ein Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen zugestanden habe, ist dem nicht zuzustimmen. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe wahrer Erbe des Erblassers, d.h. Inhaber der zum Nachlass gehörenden Rechte. Er ist lediglich im Interesse des Nacherben in der Verfügungsmöglichkeit über Nachlassgegenstände nach den §§ 2113 – 2115 BGB beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – XII ZB 560/18 -; juris Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2100 Rn. 31).

Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihren Erwägungen zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Die Regeln der Vorteilsausgleichung gelten dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand, durch Abfluss von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschmälert hat und es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 286/96 -, juris Rn. 8). Sind aber diese Vorteile – wie hier – unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig – sozusagen spiegelbildlich – mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtvermögensvergleichs und sind unmittelbar – ohne dass es einer etwaigen Vorteilsausgleichung bedürfte – in die Schadensberechnung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2021 – IX ZR 9/21 -, juris Rn. 16; Urteil vom 06.12.2018 – IX ZR 176/16 -, juris Rn. 38; Ganter, NJW 2012, 801, 806).

Schließlich verhelfen auch ihre Ausführungen zu einem normativen Schaden der Klägerin nicht zum Erfolg. Ungeachtet der ohnehin bestehenden Kritik (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 23 m.w.Nw.) an einem normativen Schadensbegriff im Sinne einer normativ wertenden Korrektur (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9) kann der Senat es hier offenlassen, ob die der von der Klägerin dargelegte Auffassung, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensschadens nach den Wertungen des § 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nur unter Berücksichtigung der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung beurteilt werden könne, überhaupt in Betracht kommt. Denn jedenfalls ist eine solche spezifische Pflichtverletzung durch den Beklagten vorliegend nicht festzustellen. Auch unter Zugrundelegung des gesamten Vortrags der Klägerin zu ihrer persönlichen Geschichte und Verbindung mit der Betreuten lässt sich der Schluss auf einen mutmaßlichen Willen der Betreuten dahingehend, dass die Klägerin ein möglichst großes Vermögen erben sollte, nicht ziehen. Einem solchen Schluss steht insbesondere der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits mehrere Jahre vor dem Tod der Betreuten keinerlei persönlichen Kontakt mehr zu dieser hatte. Hinzu kommt – wie auch bereits das Landgericht Münster im Urteil vom 23.08.2016 – 16 O 71/16 (Anlage B1, Bl. 47 ff. d.A.) ausgeführt hat -, dass die Vorerbschaft dem ausdrücklichen Willen des vorverstorbenen Ehemannes der Betreuten entsprach und insoweit naheliegt, dass die Betreute den letzten Willen ihres Ehemannes akzeptiert hätte.

Die Berufung der Klägerin bietet danach keine Aussicht auf Erfolg.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.

Die Klägerin wird deshalb gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen wird, oder ob es eines förmlichen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 1222 KV GKG von vier auf zwei Gebühren reduziert.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

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