Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Sozialgericht (SG) Konstanz mit Beschluss vom 16.02.2026 erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 8 SO 1722/25, mit der die Antragstellerin die Überleitungsanzeige des Antragsgegners mit Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 angefochten hat.
Die 1979 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert und leidet an nicht organisch bedingtem Mutismus. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100, die Merkzeichen B, G und H und ein Pflegegrad 3 anerkannt. Die Antragstellerin bezieht entsprechend Pflegegeld von der Pflegekasse und seit 01.09.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie steht ebenso wie ihr schwerbehinderter Halbbruder B1 (geb. 1983) seit 13.03.2023 unter gesetzlicher Betreuung der Berufsbetreuerin K1,u.a. in den Bereichen Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Postangelegenheit und Nachlassangelegenheiten.
Die Antragstellerin besucht seit 06.09.1999 den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft L1 e.V. in H1. Hierfür gewährt der Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.
Am 13.10.2022 verstarb die Mutter der Antragstellerin, B2 (im Folgenden: Erblasserin), zuletzt wohnhaft mit der Antragstellerin und ihrem Halbbruder im Elternhaus unter der Adresse P1 in H2. Die Erblasserin verfügte zu Lebzeiten über folgendes Immobilienvermögen: Eigentumswohnung Nr., P1 in H2 (Verkehrswert am 13.10.2022 [wie auch im Folgenden] ca. 80.000,00 €, vgl. Verkehrswertgutachten vom 25.05.2023), Eigentumswohnung Nr. P1 in H2 (Verkehrswert ca. 250.000,00 €, vgl. Verkehrswertgutachten vom 25.05.2023), Sechsfamilienhaus P2-weg in B3 (Verkehrswert 772.000,00 €; vgl. Verkehrswertgutachten vom 15.11.2023, Mieteinnahmen ca. 44.000,00 € pro Jahr), Einfamilienhaus C1-straße in H2 (Verkehrswert 320,000 €, vgl. Verkehrswertgutachten vom 30.05.2023).
Die Antragstellerin ist die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe. Der Vater der Antragstellerin verstarb bereits im Januar 1980. Ihr Halbbruder ist der Sohn aus der zweiten Ehe zwischen der Erblasserin und dem von ihr zuletzt getrenntlebendem B4 (wohnhaft in I1; im Folgenden: Ehemann). Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.
Am 17.01.2023 ging beim Antragsgegner das handschriftliche Testament der Erblasserin vom 07.11.20214, das sie am 20.09.2016, 07.06.2017, 03.08.2021 und 01.07.2022 mehrfach änderte, ein. Darin bestellte die Erblasserin die Antragstellerin und deren Halbbruder zu ihren „Erben“. Die Antragstellerin sollte danach „Alleinerbin“ der Wohnung Nr., P1 in H2, der antiken Möbel, des antiken Teppichs und der persönlichen Dinge der Erblasserin sein. Das restliche Vermögen – Immobilien, Bargeld „usw.“ – sollte zu gleichen Teilen an die Antragstellerin und ihren Halbbruder gehen. Sie – die Erblasserin – sei einverstanden mit einem Leben ihrer Kinder in einer anthroposophischen Einrichtung –L1, H3, L2 – oder einen Anschluss an eine dieser Einrichtungen mit einem relativ freien Leben in H2. Dafür wolle sie die Wohnung Nr., P1 in H2 als ständigen Wohnsitz auf Lebenszeit für „B5 und C2 Elternhaus“, für Ferien, Wochenende oder evtl. ständig. Das bedeute, dass ihr Mann auf seinen Pflichtteil zu Gunsten der Kinder verzichte. Ferner habe er noch eine Restschuld in Höhe von 75.000,00 € aus dem Gesamtdarlehen von 450.000,00 DM, das sie – die Erblasserin – ihm geliehen habe. 300.00,00 DM seien bis aktuell getilgt, zinslos (Stand 07.11.20214). Die 75.000,00 € sollen an die Antragstellerin gehen, da noch aus dem gemeinsamen Vermögen mit ihrem Vater und ihr (der Erblasserin). Das Testament vom 07.11.2014 verwies auf einen „Anhang Seite 4 Erben“ und auf einen „Anhang Seite 5 Nacherben“. Auf Seite 4 des Testaments hielt die Erblasserin fest: „Ferner erben: H4., S1, H5., A1., H6 S2 je 5.000,00 €“. Auf Seite 5 des Testaments hielt die Erblasserin fest: „Meiner Kinder setze ich als gegenseitige Nacherben ein. Sollte noch etwas übrig sein, geht es zu drei gleichen Teilen an S3, C3 und N1.“ Am 03.08.2021 nahm die Erblasserin zunächst eine Änderung der Namen der Nacherben vor, am 01.07.2022 hielt sie fest, dass die Änderung vom 03.08.2021 hinfällig sei. Am 20.09.2016 ergänzte die Erblasserin in dem Abschnitt ihres Testaments, wonach die Wohnung P1 in H2 den Kindern als Elternhaus erhalten bleiben solle, dass auf die Immobilien „P1, P2-weg und C1-straße“ ein Nießbrauch eingetragen werden solle. Am 13.06.2017 ergänzte die Erblasserin, dass sie ihrem Mann die 75.000,00 € „überlassen“ habe „Akten Ren. Reise“.
Der Antragsgegner ermittelte den Wert des bereinigten Nachlasses mit 1.594.129,26 € (Sparguthaben S4-bank 107.154,00 €; Sparguthaben V1-bank 99.934,91 €; Grundvermögen B3 772.000,00 €; Grundvermögen H2 C1-str. 320.000,00 €, Grundvermögen H2 P1 Nr. 250.000,00 €, und Nr. 80.000,00 €; abzgl.
Nachlassverbindlichkeiten iHv 29.524,45 € abzgl. Bestattungskosten iHv 5.435,20 €), zog hiervon das Vermächtnis iHv „30.000,00 € für 6 Personen“ ab und gelangte zu einem Erbschaftswert beider Geschwister iHv 1.564.129,26 € (797.064,136 € je Geschwisterperson). Zusätzlich wurde der Wert der antiken Möbel mit 44.320,00 € ermittelt.
Am 26.01.2023 ging beim Antragsgegner ein Schreiben des hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2022 an den Ehemann der Erblasserin ein, in dem dieser ihn zur Auslegung des Testaments beriet (Bl. 818 eVA). Anfang Mai 2023 ging beim Antragsgegner ein Schreiben des hiesigen Prozessbevollmächtigten nebst Anerkenntnisurteil des Landgerichts R1 vom 19.06.2017 ein, in dem der Ehemann der Erblasserin, vertreten durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten, gegen die Erblasserin ein Verfahren auf Löschung einer Grundschuld führte und in dem es u.a. Aussagen der Erblasserin zu dem Darlehen iHv 75.000,00 € gab.
Ab Februar 2023 (Bl. 1001 eVA) gewährte der Antragsgegner Leistungen zur sozialen Teilhabe durch den Leistungserbringer L3 Teilhabe gemeinnützige gGmbH, die zur Unterstützung der Geschwister in ihrem Elternhaus, in das der Stiefvater der Antragstellerin vorübergehend eingezogen war, benötigt wurden. Mit Bescheid vom 17.02.2023 (Bl. 715 eVA) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.06.2023 (Bl. 492 eVA) in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 05.07.2023 (Bl. 484 eVA) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01.02.2023 bis 14.07.2023 darlehensweise Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe in Form des „Ambulant-Betreuten-Wohnens/Flex“ bzw. von „flexiblen Assistenzleistungen
– Flex-Assistenz –“, erbracht durch den Leistungserbringer der L3 T1 gGmH im Rahmen des flexiblen ambulant betreuten Wohnens. Zugleich führte er aus: „Das (zinslose) Darlehen wird zur Rückzahlung fällig:
– wenn das Vermögen der Antragstellerin oder Teile dieses Vermögens veräußert bzw. verwertet werden,
– wenn über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
– wenn die der sofortigen Verwertung des Vermögens oder seiner Teile entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,
– wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund von Einkommen und/oder Vermögen eingestellt werden,
– oder wenn der Antragstellerin verstirbt.“
Durch den Tod der Erblasserin 2022 werde die Antragstellerin Vermögen erzielen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe führe. Die Nachlass- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin aus dem Nachlass der Erblasserin seien noch nicht geklärt. Das Vermögen sei gemäß § 139 SGB IX vorrangig vor Leistungen der Eingliederungshilfe einzusetzen. Das vorgezeichnete Vermögen sei nicht geschützt. Nach aktuellem Ermittlungsstand könne für die Antragstellerin keine Härte festgestellt werden, dieses Vermögen einzusetzen. Da die Höhe und Art dieser Mittel derzeit noch unbekannt seien, könne die Verwertbarkeit noch nicht abschließend beurteilt werden.Die Leistung werde daher für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.01.2024 gem. § 140 Abs. 2 SGB IX darlehensweise gewährt.
Zudem führte der Antragsgegner zum Einkommens- und Vermögenseinsatz aus: „Nach § 91 SGB IX ist Eingliederungshilfe nachrangig zu gewähren. Leistungen gegenüber anderen gehen den Sozialleistungen vor. Zu den Leistungen ist gemäß § 92 SGB IX ein Beitrag aus Einkommen und Vermögen zu leisten. Einkommen: Ein Beitrag aus Einkommen ist aufzubringen, wenn die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie bei Renten die Bruttorente des Vorvorjahres die Beitragsgrenze nach § 136 SGB IX übersteigen. Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse hat ergeben, dass kein Beitrag aus Einkommen zu leisten ist. Vermögen: Gemäß § 140 SGB IX sind vor Inanspruchnahme von Leistungen die dafür erforderlichen Mittel aus dem Vermögen der antragstellenden Person aufzubringen. Zum Vermögen gehört nach § 139 SGB IX das gesamte verwertbare Vermögen. Als nicht verwertbar gilt Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII sowie Barvermögen oder sonstige Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Der Vermögensfreibetrag beträgt derzeit 61.110 €. Über die Festsetzung des Vermögenseinsatzes erhalten Sie gesondert Bescheid. Über den Einsatz des Vermögens aus dem Nachlass wird entschieden, sobald uns alle notwendigen Angaben hierzu vorliegen.“
Mit Schreiben vom 08.03.2023 wandte sich der Antragsgegner an das Amtsgericht – Nachlassgericht –Ü1 und bat um Übersendung von Unterlagen bzgl. Art, Wert und Umfang des Nachlasses. Im weiteren Verlauf versuchte der Antragsgegner mit der Betreuerin der Geschwister die Erbansprüche zu klären und holte die Verkehrswertgutachten zu den Immobilien ein. Mit Schreiben vom 19.04.2023 teilte das Amtsgericht – Nachlassgericht –Ü1 mit, dass ein Erbscheinsantrag noch nicht gestellt worden sei.
Am 10.07.2023 teilte die Betreuerin mit, sie habe am 11.05.2023 den Erbschein beim Nachlassgericht beantragt.
Seit Mitte Juli 2023 befinden sich die Antragstellerin und ihr Halbbruder im ambulant betreuten Wohnen/Assistenz beim Wohnen (ABW) außerhalb besonderer Wohnformen der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft L1 e.V. auf dem H7. Die Kosten der entsprechenden Eingliederungshilfe trägt der Antragsgegner als Leistungen der sozialen Teilhabe in Form von Assistenzleistungen (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX] iVm §§ 76 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX). Diese Eingliederungshilfeleistungen sind vermögensabhängig (vgl. §§ 138, 139, 140 SGB IX). Die Bewilligung dieser Eingliederungshilfeleistungen mit Bescheid vom 12.07.2023 (Bl. 469 eVA) erfolgte als Darlehen für die Zeit vom 16.07.2023 bis 30.06.2025. Der Bescheid erhielt dieselben Ausführungen zur Fälligkeit der Darlehensrückzahlung sowie zum Einkommens- und Vermögenseinsatz wie der Bescheid vom 17.02.2023.
Mit E-Mail vom 19.10.2023 teilte die Betreuerin mit, dass eine notwendige Grundbuchberichtigung vom Notariat beantragt werde und für die Wohnung der Antragstellerin ein Erbauseinandersetzungsverfahren bei einem Notar nach Erhalt des Erbscheines erfolgen müsse, wobei die Notarin von einer Stellung der Geschwister als befreite Voraberben ausgehe. Dies bekräftigte sie erneut in einem Telefongespräch mit dem Antragsgegner vom 12.12.2023, in dem sie ankündigte, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, woraufhin der hiesige Prozessbevollmächtigte auch für die Antragstellerin und deren Halbbruder tätig wurde. Auch der Antragsgegner ließ sich nunmehr von einem Rechtsanwalt beraten.
Am 19.01.2024 wurde der Antragstellerin und ihrem Halbbruder vom Amtsgericht (AG) Ü1 – Nachlassgericht – (2 VI 306/22) durch die Rechtspflegerin ein gemeinschaftlicher Erbschein mit dem Inhalt einer nicht befreiten Vorerbschaft sowie angeordneter Ersatznacherbfolge ausgestellt. Danach hätten die Antragstellerin und ihr Halbbruder jeweils zu 1/2 als nicht befreite Vorerben ihre Mutter beerbt. Die Nacherbfolge hinsichtlich 1/2 des Nachlasses und hinsichtlich der Antragstellerin sei angeordnet. Die Nacherbfolge trete ein beim Tod der Antragstellerin. Nacherbe sei der Halbbruder der Antragstellerin. Ersatznacherbfolge sei angeordnet. Ersatznacherben seien S1, H8 und A2 zu gleichen Teilen. Nacherbfolge hinsichtlich 1/2 des Nachlasses und hinsichtlich des Halbbruders der Antragstellerin sei angeordnet. Die Nacherbfolge trete ein beim Tod des Halbbruders. Nacherbin sei die Antragstellerin. Ersatznacherbfolge sei angeordnet. Ersatznacherben seien S1, H8 und A2 zu gleichen Teilen.
Der nach Aufforderung des Antragsgegners von der Betreuerin gegen die Entscheidung des AG Ü1 eingelegten Beschwerde, mit der geltend gemacht wurde, dass die Geschwister unbeschränkte Vollerben seien, half das AG nicht ab, da der Erbschein antragsgemäß erteilt worden sei (Beschluss vom 13.03.2024 – 2 VI 306/22 -).Mit undatiertem Beschluss wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (- 14 W 24/24 (Wx) -) die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin an das AG zur richterlichen Entscheidung zurück. Nachdem das AG Ü1 sodann durch die funktionell zuständige Richterin am 24.01.2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt hatte, wonach die Antragstellerin und ihr Halbbruder nicht Vollerben zu 1/2, sondern nur nicht befreite Vorerben geworden seien, nahm die Betreuerin die Beschwerde zurück.
Mit Schreiben vom 14.02.2025 teilte die Betreuerin auf Nachfrage des Antragsgegners mit, dass der Prozessbevollmächtigte zur Rücknahme der Beschwerde angeraten habe. Bezüglich des Verkaufs der Immobilien gebe es Interessenten, sie warte auf das Einverständnis der Nacherben.
Ausweislich eines internen Aktenvermerks des Antragsgegners vom 26.02.2025 seien die Antragstellerin und ihr Halbbruder auf den Tod ihrer Mutter zugriffsberechtigte Vollererben, also ohne Verfügungsbeschränkungen geworden. Die Erbscheine, die die beiden Leistungsempfänger lediglich als nicht befreite Vorerben ausweisen, seien seiner Auffassung nach falsch ausgestellt worden.
Anfang März 2025 entschied der Antragsgegner intern (vgl. E-Mail vom 05.03.2025, Aktenvermerk vom 26.02.2025), die Darlehensbescheide betreffend die Assistenzleistungen (Wohnen) rückwirkend ab 01.02.2025 aufzuheben und die Hilfe als Zuschuss ab 01.02.2025 weiter zu gewähren. Nach Eintritt der Bestandskraft plante der Antragsgegner eine Überleitungsanzeigen für beide Geschwister. Mit der Fälligstellung des Darlehens sollte noch gewartet werden (E-Mail vom 10.03.2025).
Anfang März 2025 standen die Betreuerin im Namen der Antragstellerin und der Antragsgegner im Austausch bzgl. der Annahme des im Testament verfügten Vorausvermächtnisses der Wohnung Nr. P1 in H2 und der 75.000,00 €. Mit Schreiben vom 10.03.2025 nahm die Betreuerin im Namen der Antragstellerin gegenüber dem Halbbruder die im Testament vom 07.11.2014 erklärte Verfügung der Erblasserin bzgl. des Rechts auf die Wohnung Nr. P1 in H2 als Vorausvermächtnis an und wies zugleich darauf hin, dass das Vermächtnis über die 75.000,00 € nach Auskunft des Rechtsbeistandes des Ehemanns der Erblasserin (hiesiger Prozessbevollmächtigter) nicht mehr bestehe, da das Darlehen zurückgezahlt worden sei. Bei der Formulierung der Annahme als Vorausvermächtnis war der Antragsgegner der Betreuerin im Vorfeld behilflich (Formulierungsvorschlag per E-Mail vom 05.03.2025).
Mit Bescheid vom 31.03.2025 hob der Antragsgegner die mit Bescheid vom 12.07.2023 erfolgte darlehensweise Bewilligung mit Wirkung ab 01.02.2025 auf, bewilligte die Leistungen zur sozialen Teilhabe für Assistenz beim Wohnen (ABW) ab 01.02.2025 bis auf Weiteres als Zuschuss. Zugleich wies er darauf hin, dass die Leistung eines Eigenbeitrags noch zu prüfen sei und ggf. gesondert beschieden werde. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Aufgrund der Rücknahme der Beschwerde gegen den vom AG Ü1 am 19.01.2024 erlassenen Erbschein sei dieser bestandskräftig geworden. Im Hinblick darauf werde der Bescheid vom 12.07.2023 gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), hilfsweise gem. § 45 SGB X, mit Wirkung ab dem 01.02.2025 aufgehoben, da sich die rechtlichen Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt geändert hätten. Ab diesem Zeitpunkt würden die Leistungen als Zuschuss gewährt.Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.07.2023 habe für die Antragstellerin noch kein Erbschein existiert, so dass zum damaligen Beurteilungszeitraum ausschließlich das handschriftliche Testament vom 17.11.2014 der am 13.10.2022 verstorbenen Erblasserin für die Entscheidung maßgeblich gewesen sei. Als Änderung der Verhältnisse betrachte man nunmehr die Nichtabhilfe des AG Ü1 und die Rücknahme der Beschwerde gegen den erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 19.01.2024 und die daraus resultierende aktuelle Bestandskraft des gemeinschaftlichen Erbscheins. Die Existenz des gemeinschaftlichen Erbscheins stelle nach Auffassung des Antragsgegners eine wesentliche Änderung dar, die zur Aufhebung des Darlehensbescheides zum 31.01.2025 und schließlich zur Bewilligung der Eingliederungshilfe als Zuschuss ab dem 01.02.2025 führe. Die zuschussweise Gewährung stelle grundsätzlich eine Verbesserung der bisherigen Stellung dar. Nach Hinweis auf die Kostenfreiheit erfolgten im Bescheid dieselben Ausführungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz wie in den Bescheiden vom 12.07.2023 und 17.02.2023, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Vermögensfreibetrag derzeit 67.410 € betrage und über einen Vermögenseinsatz in einem separaten Schreiben entschieden werde.
Mit Schreiben vom 19.05.2025 teilte die Betreuerin auf Anfrage des Antragsgegners vom 13.05.2025 mit, dass die Mietzahlungen aus dem Haus P2 -weg in B3 iHv insgesamt 3.360,00 € pro Monat (hiervon die Hälfte iHv 1.680,00 € für die Antragstellerin) noch auf ein Nachlasskonto fließen würden, da die Erbangelegenheit noch nicht geklärt sei. Später teilte sie ergänzend mit, dass die Geschwister von den Mieteinnahmen jeweils 400,00 € auf ihr Konto ausbezahlt erhalten würden (E-Mail vom 09.07.2025).
Am 04.06.2025 (Bl. 154 eVA) erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin, vertreten durch die Betreuerin, den mit der (noch anhängigen) Klage S 8 SO 1722/25 angefochtenen Bescheid, in dem er „sämtliche Ansprüche“ der Antragstellerin „bezüglich des Ablebens und des Nachlasses“ der Erblasserin, „insbesondere sämtliche Ansprüche“ der Antragstellerin, „die sich aus der Stellung als Miterbin“ nach der Erblasserin „sowie aus Vermächtnissen, insbesondere die Wohnung Nr., P1, H2 und 75.000,00 € aus Darlehen“, die die Erblasserin angeordnet habe, ergeben, „in vollem Umfang nebst sämtlicher hierzu gehörender Ansprüche und Rechte, wie etwa Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche“, auf sich ab 01.02.2023 überleitete. Zur Begründung führte er u.a. aus: Am 13.10.2022 sei die Mutter der Antragstellerin verstorben. Nach dem vorliegenden eigenhändigen Testament vom 07.11.2014 und der Testamentsänderung vom 03.08.2021 seien die Antragstellerin und ihr Halbbruder Erben der Verstorbenen zu je 1/2 geworden. Gemäß § 140 SGB IX habe die antragstellende Person vor der Inanspruchnahme von Leistungen die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen. Erbansprüche seien dem Vermögen zuzurechnen. Die Antragstellerin habe gegen ihren Halbbruder als Miterbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach §§ 2042, 2032 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Überleitung der der Antragstellerin zustehenden Ansprüche im Rahmen der Nachlasssache auf den Tod der Mutter sei nach den oben aufgeführten Gründen angemessen, da ein fiskalisches Interesse bestehe und dem Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe entsprochen werden müsse. Entgegen der Auslegungen des AG Ü1 gehe der Antragsgegner weiterhin von der Unrichtigkeit des am 19.01.2024 (- 2 VI 306/22 -) erteilten Erbscheins aus. Die Geschwister seien als unbeschränkte Vollerben zu je 1/2 eingesetzt worden. Die Höhe des Erbteils werde noch ermittelt. Zur Wertermittlung seien die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Wertermittlung ebenfalls auf den Träger der Eingliederungshilfe überzuleiten.Das Vermögen könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden, so dass noch keine Zahlungsaufforderung ergehe. Die Überleitung der Erbteilansprüche richte sich gleichzeitig auch als Vertreterin des Halbbruders an die Betreuerin. Sie erhalte dafür eine gesonderte Überleitungsanzeige.Sämtliche Voraussetzungen zur Überleitung seien erfüllt. Die Überleitung sämtlicher erbrechtlicher Ansprüche samt Auskunftsansprüchen erfolge im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Zur Wahrung des Nachranggrundsatzes der Eingliederungshilfe gemäß § 91 SGB IX und aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassung im Hinblick auf das Testament der Erblasserin, bestehe nur die Möglichkeit, die erbrechtlichen Ansprüche samt Auskunftsansprüchen auf den Eingliederungshilfeträger überzuleiten. Auf die Erbansprüche könne nicht verzichtet werden.
Mit weiterem Bescheid vom 04.06.2025 leitete der Antragsgegner in einem Parallelverfahren mit im wesentlichen gleichlautenden Wortlaut die Ansprüche des Halbbruders aus dem Nachlass der Erblasserin auf sich über.
Gegen diese Bescheide erhob die Betreuerin mit Schreiben vom 23.06.2025 (Eingang 26.06.2025) für die Antragstellerin und ihren Halbbruder Widerspruch. Die Geschwister seien je zu 1/2 nicht befreite Vorerben. Sie verwies auf den Erbschein und den Hinweis des AG Ü1. Die Bescheide vom 04.06.2025 seien nicht nachvollziehbar. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Prozessbevollmächtigte ergänzend mit Schreiben vom 15.08.2025 vor.Die tatsächlich unzweifelhaft im Testament angeordnete gegenseitige Vorerben/Nacherbenschaft bedeute, dass allenfalls ein Zugriff auf die Nachlassfrüchte in Betracht komme, nicht dagegen auf den Erbteil selbst.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.08.2025 wies der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin und ihres Halbbruders jeweils zurück. Im Widerspruchsbescheid an die Antragstellerin führte er zur Begründung Argumente an, warum aus seiner Sicht von einer Vollerbeneigenschaft bzw. einer befreiten Vorerbeneigenschaft der Geschwister zu je 1/2 auszugehen sei und der Erbschein falsch ausgestellt sei. Der Antragstellerin stünden Ansprüche aus der Nachlasssache aus dem Tod der Erblasserin zu. Habe eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei, könne der Träger der Eingliederungshilfe gern. § 141 SGB IX durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner voraussichtlichen Aufwendungen auf ihn übergehe. Bei dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß
§ 2042 BGB handele es sich um einen überleitungsfähigen Rechtsanspruch. Leistungen der Sozialen Teilhabe seien gemäß § 140 SGB IX abhängig vom Vermögen der antragstellenden Person. Ein Ausschlussgrund nach § 138 SGB IX sei nicht vorliegend. Zum Vermögen im Sinne des SGB IX gehöre das gesamte verwertbare Vermögen, darunter fielen auch Erbansprüche. Der Vermögensfreibetrag für Sparguthaben und sonstiges Geldvermögen liege nach § 139 SGB IX zum Hilfebeginn der vermögenswirksamen Leistungen (01.02.23) bei 61.110,00 €. Gemäß § 140 SGB IX seien vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Mittel aus eigenem Vermögen aufzubringen. Es bestehe ein Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe, der schon allein aus fiskalischen Interessen wiederhergestellt werden müsse. Diese Wiederherstellung des Nachrangs sei jedoch nur durch die Neuausstellung des Erbscheins möglich. Da dieser Vorgang von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt werde und auf die Erbansprüche der Antragstellerin nicht verzichtet werden könne, müsse das Verfahren zur Neuausstellung des Erbscheins von dem Antragsgegner weiter betrieben werden. Hierzu sei es erforderlich, die erbrechtlichen Ansprüche samt Auskunftsansprüchen überzuleiten. Gemäß § 141 Abs.1 SGB XII stehe die Überleitung von Ansprüchen Im Ermessen des Leistungsträgers. Die Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung der hier gegebenen zivil- bzw. erbrechtlichen Ansprüche zu gewähren, würde dem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder widersprechen. Außerdem seien auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen, die erst kraft ihres Steueraufkommens die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB IX schaffe.
Am 23.09.2025 haben die Antragstellerin (S 8 SO 1722/25) und ihr Halbbruder (S 8 SO 1721/25) dagegen jeweils getrennt beim Sozialgericht (SG) Konstanz Anfechtungsklagen erhoben. Die Klagen sind weiterhin rechtshängig. Der Antragsgegner ist den Klagen entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 27.11.2025 hat der Antragsgegner die Eingliederungshilfeleistungen zur Sozialen Teilhabe als Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen (ABW) ab 01.07.2025 bis auf Weiteres im Umfang Stufe/Korridor 5 auf der Grundlage des Gesamt-/Teilhabeplans vom 26.11.2025 bewilligt. Im Bescheid hat der Antragsgegner ausgeführt, dass ein Beitrag aus Einkommen aufzubringen sei (unter Verweis auf einen Bescheid vom 18.08.2025, wonach der Einkommenseinsatz seit 01.02.2025 monatlich 60,00 € betrage). Außerdem hat er ausgeführt, dass die Leistung eines Eigenbetrages aus Vermögen noch zu prüfen sei und ggf. gesondert beschieden werde. Zudem hat der Antragsgegner nach Hinweis auf die Kostenfreiheit wiederum dieselben Ausführungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz gemacht, wie bereits im Bescheid vom 31.03.2025. Über den Vermögenseinsatz werde in einem separaten Schreiben entschieden.
Am 03.12.2025 hat die Antragstellerin – ebenso wie ihr Halbbruder in einem eigenen Verfahren (S 8 SO 2286/25 ER) – den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim SG Konstanz gestellt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass der Überleitungsbescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Ein Vollzug würde weitreichende – unter Umständen endgültige – Folgen für sie mit sich bringen. Der im Testament auftauchende Darlehensrückforderungsanspruch bestehe nicht mehr. Sie sei nicht befreite Vorerbin. Der Erbschein sei richtig. Die Erbenstellung sei kein überleitbarer Anspruch. Es bestünden auch Bedenken dahingehend, dass die Bezeichnung des übergeleiteten Anspruchs nicht mit ausreichender Bestimmtheit erfolgt sei.
Der Antragsgegner ist dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch entgegengetreten. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass der Antragstellerin Erbansprüche zustünden. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige sei unerheblich, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe. Außerdem erhalte die Antragstellerin weiterhin sämtliche Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Überleitungsverwaltungsakt sei hinreichend bestimmt. Insbesondere aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung seien sowohl Gläubiger, Schuldner als auch die überzuleitenden Ansprüche ersichtlich, sodass keine formelle Rechtswidrigkeit bestehe. Der Halbbruder der Antragstellerin habe als Schuldner des übergeleiteten Anspruchs über die gemeinsame Betreuerin Kenntnis von der Überleitung erhalten.
Der Antragsgegner hat beim Landgericht (LG) Konstanz am 23.12.2025 Klage gegen den Halbbruder der Antragsstellerin aus den übergeleiteten Ansprüchen der Antragstellerin erhoben (B 4 O 273/25). Zudem hat der Antragsgegner zwischenzeitlich die zivilrechtliche Klage gegen die Antragstellerin aus den übergeleiteten Ansprüchen ihres Halbbruders erhoben (Az. unbekannt).
Mit Beschluss vom 16.02.2026 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 SO 1722/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 angeordnet. Von einer Beiladung des Halbbruders der Antragstellerin hat das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgesehen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) statthaft, da nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Überleitungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das Gericht entscheide bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, wenn das Interesse des von einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahmen das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung übersteige. Dies sei in der Regel der Fall, wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spreche. Denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme bestehe kein öffentliches Interesse. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 SO 1722/25 anzuordnen, da deren Erfolg überwiegend wahrscheinlich sei. Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige sei § 141 SGB IX. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX könne der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner bewirken, dass ein Anspruch entweder des Leistungsberechtigten, der Eltern bzw. des im gleichen Haushalt lebenden Elternteils des minderjährigen Leistungsberechtigten oder des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners des Leistungsberechtigten gegen den Schuldner, welcher kein Sozialleistungsträger sei, bis zur Höhe der Aufwendungen der Eingliederungshilfe auf den Eingliederungshilfeträger übergehe. Voraussetzung des Anspruchsübergangs sei mithin eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner. Diese schriftliche Anzeige sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der zum Anspruchsübergang führe. Die Überleitung sei nicht nur dem Dritten als Schuldner anzuzeigen, sondern auch gegenüber dem Gläubiger des überzuleitenden Anspruchs. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein, da nur ein Verwaltungsakt, d.h. der Bescheid vom 04.06.2025, – gerichtet an die Antragstellerin als Anspruchsgläubigerin – vorliege. Es fehle an dem Überleitungsbescheid gegenüber dem Anspruchsschuldner. Ein konkreter Schuldner bzgl. „sämtlicher“ übergeleiteter Ansprüche aus dem Nachlass werde im Verfügungssatz des Bescheides vom 04.06.2025 nicht benannt. Wenn dieser Schuldner (nur) der Halbbruder der Antragstellerin sein solle, fehle es jedenfalls für eine wirksame Überleitung an der gesonderten Überleitungsanzeige gegenüber dem Halbbruder. Eine solche sei in den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Die in dem Bescheid vom 04.06.2025 gegenüber der Betreuerin angekündigte „gesonderte Überleitungsanzeige“ an den Halbbruder sei nie erstellt worden. An den Halbbruder sei vielmehr nur als Gläubiger etwaiger eigener Nachlassansprüche eine Überleitungsanzeige gerichtet worden (Hinweis auf Parallelverfahren S 8 SO 1721/25). Dass der Halbbruder über die gemeinsame Betreuerin von der Überleitungsanzeige an die Antragstellerin Kenntnis erlangt habe, ändere nichts daran, dass an sie als Forderungsschuldnerin kein eigener Überleitungsbescheid gerichtet worden sei.
Hiergegen richtet sich die vom Antragsgegner am 24.02.2026 eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (ebenso hat er im Verfahren des Halbbruders gegen den gleichlautenden Beschluss des SG Konstanz vom 16.02.2026 Beschwerde erhoben; Az. beim LSG L 7 SO 616/26 ER-B).
Bereits zuvor hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.02.2026, der Betreuerin am 20.02.2026 zugestellt, dem Halbbruder der Antragstellerin, vertreten durch die Betreuerin, Folgendes angezeigt: „Sämtliche Ansprüche der (Antragstellerin) bezüglich des Ablebens und des Nachlasses der am 13.10.2022 verstorbenen (Erblasserin) gegen Ihren Betreuten B1, insbesondere sämtliche Ansprüche der (Antragstellerin), die sich aus ihrer Stellung als Miterbin nach der vorgenannten verstorbenen Erblasserin sowie aus Vermächtnissen, insbesondere die Wohnung Nr., P1, H2 und 75.000,00 EUR aus Darlehen, die die vorgenannte verstorbene Erblasserin angeordnet hat, ergeben, wurden in vollem Umfang nebst sämtlicher hierzu gehörender Ansprüche und Rechte, wie etwa Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche, auf den (Antragsgegner) als Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ab dem 01.02.2023 im Rahmen unseres Ermessens mit der Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 auf uns übergeleitet. Begründung: Ihnen wird als Vertreterin von Herrn B1 hiermit angezeigt, dass Herr B8 ab 01.02.2023 durch unsere Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 nicht mehr Anspruchsinhaber der übergeleiteten Ansprüche aus dem Erbe (der Erblasserin) ist.“
Ein vergleichbares Schreiben hat der Antragsgegner an den Halbbruder der Antragstellerin versandt. Dort hat der Antragsgegner zur Begründung ausgeführt: „Ihnen wird als Vertreterin von Frau M1 hiermit angezeigt, dass Frau M2 ab 01.02.2023 durch unsere Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 nicht mehr Anspruchsinhaber der übergeleiteten Ansprüche aus dem Erbe (der Erblasserin) ist.“
Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrungen haben die Antragstellerin und ihr Halbbruder gegen den jeweiligen Bescheid vom 19.02.2026 Widerspruch eingelegt. Zudem haben sie (S 8 SO 539/26 ER) und er (S 8 SO 540/26 ER) einen weiteren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim SG Konstanz gestellt.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsgegner sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Betreuerin der beiden Halbgeschwister sei nicht bereit gewesen, die Geltendmachung der vorrangigen Erbansprüche aus dem Nachlass Erblasserin weiterzuverfolgen. Zur Wahrung und Wiederherstellung des Nachrangs der Eingliederungshilfe sei die Überleitung sämtlicher Erbansprüche des Antragstellers auf den Eingliederungshilfeträger erfolgt. Parallel sei auch die Überleitung der Erb- und Vermächtnisansprüche des Halbbruders erfolgt, der vergleichbare Leistungen der Eingliederungshilfe vom Antragsgegner erhalte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige bestünden nicht. Voraussetzung einer Überleitung sei, dass der überzuleitende Anspruch mutmaßlich bestehe. Eine Überleitung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe (sog. Negativevidenz; Hinweis auf Bundesozialgericht [BSG], Beschluss vom 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B -). Für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige sei unerheblich, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe und – wenn ja – in welchem Umfang. Ein Fall der Negativevidenz sei vorliegend nicht gegeben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch den Tod ihrer Mutter Inhaber erbrechtlicher Ansprüche geworden sei. Über die Auslegung des von der Erblasserin hinterlassenen Testaments einschließlich der Wirkung des ausgestellten Erbscheins sowie über das Bestehen und die Höhe eines übergeleiteten Anspruchs hätten ausschließlich die Zivilgerichte zu entscheiden. Für die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin erhalte ohne Unterbrechung sämtliche Leistungen der Eingliederungshilfe. Mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 141 Abs.4 SGB IX räume der Gesetzgeber ebenso wie bei § 93 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dem öffentlichen Interesse den Vorrang ein. Für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige lägen keine Anhaltspunkte vor. Es bestehe keine Eilbedürftigkeit. Das SG habe verkannt, dass vorliegend sowohl der Gläubiger (die Antragstellerin) als auch der Schuldner (deren Halbbruder) durch ein und dieselbe Person (die bestellte Betreuerin) vertreten werde. Die Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 sei hinreichend bestimmt. Insbesondere ergebe sich aus dieser, gegenüber wem die überzuleitenden Ansprüche und welche Ansprüche bestünden. Mit Übermittlung an die gemeinsame Betreuerin der Halbgeschwister sei auch die Bekanntgabe an den jeweiligen Schuldner erfolgt. Ergänzend sei zu beachten, dass inzwischen rein vorsorglich die mit Bescheid vom 04.06.2025 erfolgte Überleitung der Erbansprüche der Antragstellerin der Betreuerin des Halbbruders mit Bescheid vom 19.02.2026 angezeigt worden sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Februar 2026 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner sei an den ausgestellten Erbschein gebunden. Der Erbschein bescheinige eine nicht befreite Vorerbenstellung der Geschwister. Der Erbschein entfalte öffentlichen Glauben (
§ 2365 BGB) und binde staatliche Stellen. Die Statusfrage, also wer Erbe geworden sei, sei nicht den Landkreisen, sondern ausschließlich der Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten. Sie – die Antragstellerin – und ihr Halbbruder seien nur nichtbefreite Vorerbe geworden. Ihnen stehe ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zu. Die Auslegung des Testaments durch den Antragsgegner sei nicht nachvollziehbar. Das SG habe zu Recht die aufschiebende Wirkung angeordnet. Denn der Nachlass unterliege umfassenden Vorerbenbeschränkungen, die der Antragsgegner nicht akzeptiere. Durch die Überleitung seien beide Geschwister belastet. Die Überleitung sei vollständig unbestimmt. Nicht überleitbar seien etwa Ansprüche, die der Leistungsberechtigte selbst nicht geltend machen dürfe, wie hier Substanzansprüche eines Vorerben. Der Antragsgegner habe die Überleitung nicht auf vermögenswerte übertragbare Ansprüche eingegrenzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die am 24.02.2026 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 SO 1722/25 anordnenden (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG) Beschluss des SG Konstanz vom 16.02.2026 ist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig (§ 172 Abs. 1 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist statthafte Antragsart in Anfechtungssachen – wie hier – jene nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) – wie hier jene Klage S 8 SO 1722/25 gegen den Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 (§ 95 SGG) keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB IX), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen und eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 – L 7 AY 4273/19 ER-B -, alle Gerichtsentscheidungen zitiert nach juris). In der Interessenabwägung sind danach das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs einzubeziehen; wobei dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zukommt, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSG, Beschluss vom 30.11.1956 – 6 RKa 21/56 -; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 30.10.2009 – 1 BvR 2395/09 -). Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen – wie hier – der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten der Antragstellerin sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG). Dabei kommt es – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – nicht auf eine Eilbedürftigkeit an (vgl. nur Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand: 16.03.2026, Rn. 195). Weiterhin kann der Antragsgegner der Antragstellerin hinsichtlich des von ihr angebrachten Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegenhalten. Denn der mit Bescheid vom 04.06.2025 durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin verfügten Überleitung kommt als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der in das zwischen der Antragstellerin und ihrem Halbbruder ggf. bestehende Rechtsverhältnis eingreift, unmittelbar belastende Wirkung zu (BSG, Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 15/22 R -). Mit der angefochtenen Überleitungsanzeige berühmt sich der Antragsgegner, an die Stelle der Antragstellerin zu treten und deren Ansprüche gegenüber ihrem Halbbruder geltend zu machen.
Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheides vom 04.06.2025. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.06.2025. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kommt es also auf den Erlass des Widerspruchsbescheides an. Dies gilt insbesondere auch für Ermessensentscheidungen wie jene der Überleitung (vgl. zu § 93 SGB XII BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2023 – L 2 SO 1833/23 -, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 SO 4268/11 -, Urteil vom 22.07.2010 – L 7 SO 853/09 -; ferner allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 33).
Dabei kann derzeit offen bleiben, ob der Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 wegen einer unterbliebenen Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X; vgl. zu den Anforderungen an eine Anhörung Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025 – L 4 SO 80/24 -) der Antragstellerin formell rechtswidrig ist, die fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden ist (vgl. zum Verfahren der Nachholung z.B. BSG, Urteil vom 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R -) und welche Folgen die bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens bestehende Heilungsmöglichkeit auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat (vgl. dazu z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020, a.a.O.). Denn es bestehen erhebliche und ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.06.2025.
Als Rechtsgrundlage für die vom dem Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe verfügte Überleitung kommt § 141 SGB IX in Betracht. § 141 SGB IX, der § 93 SGB XII nachgebildet ist (BT-Drs. 18/9522, 304) und auf dessen Auslegung zurückgegriffen werden kann (Lund in BeckOK SozR, Stand 01.03.2025, SGB IX § 141 Rn. 1; Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 141 Rn. 4), lautet:
„(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.“
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Voraussetzung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX erfüllt, d.h. die antragstellende Person – hier die Antragstellerin – hat einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist (hier: gegen ihren Halbbruder). Ein Anspruch ist zunächst das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. § 194 BGB). Der Anspruch muss überleitungsfähig sein (§ 141 Abs. 2 Satz 2 SGB IX; ferner Winkler in BeckOGK, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 8; Giere, a.a.O., Rn. 10; Schweitzer in LPK-SGB IX, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 8) und einen Vermögenswert haben, d.h. in eine Geldforderung umgewandelt werden können (Winkler, a.a.O., Rn. 14, 16). Nicht überleitungsfähig sind höchstpersönliche Ansprüche bzw. Gestaltungsrechte wie eine Wohnrecht, ein Anspruch auf Naturalunterhalt und das Ausschlagungsrecht des Erben (vgl. Schaumberg in Kossens/von der Heide/Maaß, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 141 Rn. 9; Schweitzer, a.a.O.; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 14). Dagegen ist ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen den/die Miterben nach der Rechtsprechung der beiden für die Eingliederungshilfe zuständigen Senate des LSG Baden-Württemberg überleitungsfähig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2023 – L 2 SO 1833/23 -; Urteil vom 22.07.2010 – L 7 SO 853/09 -; ferner Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII, Stand: 01.05.2024, Rn. 95). Dabei muss der übergeleitete Anspruch tatsächlich nicht bestehen. Der Übergang ist nur ausgeschlossen, wenn er offensichtlich nicht bestehen kann bzw. von vornherein objektiv ausgeschlossen ist, sog. Negativevidenz (z.B. BSG, Urteil vom 13.07.2023, a.a.O., Urteil vom 23.02.2023, a.a.O., Beschluss vom 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09 -). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner angenommene Anspruch der Antragstellerin gegen ihren Halbbruder auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überleitungsfähig. Die dargestellten rechtlichen Maßstäbe verkennt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, wenn er einwendet, dass erbrechtliche Ansprüche der Antragstellerin nicht überleitungsfähig seien. Zunächst übersieht er, dass es nicht darauf ankommt, dass nach seiner Meinung ein Auseinandersetzungsanspruch wegen einer nichtbefreiten Vorerbenstellung nicht bestehe. Es ist nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen, dass – wie vom Antragsgegner angenommen – die Antragstellerin und ihr Halbbruder jeweils hälftige (Voll-)Erben nach dem Tod ihrer Mutter geworden sind und wechselseitige Auseinandersetzungsansprüche haben (vgl. § 2033 BGB zum Verfügungsrecht der Miterben). Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin postulierte Bindung des Antragsgegners an den erteilten Erbschein steht einer Überleitung eines in Betracht kommenden Auseinandersetzungsanspruchs nach § 2042 BGB nicht entgegen. Denn nach § 2365 BGB kommt dem Erbschein lediglich eine Vermutung der Richtigkeit zu, wobei der Erbschein nur eine begrenzte Vermutungswirkung entfaltet (vgl. nur Wall in BeckOGK, Stand 15.11.2025, BGB § 2365 Rn. 10 ff.), die zudem in einem zivilgerichtlichen Verfahren widerlegt werden kann (vgl. nur Wall, a.a.O., Rn. 39 ff.). Nach einer Überleitung des nicht von vornherein ausgeschlossenen Auseinandersetzungsanspruch der Antragstellerin gegen ihren Halbbruder könnte der Antragsgegner (an Stelle der Antragstellerin) die streitigen Fragen, u.a. ob die Antragstellerin hälftige Miterbin oder nichtbefreite Vorerbin ist, in einem zivilgerichtlichen Verfahren klären lassen. In diesem zivilrechtlichen Verfahren wäre dann ggf. auch die Vermutungswirkung des erteilten Erbscheins zu prüfen.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IX ist weitere Voraussetzung, dass der Eingliederungshilfeträger Aufwendungen für die antragstellende Person hat. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 die vom Einsatz von Einkommen und Vermögen (vgl. zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle einer Erbschaft z.B. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R -, wobei vorliegend der Erbfall Oktober 2022 eingetreten ist und die Eingliederungshilfe in Form der Assistenzleistungen im Februar 2023 eingesetzt hat) allein abhängigen Assistenzleistungen (vgl. §§ 135 SGB XI) im Umfang von insgesamt 33.229,62 € (vgl. Leistungsübersichten, Bl. 222, 227 eVA), als Darlehen erbracht hat, mit der streitigen Überleistungsanzeige vom 04.06.2025 aber sämtliche Ansprüche der Antragstellerin als Miterbin für die Zeit ab 01.02.2023 auf sich überleitete. Denn Tatbestandsvoraussetzung für die Überleitung ist, dass der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt (vgl. nur Winkler, a.a.O., Rn. 4). Dabei entspricht es der h.M., dass die Leistungen der Eingliederungshilfe hierfür als Zuschuss gewährt werden müssen und eine darlehensweise Leistungserbringung nicht genügt (z.B. Winkler, a.a.O., Giere, a.a.O., Rn. 5; Hönig, NZS 2026, 1/45; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Februar 2022, § 93 Rn. 28; Schweitzer, a.a.O., Rn. 5; offen gelassen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 – L 7 SO 853/09 -, a.A. Armbruster, a.a.O., Rn. 43; Gutzler in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand März 2023, § 141 Rn. 32 ohne Begründung). Zur Begründung wird angeführt, dass der Begriff der Aufwendungen (des Eingliederungshilfeträgers) ein Vermögensopfer bzw. ein dauerhaftes Ausscheiden des Vermögensgegenstandes aus dem Vermögen voraussetzt (Schweitzer, a.a.O.). Weiterhin werden Sinn und Zweck der Regelung des § 141 SGB IX gegen die Anwendbarkeit eines Anspruchsübergangs auf Darlehen in Stellung gebracht: Denn mit der Überleitung soll gerade der Nachranggrundsatz wiederhergestellt werden. Bei einer darlehensweisen Gewährung wird durch den sicherbaren (vgl. § 140 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) Rückzahlungsanspruch des Eingliederungshilfeträgers bereits die (Wieder-)Herstellung der Subsidiarität gewährleistet (Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Februar 2022, § 93 Rn. 28; Schweitzer, a.a.O.). Zudem muss der Empfänger der darlehensweise erbrachten Leistungen (Darlehnsnehmer) Gläubiger der Forderung bleiben, um sie geltend machen und mit den dabei erzielten Einnahmen die ihm darlehensweise überlassene Geldsumme zurückzahlen zu können (Kirchhoff, a.a.O.). Nach der h.M. wäre die vom Antragsgegner verfügte Überleitung sämtlicher Ansprüche der Antragstellerin als Miterbin für die Zeit ab 01.02.2023 insoweit rechtswidrig, als er darlehensweise Leistungen für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 im Umfang von insgesamt 33.229,62 € gewährte. Folgt man der h.M. nicht, wäre dieser Umstand im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Ermessensausübung zu beachten (siehe unten).
Weitere Voraussetzung einer Überleitung ist nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX die Anzeige „an den anderen“ – also gegenüber dem (Dritt-)Schuldner. Insoweit erscheint nach summarischer Prüfung problematisch, dass der Antragsgegner bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 19.08.2025 – die Überleitung allein gegenüber der Antragstellerin verfügte und bekanntgab, nicht aber dem Halbbruder als Drittschuldner anzeigte. Dies folgt daraus, dass sowohl der Bescheid vom 04.06.2025 als auch der Widerspruchsbescheid vom 19.08.2025 lediglich an die Antragstellerin, vertreten durch ihre Betreuerin („in ihrer Eigenschaft als Vertreterin [der Antragstellerin]“), gerichtet und adressiert wurde. Der Antragsgegner wies im Bescheid vom 04.06.2025 ausdrücklich darauf hin, dass die Betreuerin als Vertreterin des Halbbruders der Antragstellerin eine gesonderte Überleitungsanzeige erhalten werde. Im Widerspruchsbescheid führte er u.a. aus, dass der Antragsgegner die Nachlassansprüche der Antragstellerin auf sich überleite, weil diese die Ansprüche nicht weiterverfolge. Eine Bekanntgabe (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB X) der verfügten Überleitung von erbrechtlichen Ansprüchen der Antragstellerin gegen ihren Halbbruder ist ausweislich der Regelung Ziff. 1 erst mit Bescheid vom 19.02.2026 erfolgt, auch wenn die dort gegebene Begründung („Ihnen wird als Vertreterin von Herrn B1 hiermit angezeigt, dass Herr B8 ab 01.02.2023 durch unsere Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 nicht mehr Anspruchsinhaber der übergeleiteten Ansprüche aus dem Erbe [der Erblasserin] ist.“) nicht zu einer Anzeige gegenüber dem Schuldner des übergeleiteten Anspruchs „passt“. Eine fehlerhafte Begründung führt indes – anders als eine fehlende Begründung (vgl. §§ 35 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB X) – nicht zur (formellen) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dass für die Antragstellerin und ihren Halbbruder die personenidentische Betreuerin bestellt ist und der Antragsgegner an sie wechselseitige Überleitungen mit Bescheid vom 04.06.2025 in ihrer Eigenschaft als Betreuerin der jeweiligen Eingliederungshilfeleistungen beziehenden Person richtete, führt nicht dazu, dass die wechselseitigen Überleitungen den Geschwistern auch in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Drittschuldner des übergeleiteten Anspruchs bekanntgegeben wurden. Dass die Betreuerin gleichsam „nebenbei“ Kenntnis von den Überleitungen bekam, ersetzt die erforderliche Anzeige des Antragsgegners gegenüber dem Drittschuldner nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt, kann der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen den Übergang des Anspruches bewirken. Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wird der Übergang vom Täger der Eingliederungshilfe durch Anzeige bewirkt. Die Überleitung ist durch schriftliche Anzeige an den anderen (Schuldner bzw. Anspruchsgegner des übergeleiteten Anspruchs) zu bewirken, wobei das Gesetz insoweit Schriftform vorschreibt (§ 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX; § 126 BGB). Adressat der Anzeige ist sowohl der Schuldner/Anspruchsgegner als auch der Anspruchsinhaber/Leistungsbezieher (vgl. Rosenow in Fuchs/Ritz/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 13; Schaumberg, a.a.O., Rn. 15; Schweitzer, a.a.O., Rn. 10). Die Anzeige des Übergangs ist gegenüber der leistungsberechtigten Person/Leistungsbezieher/Anspruchsinhaber und dem Drittschuldner ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 13.07.2023, a.a.O., Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.; Winkler, a.a.O., Rn. 36; Rosenow, a.a.O., Rn. 11; Palsherm, a.a.O. Rn. 10). Erst die schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner/Dritten führt zum Anspruchsübergang (Schweitzer, a.a.O., Rn. 16; Palsherm, a.a.O., Rn. 10). Mit der Überleitung tritt der Eingliederungshilfeträger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (leistungsberechtigte Person) und wird im Verhältnis zum Drittschuldner neuer Gläubiger (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.; Rosenow, a.a.O., Rn. 5; Gutzler, a.a.O., Rn. 9; Schweitzer, a.a.O., Rn. 16). Somit verliert der bisherige Gläubiger seinen Anspruch und damit seine Gläubigerposition und der Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Träger der Eingliederungshilfe leisten (Rosenow, a.a.O. Rn. 5). Das Gesetz knüpft den Gläubigerwechsel und den Anspruchsübergang an die „schriftliche Anzeige an den anderen“ (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), d.h. an den Drittschuldner. Eine Überleitungsanzeige an den Leistungsbezieher/Anspruchsinhaber genügt dafür nicht. Im Hinblick auf diese rechtsgestaltende Wirkung der Überleitung sowie die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass der Schuldner durch eine an ihn adressierte Anzeige von der Überleitung und über den damit verbundenen Gläubigerwechsel informiert wird. Dies ist – wie dargelegt – vorliegend nicht der Fall. Aus dem im streitgegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 04.06.2025 in Gestallt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 ergibt sich gerade nicht, dass dieser auch an den Drittschuldner B1 gerichtet war und der Antragsgegner ihm gegenüber die Überleitung willentlich und zielgerichtet mitteilen wollte. Eine Anzeige ist erst durch Bescheid vom 19.02.2026 und damit nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 19.08.2025 erfolgt. Dies dürfte mithin für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides vom 04.06.2025 nicht mehr relevant sein. Die Frage, ob und ggf. wie sich die zunächst fehlende und nun ggf. nachgeholte Anzeige an den Drittschuldner auf die Rechtsmäßigkeit der Überleitungsanzeige an den Gläubiger auswirkt, kann derzeit auch deshalb offen bleiben, weil der Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung (auch) auf der Rechtsfolgenseite an Fehlern leidet.
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen den Übergang des Anspruches bewirken. Er hat Entschließungs- und Auswahlermessen. Dabei liegt ein Ermessensfehlgebrauch neben dem Verfolgen eines unsachlichen Motivs oder eines sachfremden Zwecks (Ermessensmissbrauch) auch dann als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.). Dies ist dann der Fall, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat (Abwägungsdisproportionalität) oder wenn sie ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.). Deshalb haben die Gerichte in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.). Eine Ermessenentscheidung beruht nach der Rechtsprechung des BSG auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und ist daher ermessensfehlerhaft, wenn bei einer Überleitungsanzeige der bisherige Gläubiger bzw. Schuldner des übergeleiteten Anspruchs vor der Überleitung nicht angehört und damit keine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen worden ist, die die Besonderheiten im Verhältnis des Drittschuldners zu der antragstellenden Person hätten erkennbar werden lassen und die Einbeziehung solcher Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung erst ermöglicht hätten (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025, a.a.O.).
Bei der Ermessensentscheidung sind in der Sache die Interessen der leistungsberechtigten Person, des Drittschuldners und der Allgemeinheit zu berücksichtigen (Winkler, a.a.O. Rn. 21; Palsherm, a.a.O. Rn. 27). Im Regelfall ist es im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht zu beanstanden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der ihm obliegenden Ermessenentscheidung nach Ermittlung und Abwägung der divergierenden Interessen im konkreten Einzelfall wegen der hohen Bedeutung des Nachranggrundsatzes dem öffentlichen Interesse an der Überleitung den Vorrang einräumt (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025, a.a.O.; Palsherm, a.a.O., Rn. 27). Jedoch genießt das öffentliche Interesse an der Überleitung keinen absoluten Vorrang vor entgegenstehenden Interessen von (Alt-)Gläubiger/leistungsberechtigter Person und Schuldner des übergeleiteten Anspruchs (Palsherm, a.a.O., Rn. 27).
Vorliegend ist zu beachten, dass in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Überleitungsanzeige gegenüber der Antragstellerin als Leistungsempfängerin und Gläubigerin eines in Betracht kommenden Auseinandersetzungsanspruch gegen ihren Halbbruder dieser – ebenso wie die Antragstellerin selbst – nicht angehört wurde. Dass die Betreuerin für die Antragstellerin gegen den an diese adressierten Überleitungsbescheid Widerspruch einlegte, ändert nichts daran, dass der Antragsgegner den Halbbruder der Antragstellerin als Drittschuldner keine Gelegenheit eröffnete, zur Überleitung der Ansprüche der Antragstellerin gegen ihn Stellung zu nehmen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025, a.a.O.). Zwar kann die Antragstellerin keinen Verstoß gegen die (formelle) Anhörungspflicht aus § 24 Abs 1 SGB X mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsentscheidung geltend machen (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.), jedoch hatte die Anhörung des Halbbruders der Antragstellerin zu erfolgen, um alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, die in der Sache die familiären Interessen berühren (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.).
Weiterhin ist es jedenfalls ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner vorliegend nicht berücksichtigte, dass für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 eine Leistungsgewährung als Darlehen und im Umfang von insgesamt 33.229,62 € erfolgte (s.o.) und zugleich mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche der Antragstellerin als Miterbin für die Zeit ab 01.02.2023 auf sich überleitete. Damit nimmt der Antragsgegner der Antragstellerin jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitelt von vornherein, dass die Antragsstellerin das ihr gewährte Darlehen an den Antragsgegner zurückführen kann. Auch zog der Antragsgegner nicht in Erwägung, wie bei einer Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche das der Antragstellerin zustehende Schonvermögen realisiert werden kann (vgl. Gutzler, a.a.O., Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O.). Der Antragstellerin steht ein Schönvermögen i.H.v. 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 67.410,00 €) zu (§ 139 Satz 2 SGB IX). Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten verfügte die Antragstellerin über Girokontoguthaben ([Kontoauszüge Antragstellerin V1-Bank Stand 16.06.2025 Nr. -0002562413 +193,42 € [Bl. 105, 113 eVA]; Nr. – 0002562405 +10.418,09 € [Bl. 109, 113 eVA]) und ein Sparkontoguthaben (V1-Bank Nr. – 3702562405: +52.136,56 € Stand 16.06.2025 [Bl. 113 eVA]) unterhalb der Grenze des Schonvermögens. Insoweit sind – auch zur Vermeidung einer Übersicherung des Antragsgegners – Erwägungen des Antragsgegners angezeigt, in welchem Umfang eine Überleitung erfolgen soll. Die Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche dürfte dem nicht gerecht werden. Für eine Begrenzung der Überleitung streitet auch § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach ist der Anspruchsübergang bis zur Höhe der Aufwendungen des Eingliederungshilfeträgers begrenzt. Zwar ist eine Bezifferung des übergeleiteten Anspruchs nicht erforderlich, weil eine Überleitung dem Grunde nach – gerade auch im Hinblick auf eine fortlaufende Leitungsgewährung für die Zukunft – zulässig ist (BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.), jedoch muss dabei in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes aufgenommen werden, dass der Forderungsübergang auf die Höhe der Aufwendungen des Trägers der Eingliederungshilfe beschränkt ist (Rosenow, a.a.O. Rn. 15a).
Im Hinblick auf die nach summarischer Prüfung bestehenden oben dargelegten Rechtsfehler kann offen bleiben, ob der streitige Bescheid hinreichend bestimmt ist. Die Übergangsanzeige muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 SGB X). In ihr muss der Träger der Eingliederungshilfe, der Gläubiger und Schuldner des überzuleitenden Anspruches, der Empfänger der Leistung der Eingliederungshilfe, die erfolgten Leistungen der Eingliederungshilfe und der Zeitpunkt der Leistungsgewährung benannt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O., juris Rn. 33; Winkler in BeckOGK, a.a.O., Rn. 37; Rosenow in a.a.O., Rn. 15; Palsherm a.a.O., Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG für die Antragstellerin als Empfängerin von Eingliederungshilfeleistungen kostenfrei (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O., Palsherm, a.a.O. Rn. 36). Kostenpflichtig ist ausschließlich das Verfahren des Drittschuldners, der kein Hilfeempfänger ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2023, a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).