Eine Erbengemeinschaft führt oft zu langjährigen Streitigkeiten, die häufig dadurch geschuldet sind, dass über den gesamten Nachlass einstimmig und gemeinschaftlich verwaltet werden muss. Welche Möglichkeiten Sie in einer solchen Situation haben und welche Rechte und Pflichten für alle Beteiligten gelten, können Sie hier nachlesen.
Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
In der Mehrzahl aller anfallenden Erbfälle wird der Erblasser von mehr als nur einer Person beerbt. Alle Miterben werden somit Teil einer Erbengemeinschaft.
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Solange die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt wurde, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Über diesen Nachlass sind alle gleichwohl zur Verfügung berechtigt und verpflichtet. Das bedeutet, dass ein Miterbe nie allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen darf. Vielmehr bedürfen jegliche den Nachlass betreffende Verwaltungsmaßnahmen der Zustimmung und Beteiligung aller Miterben. Beteiligt sich einer der Miterben nicht an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, kann dieser im Zweifel schadensersatzpflichtig sein.
Auseinandersetzung als Ziel der Erbengemeinschaft
Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die baldige Teilung des Nachlasses, sodass jeder Miterbe den auf ihn entfallenen Anteil am Erbe erhält. Nach dem Gesetz kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit und ohne Begründung verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgeteilt, also auseinandergesetzt wird. Diese Auseinandersetzung wird nicht selten vertraglich festgehalten. Die Erbengemeinschaft endet schließlich, wenn der gesamte Nachlass aufgeteilt wurde.
Was geschieht bei Tod eines Miterben?
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann sich zeitlich durchaus lange hinziehen. Daher kann es vorkommen, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft verstirbt, bevor es zu einer Auseinandersetzung kommt. In diesem Fall treten die Erben des vorverstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft an dessen Stelle und treten dabei in die Erbengemeinschaft ein. Für mehrere Erben des ehemaligen Mitglieds gelten dabei dieselben Beschränkungen. Auch sie können nur gemeinschaftlich über den auf sie fallenden Anteil verfügen.