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Testament Ungültigkeitsgründe oder wann ist ein Testament ungültig?

Der vielberühmte letzte Wille eines Menschen, der in dessen Testament niedergeschrieben wurde, sollte im Grunde genommen unter allen nur erdenklichen Umständen von den Nachkommen bzw. Erbnehmern respektiert werden. Schließlich hat sich der Testator mit dem Aufsetzen der letztwilligen Verfügung ja auch etwas gedacht und möchte die Erbfolge eindeutig geregelt und seinen weltlichen Nachlass nach seinen Vorstellungen unter den Erbnehmern verteilt wissen, bevor die letzte Reise angetreten wird. Aus diesem Grund ist auch jedem Testator daran gelegen, ein rechtsgültiges Testament zu verfassen. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Testator die sogenannten Ungültigkeitsgründe bekannt sind. Ungültigkeitsgründe bieten eine Angriffsfläche für eben diejenigen Nachkommen, die in dem Testament des Erblassers nicht oder nur in einem sehr geringen Umfang berücksichtigt wurden. Nicht selten enden derartige Fälle in einem Gerichtsverfahren, welches sich über Jahre hinwegziehen und für alle Nachkommen des Testators zu einer immensen Belastung werden können.

Im Grunde genommen gibt es lediglich sechs Ungültigkeitsgründe, auf deren Grundlage ein Testament angefochten werden oder für ungültig erklärt werden kann.

Testament Ungültigkeitsgründe oder wann ist ein Testament ungültig?
Symbolfoto: Von NotarYES /Shutterstock.com

Die Gründe für eine Unwirksamkeit eines Testaments

Dass ein Testament von dem Verfasser persönlich aufgesetzt werden muss, dürfte wohl jedem erwachsenen Menschen klar sein. Neben diesem Umstand gibt es jedoch noch weitere Kriterien, die ein Testament erfüllen muss.

Diese sind

  • geltende Formvorschriften müssen zwingend eingehalten werden
  • der Testator muss zum Zeitpunkt der Testamentsniederschrift die Testierfähigkeit besitzen
  • das Testament muss höchstpersönlich aufgesetzt worden sein
  • das Testament darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen
  • das Testament darf nicht sittenwidrig sein

Welche Formvorschriften müssen für das Testament eingehalten werden

Auf der Grundlage des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss das Testament auf jeden Fall eigenhändig in vollem Umfang von dem Testator aufgesetzt und am Ende eigenhändig unterschrieben worden sein. Wenn der Testator diese Formvorschrift nicht einhält hat dies automatisch eine Unwirksamkeit des Testaments in rechtlicher Hinsicht zur Folge. Es kommt jedoch sehr häufig vor, dass ein Testament von dem Testator am Computer oder mittels einer Schreibmaschine verfasst und auch nicht unterschrieben wurde. Dies kann dazu führen, dass die nicht berücksichtigten Nachfahren oder auch berücksichtigte Erbnehmer das Testament als Ganzes anfechten und für unwirksam erklären lassen.

Die Testierfähigkeit von dem Testator

Die Testierfähigkeit ist definitiv neben den Formvorschriften eines der wichtigsten Hauptmerkmale, welche ein rechtlich gültiges Testament aufweisen muss. In der Vergangenheit wurde hierfür die standardisierte Formulierung „ich erkläre im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ verwendet, welche in der heutigen Zeit immer seltener verwendet wird. Heutzutage wird die Testierfähigkeit eines Erblassers für gewöhnlich durch einen Notar festgestellt, welcher zugleich bei dem Aufsetzen des Testaments behilflich ist. Wer hierfür als Testator keine Hilfe durch einen Notar in Anspruch nehmen möchte, sollte definitiv die Merkmale der Testierfähigkeit kennen und dabei den § 2229 Absatz 4 BGB kennen. In diesem Paragrafen wird die Testierfähigkeit genau definiert und auch die gesetzlichen Kriterien festgelegt, nach welchen einem Testator die Testierfähigkeit abgesprochen werden kann.

Eine Testierfähigkeit kann angezweifelt werden, wenn der Testator zum Zeitpunkt des Verfassens seiner letztwilligen Verfügung

  • geistige Störungen krankhafter Natur
  • Störungen des Bewusstseins
  • Geistesschwäche genereller Natur
  • erweiterte Ungültigkeitsgründe

aufweist.

Die Testierunfähigkeit muss allerdings zwingend durch einen entsprechend qualifizierten Mediziner per Diagnose festgestellt worden sein. Der Gesetzgeber hat diese rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt, da Menschen mit derartigen geistigen Einschränkungen die rechtliche Tragweite eines Testaments nicht genau abschätzen können und somit anfällig für Manipulationen sind, die dem Sinn und Zweck einer letztwilligen Verfügung widersprechen würden.

Auch wenn Erbnehmer die letztwillige Verfügung des Testators nicht immer aus rein logischer Sicht nachvollziehen können, so ist dies rechtlich gesehen kein Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit des Testators. Wenn die Testierunfähigkeit nicht per Diagnose festgestellt wurde kann die Anfechtung des Testaments in der gängigen Praxis dann sehr schwierig sein, wenn die medizinische Vergangenheit des Testators keinerlei Hinweise auf die Testierunfähigkeit ergibt.

Zu den sogenannten erweiterten Ungültigkeitsgründen zählen

  • frühere Verfügungen, welche das aktuelle Testament ungültig werden lassen
  • ein Testament, welches fremdbestimmt wurde

Sollte der Testator zu Lebzeiten einen Erbvertrag oder ein Ehegattentestament unterschrieben und diese Verfügungen nicht zu Lebzeiten widerrufen haben, so kann dies zu einer Ungültigkeit des letzten aufgesetzten Testaments führen. In einem derartigen Fall hat die ältere Verfügung gegenüber der jüngeren letztwilligen Verfügung rechtlich gesehen Vorrang.

Generell unwirksam wird ein Testament dann, wenn es ganz offensichtlich fremdbestimmt aufgesetzt wurde. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 2064 BGB im Zusammenhang mit dem § 2065 BGB, welcher die Übertragung der Entscheidungsgewalt im Zusammenhang mit dem Testament und etwaig begünstigten Dritten als direkte Einflussnehmer sogar gesetzlich untersagt. Eine derartige Vorgehensweise widerspricht dem Prinzip „höchstpersönlich“, welches für die Gültigkeit eines Testaments als zwingende Voraussetzung angesehen wird.

Die Sittenwidrigkeit

Obgleich ein Testator in der Gestaltung des Inhalts seines Testaments relativ frei ist, so kann ein Verstoß gegen die allgemeinen guten Sitten zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen. Das beste Beispiel hierfür ist das vielberühmte „Geliebtentestament“, welches die geliebte Person erbtechnisch über die nächsten Verwandten oder den Ehepartner stellt.

Bei der Anfechtung eines Testaments wegen Sittenwidrigkeit liegt die Beweispflicht stets bei der Person, welche das Testament anfechten möchte. Das reine Übergehen der engen Verwandten ist nicht immer auch gleich automatisch sittenwidrig.

Ein rechtlich gültiges Testament muss sich immer im Rahmen der aktuell geltenden Gesetze bewegen und darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Auch wenn viele Menschen im hohen Alter in Pflegeeinrichtungen leben und zu dem Pflegepersonal zumeist ein engeres Verhältnis pflegen als zu Verwandten, so darf das Pflegepersonal in dem Testament nicht berücksichtigt werden. Die Regularien der Heim- bzw. Pflegeeinrichtungen sehen in den meisten Fällen ein Verbot von geldwerten Vorteilen des Pflegepersonals vor, sodass eine testamentarische Berücksichtigung des Pflegepersonals gegen gesetzliche Verbote verstoßen würden. Die Grundlage hierfür ist der § 134 BGB, welcher ein derartiges Testament für ungültig ansieht.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein rechtlich gültiges Testament aufzusetzen, dann sollten Sie auf jeden Fall zuvor eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies ist aus den verschiedensten Gründen heraus überaus sinnvoll und bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren weltlichen Besitz bereits zu Lebzeiten unanfechtbar auf diejenigen Personen zu verteilen, die Ihnen am Herzen liegen. Der Gang zu einem Rechtsanwalt kann jedoch auch für Erbnehmer und nahe Verwandte des Testators überaus sinnvoll sein, da das Prinzip „und ewig schleichen die Erben“ auch in der heutigen Zeit bedauerlicherweise noch Hochkonjunktur hat. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr geliebter Ehemann oder Verwandter in seinem Testament auch wirklich seinen wahren letzten Willen zum Ausdruck gebracht hat, sollten Sie das Testament durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen lassen. Es kommt nur zu häufig vor, dass gerade ältere Menschen bei dem Aufsetzen des Testaments psychisch geschickt manipuliert werden, sodass davon Dritte profitieren. Gerade diejenigen Menschen mit hohen Vermögenswerten sind ein besonders anfälliges Ziel für dieses zutiefst verabscheuungswürdige Verhalten, vor dem jedoch nicht alle Menschen aus charakterlichen Gründen zurückschrecken.

Die Moral ist in der heutigen Zeit ein überaus flexibles Gut geworden. Gerade im Hinblick auf den letzten Willen des Menschen, der seinen letzten Willen nach seinem Ableben bedauerlicherweise nicht mehr korrigieren oder gar die Einhaltung des letzten Willens kontrollieren kann, sollte doch auch in der heutigen Zeit noch heilig sein. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen sehr gern in der schwierigen Zeit zur Seite, in der Sie – neben der Trauer um den geliebten Menschen – auch noch etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erbe bewältigen müssen. Gern überprüfen wir den vorliegenden Fall und übernehmen die Wahrnehmung Ihrer Interessen, damit die Angelegenheit ein gutes Ende erfährt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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