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Pflichtteilsergänzungsanspruch –  Vermutung einer gewollten unentgeltlichen Zuwendung

LG Köln – Az.: 30 O 242/10 – Urteil vom 03.06.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.

Am 00.00.0000 verstarb in F. die am 00.00.0000 geborene Mutter der Parteien, Frau O1. Die Parteien hatten noch zwei weitere Brüder, O2 und O3, die inzwischen verstorben sind und jeweils Kinder hinterlassen haben. Mit notariellem Testament vom 00.00.0000 berief die Erblasserin den Beklagten zu ihrem alleinigen unbeschränkten Erben. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zu vorangegangenen Erbverträgen und Testamenten der Erblasserin wird auf die von der Klägerin in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Bl. 7 ff GA) Bezug genommen.

Die Erblasserin war ursprünglich Eigentümerin eines Hausgrundstücks in C. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in F. Ende 0000/Anfang 0000 entschloss sich die Erblasserin, die jedenfalls Probleme mit ihren Knien hatte und der eine Gehbehinderung von 90 % zuerkannt worden war, zu dem Beklagten und seiner Ehefrau zu ziehen, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Zu diesem Zweck wurde auf dem Grundstück des Beklagten ein Anbau errichtet. Zur Finanzierung der Baukosten nahm die Erblasserin am 00.00.0000 ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM auf, das sie nach dem Verkauf ihres Hausgrundstücks für 192.500,00 € im Herbst 0000 ablöste. Nach Abzug sämtlicher Kosten verblieb der Erblasserin aus dem Erlös zunächst noch ein Restbetrag von 69.374,64 €.

Die Erblasserin wurde von dem Beklagten und seiner Ehefrau bis zu ihrem Tod in ihrer im Anbau gelegenen Wohnung betreut und gepflegt. Der Umfang der von dem Beklagten und seiner Ehefrau erledigten Arbeiten ist allerdings zwischen den Parteien streitig. Die Erblasserin verfügte über monatliche Einkünfte von 1.186,05 € aus Rente und Pflegegeldleistungen. Das Girokonto der Erblasserin wies zum Todestag ein Guthaben von 7.404,00 € auf. Daneben besaß die Erblasserin Schmuck.

Am 00.00.0000 erteilte der Beklagte Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin. Dabei erklärte der Beklagte, dass die Erblasserin Barvermögen nicht besessen habe und gab an, nicht zu wissen, ob und wem die Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod etwas geschenkt habe. Als ergänzende Bemerkung führte der Beklagte aus, dass mit der Erblasserin eine Vereinbarung bestanden habe, dass diese sich an den Kosten für die Errichtung eines Anbaus auf seinem Grundstück beteilige, weil sie dort bis zu ihrem Lebensende wohnen wollte. Dies betrachte er weder (als) Schenkung noch als sonstige Zuwendung, sondern als einen gegenseitigen Vertrag, bei welchem jeder die vereinbarten Leistungen erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Auskunft wird auf die zur Gerichtsakte gelangte Kopie der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 00.00.0000 (Bl. 211 f GA) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde neben dem Pflichtteil auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf den restlichen Kaufpreiserlös von knapp 70.000,00 € zu. Hierzu behauptet sie, der Erlös aus dem Hausverkauf der Erblasserin sei vollständig dem Beklagten zugeflossen. Hierbei habe es sich jedenfalls zum Teil um eine Schenkung gehandelt. Die Wohnung der Erblasserin in dem Anbau sei 60 m2 groß gewesen. Ferner sei davon auszugehen, dass auch die monatlichen Einkünfte der Erblasserin bis auf 500,00 € an den Beklagten gegangen seien.

Die Klägerin hat von dem Beklagten im Wege der Stufenklage, die eingangs beim Amtsgericht Gummersbach – 15 C 102/09 – erhoben worden ist, zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin begehrt und sodann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Nachdem der Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin anerkannt hat, hat das Amtsgericht Gummersbach am 22.06.2009 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, nach dem der Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Am 06.01.2010 hat das Amtsgericht Gummersbach in der zweiten Stufe ein Teilurteil erlassen, nach dem der Beklagte verurteilt worden ist, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses der Erblasserin so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Amtsgericht Gummersbach den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.991,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Zuwendungen der Erblasserin seien nicht als Schenkung zu qualifizieren, weil ihnen gleichwertige Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten. Ihre regelmäßigen monatlichen Einkünfte habe die Erblasserin stets für eigene Zwecke verbraucht. Die Wohnung in dem Anbau habe eine Wohnfläche von 67,405 m2 gehabt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2011 (Bl. 230 ff GA). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils in Höhe von 573,62 € gemäß § 2304 BGB zu. Ein weitergehender Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB wegen Schenkung ist hingegen nicht gerechtfertigt.

1. Nachdem der Beklagte aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 00.00.0000, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen und auch nicht geltend gemacht worden sind, Alleinerbe geworden ist, berechnet sich der Pflichtteil der Klägerin wie folgt:

Aktiva  Guthaben auf Girokonto

7.404,00 € Schmuck 806,00 € ergibt insgesamt 8.210,00 €

Passiva

Beerdigungskosten 3.593,50 €

DAK 10,00 €

Kirchenzeitung 17,55 €

ergibt insgesamt 3.621,05 €

Differenz 4.588,95 € hiervon 1/8 = 573,62 €

2. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Insbesondere kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin im Zusammenhang mit dem Erlös aus dem Hausverkauf eine Schenkung gemacht hat, die gemäß § 2325 BGB ergänzungspflichtig wäre.

Zwar ist trotz des Bestreitens des Beklagten davon auszugehen, dass die Erblasserin noch zu Lebzeiten den gesamten Erlös aus dem Verkauf ihres Grundstücks abzüglich der von der Klägerin in ihrer eigenen Berechnung berücksichtigten Kosten für Anschaffungen im Zusammenhang mit dem Einzug in den Anbau und der Kosten für die Beerdigung der Schwester, also insgesamt 186.574,72 €, dem Beklagten zugewandt hat. Denn das nur einfach gehaltene Bestreiten des Beklagten, nach dem nur ein nicht näher bezifferter Teil des Resterlöses in den Anbau geflossen sein soll, kann angesichts des Umstandes, dass der Beklagte der Klägerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet ist und bislang jede nähere Aufschlüsselung der Ausgaben und die Vorlage von Kontoauszügen der Erblasserin verweigert, nicht als ausreichend angesehen werden.

Es kann jedoch auch unter Berücksichtigung des nahezu gesamten Verkaufserlöses nicht festgestellt werden, dass in der Zuwendung des Geldbetrages eine auch nur teilweise Schenkung der Erblasserin vorliegt. Denn der Leistung der Erblasserin stand eine Gegenleistung des Beklagten gegenüber, die nicht in einem derart auffallendem groben Missverhältnis zu der Leistung seiner Mutter stand, dass von einer teilweisen unentgeltlichen Zuwendung ausgegangen werden müsste. Dabei kommt es für die Frage der Entgeltlichkeit der Zuwendung allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und darauf, wie die Vertragsparteien den Wert der Leistung und der Gegenleistung bemessen haben. Erst bei auffallend groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine gewollte unentgeltliche Zuwendung vorgelegen hat (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, . Auflage, § 2325 Rn. , OLG Oldenburg, MDR 1998, 111f; zitiert nach Juris).

Ein derart grobes Missverhältnis hat hier nicht vorgelegen.

Dabei stellt sich schon die Frage, ob auf Seiten des Beklagten als Leistung der Erblasserin überhaupt der von dieser für den Anbau aufgewandte Geldbetrag zu berücksichtigen ist. Denn erlangt hat der Beklagte, der nach seinen von der Klägerin nicht näher bestrittenen Angaben ohne den Zuzug der Mutter über ausreichend Wohnraum verfügt hat und den Anbau nicht benötigt hätte, nicht den reinen Geldbetrag für die Anbaukosten sondern nur die Wertsteigerung, die das Grundstück durch den Anbau erfahren hat. Diese Wertsteigerung dürfte aber unter den Kosten des Anbaus liegen. Hierzu hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedoch keine Angaben gemacht.

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass das von dem Beklagten Erlangte der weit überwiegende Teil aus dem Erlös des Hausverkauf in Höhe 186.574,72 € gewesen ist, liegt kein auffallend grobes Missverhältnis zur Gegenleistung vor.

Denn die von dem Beklagten gegenüber seiner Mutter übernommene Pflegeverpflichtung und das der Erblasserin eingeräumte Wohnrecht sind im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit einem Betrag von 126.900,00 € zu bewerten. Im Einzelnen:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vertragsparteien, also der Beklagte (und seine Ehefrau) sowie die Erblasserin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anfang 0000 keine konkreten Wertvorstellungen in Bezug auf ihre jeweiligen Leistungen gehabt haben. Dies folgt aus den in jeder Hinsicht überzeugenden Angaben der Zeugin O., die angegeben hat, dass konkrete Zahlen bei dem Gesprächen mit der Erblasserin nicht genannt worden sind. Einzig die Herstellungskosten des Anbaus waren nach einem Besuch bei einem Architekten mit einem Betrag von 122.000,00 bis 123.000,00 € relativ klar. Vor diesem Hintergrund sind die von dem Beklagten (und seiner Ehefrau) geschuldeten Leistungen zu schätzen.

Das der Erblasserin zugestandene Wohnrecht ist mit monatlich 660,00 € zu bemessen. Hierbei ist das Gericht von einer Grundmiete von 7,00 € pro m2 Wohnfläche ausgegangen, die auch von beiden Parteien ihrer jeweiligen Berechnung zu Grunde gelegt worden sind. Hinzu zu rechnen sind die von der Klägerin herangezogenen durchschnittlichen Nebenkosten von 2,08 €, wie sie der Deutsche Mieterbund für das Jahr 2007 bekannt gegeben hat. Diesen Nebenkosten sind aber noch die Stromkosten hinzuzurechnen, weil in der genannten Aufstellung lediglich Kosten für den Allgemeinstrom berücksichtigt worden sind. Diese schätzt das Gericht bei einer alleinstehenden Person in einer etwa 60 Quadratmeter großen Wohnung auf rund 50,00 € monatlich. Soweit der Beklagte nur pauschal in Jahreswerten teilweise höhere Kosten geltend gemacht hat, ist dies rechtlich unerheblich. Denn der Beklagte hat die von ihm behaupteten Mehrkosten nicht näher dargelegt und auch keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten. Die Wohnungsgröße ist mit 67,405 m2 anzunehmen. Denn für ihre Behauptung, die Wohnfläche habe lediglich 60 m2 betragen, hat die insoweit beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angeboten.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Berechnungsgrundlagen ergibt sich ein monatlicher Gesamtmietzins von 662,04 €.

Die Verpflegung- und Pflegeverpflichtung ist mit monatlich 750,00 € zu bemessen. Nach den Angaben der Zeugin O., denen das Gericht folgt, haben der Beklagte und seine Ehefrau mit der Erblasserin vereinbart, dass sie sich vollumfänglich um die Mutter kümmern werden. Hierunter haben die Parteien nach den weiteren Angaben der Zeugin O. das „komplette Rundumprogramm“ verstanden, also beginnend mit der Erledigung der Einkäufe, der Ausführung der Reinigungs- und sonstigen Haushaltsarbeiten, Pflegedienste und Begleitung zu Arztbesuchen. Dabei ist insbesondere in Bezug auf die Pflegleistungen davon auszugehen, dass von dem Beklagten und seiner Ehefrau Arbeiten auch rund um die Uhr und für den Fall der vollständigen Pflegebedürftigkeit der Erblasserin geschuldet sein sollten, wie sie später nach dem Vorbringen des Beklagten und den Angaben der Zeugin O. in der Beweisaufnahme auch tatsächlich geleistet worden sind. Der anzunehmende Betrag muss also Leistungen des Beklagten und seiner Ehefrau zu Zeiten besserer Gesundheit der Erblasserin aber auch mögliche schwerere bzw. intensivere Leistungen des Beklagten und seiner Ehefrau zu Zeiten abgelten, in den die Erblasserin der vollen Pflege bedurft hat. Unter diesen Umständen erscheint der angenommene Betrag angemessen. Dass später, nach dem Einzug der Erblasserin zeitweise ein Pflegedienst beauftragt worden ist, wie dies auch von der Zeugin O. bestätigt worden ist, ist nicht geeignet, eine Herabsetzung des genannten Betrages zu rechtfertigen. Denn entscheidend ist, was die Parteien bei Vertragsschluss beabsichtigt haben. Spätere Ereignisse sind hingegen nicht geeignet, die Wertbildung zu beeinflussen, es sei denn die Vertragsparteien wären sich darüber einig geworden, dass die frühere Einigung aufgehoben oder abgeändert werden sollte. Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Pflegedienst nur sehr kurzzeitig eingesetzt war und nach Angaben der Zeugin O. auch keine zufriedenstellende Arbeit geleistet hat. Ebenso wenig ist der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um den Sohn der Erblasserin gehandelt hat, geeignet die Pflegeleistung geringer zu bewerten. Denn der Beklagte ist trotz der Vorschrift des § 1601 BGB, nach der Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, nicht dazu verpflichtet gewesen, seine über eigenes Vermögen und Einkünfte verfügende Mutter bei sich zu Hause aufzunehmen und bis zum Tod zu pflegen.

Der so ermittelte Wert für die Gegenleistung des Beklagten in Höhe von insgesamt monatlich 1.410 € ist auf den voraussichtlichen Zeitraum der Inanspruchnahme hochzurechnen. Hierbei ist auf die durchschnittliche Lebenserwartung der 80jährigen Erblasserin zum Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. zum Zeitpunkt des erwarteten Einzugs im Jahr 0000 abzustellen (vgl. OLG Köln, OLGR 1993, 43-45, zitiert nach Juris). Diese hat für eine 80jährige Frau etwa bei 88,5 Jahren gelegen (vgl. Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes Deutschland). Bei Einzug in den Anbau im Oktober 0000 ist die Erblasserin 81 Jahr alt gewesen. Ihre statistische Lebenserwartung hat demnach noch 7,5 Jahre betragen, die bei der Bemessung heranzuziehen sind.

Dies ergibt im Ergebnis einen Gesamtbetrag von 126.900,00 € (1.410 x 12 x 7,5).

Stellt man nun die Leistung der Erblasserin in Höhe von 186.574,72 € der Gegenleistung des Beklagten in Höhe von 126.900,00 € gegenüber, verbleibt eine Differenz von 59.674,72 €. Dieser Wert, der 32 % der Leistung der Erblasserin ausmacht, ist nach Einschätzung des Gerichts schon für sich genommen nicht geeignet, ein auffallend grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen. Hinzu kommt vorliegend aber, dass sich ein Erblasser nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch das Gericht anschließt, die Sicherstellung seiner Versorgung etwas kosten lassen darf, ohne sich zu schnell dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, er habe willkürlich dafür zu viel ausgegeben, also zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten etwas verschenkt (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.). Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als die Erblasserin sich eine Versorgung durch nahe Angehörige gewünscht hat.

Entgegen der Einschätzung der Klägerin können Gelder aus den laufenden monatlichen Einnahmen der Erblasserin nicht als Leistungen an den Beklagten angesehen werden. Denn es kann schon nicht angenommen werden, dass die Erblasserin mit Ausnahme von den seitens der Klägerin zugestandenen 500,00 € keinerlei Ausgaben mehr hatte und ihre Einnahmen vollständig an den Beklagten ausgekehrt hat. Der entsprechende Vortrag der Klägerin ist von dem Beklagten ausdrücklich bestritten und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Hiergegen spricht im übrigen auch das Guthaben von über 7.000,00 € auf dem Girokonto der Erblasserin. Entgegen der Einschätzung der Klägerin gibt es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Erblasserin aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes keine größeren finanziellen Ausgaben mehr hatte. Im Gegensatz dazu hält das Gericht die Ausführungen des Beklagten zu Sachausgaben der Erblasserin für Pflegeartikel, Versicherungen und Medikamenten für nachvollziehbar.

3. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Mangels Verzugs des Beklagten können Zinsen erst ab Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei war einheitlich auch über die Kostentragung in Bezug auf die bereits erledigten Klagestufen zu entscheiden. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert für die erste Klagestufe: 4.600,00 €,

für die zweite Klagestufe:   4.600,00 €,

für die dritte Klagestufe: 22.991,15 €,

ergibt insgesamt: 32.191,15 €.

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