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Auskunftspflicht des Hausgenossen über den Nachlass

Ein Erbe scheiterte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg mit seiner Klage auf Auskunft über den Nachlass eines 2019 Verstorbenen. Die Beklagten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Haus wohnten, mussten keine Auskunft über den Nachlassbestand und Kontobewegungen erteilen, da sie als Hausgenossen bereits Mitbesitzer waren und der Erbe den Nachlass sichten konnte. Das Gericht betonte zudem das Vertrauensverhältnis in der häuslichen Pflege und sah keine Notwendigkeit für eine detaillierte Rechnungslegung der Kontoverwaltung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 07.05.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 90/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einer Erbschaftsangelegenheit
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Erbe des am 28.07.2019 verstorbenen Erblassers G… F… G…, der Auskunft über den Nachlass verlangt und behauptet, dass die Beklagten unberechtigterweise Nachlassgegenstände in Besitz genommen und entsorgt haben. Er ist im Besitz eines Erbauseinandersetzungsvertrags.
  • Beklagte zu 1: Eine Familienangehörige, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt lebte und über eine Vorsorgevollmacht verfügte. Sie argumentiert, dass alle Einkäufe für den Erblasser in seinem Auftrag getätigt wurden und sie niemals die Kontrolle über den Nachlass unrechtmäßig übernommen hat.
  • Beklagter zu 2: Eine weitere Familienangehörige, deren Anschlussberufung als unzulässig verworfen wurde. Keine eigenständige Rolle in der Erfüllung von Auskunftspflichten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft über den Nachlass des Erblassers, insbesondere über Kontobewegungen und den Verbleib spezifischer Nachlassgegenstände. Er behauptet, dass die Beklagten die Besitztümer des Erblassers unberechtigt in ihren Besitz genommen haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagten dem Kläger Auskunft über den Nachlass schulden und ob sie sich unrechtmäßig am Nachlass bedient haben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Beklagten müssen dem Kläger keine weitere Auskunft über den Nachlass erteilen.
  • Begründung: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagten den Nachlass in ihrem Besitz hatten. Außerdem wurde argumentiert, dass aufgrund der früheren Mitbewohnerschaft der Beklagten mit dem Erblasser keine Pflicht zur Herausgabe von Bestandsverzeichnissen bestand. Auch ist die Nichtgeltendmachung einer Auskunft durch den Erblasser selbst als stillschweigende Zustimmung zu den Handlungen der Beklagten zu interpretieren.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung ist für die Beteiligten endgültig, da keine Revision zugelassen wurde. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von klaren Besitzverhältnissen und die rechtlichen Grenzen von Auskunftsansprüchen in Erbschaftsangelegenheiten.

Nachlassklärung: Wichtige Auskunftspflichten für Erben im Erbrecht

Was passiert, wenn Angehörige nach dem Tod eines Familienmitglieds Klarheit über dessen Erbschaft und Vermögen gewinnen möchten? Die Nachlassklärung ist oft ein komplexer Prozess, bei dem verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten sind. Nicht immer ist der Zugang zu Informationen über den Nachlass einfach, besonders wenn Hausgenossen oder enge Bekannte wichtige Hinweise geben könnten.

Der Bereich des Erbrechts sieht dabei unterschiedliche Auskunftspflichten vor, die es Erben ermöglichen, notwendige Informationen zu erhalten. Ob es um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Klärung von Vermächtnissen oder die Ermittlung von Pflichtteilansprüchen geht – die Informationspflichten spielen eine zentrale Rolle bei der geordneten Erbverteilung und können entscheidend zur Konfliktvermeidung beitragen.

Der Fall vor Gericht


Auskunftsklage zum Nachlass scheitert an fehlendem Besitz und Vertrauensverhältnis

Im Rechtsstreit um Auskünfte zum Nachlass eines 2019 verstorbenen Mannes hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Klage eines Erben vollständig abgewiesen. Die Beklagten, die das Haus des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten bewohnten, müssen weder über den Nachlassbestand noch über Kontobewegungen Auskunft erteilen.

Gemeinsamer Haushalt schließt nachträgliche Auskunftspflicht aus

Der Erblasser hatte 2014 sein Zweifamilienhaus an die Beklagten übertragen und erhielt im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht sowie Betreuungsleistungen. Die Beklagten nutzten einen Hobbyraum in der Wohnung des Erblassers und hatten jederzeit Zugang. Da sie nach Auffassung des Gerichts bereits vor dem Erbfall als Hausgenossen Mitbesitzer waren, greift die gesetzliche Auskunftspflicht über den Nachlassbestand nicht. Diese gilt nur für Personen, die erst nach dem Tod des Erblassers Besitz an Nachlassgegenständen erlangen.

Nachlass wurde den Erben zugänglich gemacht

Erbe spricht angespannter mit Hausgenossen über Nachlass in einem deutschen Wohnzimmer.
Auskunftspflicht und Nachlassklärung bei Erbschaft | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Beklagten stellten nach dem Tod des Erblassers sämtliche Nachlassgegenstände zur Abholung bereit, nachdem der klagende Erbe mehrfach Zugang zur Wohnung hatte und Unterlagen sowie persönliche Gegenstände sichten konnte. Als der Kläger die bereitgestellten Sachen nicht abholte, ließen die Beklagten diese entsorgen. Über den Verbleib der Nachlassgegenstände wurde damit nach Ansicht des Gerichts ausreichend Auskunft erteilt.

Familieninterne Vermögensverwaltung erfordert keine detaillierte Buchführung

Die Beklagte hatte seit 2015 eine Vorsorgevollmacht und verwaltete das Konto des Erblassers. Das Gericht sah es als rechtsmissbräuchlich an, nachträglich eine detaillierte Rechnungslegung zu verlangen. Bei familiären Hilfeleistungen sei es weder üblich noch zumutbar, jeden Vorgang zu dokumentieren. Der Erblasser habe die Kontobewegungen zu Lebzeiten gebilligt. Die durchschnittlichen monatlichen Abhebungen von 1.100 Euro sowie der Eingang von Pflegegeld auf das Konto der Beklagten begründeten keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit.

Schutz des Vertrauensverhältnisses in der häuslichen Pflege

Das Gericht betonte die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses bei der häuslichen Pflege. Eine übermäßige Dokumentationspflicht könnte Angehörige davon abhalten, diese wichtige Aufgabe zu übernehmen. Der Kläger muss daher die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt, dass Erben keinen pauschalen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass haben, wenn sie bereits Zugang zu den relevanten Informationen hatten. Entscheidend ist, dass der Kläger mehrfach Gelegenheit hatte, die Wohnung des Verstorbenen zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen. Die Tatsache, dass bestimmte Nachlassgegenstände später entsorgt wurden, ändert nichts an der ursprünglichen Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Das Gericht macht deutlich, dass Auskunftsansprüche nicht dazu dienen, versäumte Gelegenheiten zur Informationsbeschaffung nachzuholen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe Informationen über den Nachlass benötigen, sollten Sie diese zeitnah und aktiv einholen, sobald sich die Gelegenheit bietet. Warten Sie nicht zu lange mit der Sichtung von Unterlagen oder Nachlassgegenständen, da spätere Auskunftsansprüche möglicherweise nicht mehr durchsetzbar sind. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen zur Informationsbeschaffung und erstellen Sie Aufzeichnungen über vorhandene Gegenstände. Nutzen Sie angebotene Termine zur Wohnungsbegehung oder Dokumentensichtung, da diese Gelegenheiten später als ausreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung gewertet werden können.

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Die Auseinandersetzung mit einem Nachlass wirft oft komplexe Fragen auf. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Erbe zu wahren und gewährleisten eine umfassende Beratung. Ob es um die Sicherung von Nachlassgegenständen, die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen oder die Klärung von Erbansprüchen geht – wir stehen Ihnen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss als Hausgenosse oder Angehöriger Auskunft über den Nachlass geben?

Der Begriff des Hausgenossen wird im Erbrecht sehr weit ausgelegt. Als Hausgenosse gilt jede Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Wer zählt als Hausgenosse?

Eine verwandtschaftliche Beziehung oder Familienzugehörigkeit ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die räumliche und persönliche Beziehung zum Erblasser, die es ermöglicht hat, Kenntnisse über Erbschaftsgegenstände zu erlangen. Als Hausgenossen können daher in Frage kommen:

  • Ehepartner und Lebensgefährten
  • Familienangehörige, auch wenn sie nur vorübergehend zu Besuch waren
  • Hauspersonal und Pflegekräfte
  • Untermieter oder längerfristige Besucher

Umfang der Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht des Hausgenossen erstreckt sich auf zwei Bereiche:

Erbschaftliche Geschäfte: Der Hausgenosse muss offenlegen, welche Handlungen er im Zusammenhang mit dem Nachlass vorgenommen hat.

Verbleib von Nachlassgegenständen: Es muss mitgeteilt werden, was über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Dabei besteht keine Pflicht zu eigenen Nachforschungen – es reicht die Mitteilung des vorhandenen Wissens.

Besondere Pflichten

Wenn Zweifel an der Sorgfalt der erteilten Auskunft bestehen, kann der Erbe verlangen, dass der Hausgenosse seine Angaben an Eides statt versichert. Dies bedeutet eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass die Angaben nach bestem Wissen vollständig gemacht wurden.


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Welche Auskünfte können Erben über den Nachlass verlangen?

Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer

Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben ein detailliertes schriftliches Verzeichnis über den Bestand und Verbleib folgender Nachlassgegenstände vorlegen:

  • Barvermögen
  • Hausrat
  • Persönliche Gegenstände
  • Immobilien
  • Haushaltsgegenstände bei Ehepartnern

Auskunftsanspruch gegenüber dem Hausgenossen

Wenn Sie als Erbe Informationen von Personen benötigen, die mit dem Erblasser zusammengelebt haben, steht Ihnen ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Der Hausgenosse muss Auskunft geben über:

  • Geführte erbschaftliche Geschäfte
  • Den Verbleib von Erbschaftsgegenständen

Bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Angaben können Sie eine eidesstattliche Versicherung verlangen.

Auskunftsanspruch gegenüber Banken

Als Erbe haben Sie das Recht, von den Banken des Erblassers folgende Informationen zu erhalten:

  • Bestehende Giro- und Sparkonten
  • Getätigte Kontobewegungen
  • Kontoauszüge

Für die Auskunftserteilung müssen Sie sich durch einen Erbschein als Erbe ausweisen.

Auskunftsanspruch unter Miterben

Zwischen Miterben besteht zwar keine generelle Auskunftspflicht, jedoch müssen Miterben Auskunft geben über:

  • Zuwendungen, die sie vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben
  • Erbschaftliche Geschäfte, die sie geführt haben
  • Den Verbleib von Nachlassgegenständen, sofern sie darüber Kenntnis haben

Der Auskunftsanspruch verjährt nach 30 Jahren. Bei Verweigerung der Auskunft können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.


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Wie wirken sich Vorsorgevollmachten auf die Auskunftspflicht aus?

Eine Vorsorgevollmacht begründet grundsätzlich ein Auftragsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Auskunftspflicht.

Auskunftspflicht zu Lebzeiten

Der Bevollmächtigte ist dem Vollmachtgeber gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft über die in seinem Namen getätigten Geschäfte zu geben. Diese Pflicht umfasst:

  • Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
  • Detaillierte Informationen über durchgeführte Transaktionen
  • Vorlage vorhandener Belege

Auskunftspflicht gegenüber den Erben

Nach dem Tod des Vollmachtgebers geht das Auskunftsrecht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Die Erben können vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft über sämtliche Verfügungen verlangen, die dieser zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen hat.

Grenzen der Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht hat jedoch ihre Grenzen:

Der Bevollmächtigte muss nur über Geschäfte aufklären, die er tatsächlich im Namen des Vollmachtgebers durchgeführt hat. Bei lange zurückliegenden Geschäften besteht die Pflicht zur Vorlage von Belegen nur, wenn diese noch verfügbar sind.

Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vollmachtgeber kann die Auskunftspflicht des Bevollmächtigten im Rahmen der Vollmacht individuell regeln. Sie können:

  • Die Auskunftspflicht als höchstpersönliches Recht festlegen, sodass sie nicht vererbbar ist
  • Den Bevollmächtigten von der Auskunftspflicht gegenüber den Erben befreien
  • Einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht

Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten kann das Betreuungsgericht die Vollmacht vorübergehend außer Kraft setzen und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt und dessen Person oder Vermögen erheblich gefährdet.


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Welche Dokumentationspflichten bestehen bei der Verwaltung von Vermögen für Angehörige?

Die Dokumentationspflichten bei der Vermögensverwaltung für Angehörige unterscheiden sich je nachdem, ob Sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind oder die Verwaltung im Rahmen familiärer Hilfe erfolgt.

Dokumentation bei rechtlicher Betreuung

Wenn Sie als rechtlicher Betreuer für einen Angehörigen bestellt wurden, müssen Sie ein Vermögensverzeichnis erstellen. Dieses muss folgende Angaben enthalten:

  • Alle Vermögenswerte und Schulden der betreuten Person
  • Guthaben auf Giro- und Sparkonten
  • Wertpapiere und Aktien
  • Grundstücke mit Grundbuchbezeichnung
  • Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben

Als bestellter Betreuer müssen Sie dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung legen über alle Vermögensveränderungen. Dies umfasst sämtliche Ausgaben, Einnahmen sowie getätigte Käufe oder Verkäufe.

Erleichterungen für Familienangehörige

Wenn Sie als Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Enkel, Geschwister oder Elternteil zum Betreuer bestellt wurden, gelten Sie als befreiter Betreuer. In diesem Fall sind Sie von der jährlichen Rechnungslegung befreit und müssen dem Gericht nur eine jährliche Bestandsaufstellung des Vermögens vorlegen.

Verwaltung ohne rechtliche Betreuung

Bei der Verwaltung von Familienvermögen ohne rechtliche Betreuung bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Dokumentationspflichten, wenn die Tätigkeit nicht marktorientiert erfolgt. Dies gilt insbesondere für:

  • Unentgeltliche Verwaltung für den engsten Familienkreis
  • Vermögensverwaltung im Rahmen familiär begründeter Vormundschafts- und Betreuungsverhältnisse

Besondere Dokumentationsanforderungen

Wenn Sie Bankgeschäfte oder Wertpapiergeschäfte für Angehörige tätigen, müssen Sie dennoch bestimmte Nachweise aufbewahren:

  • Kontoauszüge und Belege über getätigte Transaktionen
  • Dokumentation wichtiger Entscheidungen und deren Gründe
  • Aufzeichnungen über größere Vermögensveränderungen

Diese Dokumentation dient Ihrem eigenen Schutz und ermöglicht es Ihnen, später Auskunft über den Verbleib von Vermögenswerten zu geben, falls dies erforderlich wird.


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Ab wann verjähren Auskunftsansprüche zum Nachlass?

Die Verjährung von Auskunftsansprüchen zum Nachlass richtet sich nach der Art des Anspruchs und dem Zeitpunkt seiner Entstehung.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB verjährt innerhalb der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Auskunftsanspruch des Hausgenossen

Der Auskunftsanspruch gegen Hausgenossen nach § 2028 BGB unterliegt einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Diese lange Frist berücksichtigt, dass Informationen über den Verbleib von Nachlassgegenständen oft erst nach längerer Zeit benötigt werden.

Auskunftsanspruch unter Miterben

Wenn Sie als Miterbe Auskunft über Zuwendungen nach § 2057 BGB verlangen, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen Kenntnis erlangt haben.

Besondere Konstellationen

Bei der Erbengemeinschaft können Sie jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Der Auskunftsanspruch von Miterben besteht daher grundsätzlich so lange, wie die Erbengemeinschaft existiert.

Wenn Sie als Erbe Auskunft von Banken benötigen, können Sie Kontoauszüge der letzten 10 Jahre anfordern. Dies gilt, sobald Sie Ihre Erbenstellung nachgewiesen haben.

Bei einem Vorerben haben Sie als Nacherbe ein Sonderauskunftsrecht nach § 2127 BGB, falls Sie vermuten, dass der Vorerbe das künftige Erbe gefährdet. In diesem Fall können Sie auch nach einer bereits erfolgten Auskunft erneut ein Nachlassverzeichnis verlangen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachlass

Der Nachlass umfasst die Gesamtheit aller vererblichen Rechte und Pflichten eines Verstorbenen (Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes. Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen, Bankguthaben, Forderungen, aber auch Schulden und Verpflichtungen. Der Nachlass geht gemäß § 1922 BGB als Ganzes automatisch auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Beispiel: Zum Nachlass gehören das Eigenheim, Bargeld, Schmuck, Kunstgegenstände, aber auch noch offene Kredite oder Steuerschulden.


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Erblasser

Person, die verstorben ist und deren Vermögen vererbt wird. Der Erblasser kann zu Lebzeiten durch Testament oder Erbvertrag (§§ 1937, 1941 BGB) bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. Ohne eine solche Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser kann bestimmte Personen auch enterben oder ihnen nur den Pflichtteil zugestehen. Beispiel: Ein Vater setzt in seinem Testament seine Tochter als Alleinerbin ein und enterbt seinen Sohn.


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Vorsorgevollmacht

Eine rechtliche Vertretungsbefugnis, die eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) erteilt, um im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit Entscheidungen treffen zu können. Geregelt in §§ 164 ff. BGB. Sie umfasst typischerweise Vermögens-, Gesundheits- und Wohnungsangelegenheiten. Anders als bei der Betreuung ist keine gerichtliche Bestellung erforderlich. Beispiel: Eine Tochter erhält Vorsorgevollmacht, um das Bankkonto ihrer pflegebedürftigen Mutter zu verwalten.


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Nachlassverzeichnis

Eine detaillierte Aufstellung aller zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Es dient der Feststellung des Nachlasswertes und der gerechten Verteilung unter den Erben. Die Pflicht zur Erstellung ergibt sich aus § 2314 BGB. Das Verzeichnis muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Beispiel: Ein Erbe erstellt eine Liste mit Immobilien, Bankkonten, Wertpapieren, Schmuck und offenen Rechnungen des Verstorbenen.


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Auskunftspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung, anderen Berechtigten Informationen über den Nachlass zu geben. Sie trifft besonders Personen, die nach dem Tod Zugriff auf Nachlassgegenstände haben. Geregelt in §§ 2027, 2028 BGB. Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Beispiel: Ein Hausmeister, der nach dem Tod einer alleinstehenden Person deren Wertgegenstände verwahrt, muss den Erben darüber Auskunft geben.


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Pflichtteilanspruch

Ein gesetzlicher Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Verwandte (Kinder, Ehegatte, Eltern) beanspruchen können, wenn sie durch Testament enterbt wurden. Geregelt in §§ 2303 ff. BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Beispiel: Ein enterbter Sohn kann von seiner als Alleinerbin eingesetzten Schwester die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2027 BGB: Dieser Paragraph regelt das Recht der Erben auf Auskunft über den gesamten Nachlass. Erben haben das Recht, vom Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwaltern umfassende Informationen über die Bestandteile und Verbindlichkeiten des Nachlasses zu erhalten. Ziel ist es, den Erben eine transparente Einsicht in den Nachlass zu ermöglichen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.

    Im vorliegenden Fall fordert der Kläger Auskünfte über die Kontobewegungen und bestimmte Nachlassgegenstände des Erblassers. Da er als Erbe ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat, greift hier § 2027 BGB.

  • § 2028 BGB: Dieser Paragraph erweitert das Auskunftsrecht der Erben und ermöglicht es ihnen, detaillierte Informationen über die finanzielle Lage des Nachlasses zu erhalten. Er umfasst insbesondere Angaben zu Kontoständen, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie zu Immobilien und anderen Vermögenswerten.

    Der Kläger verlangt spezifische Auskünfte über die Kontobewegungen seit 2016 sowie über bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. Diese Forderungen fallen direkt unter die Bestimmungen von § 2028 BGB, da sie eine genaue Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Erblassers betreffen.

  • § 2032 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Pflicht der Erben zur Annahme oder Ausschlagung des Erbes. Erben können das Erbe annehmen, wodurch sie in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, oder es ausschlagen, um damit verbundene Verpflichtungen abzulehnen.

    Im vorliegenden Fall hat eine Tochter die Erbschaft ausgeschlagen, was Auswirkungen auf die Rechte des Klägers als Miterbe hat. Die Regelungen des § 2032 BGB sind daher relevant, um die rechtliche Stellung des Klägers im Erbfall zu klären.

  • § 516 BGB: Dieser Paragraph regelt die Vollmachten im Erbrecht, insbesondere die Vorsorgevollmacht, die es einer Person ermöglicht, eine andere Person zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Eine solche Vollmacht ist insbesondere dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handlungsfähig ist.

    S… K. hat eine Vorsorgevollmacht vom Erblasser erhalten, wodurch sie Verfügungsbefugnisse über dessen Girokonto erhielt. Dies ist zentral für den vorliegenden Fall, da der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Vollmacht und die daraus resultierenden Kontobewegungen anzweifelt.

  • § 1771 BGB: Dieser Paragraph definiert die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers, der dafür verantwortlich ist, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehört auch die Pflicht zur transparenten Berichterstattung gegenüber den Erben.

    Obwohl im vorliegenden Fall kein direkter Testamentsvollstrecker benannt ist, sind die Prinzipien aus § 1771 BGB relevant, da die Beklagten als Nachlassverwalter fungieren und dem Kläger umfassende Auskünfte über den Nachlass gewähren müssen.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 90/23 – Urteil vom 07.05.2024


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