Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft und seine Besonderheiten im Erbrecht
Immer mehr Paare entscheiden sich dazu, weder in einer Ehe noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenzuleben. Hierdurch gewinnen nichteheliche Lebensgemeinschaften eine immer größere Bedeutung. Dennoch wird diese Form des Zusammenlebens im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfasst. Da das deutsche Erbrecht somit nach wie vor in erster Linie von der Ehe ausgeht, müssen unverheiratete Paare insoweit einige Besonderheiten beachten.
Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Vermögensübertragung durch Testament
Diese gesetzliche Regelung bzw. Nicht-Regelung ist nach einer jahrelangen Partnerschaft für gewöhnlich nicht im Sinne der Beteiligten. Um den Lebenspartner am eigenen Nachlass zu beteiligen ist es deshalb wichtig, eine anderweitige Absicherung des überlebenden Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Errichtung eines entsprechenden Testaments, worin der Lebenspartner als Erbe eingesetzt wird. Im Rahmen der Testamentserrichtung muss jedoch beachtet werden, dass der Gesetzgeber der Testierfreiheit gewisse Grenzen gesetzt hat. So wurden zum Beispiel mit dem Pflichtteilsrecht gewisse Einschränkungen geschaffen. Eine Einsetzung als Alleinerbe bedeutet somit nicht zwingend, dass der Bedachte den gesamten Nachlass erbt. Etwaige Kinder des Erblassers in etwa können Pflichtteilsansprüche geltend machen und einen gewissen Mindestumfang am Nachlass einfordern.
Vorsicht beim gemeinschaftlichen Testament
Alternativen zum gemeinschaftlichen Testament
Nichteheleiche Lebenspartner sollten aus diesem Grund jeweils ein Einzeltestament errichten und von einem gemeinschaftlichen Testament Abstand nehmen. Hinsichtlich der Einzeltestamente gilt es wiederum zu bedenken, dass eine gegenseitige Absicherung für den Erbfall nicht möglich ist. Sollte es einem unverheirateten Paar jedoch gerade auf eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen ankommen, kann ein Erbvertrag die passende Alternative darstellen.