Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft und seine Besonderheiten im Erbrecht
Immer mehr Paare entscheiden sich dazu, weder in einer Ehe noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenzuleben. Hierdurch gewinnen nichteheliche Lebensgemeinschaften eine immer größere Bedeutung. Dennoch wird diese Form des Zusammenlebens im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfasst. Da das deutsche Erbrecht somit nach wie vor in erster Linie von der Ehe ausgeht, müssen unverheiratete Paare insoweit einige Besonderheiten beachten.
Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Aufgrund des Nichteingreifens des Erbrechts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entstehen den Betroffenen in erbrechtlicher Hinsicht einige Nachteile. Während dem überlebenden Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft eine Beteiligung am Nachlass des Partners zusteht, ist dies bei Lebensgefährten nicht der Fall. Zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften besteht demnach kein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet, dass der Lebensgefährte in der Regel leer ausgeht und keinerlei Ansprüche geltend machen kann. Von diesem Grundsatz werden lediglich zwei kleinere Ausnahmen gemacht. So hat der überlebende Lebenspartner gemäß § 1969 BGB einen Anspruch auf den Dreißigsten. Danach sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, dem Überlebenden 30 Tage lang Unterhalt zu zahlen. Zudem kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen, falls die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war.
Vermögensübertragung durch Testament
Diese gesetzliche Regelung bzw. Nicht-Regelung ist nach einer jahrelangen Partnerschaft für gewöhnlich nicht im Sinne der Beteiligten. Um den Lebenspartner am eigenen Nachlass zu beteiligen ist es deshalb wichtig, eine anderweitige Absicherung des überlebenden Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Errichtung eines entsprechenden Testaments, worin der Lebenspartner als Erbe eingesetzt wird. Im Rahmen der Testamentserrichtung muss jedoch beachtet werden, dass der Gesetzgeber der Testierfreiheit gewisse Grenzen gesetzt hat. So wurden zum Beispiel mit dem Pflichtteilsrecht gewisse Einschränkungen geschaffen. Eine Einsetzung als Alleinerbe bedeutet somit nicht zwingend, dass der Bedachte den gesamten Nachlass erbt. Etwaige Kinder des Erblassers in etwa können Pflichtteilsansprüche geltend machen und einen gewissen Mindestumfang am Nachlass einfordern.
Vorsicht beim gemeinschaftlichen Testament
Neben der Errichtung eines einfachen Testaments steht es Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern darüber hinaus offen, ein gemeinschaftliches Testament zu entwerfen und sich dadurch für den Ernstfall abzusichern. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Nutzung eines gemeinschaftlichen Testaments hingegen keine Option, da diese Form der Verfügung von Todes wegen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten ist. Wird solch ein Testament aus Unwissenheit dennoch von nichtehelichen Lebenspartnern errichtet, entfaltet das vermeintliche gemeinschaftliche Testament keine Rechtswirkung und wird von den Nachlassgerichten nicht anerkannt. Die Lage des überlebenden Partners ist in diesem Fall nicht gerade rosig. Es besteht zwar die Möglichkeit, das unwirksame Testament umzudeuten, so dass die betreffenden Verfügungen trotzdem zur Anwendung kommen. Diese Entscheidung liegt allerdings im Wohlwollen des Gerichts und der Betroffene kann keinerlei Ansprüche geltend machen.
Alternativen zum gemeinschaftlichen Testament
Nichteheleiche Lebenspartner sollten aus diesem Grund jeweils ein Einzeltestament errichten und von einem gemeinschaftlichen Testament Abstand nehmen. Hinsichtlich der Einzeltestamente gilt es wiederum zu bedenken, dass eine gegenseitige Absicherung für den Erbfall nicht möglich ist. Sollte es einem unverheirateten Paar jedoch gerade auf eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen ankommen, kann ein Erbvertrag die passende Alternative darstellen.