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Enterbt worden – Was tun bei einer Enterbung?

Durch die letztwillige Verfügung eines Erblassers wird die Verwendung des weltlichen Nachlasses von dem Erblasser geregelt. Obgleich es in diesem Zusammenhang doch eine gesetzliche Regelung gibt, kann durch die letztwillige Verfügung von dieser gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Nicht immer werden dabei auch alle Menschen im direkten Umfeld des Erblassers berücksichtigt. Der Fall einer sogenannten Enterbung kann sehr häufig auftreten und nicht immer möchte ein Mensch sich mit einer Enterbung auch wirklich abfinden. Es gibt Möglichkeiten, bei einer Enterbung tätig zu werden.

Die zentralen Fragen, die es bei einem Testament zu klären gilt, lauten

  • hat das Testament und damit auch die Enterbung überhaupt eine rechtliche Wirksamkeit
  • hatte der Testator überhaupt die erforderliche Testierfähigkeit, als das Testament verfasst wurde

Diese beiden Fragen sind immens wichtig, da ein Testament gesetzlich gesehen einige Grundvoraussetzungen erfüllen muss. Auch an den Testator selbst werden einige Anforderungen gestellt. Sind diese Anforderungen nicht gegeben gibt es die Möglichkeit, das Testament anzufechten.

Enterbung
Alles wichtige Zum Thema Enterbung – Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Die letztwillige Verfügung ist etwaig formunwirksam

Der Gesetzgeber sagt, dass ein Testament für die Wirksamkeit ebenso wie ein Erbvertrag sehr strenge Formvorschriften einhalten muss. Die eigenhändige Unterschrift des Testaments ist erforderlich. Bei einem Erbvertrag ist diese eigenhändige Unterschrift von beiden Ehegatten zu leisten und überdies erfordert der Erbvertrag auch eine notarielle Beurkundung. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so führt dies zu einer Nichtigkeit des Testaments bzw. Erbvertrages. Die damit verfügte Enterbung verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit, sodass die gesetzliche Erbfolge automatisch in Kraft tritt.

Das Testament verstößt etwaig gegen die guten Sitten oder gegen Gesetze

Dieser Fall tritt in der gängigen Praxis sehr selten auf, er ist allerdings nicht ausgeschlossen. Hat der Erblasser beispielsweise seine letzten Tage in einem Heim verbracht und berücksichtigt nunmehr in seiner letztwilligen Verfügung einen Mitarbeiter des Heims, so verstößt das Testament damit sowohl gegen die guten Sitten als auch gegen das Gesetz. Es gibt in Deutschland das sogenannte Heimgesetz, welches Mitarbeitern von Heimen ausdrücklich die Annahme von Entgelten jeglicher Art sowie Vermögenswerte von Heimbewohnern oder deren Angehörigen untersagt. Eine testamentarische Berücksichtigung stellt jedoch einen derartigen Vermögenswert dar, sodass das Testament automatisch nichtig wird. Überdies wird die letztwillige Verfügung auch dann nichtig, wenn sie an Bedingungen geknüpft ist, die gegen das Gesetz verstoßen bzw. die zu einer Straftat anstiften.

Auch wenn viele Menschen es anders sehen mögen, so stellt die Willenserklärung der Enterbung in der letztwilligen Verfügung definitiv keinen Verstoß gegen gute Sitten dar. Die Enterbung kann jedoch gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie an höchstpersönliche Lebensentscheidungen des Erbnehmers geknüpft wird (z. B. Scheidung, Heirat, Religionswechsel oder Parteieintritt oder -austritt).

Eine Sittenwidrigkeit kann auch im Fall eines sogenannten Mätressentestaments vorliegen. Hatte der Erblasser eine Geliebte oder einen Geliebten und seine Ehefrau bzw. seine Kinder zugunsten der Geliebten bzw. des Geliebten enterbt, so kann dies einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen und zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung führen. Der Enterbte ist jedoch in diesem Fall zur Beweisführung angehalten, um eine Nichtigkeit des Testaments zu erreichen.

Die etwaige Testierunfähigkeit des Erblassers

In den meisten Fällen wird eine letztwillige Verfügung eines Erblassers unter Berufung auf die Testierunfähigkeit des Erblassers angefochten. Der Gesetzgeber definiert die Testierfähigkeit jedoch sehr genau und es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen

  • eine krankhafte Störung des Geistes
  • Geistesschwäche
  • Bewusstseinsstörungen

Diese drei Voraussetzungen müssen zwingend dazu führen, dass der Erblasser nicht in der Lage gewesen ist, die entsprechende rechtliche Tragweite seiner Willenserklärung abzusehen. Dementsprechend ist ein Testament, welches von einem testierunfähigen Erblassers aufgesetzt wurde, nichtig. Die Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers ist stets als Einzelfallentscheidung anzusehen.

Überdies muss ein Erblasser zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung auch testiermündig gewesen sein. Der Gesetzgeber hat diese Testiermündigkeit mit einem Lebensalter von 16 Jahren verknüpft.

Die Anfechtung des Testaments aufgrund von Drohung oder Irrtum

Dieser Anfechtungsgrund ist in der gängigen Praxis überaus selten, er ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Sollte ein Erblasser eine letztwillige Verfügung abgeben, obwohl er selbst dies gar nicht wollte, so liegt ein Fall von Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum vor. Zumeist bezieht sich der Erklärungsirrtum auf die Frage, wer überhaupt gesetzlich erbberechtigt ist oder nicht. Dieser Irrtum kann sich jedoch auch auf die Rechtsgültigkeit des Testaments an sich beziehen, wenn ein Erblasser in der festen Überzeugung, dass ein rechtswirksames Testament lediglich durch einen Notar aufgesetzt werden kann, ein privates handschriftliches Testament aufsetzt. Eine Rechtswirksamkeit des privaten handschriftlichen Testaments war von dem Erblasser niemals beabsichtigt worden, sodass dieses Testament dementsprechend auch anfechtbar wird. Gleichermaßen verhält es sich mit letztwilligen Verfügungen, die der Erblasser in einer Bedrohungslage aufgesetzt hat. Diese Drohung muss sich jedoch in dem Testament kausal wiederfinden, was eine Erbunwürdigkeit der begünstigten Person nach sich zieht. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die drohende Person mit der begünstigten Person identisch ist.

Ein weiterer Anfechtgrund für eine letztwillige Verfügung stellt der sogenannte Motivirrtum dar. Ein derartiger Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Testaments in dem Glauben gelebt hat, dass die begünstigte Person bis zum Ende des Lebens von dem Erblasser der beste Freund oder Lebenspartner ist. Kommt es dann jedoch noch vor dem Ende des Lebens von dem Erblasser zu einem menschlichen Verwürfnis von besonders schwerwiegender Natur, so kann das Testament auch posthum von enterbten Personen mit der Begründung des Motivirrtums angefochten werden. Derartige Fälle sind jedoch schwer beweisbar.

Die Beweislast ist ein Kernelement bei der Anfechtung eines Testaments. In der gängigen Praxis steht eine enterbte Person für gewöhnlich vor einer unlösbaren Aufgabe, sodass anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche erforderlich werden. Das Erbrecht ist überaus weitreichend in Deutschland gehalten und erfordert natürlich entsprechende Fachkompetenz sowie Erfahrung, welche unsere Anwaltskanzlei Ihnen bieten kann. Gern überprüfen wir Ihren Fall und übernehmen sowohl Ihre außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung, damit Sie zu Ihrem Recht kommen. Unser Team besteht auch fachlich hochkompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten, die über eine langjährige Praxis im Bereich des Erbrechts verfügen. Von der ersten unverbindlichen Beratung über die Mandatierung bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir fest an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns einfach und tragen Sie uns Ihren Fall vor, wir werden umgehend mit der Prüfung des Sachverhalts beginnen und Ihre Ansprüche entsprechend geltend machen.

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