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Pflichtteil Berechnung – Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Berechnen Sie den obligatorischen Pflichtanteil: Was ist der gesetzliche Pflichtteil und wie hoch ist er?

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In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wie Sie den vorgeschriebenen Erbanteil berechnen, was zur Ergänzung des Pflichtanteils erforderlich ist und wann das Recht auf beide Ansprüche abläuft.

1. Was der Pflichtanteil ist

Der obligatorische Pflichtteil wird immer dann verwendet, wenn nahe Verwandte von der Vererbung ausgeschlossen wurden. Nach BGB § 2303 haben sie – entgegen dem Willen des Erblassers – auf einen gewissen Teil des Erbguts Anspruch. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbmasse. Trotz dieses Rechts wird der Pflichtanteil nicht automatisch an die Begünstigten ausgezahlt – diese müssen ihn zunächst ausdrücklich anfordern.

2. Wer hat Anspruch auf festgesetzte Pflichtteile?

Nur diejenigen, die auch ein Anrecht auf den obligatorischen Pflichtanteil haben, können den vorgeschriebenen Pflichtteil erhalten. Dazu gehören folgende Verwandte nach § 2303 BGB:

  • alle Nachkommen der Toten (Enkel, Kinder und Urenkel) – Familie, außerehelich, legal und adoptiert,
  • Ehepartner oder eingetragener Partner des Verstorbenen,
  • Eltern des Verstorbenen.

Großeltern, Geschwister oder entfernte Verwandte des Verstorbenen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Benötigen Sie Hilfe bei der Berechnung oder der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches?

Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir klären Ihre Ansprüche und berechnen was Ihnen zusteht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Bereichen des Erbrechts. Ebenfalls können Sie bei unserem Notar die Ausstellung eines Nachlassverzeichnisses beantragen.

3. Vorrangige Ansprüche auf den Pflichtteil

Nicht jede berechtigte Person hat beim Erbfall das gleiche Recht auf einen Pflichtanteil. Wenn der Verstorbene Kinder hat, haben sie Prioritätsanforderungen. Eltern des Verstorbenen dürfen nur dann einen Pflichtteil verlangen, wenn keine Nachkommen oder Enkel vorhanden sind.

Eine Sonderstellung hat der Ehegatte und kann jederzeit seinen Pflichtanteil geltend machen.

4. Höhe des Pflichtanteils

Die Größe des Pflichtteils hängt von der Erbschaft und der legitimen Erbschaftsquote ab. Aus diesem Grund ist es bedeutend, dass Erben die Höhe der Erbmasse zunächst abschätzen. Damit können sie ihren gesetzlich festgelegten Erbschaftsanteil leichter berechnen.

Wenn Sie dann wissen, wie hoch der gesetzliche Anteil an der Hinterlassenschaft ist, wird der vorgeschriebene Pflichtanteil wie folgt kalkuliert: Der vorgeschriebene Anteil macht genau 50 % des legitimen Anteils an der Erbschaft aus.

Bei der Berechnung des obligatorischen Teils müssen alle anderen enterbten Angehörigen berücksichtigt werden, die für das Erbe in Frage kommen.

Beispiel: Zwei Witwerkinder erben jeweils 50 % des Nachlassvermögens. Bei der Berechnung des Pflichtteils haben die Kinder Anspruch auf jeweils 25 % der Erbschaftsmasse.

5. Berechnen Sie den Pflichtanteil

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Um sich einen Überblick über das Nachlassvolumen zu verschaffen und Ihren Pflichtteil zu kalkulieren, müssen Sie zunächst Informationen gemäß § 2314 BGB bei den Erben anfordern. Das Auskunftsrecht kann bei Nichtmitwirkung der Erbberechtigten gewährleistet werden. Die Erbberechtigten müssen den Enterbten alle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Verträge und Spenden des Erblassers für die Berechnung des Pflichtanteils offen legen. Wenn Sie sich von der Wahrheit der angegebenen Zahlen überzeugen möchten, können Sie bei einem Notar die Ausstellung eines Nachlassverzeichnisses beantragen.

Wenn Sie Zweifel am Wert der Erbmasse haben, können Sie mithilfe eines Sachverständigen einzelne Vermögensgegenstände bewerten und anschließend den erforderlichen Pflichtteil berechnen.

Sobald das genaue Volumen des Erbes bestimmt ist, können Sie Ihren gesetzlichen Pflichtanteil veranschlagen.

6. Verjährung des Anspruchs auf den gesetzlichen Pflichtanteil

Der gesetzliche Pflichtteil unterliegt einer dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Das heißt, Sie müssen Ihren Pflichtanteil veranschlagen und diesen Anteil nicht später als nach drei Kalenderjahren amortisieren lassen – andernfalls erlischt die Forderung gemäß § 195, 199 BGB. Beginn der Frist nach § 199 BGB ist das Jahresende, in dem Ansprüche entstehen, also das Erbjahr. Erfährt der Berechtigte des Pflichtteils erst verspätet von dem Erbfall, so gilt die Frist von drei Jahren ab dem Kenntniszeitpunkt. Spätestens 30 Jahre darauf können jedoch keine Erbansprüche erhoben werden.

7. Was ist eine Pflichtteilsergänzung?

Wenn der Erblasser in seiner Lebensperiode eine Schenkung veranlasst, wird das Nachlass-Vermögen gemindert. Theoretisch würde dies auch den Pflichtanteil enterbter Verwandter verringern – aber dem wirkt der Ergänzungsanspruch beim Pflichtteil entgegen. Werden Teile des Nachlasses vor dem Tod übertragen, haben die Pflichtanteilsträger Anspruch auf Entschädigung gemäß § 2330 BGB – also das Recht, den obligatorischen Pflichtanteil zu ergänzen. Infolgedessen muss der verlorene Schenkungswert ausgeglichen werden und bei der Kalkulation des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Ein Beispiel: Wird dem Berechtigten des Pflichtteils weniger Erbe hinterlassen, als ihm nach der Berechnung des Pflichtteils gesetzlich zusteht, so kann er einen Ausgleichsanspruch in Differenzhöhe zum vollen Pflichtanteil geltend machen. Wenn der Gesamtbetrag der Erbschaft ungefähr 80.000 Euro beträgt und das 1. Kind 10.000 Euro erhält und das 2. Kind mit 70.000 Euro bedacht wird, kann das 1. Kind bei dem 2. Kind eine Entschädigungszahlung von 10.000 Euro verlangen. Der Pflichtanteil beträgt, wie oben beschrieben, die Hälfte der gesetzlichen Erbschaft – in diesem Fall sind 50 % von 40.000 Euro – 20.000 Euro pro Kind. Damit steht dem 1. Kind 10.000 Euro mehr zu. Das 1. Kind kann diesen Betrag vom 2. Kind verlangen.

8. Wie hoch ist der Ergänzungsanspruch beim Pflichtanteil?

Die Höhe der Ergänzung richtet sich nach den Schenkungskosten. Bei der Berechnung des Pflichtteils spielen nach dem Zehnjahreszeitraum nur die Schenkungen der letzten Dekade eine Rolle – alle früher erfolgten Zuwendungen sind nicht von Belang. Anständige Geschenke, wie Präsente zu Weihnachten oder zum Geburtstag, werden jedoch nicht berücksichtigt und müssen daher nicht hinzugefügt werden.

Schenkungen werden immer nach dem Schmelzmodell berechnet. Je länger die Zuwendung zurückliegt, desto kleiner ist der Verrechnungswert.

Bei der Kalkulation des Anspruchs auf Ergänzung des obligatorischen Pflichtanteils wird zwischen Verbrauchs- und Nichtverbrauchsgütern unterschieden:

Zu den Sachanlagen zählen Wert- und Geldpapiere. Der Wert ist hier zum Schenkungszeitpunkt entscheidend. Daher spielt es keine Rolle, ob das Geschenk verwendet oder verbraucht wurde.

Für nicht verbrauchbare Wirtschaftsgüter ist das Niedrigstkostenprinzip maßgeblich. Hierzu wird der Wert des Geschenks zum Geschenkzeitpunkt in Bezug zum Wert beim Todeszeitpunkt gesetzt. Die Differenz oder der kleinste Wert, der sich aus dieser Kalkulation ergibt, wird dann bei der Berechnung des Schenkwertes berücksichtigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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