Erbfall mit Auslandsbezug – Welche Regeln gelten für das Erbe?
Das Leben ist heutzutage globaler geworden, sodass in einem Erbfall nicht immer ausschließlich nur das deutsche Gesetz zugrunde gelegt werden kann. Da die Anzahl der Deutschen, die im Ausland ein Domizil oder eine Immobilie besitzen, stetig wächst ist damit auch die Wahrscheinlichkeit eines Erbfalls im Ausland erheblich größer geworden. Ausländisches Erbrecht kann sich jedoch stark von dem deutschen Erbrecht unterscheiden und dies wird insbesondere dann interessant, wenn familiäre Bindungen ins Ausland bestehen.
Wann kann ein Erbfall mit Auslandsbezug eintreten?
Die Möglichkeiten, wie es zu einem Erbfall mit Auslandsbezug kommen kann, sind überaus vielfältig:
- eine Immobilie oder ein Feriendomizil eines deutschen Staatsangehörigen existiert im Ausland
- ein deutscher Staatsbürger verstirbt im Ausland
- ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland lebt, verstirbt
- ein deutscher Staatsbürger, der im Ausland direkte Nachkommen hat, verstirbt
- ein deutscher Staatsbürger, der eine Ehe mit einem ausländischen Partner eingegangen ist, verstirbt
Bei einem deutschen Staatsbürger, der mit einem ausländischen Partner verheiratet war, ist stets die Schnittstelle zwischen dem ausländischen Familienrecht und dem Erbrecht relevant.
Wann wird ausländisches Erbrecht in einem Erbfall angewandt?
Sollte es zu einem Erbfall mit Auslandsbezug kommen stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf den Gesamtnachlass oder auf einzelne Teile des Nachlasses anzuwenden ist. Diese Frage wird mithilfe des internationalen Privatrechts geklärt wobei die Rechtsordnungen der jeweiligen Staaten berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Prinzipien, auf deren Grundlage die Frage geklärt wird. Sowohl das Wohnsitz- als auch das Staatsangehörigkeitsprinzip kann zur Anwendung kommen.
Welche Länder klären den Erbfall auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Nachlassgebers?
In Deutschland ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend für die Nachlassregelung. Hierbei ist es unerheblich, ob der Nachlassgeber seinen Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland hatte.
Die folgenden Staaten agieren auf dem gleichen Prinzip
- Bosnien-Herzegowina
- Griechenland
- Japan
- Italien
- Lichtenstein
- Österreich
- Portugal
- Polen
- Kroatien
- Serbien
- Rumänien
- Spanien
- Ungarn
- Slowenien
- Ungarn
Welche Länder agieren auf dem Prinzip des Wohnsitzes?
Bei dem Wohnsitzprinzip spielt die Staatsangehörigkeit des Nachlassgebers überhaupt keine Rolle. Der letzte Wohnsitz ist für die Nachlassregelung entscheidend.
Die folgenden Länder agieren auf der Basis dieses Prinzips
- Bulgarien
- Brasilien
- Israel
- Dänemark
- Island
- Schweiz
- Russische Föderation
- Norwegen
Wann wird eine Spaltung des Nachlasses vorgenommen
Wenn ein deutscher Staatsbürger einen Wohnsitz in einem ausländischen Staat hat, der das Wohnsitzprinzip bei der Nachlassregelung verfolgt, so kann es bei Immobilienfragen zu einer Spaltung des Nachlasses kommen.
Die folgenden Länder beanspruchen dieses Prinzip für sich
- Australien
- Argentinien
- Estland
- Belgien
- Frankreich
- Finnland
- Irland
- Großbritannien
- Kanada
- Litauen
- Monaco
- Luxemburg
- Südafrika
- Türkei
- Thailand
- Neuseeland
- USA
Diese Nachlassregelung kann massive Auswirkungen nach sich ziehen, wenn es bei dem jeweiligen Staat kein Pflichtteilsrecht gibt. Sollte ein Deutscher werthaltige Gegenstände in einem derartigen Staat besitzen, so erstreckt sich der Pflichtteilanspruch etwaig enterbter Nachkömmlinge nicht auf den „amerikanischen“ Besitz des Nachlassgebers.
Ist ein Testament eines deutschen Staatsbürgers im Ausland auch gültig?
Es ist durchaus denkbar, dass nach deutschem Erbrecht formwirksame letztwillige Verfügungen in dem jeweiligen ausländischen Staat keinerlei Wirkung haben. Auch das Berliner Testament hat in vielen Staaten keine Wirksamkeit, da die jeweiligen Staaten diese Form des Testaments nicht anerkennen. Gleichermaßen kann es sich auch mit einem etwaigen ehelichen Gemeinschaftsbesitz verhalten.
In einigen Ländern dieser Erde kann es erforderlich sein, dass für die Wirksamkeit eines Testaments Zeugen vorhanden sind.
Einen Erbschein im Ausland erhalten
Obgleich das Erbrecht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug durchaus kompliziert sein kann, so gibt es glücklicherweise auch einfache Dinge in diesem Zusammenhang. In Deutschland ist das Nachlassgericht für die Erteilung von einem Erbschein auf der Basis des BGB zuständig und diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf das deutsche Erbrecht. Auch bei einem Erbfall mit Auslandsbezug ist das Nachlassgericht zuständig.
Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.
Auch im Ausland gibt es Nachlassgerichte, welche die Erbscheine für die Erben ausstellen. Für gewöhnlich ist es das Gericht in dem Bezirk, in dem der Nachlassgeber seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Sollte ein derartiges Nachlassgericht nicht vorhanden sein, so ist ein generelles Gericht für die Erteilung eines Erbscheins zuständig. Mit dem 13.03.2012 wurde von dem Europäischen Parlament die EU-Erbrechtsverordnung (kurz EU-ErbVO) in Kraft gesetzt. Mithilfe dieser Verordnung lassen sich Rechtskonflikte in Erbfällen mit Auslandsbezug vermeiden.
Das Grundprinzip dieser Verordnung liegt auf zwei verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten. Sollte ein Erblasser in einem EU-Mitgliedsstaat versterben, welches nicht seinem Heimatland entspricht, so gilt die Rechtsordnung des jeweiligen Landes, in welchem der Nachlassgeber seinen letzten Wohnsitz hatte. Erblasser können innerhalb der EU die Erbschaft auch auf der Grundlage des Erbrechts ihres Heimatlandes abwickeln lassen. Das sogenannte Wahlrecht bietet Erblassern somit eine höhere Flexibilität. Die EU-ErbVO bietet auch die Möglichkeit eines sogenannten EU-Nachlasszeugnisses, mit welchem auch die gerichtliche Zuständigkeit von dem Erblasser bereits zu Lebzeiten festgelegt werden kann. Obgleich sich dies wirklich sehr gut anmutet muss an dieser Stelle jedoch ausdrücklich betont werden, dass die EU-ErbVO für die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtend ist.
Erbfälle können an sich schon kompliziert und belastend genug für den Erben sein. Wenn dann auch noch die Auslandsberührung zu dem Fal hinzukommt ist nicht selten guter Rat für den Erben teuer. Guter Rat muss jedoch nicht zwingend teuer sein denn wir als kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei verfügen über ein großes Team an engagierten Rechtsanwälten, die Ihnen gern in dieser schwierigen Zeit und Angelegenheit zur Seite stehen. Als Erbe ist ein Mensch bei einem Todesfall ohnehin schon emotional belastet und nicht selten handelt es sich um Nachlass, der überdies auch einen enorm hohen Wert darstellt. In diesem Fall ist auch der gerichtliche Wert entscheidend, der von einem Laien nur schwerlich festgestellt werden kann. Sie brauchen sich diesbezüglich jedoch keinerlei Sorgen zu machen da wir für Sie diese schwierige Aufgabe vollumfänglich übernehmen. Wir ermitteln für Sie, welche Wertgegenstände im Ausland vorhanden sind und welcher gerichtliche Wert dem Erbe zugrundegelegt wird. Überdies ermitteln wir auch die gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage der EU-ErbVO und beraten Sie im Hinblick auf Ihre Möglichkeiten im Fall einer möglichen Nachlassspaltung. Sie müssen uns einfach nur kontaktieren und uns Ihren Fall schildern. Selbstverständlich umfasst unsere Tätigkeit sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsverordnung des jeweiligen Landes.