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Leit-Entscheidung des BGH: Ist ein Facebook Account vererbbar?

Gerichtliche Regelung des digitalen Nachlasses – Was passiert mit den Accounts bei Facebook, Google, Spotify und Co., wenn ein Mensch verstorben ist?

Wenn ein Mensch verstirbt gibt es für die Angehörigen sehr viele Dinge zu regeln und in manchen Fällen auch sehr viele offene Fragen. Neben der Organisation der Beerdigung sowie der Trauerfeier gibt es selbstverständlich auch die Trauerbewältigung, die gerade bei einem überraschenden Tod nicht immer einfach ist. Der digitale Nachlass des Verstorbenen kann hierbei sehr viel Hilfe leisten, doch gab es diesbezüglich bislang keine eindeutige rechtliche Grundlage. Dies hat sich nunmehr geändert.

Der digitale Nachlass gewinnt an Priorität

Nahezu jeder Mensch nutzt heutzutage das Internet in Form von sozialen Netzwerken. Das soziale Netzwerk Facebook steht mit weltweit über 3 Milliarden Nutzern ganz an der Spitze der Internetplattformen. Der Nutzer erhält bei dieser Plattform ein personalisiertes privates Konto, welches ausschließlich von dem registrierten Nutzer auch wirklich genutzt werden kann. Bislang war es so, dass bei einem Tod des Nutzers die Plattform gegenüber Angehörigen den Datenschutz wahrte und dementsprechend einen Zugang zum Konto des Verstorbenen verwehrte. Ein aktueller Fall jedoch hat für gravierende Änderungen gesorgt. Die Frage, wem genau nach dem Tod eines Menschen der digitale Nachlass zusteht, wurde neu aufgeworfen und entschieden.

Facebook Konto vererbbar
Ist ein Facebook Konto grundsätztlich vererbbar? Foto: bernardojbp/Bigstock

Daten können Aufschluss geben

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfang der digitale Nachlass wie ein klassischer Nachlass behandelt werden kann. Stein des Anstoßes war ein Fall eines 15 Jahre alten Mädchens, welches im Jahr 2012 durch eine U-Bahn zu Tode kam. Die Eltern des verstorbenen Mädchens fanden keine Ruhe, da das Mädchen gegenüber Freunden und Bekannten schon einmal den Suizidgedanken geäußert hatte. Für die Eltern stand nunmehr die quälende Frage im Raum, ob der Tod ihrer Tochter wirklich ein tragischer Unfall oder ein Suizid gewesen ist. Da das Mädchen auf Facebook sehr aktiv gewesen ist kam der Gedanke auf, dass ein Blick in das Nutzerkonto des Mädchens für die Eltern Aufschluss geben könnte. Facebook jedoch verwehrte den Eltern mehrfach den Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter mit unterschiedlichen Begründungen. Trotz vorhandener Zugangsdaten konnten sich die Eltern nicht einloggen, da das Konto der verstobenen Tochter bereit in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt wurde.

Hilfe für die Seele

Wenn ein Mensch in einem sozialen Netzwerk sehr aktiv ist kann von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass gewisse Personen mit dem Menschen vernetzt sind und dass es durchaus auch zu Chat-Gesprächen gekommen ist. Die Gesprächsverläufe der Kommunikation mit vernetzten Personen werden von Facebook in einer Art „Chathistorie“ gespeichert, so sie denn nicht vorher durch den Nutzer manuell gelöscht wurden. Die Eltern des Mädchens erhofften sich selbstverständlich durch den Zugang zum Konto des Mädchens Antworten auf ihre eigenen quälenden Fragen sowie auch gewisse Informationen im Hinblick auf die Ablehnung von Schadenersatzforderungen, welche von dem U-Bahn-Fahrer an die Eltern gestellt wurden.

Aus diesem Grund kontaktierten die Eltern Facebook und erhielten jahrelang eine Ablehnung. Facebook begründete die Ablehnung stets mit dem Datenschutz, da auch die Persönlichkeitsrechte der vernetzten Personen, welche unmittelbar vor dem Ableben des Mädchens noch Kontakt mit der Verstorbenen hatten, gewahrt werden müssen. Facebook argumentierte, dass eine dritte Person nicht zwingend damit rechnen muss dass die Angehörigen – in diesem Fall die Eltern des verstorbenen Mädchens – die Kommunikation jemals sichten wird. Facebook an dieser Stelle zu verteufeln und dem Unternehmen „Herzlosigkeit“ zu unterstellen wäre sicherlich nicht ganz korrekt, da Facebook sich stets auch selbst der Gefahr einer Klage im Fall der Verletzung von Datenschutzpflichten konfrontiert sieht.

Dass die Auswertung des Facebook-Kontos von dem toten Mädchen für die Eltern zum Seelenfrieden beitragen könnte ist hierbei zwar menschlich verständlich aber rechtlich gesehen nicht relevant. Im Zusammenhang mit diesem Fall wurden jedoch weitergehende Fragen aufgeworfen, die es nunmehr von dem BGH rechtlich zu beantworten galt. Durch die Auswertung des Accounts könnte jedoch auch eine rechtliche Hilfestellung für Behörden gegeben werden beispielsweise, ob Dritte durch unterlassene Hilfeleistung in die Verantwortung genommen werden könnten. Die Auswertung von digitalen Daten ist dabei heutzutage überhaupt nicht mehr ungewöhnlich, da bereits Smartphones oder auch Laptops im Falle von Ermittlungen ausgewertet werden dürfen um den genauen Sachverhalt wieder darstellen zu können.

Urteil mit Präzedenzwirkung

Dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH III ZR 183/17) wurde speziell von Rechtsexperten heißblütig entgegengesehen, da es als Grundsatzurteil gewertet werden kann. Die rechtliche Regelung des digitalen Nachlasses war in Deutschland längst überfällig, zumal der Zugang zu sozialen Netzwerken auch dann erschwert ist, wenn das Passwort bekannt ist. Schaltet Facebook beispielsweise das Konto bereits in den Zustand „Gedenken“, so hat kein anderer Nutzer mehr Zugang zu dem Account. Diese Umschaltung muss jedoch durch eine andere Person erfolgen. Für die Richter stand daher die Frage im Raum, ob das Vertrauen der anderen Nutzer, die im Kontakt mit dem Verstorbenen standen, rechtlich gesehen überhaupt als schutzwürdig angesehen werden muss. Angehörige könnten sich ja schließlich, solange der Account der verstorbenen Person noch nicht in den „Gedenkzustand“ versetzt wurde, auch Zugang verschaffen – wenn das Passwort bekannt ist.

Siehe auch vorherige Urteile

Facebook reagiert

Das weltweit größte soziale Netzwerk hat jüngst eine Reaktion auf diesen Fall gezeigt und eine neue Funktion integriert. Mit der sogenannten „Nachlasskontaktregelung“ können sich Facebook-Nutzer noch zu Lebzeiten selbst entscheiden, wer nach dem Ableben über das Konto sowie die digitalen Daten verfügen darf. Die Frage ist zweifelsohne überaus unangenehm, doch erspart sie im Fall des Ablebens den Angehörigen sehr viel Ärger. Es ist sogar möglich, das Konto direkt nach dem Ableben automatisch löschen zu lassen. Wird diese Funktion nicht ausgewählt erfolgt eine Umschaltung des Profils in den „Gedenkzustand“ mit dem Zusatz „in Erinnerung…“. Das öffentliche Profil bleibt jedoch für andere Nutzer sichtbar und nimmt vielmehr die Form eines digitalen Kondolenzbuches an. Das Einloggen in das Konto ist jedoch dann nicht mehr möglich. Im Fall des 15 jährigen Mädchens war dieser Zustand bereits erreicht, auch wenn die Eltern keine Kenntnis darüber haben wer die Umschaltung veranlasst hat.

Im Jahr 2015 gab es bereits ein Urteil vor dem Landgericht Berlin, welches besagt dass die Eltern den Facebook-Account ihrer Tochter mitsamt des Zugriffsrechts geerbt haben. Dieses Urteil wurde zwei Jahre später jedoch von dem Berliner Kammergericht korrigiert und Facebook bekam Recht. Das Fernmeldegeheimnis wurde als Urteilsbegründung angegeben. Das Fernmeldegeheimnis darf, so äußerte sich das Berliner Landgericht, nur dann gebrochen werden wenn die Einverständniserklärung sämtlicher Kontakte des Verstorbenen vorliegen würden. In der Praxis wäre dies bei einem derartig großen Netzwerk wie Facebook überaus schwierig. Der Ansicht des Landgerichts folgte der BGH in seiner jüngsten Entscheidung nicht.

Die zunehmende Digitalisierung der Gesellschaft hat einen enormen Prioritätsstatus im Leben des einzelnen Menschen und mit dem Urteil des BGH ist die rechtliche Situation nunmehr endgültig geklärt. Der Nachlass einer Person besteht nicht nur aus den klassischen persönlichen Dingen sondern vielmehr auch aus den digitalen Daten, die sich im Verlauf des Lebens angesammelt haben. Passwörter, E-Mail- sowie auch soziale Netzwerk-Konten haben den klassischen Aktenordner von früher fast vollständig im Leben verdrängt, so dass die Erben natürlich ein großes Interesse an diesen Daten haben. Mitunter finden die Angehörigen hier die Antworten, die für den Seelenfrieden notwendig sind.

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